Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230117-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. S. Zogg sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Simic Urteil vom 12. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
vertreten durch Beiständin B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 18. August 2022 (DG220005)
Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 29. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 43 ff.) Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat, deshalb nicht strafbar und von diesen Vorwürfen freizusprechen ist. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, wobei dem Beschuldigten bis und mit heute 310 Tage Haft anzurechnen sind. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 10. Juni 2022 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. 3. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 14. März 2022 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände - Rüstmesser (Asservat-Nr.: A015'269'611) - Taschenmesser (Asservat-Nr.: A015'259'597) werden definitiv eingezogen und sind von der Lagerbehörde zu vernichten. 4. Über den Beschuldigten wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten wird auf pauschal Fr. 10'800.– festgesetzt.
Fr. 37'047.80 Total 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70 S. 1; Urk. 56): "1. Die angeordnete stationäre Massnahme sei aufzuheben; 2. Es sei der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug zu entlassen; 3. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen; 4. Eventualiter sei der Beschuldigte bis maximal Ende 2023 in der statio- nären Massnahme zu belassen bzw. sei auf diesen Zeitpunkt hin aus der Massnahme zu entlassen; 5. Unter Kosten -und Entschädigungsfolge." b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 61): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 18. August 2022 wurde im Sinne des Antrags der Anklagebehörde festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ diverse Straftatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und es wurde eine stationäre Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (Urk. 55 S. 43). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Ver- teidigung mit Eingabe vom Folgetag innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 48). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 28. Februar 2023 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 61; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsver- fahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 56, 61; Urk. 70). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf den Sanktionspunkt beschränkt (Urk. 56; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 61). 2. Demnach sind im Berufungsverfahren mit Ausnahme der Anordnung einer stationären Massnahme sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht ange- fochten und es ist vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Sanktion 1.1. Der Beschuldigte hatte am 31. Juli 2021 in seiner Wohnung in C._____ eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit seinem Bruder und seiner Mutter. Dabei sagte der Beschuldigte – mit einem Rüstmesser in der Hand – gegenüber Bruder und Mutter wiederholt, er werde sie alle umbringen. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Bruder mit der Faust, in welcher er ein geschlossenes Ta- schenmesser hielt, mehrfach gegen den Kopf, was beim Bruder zu einer bluten-
den Rissquetschwunde und weiteren kleineren Wunden sowie Kieferschmerzen führte. Da der Beschuldigte beim Gerangel mit seinem Bruder wieder das besagte Rüstmesser in der Hand hielt, ging die Mutter dazwischen und versuchte, dem Beschuldigten das Rüstmesser abzunehmen. Da der Beschuldigte das Rüstmes- ser zurückzog, erlitt die Mutter eine Schnittverletzung an der nach dem Rüstmes- ser greifenden Hand (vgl. Urk. 17 S. 2-4). Es wurde durch die Vorinstanz dem An- trag der Anklagebehörde folgend rechtskräftig festgestellt, dass der Beschuldigte durch diese Handlungen die Tatbestände der versuchten Nötigung, der mehrfa- chen einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten in nicht selbstverschulde- ter Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urk. 55 S. 43). 1.2. In der Untersuchung wurde bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag gegeben (Urk. 5.11). Am 22. Februar 2022 erstattete Prof. Dr. D._____ das Gutachten (Urk. 5.22) und am 7. März 2022 ein Ergänzungsgutachten (Urk. 5.23). 2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen und das notwendige Theoretische zur Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 56 und 59 StGB angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 55 S. 20 ff.). 2.2. In Beantwortung der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen hat der Gut- achter zusammengefasst ausgeführt, beim Beschuldigten bestehe aufgrund sei- ner akuten psychotischen Symptome und der damit verbundenen wahnhaften Realitätsverkennung ein hohes Rückfallrisiko für Drohungen und Gewalttätigkeit. Er könne betreffs der schizoaffektiven und der substanzgebundenen Störungen behandelt werden. Allein eine stationäre Behandlung sei zweckmässig (Urk. 5.22 S. 68 f. und Urk. 5.23 S. 2 ff. ). 2.3. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten in ihren Erwägungen sämtli- che Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme (Mass- nahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit, Massnahmewilligkeit und Verhältnis- mässigkeit) als gegeben erachtet (Urk. 55 S. 31 ff. ).
2.4. Bereits im Hauptverfahren hat die Verteidigung namens des Beschuldigten Massnahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit nicht grundsätzlich bestritten: So beantragte sie doch ihrerseits, es sei für den Beschuldigten eine therapeuti- sche Massnahme anzuordnen (Urk. 42 S. 3 ff. ). Allerdings bestritt die Verteidigung eine Massnahmefähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich einer stationären Behandlung: Der Beschuldigte sei vor allem eines: austherapiert. Die Behandlungen in stationären Massnahmevollzügen seien alle- samt fehlgegangen, denn ihm könne psychiatrisch nicht geholfen werden. Da die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme offenkundig gering und unbe- stimmt seien, sei deren Anordnung nicht zu rechtfertigen (Urk. 42 S. 4). Auch im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass die Anordnung einer stationären Massnahme weder notwendig noch verhältnismässig gewesen sei, da eine ambulante Massnahme damals wie heute ausreichend gewesen wäre bzw. sei (Urk. 70 S. 2). Diese Darstellung der Verteidigung steht in eklatantem Widerspruch zu den Dar- legungen des fachärztlichen Gutachters: Gemäss Prof. Dr. D._____ müsse zur Verbesserung der Kriminalprognose des Beschuldigten dessen Grunderkrankung behandelt werden. Dazu geeignete Behandlungsmethoden würden in einer foren- sischen Klinik zur Verfügung stehen. Der Beschuldigte habe sich bisher nicht über längere Zeiträume behandeln lassen und eine Behandlungstreue sei aktuell auch nicht zu erwarten. Der Behandlungserfolg würde durch eine fehlende Mitwir- kungsbereitschaft zu Beginn nicht von vornherein in Frage gestellt (Urk. 5.22 S. 69). Für den Beschuldigten würden Behandlungsoptionen zur Verfügung ste- hen und das Risiko erneuter Straftaten könne durch die Anordnung einer stationä- ren Therapie in einer forensischen Abteilung gesenkt werden (Urk. 5.23 S. 3). Die Verteidigung argumentiert in mehreren Punkten an der Beurteilung des Gutachters vorbei: Der Beschuldigte ist gemäss Letzterem eben gerade nicht "austherapiert"; er hat sich vielmehr bisher einer längeren Behandlung verweigert. Die fehlende Bereitschaft des Beschuldigten für eine stationäre Therapie ist ferner nicht die Folge seiner Unbehandelbarkeit (Urk. 42 S. 4), sondern vielmehr die Ur- sache des bisherigen Scheiterns der abgebrochenen Behandlungen. Entgegen
der Behauptung des Verteidigers räumt der Gutachter auch nicht die Nicht- Therapierbarkeit des Beschuldigten ein (Urk. 42 S. 5), er konstatiert vielmehr – und einzig –, dass die Behandlung nicht dauerhaft gegen den Willen des Be- schuldigten erfolgreich durchgeführt werden könne (Urk. 5.22 S. 69). Ferner ver- mag auch die von der Verteidigung vorgebrachte Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. E._____ in dessen Gutachten vom 25. November 2015, wonach eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen werden könne, nichts am Ergebnis zu ändern (vgl. Urk. 70 S 4). Aufgrund der Historie des Beschuldigten und der bisherigen Therapiedurchläufe sowie gestützt auf die aktu- ellen Gutachten vom 22. Februar 2022 und Ergänzungsgutachten vom 7. März 2022 von Prof. Dr. D._____ ergibt sich eindeutig, dass eine stationäre Massnah- me indiziert und eine ambulante Massnahme nicht zielführend ist (Urk. 5.22 S. 69; Urk. 5.23 S. 4). Schliesslich sprechen auch die von der Verteidigung und gemäss Verlaufsbericht der Klinik F._____ erwähnten Fortschritte des Beschuldigten für seine Therapierfähigkeit und für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Anordnung einer stationären Massnahme (vgl. Urk. 70 S. 5; Urk. 67 S. 7). Wenn die Verteidigung dennoch dafür hält, die Erfolgsaussichten einer stationä- ren Massnahme seien zu gering, kann dies somit einzig mit einer dauerhaft- fehlenden Massnahmewilligkeit begründet werden, da der Beschuldigte ja anerkanntermassen massnahmebedürftig und – gemäss Gutachten sogar einzig betreffend eine stationäre Massnahme – auch massnahmefähig ist. 2.5. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 10. Juni 2022 im vorzeitigen Massnahmevollzug in der Klinik F._____. Im Berufungsverfahren wurde ein Ver- laufsbericht zum vorzeitigen Massnahmevollzug eingeholt (Urk. 64). Die Klinik äussert sich im ausführlichen Bericht vom 5. Mai 2023 zusammengefasst dahin- gehend, problematisch sei für den Beschuldigten eine unregelmässige oder fehlende Medikamenteneinnahme, daraus resultierend eine Verschlechterung der psychotischen und affektiven Symptomatik, eine mangelhafte Stressbewältigung sowie starker Suchtdruck. Bei einem Setting ausserhalb einer stationären Einrich- tung wäre mit vermehrt psychotischer Symptomatik und deutlich höherer Gefahr erneuter Delinquenz zu rechnen. Auch im aktuell geschlossenen Setting weise
der Beschuldigte immer noch Phasen mit Krisen, Suchtproblematik und fehlenden Bewältigungsstrategien auf. Er habe aktuell für ein offenes Setting noch nicht die nötigen Copingstrategien. Eine längere Stabilisierung oder Remission der Suchterkrankung habe noch nicht stattgefunden. Der Beschuldigte weise immer noch submanische Schwankungen mit paranoider Realitätsverarbeitung auf. Das in einem Out-Szenario zu erwartende Stresserleben mit Dekompensation würde zu erneutem Substanzenkonsum mit negativer Wirkung auf die schizoaffektive Störung führen. Von einer Versetzung in ein offenes Setting wird rundweg abgera- ten, eine weitere stationäre Behandlung jedoch als klar indiziert betrachtet (Urk. 67). 2.6. Somit hat sich entgegen der Verteidigung an der bisherigen fachärztlichen Beurteilung des Beschuldigten in Haupt- und Ergänzungsgutachten (Urk. 5.22 und 5.23) – noch – nichts Relevantes geändert und der Beschuldigte ist nach wie vor – und einzig – für eine stationäre Massnahme massnahmebedürftig und - fähig. Die Klinik F._____ führt zwar in ihrem Verlaufsbericht die Reintegration des Beschuldigten (mithilfe des Sozialdienstes) und die Evaluation von Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Wohnmöglichkeiten ausserhalb der Klinik als längerfristiges Ziel für den Beschuldigten auf. Allerdings spricht sie nicht davon, den Beschuldigten umgehend aus der stationären Massnahme zu entlassen. Vielmehr soll dies sukzessive im Laufe der Therapie möglich werden (Urk. 67 S. 7). Im Übrigen besteht die von der Verteidigung genannte eng überwachte am- bulante Massnahme in diesem Sinne nicht. So schreibt auch die Klinik F._____ in ihrem Verlaufsbericht, dass beim Beschuldigten aufgrund seinen teilweise noch auftretenden submanischen Schwankungen eine mehrmals wöchentliche Evalua- tion sinnvoll und nötig sei. Dies wäre jedoch in einem betreuten Wohnen weniger gut bzw. schnell möglich (Urk. 67 S. 3). In Bezug auf die Massnahmewilligkeit, welche von der Verteidigung angezweifelt wird, lässt sich dem aktuellen Verlaufsbericht zum vorzeitigen stationären Mass- nahmevollzug unter anderem entnehmen, dass der Beschuldigte motiviert und engagiert sei, seine Termine wahrnehme sowie auch seine Medikamente regel- mässig einnehme. Die Klinik F._____ kommt schliesslich zum Ergebnis, dass die
Massnahmewilligkeit beim Beschuldigten ausdrücklich gegeben sei (Urk. 67 S. 3 und 7). An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte dazu auf Befragen ausgesagt, dass er in der Klinik F._____ bereits sehr viele Fortschritte gemacht und reifer geworden sei. Man vertraue sich in der Klinik und er habe auch gute kollegiale Beziehungen aufgebaut. Er würde zudem gerne noch ein paar Monate in der Klinik bleiben und die Behandlung, die bei ihm begonnen worden sei, zu Ende bringen und sich dann Zeit nehmen, um eine betreute Wohnstätte sowie ei- ne Arbeit zu finden (Urk. 69 S. 3 f.; S. 9). Somit befürwortet auch der Beschuldigte selber, wenn auch nur für ein paar Monate noch, in der Klinik F._____ zu verblei- ben. 2.7. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Anlasstat des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als Bagatelldelikt zu bezeichnen sei bzw. dass es ihr an der nötigen Schwere fehle und der Beschuldigte nicht als sozialgefährlich bezeichnet werden könne (Urk. 70 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Es wurde mit erstin- stanzlichem Urteil vom 18. August 2022 rechtskräftig festgestellt, dass es zu den im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme dargelegten Taten gekommen ist und der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat (Urk. 55 S. 43). Ferner wird entgegen der Verteidigung auch im Gutach- ten von Prof. Dr. D._____ festgehalten, dass der Beschuldigte ein Messer im Rahmen der Tat eingesetzt hat (Urk. 5.22 S. 66). Gemäss Gutachten ist aufgrund der psychotischen Symptome und der damit verbundenen wahnhaften Realitätsverkennung das Risiko von erneuten Gewalt- delikten beim Beschuldigten zu bejahen (Urk. 5.22 S. 68; Urk. 5.23 S. 2 f.). Eine stationäre Behandlung der psychischen Problematik des Beschuldigten mit dem damit verbundenen Freiheitsentzug ist nach dem Gesagten – und entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 5) – auch verhältnismässig. 2.8. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 6; Urk. 56 S. 2; Urk. 70 S. 5 f.) ist schliesslich bei einer ausgewiesenen Massnahmebedürftigkeit eine Behandlung im Rahmen einer Weisung gar nicht möglich (BSK StGB-H EER, 4. Aufl. 2019, Art. 63 N 90).
III. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren kann ausser Ansatz fallen. 2. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. D. X._____ macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 4'685.27 (inkl. Barauslagen und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 68). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und entsprechend im – abgerundeten – Betrag von Fr. 4'685.– zu- zusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich die Kosten der amt- lichen Verteidigung, sind wie bereits die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 18. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat, deshalb nicht strafbar und von diesen Vorwürfen freizu- sprechen ist. 2. (...) 3. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 14. März 2022 als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände - Rüstmesser (Asservat-Nr.: A015'269'611)
Fr. 37'047.80 Total 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Für den Beschuldigten A._____ wird eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die erstandene Haft und der vorzeitige Massnahmevollzug von insgesamt 608 Tagen werden an den Massnahmevollzug angerechnet. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betra- gen Fr. 4'685.-- amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. Juni 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Simic