Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230279-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Urteil vom 9. November 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 27. Februar 2023 (GG220081)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 30. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 58 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB − des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2.5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 20 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2020 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird nicht widerrufen. 6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2020 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB für die Dau- er von 3 Jahren verboten, mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und sich im Umkreis von 100 Meter dem Wohnort der Privat- klägerin 1 (derzeit B.-Str. ..., C., D._____) zu nähern. 8. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Überdies wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung
die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe sowie über die Rück- versetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonver- bots 1 [...] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer be- stimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Bezirks- gerichtskasse zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Feldstecher Nikon (A014'818'316) − 1 Teleskop Celestron (A014'818'463) − 1 Teleskop Celestron (A014'818'474) − 1 Stativ Rollei (A014'818'598) − 1 Stativ Manfrotto (A014'818'634) 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: − 1 Mobiltelefon Nokia (A014'818'145) − 1 SIM-Karte (A014'871'319) − 1 Laptop Sony (A014'818'214) − 1 Festplatte (A014'871'284) − 1 Kamera Renkforce (A014'818'236) − 1 Speicherkarte (A014'871'240) − 1 Würfelkamera (A014'818'247) − 1 Speicherkarte (A014'871'331) − 1 Kamera Nikon (A014'818'521)
Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren ge- stellt, werden die genannten Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur gutschein- enden Verwendung überlassen. 11. Die bei der Kantonspolizei Zürich (TDU-DF, Referenz-Nr. 0294-2021) aufbewahrten Datensicherungen (AO14'871'308, AO14'871'320, AO14'871'295, AO14'871'251, AO14'871'342, AO14'871'273, AO14'871'239, AO14'871'115, AO14'871'137, AO14'871'160, AO14'871'521, AO14'871'206, AO14'871'228, AO14'871'262) wer- den nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kantonspolizei Zürich zur Lö- schung überlassen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 27'758.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'580.– Auslagen Polizei Fr. 1'000.– Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 390.– Entschädigung Dolmetscherin Fr. 15'260.– Entschädigung amtliche Verteidigung (bereits bezahlt Fr. 9'069.95, offen: Fr. 6'190.05) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 14. Mitteilungssatz 15. Rechtsmittel"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2; Urk. 67 S. 1 und Urk. 69 S. 1 f.) Antrag Vorfrage: Es sei gerichtlich festzustellen, dass es in Bezug auf den Anklagesachver- halt gemäss Dossier Nr. 3 betr. Nichtanzeigen eines Fundes i.S.v. Art. 332 StGB an einer Prozessvoraussetzung fehlt, namentlich an der Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens (Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO). Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Februar 2023 sei bzgl. Disp. Ziffer 1, Punkt 1 und 3 sowie Disp. Ziffern 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 13 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m Art. 19 Abs. 2 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Nichtanzeigens eines Fundes i.S.v. Art. 332 StGB freizusprechen.
1.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57) reichte der amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten am 10. Mai 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsan- waltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschul- digten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungs- fähigkeit zu belegen (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussbe- rufung (Urk. 64 sinngemäss). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 1.3 Am 14. Juli 2023 wurde auf den 9. November 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 65, Urk. 66). 1.4 Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfrageweise machte die Verteidigung geltend, dass der Tatbestand des Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 StGB seit 1. Juli 2023 nicht mehr in Kraft sei und mangels gesetzlicher Grundlage keine Verurteilung des Beschuldigten für das vorgeworfene Verhalten mehr erfolgen könne (Urk. 67, Prot. II S. 6). Darauf wird in der nachfolgenden Ziff. II.3. eingegangen. Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten, welcher zu sei- ner Person nur wenige und zur Sache gar keine Aussagen machte (Urk. 68) – wa- ren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
zirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2020 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe, die Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2020 angesetzten Probezeit, die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände, die Löschung diverser Daten sowie die erstinstanzliche Kosten- festsetzung (Dispositivziffern 5, 6, 10, 11 und 12). In diesem Umfang ist der vo- rinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2 Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Formelles 3.1 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1 Der Beschuldigte verweigerte während der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz durchwegs die Aussage. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung beantwortete der Beschuldigte keine Fragen (Urk. 68 S. 4 ff.). 1.2 Im Folgenden ist deshalb aufgrund der Akten zu prüfen, ob die dem Be- schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte, soweit diese noch
Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, rechtsgenügend erstellt werden können. 2. Anklagesachverhalt Dossier 1 (Nötigung) 2.1 Anklagevorwurf Hinsichtlich des Vorwurfes der Nötigung wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 1 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe sich am 12. Januar 2021 mit einem Teleskop, einem Feldstecher sowie zwei Thermosflaschen ausgerüstet auf der neben dem Wohnort der Privatklägerin befindlichen Baustelle im Schutz der Raupen eines grossen Baustellenfahrzeuges mit direkter Sicht auf die Fenster der Wohnung der Privatklägerin eingerichtet. Am 18. Februar 2021 habe sich der Beschuldigte zudem mit dem Fahrrad erneut zur genannten Baustelle begeben und sich neben dem Zaun der Baustelle bzw. unmittelbar vor der Liegenschaft, in welcher die Privatklägerin wohne, aufgehalten, wobei er, als er die Polizei erblickt habe, umgehend davon gefahren sei. Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, die Privatklägerin zu beobachten und sie auszuspionieren, wobei er in Kauf genommen habe, dass sie durch sein Verhalten massiv in ihrer freien Lebensgestaltung eingeschränkt werde (Urk. 26 S. 2 f.). Namentlich habe sich die Privatklägerin durch das Vorgehen des Beschuldigten zu folgenden Verhaltensanpassungen gedrängt gesehen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe: − Ständiges Mitführen eines Pfeffersprays, teils sogar einsatzbereit in der Hand − Suche nach einer neuen Wohnung ab April 2020 und Umzug im Juli 2020 nach C._____ (D._____) in eine moderne und damit sicherere Wohnung − Sperren der Halterdaten im Autoindex − Konsequente Überprüfung der Verkehrsmittel des öffentlichen Verkehrs (Zugwaggon, Tram etc.) vor dem Einsteigen oder Hinsetzen
− Zurücklegen des Arbeitswegs auf verschiedenen Routen, mit unterschied- lichen Umsteigeorten, zu verschiedenen Zeiten, welche einen Zeitverlust von ca. 40 Minuten pro Tag bedingen − Homeoffice an immer wechselnden Tagen − Kauf eines neuen Personenwagens, welchen der Beschuldigte nicht kennt − Hohe Zurückhaltung bei der Nutzung von Social Media-Plattformen − Ständige Kontrolle der Umgebung / Ausschau halten nach dem Beschuldig- ten − Regelmässige Abfrage des eigenen Namens auf Google zur Vermeidung allfälliger Informationslecke − Misstrauische Grundhaltung gegenüber Unbekannten / Meiden von sozialen Kontakten − Gedankenkreisen in Bezug auf den Beschuldigten und die ständige und unberechenbare Bedrohung durch ihn / Zukunftsängste (Urk. 26 S. 2 f.). 2.2 Beweismittel Als Beweismittel dienen vorliegend insbesondere der Polizeirapport vom 21. Februar 2021 (Urk. 1) samt dazugehöriger Fotodokumentation (Urk. 2/3) so- wie die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 9/1-2; Prot. S. 10 ff.). Die Beweismittel wurden korrekt erhoben und sind ohne Weiteres verwertbar. 2.3 Erstellung Sachverhalt 2.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und den Inhalt des Polizeirapports bzw. der Fotodokumentation ausführlich wiedergegeben (Urk. 37 S. 6 ff. und S. 20 ff.). Sie würdigte die Beweismittel eingehend, sorgfältig und zutreffend (Urk. 58 S. 10 ff.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.2 Aus dem Polizeirapport vom 21. Februar 2021 erhellt, dass der Beschuldigte am 12. Januar 2021 um 19.40 Uhr mit einem Teleskop, einem Feldstecher sowie zwei Thermosflaschen ausgerüstet zwischen den Raupen eines Raupenfahrzeu- ges mit Sicht direkt auf die Wohnung der Privatklägerin von der Polizei aufgefun-
den wurde, wobei die geschilderte Situation fotografisch dokumentiert wurde (Urk. 1 S. 2). Der Polizeirapport wurde zeitnah zum Vorfall erstellt, entsprechend ist von einem intakten Erinnerungsvermögen der Polizeibeamten auszugehen. Die beim Vorfall erstellten Fotoaufnahmen (Urk. 2/3) zeigen einerseits den vom Beschuldigten aufgesuchten Standort auf der Baustelle hinter bzw. zwischen dem Raupenfahrzeug, ebenso ergibt sich aus ihnen die Zeit der Aufnahme und damit einhergehend die Sichtverhältnisse (welche zwar nicht Eingang in die Anklage fanden, indessen bei der rechtlichen Würdigung relevant sind, worauf nachfol- gend eingegangen werden wird). Schliesslich zeigen sie den Beschuldigten beim Verlassen der Baustelle. Zwar ist der Beschuldigte objektiv anhand der Fotogra- fien nicht identifizierbar, indessen ist nicht einsehbar, welches Interesse die rap- portierenden Polizeibeamten an einer falschen Belastung des Beschuldigten ha- ben könnten, weshalb von der Richtigkeit der im Rapport und der Fotodokumenta- tion festgehaltenen Erkenntnisse, auch hinsichtlich der Identifikation des Beschul- digten, auszugehen ist. Auch der zweite Vorfall, namentlich das erneute Aufsuchen der Baustelle durch den Beschuldigten mit einem Fahrrad am 18. Februar 2021, ist im Polizeirapport detailliert aufgeführt (Urk. 1 S. 3). Dass es sich bei der beobachteten Person um jemand anderes als den Beschuldigten hätte handeln können, erscheint ange- sichts der Tatsache, dass die Polizeibeamten spezifisch damit beauftragt waren, den Beschuldigten aufzufinden, um ihm eine Vorladung zu übergeben, vernünf- tigerweise ausgeschlossen. Mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Rapport sehr zeitnah zu beiden Ereignissen, entsprechend noch aktuell erinnerlich, erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist der äussere Sachverhalt hinsichtlich der Handlungen bzw. Aufenthaltsorte des Beschuldigten am 12. Januar 2021 sowie am 18. Febru- ar 2021 rechtsgenügend erstellt. Dass das Vorgehen des Beschuldigten in beiden Vorfällen einzig darauf zielte, die Privatklägerin auszuspionieren, manifestiert sich ferner anhand der Gesamtum- stände sowie der aktenkundigen Vorgeschichte: Aus dem am 25. Februar 2020
ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, ergibt sich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin hartnäckig nachgestellt bzw. diese gestalkt hatte, was vom Beschuldigten auch selbst eingestanden worden war (vgl. beigezogene Akten Verfahren GB200007, Urk. 25). Dass er nunmehr auf der Baustelle vis-a-vis des Wohnhauses der Privatklägerin aufgefunden wurde, mit Teleskop und Feldstecher ausgerüstet sowie mit direkter Sicht auf die Fenster- front der privatklägerischen Wohnung, lässt vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte vor Ort war, um die Privatklägerin wiede- rum zu beobachten. Eine zufällige Anwesenheit kann in diesem Kontext mit Fug ausgeschlossen werden, insbesondere, da es sich nicht um die Wohngegend des Beschuldigten handelte und auch kein anderweitiger Umstand hierfür ersichtlich ist oder dargetan wurde. 2.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist im Weiteren aufgrund der stringenten, detaillierten, lebensnahen und entsprechend glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass diese die in der Anklage aufgezählten unfreiwilli- gen Handlungsweisen an den Tag legte (Urk. 58 S.15). Zu Recht wies die Vorinstanz im Weiteren indessen einschränkend darauf hin, dass der in die Anklageschrift aufgenommene Katalog an Verhaltensänderungen der Privatklägerin zumindest teilweise bereits auf die mit Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich vom 25. Februar 2020 abgeurteilten nötigenden Handlungen des Beschuldigen, namentlich auf das Stalking im Zeitraum Sommer 2019, zurückzu- führen sind. Konkret ergibt sich aus den glaubhaften Depositionen der Privatklä- gerin, dass – wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte (Urk. 58 S. 24 ff.) – das Mitführen eines Pfeffersprays, die Wohnungssuche ab April 2020 und der Umzug im Juli 2020, das Sperren der Halterdaten im Autoindex, das konsequente Über- prüfen der Verkehrsmittel, der Wechsel in den Homeoffice Tagen, die regelmässi- ge Abfrage des eigenen Namens mittels Google, die misstrauische Grundhaltung gegenüber Unbekannten sowie das Meiden von sozialen Kontakten bereits durch die abgeurteilten Taten des Beschuldigten bedingt waren (Urk. 9/1 S. 1 ff., S. 7, Urk. 9/2 S. 7 ff.). Dass die neuerlichen Handlungen des Beschuldigten einen massgeblich verstärkenden Einfluss darauf hatten, lässt sich gestützt auf die Aus-
sagen der Privatklägerin nicht erstellen. Hinsichtlich dieser Verhaltensweisen ist damit der natürliche Kausalzusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen vom 21. Januar 2020 bzw. 18. Februar 2020 nicht gegeben. Darüber hinaus führte die Privatklägerin aber sehr anschaulich und nachvollzieh- bar dar, dass sie durch die erste Verurteilung des Beschuldigten und ihren Woh- nortswechsel geglaubt habe, die Sache sei ausgestanden. In der neuen Wohnung habe sie sich daher wohl und sicher gefühlt. Dieses Sicherheitsgefühl habe sie – nun, da der Beschuldigte sie erneut gefunden habe – verloren. Sie fühle sich in der eigenen Wohnung nicht mehr sicher (Urk. D1/9/1 S. 2, Urk. D1/9/2 S. 10 ff ). Eindrücklich schilderte die Privatklägerin, wie sie am Abend jeweils im Dunkeln in ihrer Wohnung stehe und auf die Baustelle hinüberschaue. Als sich dort eine Kat- ze bewegt habe, habe sie ein Panikattacke erlitten (Urk. D1/9/2 S. 9). Wenn sie nachts aufwache, schaue sie durch den Türspion und müsse sich zuerst wieder beruhigen, bevor sie wieder einschlafen könne. Sie müsse täglich mehrmals an den Beschuldigten denken, insbesondere, wenn sie aus der Wohnung gehe oder von der Wohnung auf die Baustelle blicke (Urk. 9/2 S. 10 ff). Sie habe Angst ge- habt, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte die neue Adresse herausge- funden habe. Da sie schwanger gewesen sei, hätten ihr Partner und sie sich Sor- gen gemacht, dass diese Angst und der Stress dem ungeborenen Kind schaden könnten oder sie das Kind sogar verlieren könnten (Urk. D1/9/2 S. 10). Sie schliesse nun immer die Storen der Fenster, damit niemand hineinsehen könne (Prot. I. S. 13). Anhand dieser plastischen, stimmigen und entsprechend glaubhaften Schilderun- gen der Privatklägerin ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 69 S. 6) – erstellt, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten des Beschuldigten natürlich kausal für eine neuerliche, massive Verunsicherung und Verängstigung der Pri- vatklägerin waren und diese die Privatklägerin umfassend und einschneidend in ihrer freien Lebensgestaltung behinderten bzw. nach wie vor behindern. 2.3.4 Der vorgeworfene Anklagesachverhalt ist demnach in diesem Umfang er- stellt.
2.4 Rechtliche Würdigung 2.4.1 Sowohl die Anklagebehörde als auch die Vorinstanz qualifizierten das er- stellte Vorgehen des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2.4.2 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des objektiven Tatbestandes sowie Lehre und Rechtsprechung hinsichtlich der Subsumtion von Stalkinghandlungen unter den Tatbestand der Nötigung kann vorab vollumfänglich auf die zutreffen- den Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 22 ff.). 2.4.3 Die Vorinstanz erörterte hinsichtlich des objektiven Tatbestandes, dass die beiden Tathandlungen des Beschuldigten zweifelsohne die für Stalking charakte- ristischen Merkmale aufweisen würden (Urk. 58 S. 23). Dies kann insoweit bejaht werden, als der Beschuldigte erneut der Privatklägerin nachstellte, diese an deren Wohnort ausspionierte und sie beobachtete. 2.4.4 Problematisch erweist sich in casu, dass – worauf auch die Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 48 S. 7 f.) – das Tun des Beschuldigten durch die Privatklägerin gar nicht direkt wahrgenommen worden war. Erst durch die Mitteilung durch die Polizei erfuhr sie zeitverschoben, dass der Beschuldigte an ihrem Wohnort aufgetaucht war und ihre Wohnung beobachtet hatte. Die Vorinstanz schloss ungeachtet dieses Umstandes, dass der Taterfolg, na- mentlich die gemäss erstelltem Sachverhalt neu hinzugekommenen Sicherheitsvorkehrungen und Verhaltensweisen der Privatklägerin, als adäquat kausale Folge des Tathandelns des Beschuldigten zu erachten seien (Urk. 58 S. 26 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz widerspricht sich, wenn sie argumentiert, dass das heimliche Aufhalten zwecks Beobachtung einer Wohnung nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, die Handlungsfreiheit des Bewohners einzuschränken. Gerade die Heimlichkeit des Vorgehens beinhaltet definitionsgemäss, dass selbiges darauf ausgerichtet ist, nicht entdeckt zu wer- den, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führt, dass das Opfer bzw. Aussenstehende eben gerade keine Kenntnis davon erhalten. Dies war denn auch vorliegend der Fall: Die Privatklägerin bemerkte nicht, dass der Beschuldigte
in der Nähe war bzw. dass sie vom Beschuldigten beobachtet wurde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund auch nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte mit der Entdeckung durch die Polizei und der nachmaligen Informationsweiterleitung an die Privatklägerin quasi gerechnet habe bzw. damit habe rechnen müssen. Dies zu bejahen würde nichts anderes bedeu- ten, als dass der Beschuldigte die Polizeibeamten geradezu als willenloses Tat- werkzeug hätte einsetzen müssen, welche Konstellation evidentermassen nicht gegeben war. Solches ist ferner auch in der Anklageschrift nicht umschrieben. Vielmehr ergibt sich aus dem eingeklagten Sachverhalt selbst, dass das Tatvor- gehen des Beschuldigten auf generelle Heimlichkeit ausgerichtet war, wird doch auch in der Anklage selbst beschrieben, dass der Beschuldigte versteckt zwi- schen den Raupen eines grossen Baustellenfahrzeugs verborgen war bzw. beim zweiten Vorfall sogleich flüchtete, als er die Polizei erblickte. Dieses heimliche Vorgehen lässt darüber hinaus in subjektiver Hinsicht einzig den Schluss zu, dass die Willensbildung des Beschuldigten nicht darauf ausgerichtet war, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken. Auch indirekter Vorsatz muss vor diesem Hintergrund verneint werden, zeigt sich doch nach dem Gesagten, dass der Beschuldigte darauf spekulierte bzw. zumindest hoffte, nicht entdeckt zu werden, was zwingend auch beinhaltet, dass er hoffte, die Privatklä- gerin würde sein Handeln gar nicht bemerken. Entsprechend lässt sich auch ein Vorsatz hinsichtlich der Beeinflussung der Willensfreiheit der Privatklägerin nicht herleiten. 2.4.5 Nach dem Gesagten erfüllt das Vorgehen des Beschuldigten weder in objek- tiver noch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen. Zu die- sem Punkt liegt eine Minderheitsmeinung vor (Urk. 72; Prot. II S. 12). 3. Sachverhalt Dossier 3 (Nichtanzeigen eines Fundes) 3.1 Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird hierbei vorgeworfen, unter nicht geklärten Umständen zwischen dem 3. Januar 2021 und dem 17. März 2021 das Mobiltelefon der Geschädigten E._____ gefunden zu haben, wobei er es unterlassen habe, den Fund der Polizei zu melden oder die Geschädigte ausfindig zu machen, obwohl er aufgrund des notorischen Sachwertes sowie der in der Hülle des Mobiltelefons befindlichen persönlichen Karten der Geschädigten – eine Kundenkarte, eine Geschenkkarte und ein Bibliothekausweis lautend auf den Namen der Geschädig- ten – sowie einem Bargeldbetrag in Höhe von Fr. 20.– gewusst habe, dass es sich um eine verlorene Sache gehandelt habe.
3.2 Anwendbares Recht Der Tatbestand des Nichtanzeigens eines Fundes gemäss Art. 332 StGB ist seit 1. Juli 2023 nicht mehr in Kraft (vgl. Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021, Ziff. 1). Nach heutigem Recht könnte dem- nach mangels gesetzlicher Grundlage keine Verurteilung des Beschuldigten für das vorgeworfene Verhalten mehr erfolgen, weshalb es sich als für den Beschul- digten milder erweist. Zufolge des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) ist damit das neue Recht anwendbar. Weiterungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Nichtanzeigens eines Fundes freizusprechen. 4. Fazit 4.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch betreffend Hausfriedensbruch keine wei- tere Verurteilung zu erfolgen. 4.2 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Auf die dem Beschuldigten im psychiatrisches Gutachten von Dr. med F._____ attestierte mit-
telgradig verminderte Steuerungs- bzw. Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Straf- zumessung einzugehen. III. Strafzumessung 1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 58 S. 37 f.) kann verwie- sen werden. 1.2 Nachdem vorliegend eine Verurteilung in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides nur für ein Delikt, den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, erfolgt, stellt sich die Frage nach der Bildung einer Gesamtstrafe nicht mehr. 2. Strafrahmen Das Gesetz sieht für den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnli- chen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens festgesetzt werden. Allfällige Strafschärfungsgründe und Strafmilderungsgründe sind straferhöhend respektive strafmindernd zu berück- sichtigen. 3. Sanktionsart 3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll
nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 3.2 Für den nunmehr alleinig zu ahndenden Hausfriedensbruch ist nicht von ei- ner Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Einzig ge- stützt auf den Umstand, dass bereits eine einschlägige Vorstrafe wegen Haus- friedensbruchs vorliegt (vgl. Urk. 60) kann solches – insbesondere auch ange- sichts des Umstandes, dass von leichtem Verschulden auszugehen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 4) – nicht hinreichend begründet werden. 4. Strafzumessung in concreto 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass beim unbefugten Betreten der Baustelle kein persönlicher Raum betreten wurde, mithin keine Privatsphäre betroffen war. Der Beschuldigte musste aber immerhin eine Umzäunung überklettern, mithin ein Hindernis überwinden. Dieser Umstand ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 69 S. 15) – verschul- denserhöhend zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob der Beschul-
digte einen Schaden verursachte oder nicht. Hätte der Beschuldigte einen Scha- den verursacht, hätte er zusätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung ge- mäss Art. 144 StGB erfüllt. Wie lange sich der Beschuldigte auf der Baustelle auf- hielt, ist nicht geklärt, indessen kann ihm angelastet werden, dass er – was sich aufgrund seiner Ausrüstung ergibt – einen längeren Aufenthalt zumindest plante. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine Strafhöhe von 60 Tagessätzen ist angemessen. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten einerseits direkter Vorsatz anzulasten. Andererseits besteht beim Beschuldigten gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 29. Oktober 2021 der hochgradige Verdacht auf eine schwerwiegende psychische Störung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung. Ebenfalls in Betracht kommt gemäss Einschätzung des Gutachters eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Dem Beschuldigten wird gestützt auf diese Erkenntnisse eine mittelgradig verminderten Steuerungsfähig- keit attestiert (Urk. D1/12/19 S. 42 ff.). Bereits die Vorinstanz würdigte das Gutachten korrekt als vollständig, nachvoll- ziehbar und methodisch nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 58 S. 30 f.). Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen. Die festgestellte verminderte Schuldfähigkeit im mittleren Ausmass ist mit einem Abschlag von ca. 1/3 zu berücksichtigen, es resultiert entsprechend eine Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Der Beschuldigte wuchs in G._____ sowie H._____ auf und absolvierte ei- ne Lehre als Chemielaborant. Er lebt alleinstehend und wohnt bei seiner Gross- mutter. Derzeit ist er nicht arbeitstätig (vgl. Beizugsakte GB200007, Prot. S. 6 und Urk. 68 S. 1 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Lebensumständen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.
4.2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Februar 2020 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren, zudem zu einer Busse in Höhe von Fr. 800.– verurteilt (Urk. 60). Entsprechend ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft und delin- quierte darüber hinaus während laufender Probezeit. Beides ist erheblich strafer- höhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu erhöhen. Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich im Weiteren keine strafreduzierenden Faktoren. Namentlich wirkte der Beschuldigte am Verfahren nicht mit, war ent- sprechend ungeständig und zeigte folglich weder Reue noch Einsicht. 4.3. Zufolge vorstehender Ausführungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. Angesichts der bescheidenden finanziellen Verhältnisse ist für die Höhe der Tagessätze der gesetzliche Minimalansatz von Fr. 30.– angezeigt. Der Beschul- digte ist erwerbsfähig und eine Erwerbstätigkeit ist ihm zuzumuten, weshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 69 S. 17) – ein ausnahmsweises Unterschreiten des gesetzlichen Minimalansatzes nicht geboten erscheint. 5. Vollzug 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). Demnach ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 186). In die Legalprognose miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des
Rückfallrisikos ist mithin ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar, wenn nötig auch unter Beizug eines psychiatrischen Gutachtens (BSK StGB-S CHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46). 5.2 Der Beschuldigte delinquierte vor Ablauf eines Jahres nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich erneut einschlägig. Entsprechend vermochte weder die durchgeführte Strafuntersuchung, noch das gerichtliche Verfahren, noch die ausgesprochene Sanktion, noch deren teilweiser Vollzug den Beschul- digten zu warnen, abzuschrecken oder ein Umdenken bei ihm zu bewirken. Man- gels Mitwirkens im vorliegenden Verfahren bestehen sodann auch keine greifba- ren Hinweise, dass sich der Beschuldigte nun anders verhalten bzw. an sich ar- beiten möchte. An der heutigen Berufungsverhandlung verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er in irgendeiner Form eine Therapie absolviere (Urk. 68 S. 4). Das psychiatrische Gutachten vom 29. Oktober 2021 attestiert dem Beschuldigten zu- dem ein weiterhin hohes Risiko, erneut der Privatklägerin nachzustellen, was auch die Wiederholung einschlägiger Delinquenz hinsichtlich Hausfriedenbsruchs nahelegt (D1 Urk. 12/19 Frage 1.1.1 S. 41). Nach dem Gesagten ist dem Be- schuldigten eine negative Legalprognose zu stellen, weshalb die auszusprechen- de Geldstrafe zu vollziehen ist. 5.3 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Haft auf die Strafe an. Nach Art. 186 Abs. 4 StPO ist auch der mit einer stationären Begutachtung verbundene Spitalaufenthalt auf die Strafe anzurechnen. Entsprechend sind dem Beschuldigten die 20 Tage, während welcher er sich in Haft und zwecks stationärer Begutachtung in der psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich befand (Urk. D1/12/11, Urk. 12/15, Urk. 12/16), an die Geldstrafe anzu- rechnen. IV. Kontakt - und Rayonverbot Da hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Kontakt- und Rayonsverbots im Sinne von Art. 67b StGB mangels Verurteilung des Beschuldigten wegen
Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB die Grundlage entzogen ist, ist selbiges aufzuheben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin ein solches zivilrechtlich erwir- ken kann. V. Einziehungen 1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten verlangt für den Fall des Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB die Heraus- gabe der folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2021 beschlagnahmten und von der Vorinstanz eingezogenen Ge- genstände: − 1 Feldstecher Nikon (A014'818'316) − 1 Teleskop Celestron (A014'818'463) − 1 Teleskop Celestron (A014'818'474) − 1 Stativ Rollei (A014'818'598) − 1 Stativ Manfrotto (A014'818'634) 2. Da hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ein Freispruch zu erfolgen hat, entfällt mangels deliktisch festgestellten Verhaltens im Zusammenhang mit den genannten Gegenständen der Einziehungsgrund ge- mäss Art. 69 StGB. 3. Dem Beschuldigten sind die genannten Gegenstände vor diesem Hinter- grund nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Zwar erfolgt nurmehr eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs. Jedoch hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt am 12. Januar 2021 und am 18. Februar 2021 die Baustelle vis-a-vis des Wohnhauses der Privatklägerin zwecks Beobachtens bzw. Ausspionierens der Privatklägerin aufgesucht (vgl. da- zu vorne Ziff. II.2.3). Damit hat er ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Durch sein rechtswidriges Verhalten (Art. 28 ZGB) hat er die Einleitung der Strafuntersu- chung bewirkt. Sodann hat der Beschuldigte schuldhaft – es genügt Fahrlässigkeit
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.5) – die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und musste deshalb mit einem Strafverfahren rechnen. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten bewirkte adäquat kausal die Einleitung des Verfah- rens und der damit einhergehenden Kosten. Folglich sind ihm nach Art. 426 Abs. 2 StPO – im Ergebnis in Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenauflage (Dispositivziffer 13) – die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens aufzuerlegen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt zwar mit seiner Berufung nahezu vollumfänglich (er unterliegt – abgesehen von einer marginalen Abweichung bei der Strafhöhe – einzig hinsichtlich des Strafvollzugs). Allerdings hat er das Verfahren mit seinem Handeln provoziert (vgl. dazu vorne Ziff. VI.1.). Daher sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2 aufzuerlegen, zu 1/2 sind sie auf die Staatskasse zu nehmen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu 1/2 einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO sowie zu 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es ist nicht angezeigt, die Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO abzu- schreiben oder zu erlassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. 3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'002.45 geltend. Der Zeitaufwand für die Berufungsver- handlung ist darin noch nicht enthalten, derjenige für die Fahrt zum hiesigen Ge- richt und zurück in die Anwaltskanzlei sowie für die Nachbesprechung hingegen
schon (Urk. 70). Die Verteidigung bringt verschiedentlich administrative Arbeiten, insbesondere den Aktenverkehr mit dem hiesigen Gericht, in Anschlag, die grundsätzlich nicht zu entschädigen sind (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate, S. 54). Ausserdem macht die Verteidigung allein für das Erstellen des Plädoyers – mithin ohne die dazugehörige Besprechung mit dem Beschuldigten – über 13 Stunden geltend. Dies erscheint als unnötig hoch, zumal darin, soweit noch Ge- genstand des Berufungsverfahrens bildend, die gleichen Themen zur Sprache kommen wie bereits vor Vorinstanz. Ausser der Wegfall des Tatbestandes des Nichtanzeigens eines Fundes gemäss Art. 332 StGB war nichts grundlegend Neues zu beachten. Zudem weist der Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles erweist sich daher inkl. Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung eine Pauschal- entschädigung des amtlichen Verteidigers mit Fr. 7'000.– (inkl. 7.7 % MWST) als angemessen, welche aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 27. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (...) − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB − (...) 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2020 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird nicht widerrufen.
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2020 für eine Geld- strafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 7. (...) 8. (...) 9. (...) 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben:1 Mobiltelefon Nokia (A014'818'145) − 1 SIM-Karte (A014'871'319) − 1 Laptop Sony (A014'818'214) − 1 Festplatte (A014'871'284) − 1 Kamera Renkforce (A014'818'236) − 1 Speicherkarte (A014'871'240) − 1 Würfelkamera (A014'818'247) − 1 Speicherkarte (A014'871'331) − 1 Kamera Nikon (A014'818'521) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begeh- ren gestellt, werden die genannten Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11. Die bei der Kantonspolizei Zürich (TDU-DF, Referenz-Nr. 0294-2021) aufbe- wahrten Datensicherungen (AO14'871'308, AO14'871'320, AO14'871'295, AO14'871'251, AO14'871'342, AO14'871'273, AO14'871'239, AO14'871'115, AO14'871'137, AO14'871'160, AO14'871'521, AO14'871'206, AO14'871'228, AO14'871'262) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kantons- polizei Zürich zur Löschung überlassen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 27'758.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'580.– Auslagen Polizei Fr. 1'000.– Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 390.– Entschädigung Dolmetscherin Fr. 15'260.– Entschädigung amtliche Verteidigung (bereits bezahlt Fr. 9'069.95, offen: Fr. 6'190.05)
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 13. (...) 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen - vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie - vom Vorwurf des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wovon 20 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Es wird kein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB ange- ordnet.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlangen hin herausgege- ben: − 1 Feldstecher Nikon (A014'818'316) − 1 Teleskop Celestron (A014'818'463) − 1 Teleskop Celestron (A014'818'474) − 1 Stativ Rollei (A014'818'598) − 1 Stativ Manfrotto (A014'818'634) Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 13) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin I._____ (versandt) − die Privatklägerin Stadt D._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin Stadt D._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG (Urk. 72) – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin I._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG [Urk. 72]) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betr. Dispo-Ziff. 5. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 9. November 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker