Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230215-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Jost sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 13. November 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge C._____ verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. S. Zimmerlin, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2022 (DJ220005)
Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. September 2022 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 29 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Störung des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 238 Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen verpflichtet. 3. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird im Umfang von 5 Tagen aufgeschoben und die Probezeit auf 6 Monate festgesetzt. Im Übrigen wird die persönliche Leis- tung vollzogen. 4. Die Privatklägerin D._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen; Fr. 200.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen, d.h. es seien die Zif- fern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen (Jugendgericht) vom 12. Dezember 2022 (Geschäftsfall-Nr.: DJ220005-F/UB/NP) aufzuhe- ben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Störung des Eisenbahnverkehrs freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizuspre- chen. 4. Die Strafe sei angemessen zu reduzieren. 5. Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Horgen vom 12. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte gemäss eingangs wiedergegebenem Urteilsdispositiv schuldig gesprochen (Urk. 40).
Im Umfang der Berufungsanträge – also der beantragten Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 al 1 und 2 sowie Dispositiv Ziff. 2 und 3 – ist der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu prüfen. 2. Der am tt.mm.2006 geborene Beschuldigte war im Zeitpunkt der ihm gemäss Anklage vorgeworfenen Taten am 8. August 2021 15 Jahre alt und am 15. Mai bzw. 2. Juli 2022 16 Jahre alt. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG) regelt dieses Gesetz die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Anwendbar sind somit das Jugendstrafgesetz (JStG) sowie die Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO). Die Berufungsinstanz entscheidet gemäss Art. 40 JStPO über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Ju- gendgerichts. Da keine weiteren Regelungen zur Berufung vorgesehen sind, gel- ten gemäss Art. 3 JStPO überdies die Bestimmungen der StPO sinngemäss für das Jugendstrafverfahren. 3. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 5. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Argumentation, auf die zu verweisen ist, eine Verletzung des Anklageprinzips verneint. Die Verteidigung erwähnte zwar in ihrer Berufungserklärung das Anklageprinzip (Urk. 42 S. 3 f.), setzte sich aber mit
der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz (Urk. 40 S. 6 f.) nicht ausei- nander, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. III. Sachverhalt 1. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus der An- klage (Urk. 13). Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat die Aussagen wei- testgehend verweigert (Urk. 4/2, Urk. 4/4, Prot. I S. 8 ff., Urk. 54 S. 2 f.). Die Strafbehörden setzten zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Straf- behörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Der Polizei- rapport ist ein zulässiges Beweismittel (so explizit Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen we- nigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konn- te (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2) Beim Erstellen des Sachverhalts würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die relevanten Grundsätze ergeben sich bereits aus dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 40 S. 8 f.). Darauf ist ebenso zu verweisen wie auf die detailliert wiedergegebenen und zulasten des Beschuldigten verwertbaren Aussagen des Zeugen E._____ (Urk. 40 S. 10 ff.), auf die mit der Vorinstanz abzustellen ist. 2.1. Gemäss Polizeirapport handelt es sich beim beschädigten D.-Zug um eine Lokomotive der Linie ..., welche jeweils um xx.54 in F. abfährt. Die Alarmierung der Polizei erfolgte um 18:59 Uhr (Urk. 1/1 S. 5), diejenige des Zeu- gen E._____ um ca. 19.00 Uhr (Urk. 4/19 S. 7; Urk. 4/6 S. 1). Die Beschädigung der Lokomotive erfolgte also vor 19.00 Uhr. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der verlässlichen und konstanten Aussagen des Zeugen E._____ davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten und
G._____ um ca. 19.23 Uhr (vgl. Urk. 4/6 S. 1) auf der Fussgängerbrücke beobachtete, wie beide, als ein Zug vorbei fuhr, je eine Wurfbewegung ausführten und der Zeuge auch einen Aufprall hörte (Urk. 40 S. 12 f.). Darauf gestützt ist ein Bewerfen eines Zuges mit einem Gegenstand von einem gewissen Gewicht durch den Beschuldigten (und G.) um ca. 19.23 Uhr – und damit rund 30 Minuten nach der Beschädigung der Lokomotive – erstellt (so auch die Meinung des Ju- gendgerichts Schwyz betreffend G., Urk. 43/3 = Urk. 53 S. 10). 2.2. Die Fotodokumentation des Sachschadens an der Lokomotive zeigt, dass am Scheibenwischer der Frontscheibe am oberen Ende ein roter Fetzen hängt und sich von dort auf der Frontscheibe für einen Einschlag auf einer Scheibe typi- sche spinnennetzförmige Beschädigungen ausbreiten (Urk. 1/4 S. 5 f.). Bei die- sem roten Fetzen handelt es sich um einen verknoteten, zerrissenen Ro- bidogsack, der spurenkundlich ausgewertet wurde. Daktyloskopische Spuren oder DNA-Spuren wurden darauf nicht gefunden (Urk. 5/10 und 5/11). Aufgrund der Fotodokumentation erscheint plausibel, dass die Frontscheibe der Lokomotive beschädigt wurde, weil sich im sichergestellten Robidogsack vor dem Aufprall ein harter Gegenstand befand, der die Scheibe beschädigte und der durch den Aufprall weggeschleudert wurde. Dabei stellt sich die naheliegende Frage, ob der Zug, welcher die besagte Fussgängerbrücke in F._____ kurz vor 19.00 Uhr passierte, ebenfalls schon vom Beschuldigten (und G.), und zwar mit ebendiesem Robidogsack, beworfen wurde. 2.3. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass von der Einsatzzentrale in Zürich die Meldung gekommen sei, dass Jugendliche Züge bewerfen würden (Urk. 1/1 S. 5). Der Zeuge E. erklärte, er sei von der Einsatzzentrale informiert wor- den, dass ein durchfahrender Zug mit Steinen bzw. Gegenständen beworfen wor- den sei (Urk. 4/19 S. 5), wobei er in der polizeilichen Einvernahme noch detaillier- ter angab, er sei alarmiert worden, dass ein fahrender Zug von einer Brücke run- ter mit Wurfgeschossen beworfen worden sei (Urk. 4/6 S. 1). Der Lokführer des fraglichen Zuges, H._____, erklärte gemäss Polizei- rapport, er habe Leute bemerkt, die auf dieser Brücke gestanden hätten, er habe
aber nicht erkennen können, wer das gewesen sei, oder eine Beschreibung machen. Es habe plötzlich einen lauten Knall auf der Frontscheibe gegeben. Was genau den Zug getroffen habe, wisse er nicht, aber die Frontscheibe sei danach defekt gewesen (Urk. 1/1 S. 4). Zwischen den von H._____ beobachteten "Leuten auf der Brücke" und der Beschädigung des Zuges besteht ein offensichtlicher Zu- sammenhang. Es ist daher davon auszugehen, dass der Sachschaden an der Frontscheibe des Zuges durch Bewerfen des Zuges mit einem Gegenstand von der Fussgängerbrücke aus verursacht wurde. Die besagte Fussgängerbrücke un- ter der ...-Brücke über den Bahngeleisen befindet sich ausserhalb des Zentrums von F._____ und ist schwach frequentiert. Dass von ebendieser Fussgängerbrü- cke aus andere Personen nur gerade eine halbe Stunde vor dem Beschuldigten und G._____ ebenfalls und in derselben Manier einen Zug beworfen hatten, wäre ein sehr grosser Zufall, zumal nicht von einem üblichen Verhalten die Rede ist. Dass die Polizeipatrouille, welche um 19.05 vor Ort war, keine Jugendlichen an- traf, spricht nicht gegen eine Täteridentität im besagten Sinne. Die Täter können sich versteckt oder zwischenzeitlich vom Ort entfernt haben. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschuldigte wie auch G._____ von seinem Recht, die Aussagen zu verweigern, Gebrauch machte. Zwar darf der Umstand, dass sich ein Beschul- digter auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, allein nie als Beweis seiner Schuld interpretiert werden. Jedoch ist es unter gewissen Umständen zulässig, das Schweigen zum Nachteil des Beschuldigten in die Beweiswürdigung einzube- ziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn belastende Beweismittel vorliegen und sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Bewei- selemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (zuletzt Urteil des Bundesge- richts 6B_843/2018 Erw. 1.5. vom 8. Januar 2019). So wäre es dem Beschuldig- ten (und G.) durchaus zuzumuten gewesen, darzulegen, dass sie erst nach dem fraglichen Zeitpunkt auf die besagte Fussgängerbrücke kamen resp. mit dem ersten Vorfall vor 19 Uhr nichts zu tun haben. Eine entsprechende Erklärung blieb jedoch wie erwähnt aus. Aufgrund der aufgeführten Indizienkette, bestehen mit der Vorinstanz keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte zusam- men mit G. Gegenstände von einem gewissen Gewicht auf den vor 19 Uhr
vorbeifahrenden Zug ... geworfen und die Frontscheibe dadurch beschädigt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die gefundenen, aufgerissenen Robidogsäcke, wovon sich einer im Scheibenwischer der Frontscheibe des Zugs verfing, mit unbekanntem Inhalt gefüllt und vom Beschuldigten (und G.) als Wurfgeschosse benutzt worden waren (Urk. 40 S. 14 f.). Der Sachverhalt ist demzufolge erstellt. 3.1. Die Ausserverkehrsnahme des Zuges resp. der Unterbruch des Bahnver- kehrs und allfällige Verspätungen durch Fahrt auf Sicht waren eine Folge der Be- schädigung der Frontscheibe, welche dem Beschuldigten (und G.) anzulas- ten ist. 3.2. Der Sachverhalt ist somit auch diesbezüglich erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um mittäter- schaftliches Zusammenwirken des Beschuldigten und G._____ handelt, wobei es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielt, wer den konkreten Hundekotsack, der den Taterfolg herbeigeführt hat, geworfen hatte (Urk. 40 S. 16). Dass nun G._____ betreffend den Vorwurf, die Frontscheibe des Zugs vor 19.00 Uhr be- schädigt zu haben, sowie hinsichtlich des Folgevorwurfs der Störung des Eisen- bahnverkehrs vom Jugendgericht Schwyz freigesprochen wurde, mag für den Be- schuldigten unbefriedigend sein. Ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Immerhin ging auch das Jugendgericht Schwyz davon aus, dass die bei- den Beschuldigten – wie vom Zeugen E._____ beobachtet – einen Gegenstand von der Brücke hinunter gegen den Zug geworfen haben (Urk. 53 S. 12). 2. Festzuhalten ist sodann, dass der erstellte Sachverhalt betreffend die Tathandlungen, welche der Zeuge E._____ um ca. 19.23 Uhr effektiv beobachtete (und welche durch das Jugendgericht Schwyz bezüglich G._____ als versuchte Sachbeschädigung qualifiziert wurden, Urk. 43/3 = Urk. 53), aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten in diesem Punkt führen darf.
Ausserbetriebnahme des Zugs. Der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB sind demnach erfüllt. 4.2. Mangels Rechtfertigungsgründe ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 19) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf Art. 10 f. JStG, dass der Beschuldigte nicht nur tatbestandsmässig und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt hat. Nachfolgend ist eine Strafe ohne zusätzliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG auszufällen, da solche vorliegend nicht angezeigt sind und von Seiten der Jugendanwaltschaft auch nicht beantragt wurden (so auch Vo- rinstanz in Urk. 40 S. 20). 2. Die relevanten Strafzumessungsregeln wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt und detailliert wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 40 S. 21 f.). 3.1. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere hinsichtlich der Störung des Eisenbahnverkehrs und der Sachbe- schädigung sind zu übernehmen (Urk. 40 S. 23). Hervorzuheben ist dabei, dass das Handeln des Beschuldigten zu einer nicht zu unterschätzenden Gefährdung der sich im Zug befindlichen Fahrgäste führte und auch für den Bahnbetrieb er- hebliche Konsequenzen hatte. Hinzu kommt, dass sich solche Vorfälle auf Lok- führer traumatisch auswirken können. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 10 Tagen erscheint an- gemessen. 3.2. Hinsichtlich der nunmehr bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen mehr- facher Übertretung der Verkehrsregeln ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in unberechtigter Weise eine Person auf seinem Motorrad mitführte. Und obwohl er bezüglich der ersten Fahrt bereits in einem Strafverfahren stand, tat er dassel- be nur rund zwei Monate später nochmals. Auch entfernte der Beschuldigte für
die zweite Fahrt das L-Schild, um weniger aufzufallen bzw. zu verschleiern, dass er bloss über einen Lernfahrausweis verfügte. Insgesamt erscheint unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere (Urk. 40 S. 24) grundsätzlich eine Verpflichtung des Be- schuldigten zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen als angemessen. Wenn die Vorinstanz hierfür aber keine Strafe ausfällte, sondern erwog, diese De- likte fielen für die Gesamtstrafe und unter Berücksichtigung der Asperation nicht mehr ins Gewicht (ebd.), ist dies bereits angesichts des Verschlechterungsverbots zu übernehmen. 3.3. Zur Täterkomponente ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 40 S. 25) und festzuhalten, dass auch nach der Einvernahme im Berufungsverfahren (Urk. 54) keine strafmindernden oder erhöhenden Umstände ersichtlich sind. 4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint vorliegend die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht angezeigt. Es ist damit insgesamt auf eine Verpflichtung des Beschuldigten zu einer persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 JStG von 10 Tagen zu erkennen. VI. Vollzug Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten eine gute Legalprognose. Sie erwog, der Vollzug der Strafe sei deshalb grundsätzlich aufzuschieben, aus erzieherischen Überlegungen rechtfertige es sich jedoch, die Strafe teilbedingt auszusprechen (Urk. 40 S. 26). Mit dieser Begründung schob die Vorinstanz den Vollzug der persönlichen Leistung im Umfang von 5 Tagen auf und sprach in Be- zug auf die restlichen 5 Tage den Vollzug aus, was angemessen erscheint und zu übernehmen ist. Eine Probezeit von 6 Monaten bezüglich der aufgeschobenen 5 Tage erscheint zweckmässig, weshalb auch vorliegend eine solche anzusetzen ist.
VII. Kosten 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 6) zu bestätigen, das heisst die Kosten der Vorinstanz inklusive die Gebühr für das Vorverfahren sind dem Beschuldigten grundsätzlich aufzuerle- gen, jedoch mangels eigenen Einkommens und mangels solidarischer Haftung der Eltern definitiv abzuschreiben (vgl. Urk. 40 S. 28 f.). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wiede- rum und mit derselben Begründung wie vorstehend unter Ziff. 1 erwähnt auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Horgen vom 12. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − [...] − [...] − der mehrfachen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 VRV 2.-3. [...] 4. Die Privatklägerin D._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen; Fr. 200.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. [...] 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Störung des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 238 Abs. 1 aStGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen ver- pflichtet. 3. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird im Umfang von 5 Tagen aufge- schoben und die Probezeit auf 6 Monate festgesetzt. Im Übrigen wird die persönliche Leistung vollzogen. 4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten (versandt)
− die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. November 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell