Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230392-O/U/bs Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. R. Faga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 5. Juni 2024 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Februar 2023 (DG220020) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. November 2022 (D1 Urk. 1/18) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 24 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 6.Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 7.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Sep- tember 2022 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd beim Forensischen Institut Zürich, ... [Adresse], Polis-Geschäfts-Nr. 82829138, Ref.-Nr. K220529005) werden dem jeweiligen Ei- gentümer auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: a)An den Beschuldigten: 1 T-Shirt schwarz (Asservaten-Nr. 016'209'431); 1 Hose schwarz (Asservaten-Nr. A016'209'442). b)An den Privatkläger: 1 Paar Schuhe, Salomon, schwarz (Asservaten-Nr. A016'209'408); 1 T-Shirt, olivgrün (Asservaten-Nr. A016'209'419); 1 Hose, olivgrün (Asservaten-Nr. A016'209'420). 8.Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. September 2022 beschlagnahmte Stein (Asservaten-Nr. A016'209'373; lagernd beim Forensischen Institut Zürich, ... [Adresse], Polis-Geschäfts-Nr. 82829138, Ref.-Nr. K220529005) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9.Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Mai 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.3'000.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr.6'639.05 Auslagen (Gutachten) Fr.4'000.– Auslagen Fr.1'100.– Auslagen Polizei 12.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'978.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehr- wertsteuer) entschädigt. 13.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15.(Mitteilungen) 16.(Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a)Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2, Urk. 78 S. 1 f.) 1.Es sei Dispositiv Ziffer 1. Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 16.02.2023, Geschäfts-Nr. DG220020-M, in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; 2.es sei Dispositiv Ziffer 2., erster Halbsatz, des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 16.02.2023, Geschäfts-Nr. DG220020-M, aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter An- rechnung der erstandenen Haft, zu bestrafen; 3.es sei Dispositiv Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 16.02.2023, Geschäfts-Nr. DG220020-M, aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; 4.es sei Dispositiv Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 16.02.2023, Geschäfts-Nr. DG220020-M, aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung des Beschuldigten und Berufungsklägers abzusehen; 5.es seien die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung in diesem Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. b)Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1.Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 58 S. 5). 2.Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Februar 2023 (Urk. 58) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 28. Juli 2023 recht- zeitig die Berufungserklärung (Urk. 57/2 und 60). Weder die Staatsanwaltschaft
noch der Privatkläger erhoben Anschlussberufung. Anträge auf ein Nichteintreten auf die Berufung erfolgten nicht (Urk. 63; vgl. Urk. 61 und 62). 3.Zur Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2024 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ und des Assistenten C._____. Vorfragen waren keine zu behandeln. Der Beschuldigte reichte Unter- lagen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu den Akten. Ansonsten waren keine Beweisanträge zu behandeln (Prot. II S. 4 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. 4.Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 Spiegelstrich 1 (Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung), 2 erster Halbsatz (Freiheitsstrafe), 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe) und 5 (Landesver- weisung) (Urk. 60, Prot. II S. 4 und Urk. 78 S. 1 f.). Da der Beschuldigte die ausge- sprochene Freiheitsstrafe anficht, haben aufgrund des Sachzusammenhangs auch die Dispositivziffern 2 zweiter Halbsatz (Geldstrafe) und 4 (Vollzug der Geldstrafe) als angefochten zu gelten. Die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist mit der Landesverweisung konnex, weshalb Dispositivziffer 6 (Absehen von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS) ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen Umfang (Dispositiv- ziffer 1 Spiegelstrich 2 und Dispositivziffern 7-14) ist das vorinstanzliche Urteil vom 16. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 5.Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des ein- geklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbrin- gen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen
Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt (versuchte schwere Körperverletzung) 1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen zur Last gelegt, in der Nacht vom 29. Mai 2022 während eines Wendemanövers des Privatklägers die Beifahrertüre von dessen stillstehendem Personenwagen aufgerissen und einen ca. 15x15x18 cm grossen und 3.9 kg schweren Stein in Richtung des hinter dem Steuer sitzenden Privatklägers geworfen und diesen an der Stirn getroffen zu haben, wodurch er dem Privatkläger einen Stirnbeinbruch (undislozierte Fraktur am Stirnbein mit Ausstrahlung in das Augenhöhlendach und in die Wände der Stirn- beinhöhle) rechts zugefügt habe. Dabei habe der Beschuldigte um die möglicher- weise Herbeiführung von schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen, die hätten entstehen können, gewusst und er habe diese Folgen gewollt bzw. sie zu- mindest in Kauf genommen (D1 Urk. 1/18 S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Schilde- rungen des Privatklägers und die Aussagen des Beschuldigten, die DNA-Spuren am tatgegenständlichen Stein sowie den Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich betreffend den Personenwagen des Privatklägers grundsätzlich als erstellt. Einzig als nicht nachweisbar qualifizierte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte den Stein direkt in Richtung des Privatklägers warf - sondern dass er ihn lediglich ins Innere der Fahrgastzelle warf - und dass sich der Personenwagen des Privat- klägers in einem anhaltenden Stillstand befand (Urk. 58 S. 6 ff., insbesondere S. 18). 1.3. Die Staatsanwaltschaft moniert den Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 63). 1.4. Der Beschuldigte ist geständig, nach dem Öffnen der Beifahrertüre des Personenwagens des Privatklägers den Stein in das Innere der Fahrgastzelle
geworfen zu haben, und dass er durch diesen Steinwurf dem Privatkläger einen Stirnbeinbruch (undislozierte Fraktur am Stirnbein mit Ausstrahlung in das Augen- höhlendach und in die Wände der Stirnbeinhöhle) rechts zufügte. Auf subjektiver Seite ist der Beschuldigte geständig, die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen durch den Steinwurf zumindest in Kauf genommen zu haben. Hingegen ist der Beschuldigte nicht geständig, beim Steinwurf um die mögliche Herbeiführung von schweren Verletzungen beim Privatkläger gewusst zu haben und diese Folgen denn auch zumindest in Kauf genommen zu haben. So sei es nie seine Absicht gewesen, den Privatkläger zu treffen oder zu verletzen bzw. habe er den Stein in Richtung Innenseite der Frontscheibe und nicht in Richtung des Privatklägers geworfen. Der Personenwagen sei in Bewegung gewesen und er habe den Stein nur geworfen, um den Personenwagen zum Anhalten zu bringen (Prot. I S. 36 ff.; D1 Urk. 2/5 F/A 27 ff.; D1 Urk. 2/4 F/A 5; D1 Urk. 2/3 F/A 29 ff.; D1 Urk. 2/1 F/A 25 und 40 ff.). Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Urk. 77 S. 8 ff. und Urk. 78 S. 4 ff.). Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 60 S. 2 und 78 S. 1). 2.Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 58 S. 8 f.). Sie hat im Übrigen die massgebenden Beweismittel aufgeführt und die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin D._____ sowie den wesentlichen Inhalt des Spurenberichts des Forensischen In- stituts Zürich betreffend den Personenwagen des Privatklägers - im Rahmen ihrer Würdigung - zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 S. 7-18). Auch darauf wird verwie- sen. 3.1.1. Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich und differenziert mit den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin D._____ sowie dem Spuren- bericht des Forensischen Instituts Zürich betreffend den Personenwagen des Pri- vatklägers auseinandergesetzt und diese mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt (Urk. 58 S. 9-18), was vorbehaltlos übernommen werden kann. Was die Aussagen der Zeugin D._____ betrifft, ist ihr zuzustimmen, wenn sie an deren Wahrheitsge-
halt erheblich zweifelt (Urk. 58 S. 11 f.). Offen gelassen werden kann hingegen, ob ihre Aussagen Schutzbehauptungen sind. Fest steht jedenfalls, dass sie nicht ver- lässlich sind und daher für die Sachverhaltserstellung nicht darauf abgestellt wer- den kann. Es ist im Folgenden nochmals punktuell auf die von der Vorinstanz vor- genommene Beweiswürdigung einzugehen, sofern es das rechtliche Gehör gebie- tet. 3.1.2. Überzeugend gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschuldigte gestützt auf seine glaubhaften und nicht widerlegbaren Aussagen den Stein zwar nicht gezielt in Richtung des Privatklägers, jedoch ins Innere des Personenwagens warf und dabei die Windschutzscheibe treffen wollte (Urk. 58 S. 16 f.). Durch den Steinwurf des Beschuldigten wurde der Privatkläger in direkter Weise am Kopf getroffen (Urk. 58 S. 12-14 und 18). Die seitens der Verteidigung vorgebrachte und an der Berufungsverhandlung wiederholte These eines Ab- prallers via Türrahmen hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 58 S. 12-14). Weder der Privatkläger noch der Beschuldigte haben diese Sachverhaltsvariante je vorgebracht. Der Beschuldigte sagte auf explizite Frage, weshalb der Stein an den Kopf des Privatklägers geflogen sei, aus, dass er es nicht wisse und es vielleicht an der Geschwindigkeit gelegen habe (D1 Urk. 2/3 F/A 38). Vielleicht habe er den Privatkläger getroffen, weil der Personenwagen in Bewegung gewesen sei (D1 Urk. 2/5 F/A 34). Zudem führte der Beschuldigte auf Frage der Verteidigung aus, er wisse nicht, ob der Stein an der Frontscheibe abgeprallt sei (D1 Urk. 2/3 F/A 83). Damit brachte der Beschuldigte nie vor, es sei ein Abpraller gewesen bzw. er habe einen solchen gesehen bzw. wahrgenommen. Gemäss sei- ner Darstellung hält er einen direkten Treffer explizit für möglich. Der Privatkläger sagte klar und schlüssig aus, dass es ein direkter Treffer gewesen sei und er sich dessen sicher sei (D1 Urk. 3/2 F/A 77 f.). Hingegen hat er nicht gesehen, wohin der Beschuldigte zielte (D1 Urk. 3/2 F/A 75). Die These der Verteidigung beruht einzig auf den Aussagen der Zeugin D._____, die sich jedoch aus verschiedenen Grün- den (unterschiedliche Sachverhaltsvarianten, den Schilderungen des Beschuldig- ten und des Privatklägers widersprechende Aussagen, Dreiecksbeziehung zum Beschuldigten und Privatkläger etc.) als nicht glaubhaft erweisen. Insbesondere wird die These auch nicht durch den Spurenbericht des Forensischen Instituts Zü-
rich betreffend den Personenwagen des Privatklägers gestützt. Das Forensische Institut Zürich untersuchte die vordere Hälfte der Fahrgastzelle auf mögliche An- prallstellen und konnte dabei keine Beschädigungen, Eindellungen, Abrieb- oder Scheuerspuren feststellen (D1 Urk. 5/4 S. 2 f.). Von der vom Privatkläger erlittenen Verletzung (Stirnbeinbruch) ist auf einen nicht unerheblichen Kraftaufwand zu schliessen, weshalb bei einem Abpraller deutlich sichtbare Anprallspuren am Per- sonenwagen zu erwarten wären. Es ist nicht denkbar, dass solche Anprallspuren vom Forensischen Institut Zürich nicht bemerkt worden wären. Mit der Vorinstanz kann der Verteidigung sodann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das Foren- sische Institut Zürich habe den Türrahmen nicht untersucht, zumal dieser klarer- weise von der vorderen Hälfte der Fahrgastzelle umfasst ist und der Bericht ledig- lich eine exemplarische Aufzählung der untersuchten Fahrzeugteile enthält. Im Üb- rigen hält die These der Verteidigung auch vor physikalisch-logischen Überlegun- gen nicht stand, diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 13 f.). Aufgrund des Gesagten fällt ein Abpraller nicht ernsthaft in Betracht. Auch der Einwand der Verteidigung, wo- nach ein direkter Treffer unmöglich sei (Urk. 78 S. 6), verfängt nicht. Der Beschul- digte hielt die auf der Beifahrerseite sitzende Zeugin D._____ am Arm, als er den Stein an ihr vorbei ins Fahrzeuginnere warf. Entsprechend war es sehr wohl mög- lich, den auf der Fahrerseite sitzenden Privatkläger zu treffen. Insgesamt ist daher erstellt, dass der Privatkläger durch den Steinwurf des Beschuldigten in das Innere des Personenwagens in direkter Weise an der Stirn getroffen wurde. Aber selbst wenn es ein Abpraller gewesen wäre, würde dies den Beschuldigten nicht entlasten (vgl. Ziff. II.4.4.3. nachstehend). 3.1.3. Gestützt auf die lebensnahen und schlüssigen Aussagen des Privatklägers ist weiter erstellt, dass der Steinwurf während oder am Ende des Wendemanövers, welches der Privatkläger in Schritttempo ausführte, geschah (Prot. I S. 14 f.; D1 Urk. 3/2 FA/ 55-57 und 91). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Privat- kläger anschaulich schilderte, wie das Wendemanöver aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse und der speziellen Gangschaltung (Drehen an einem Knopf) in einem gewissen "stop and go" resultierte (Urk. 58 S. 15). Gestützt auf die glaub- haften Aussagen des Privatklägers gelang es ihm nicht, den Personenwagen in
einem Zug zu wenden, er musste mehrmals vor- und zurücksetzen (D1 Urk. 3/2 F/A 49 und 55; Prot. I S. 14). Der Beschuldigte selbst sagte in der Untersuchung einmal aus, dass der Personenwagen - jedoch nicht lange - stillgestanden sei und sich dann in Bewegung gesetzt habe (D1 Urk. 2/5 F/A 26 ff.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 77 S. 9). Insgesamt zeigt sich mit der Vorinstanz, dass es zwar möglich ist, dass sich der Personenwagen im Rahmen des dynamischen Wendemanövers zum Zeitpunkt des Steinwurfs in einer Vor- wärtsbewegung befand und nicht anhaltend still stand. Da der Personenwagen durch das Vor- und Zurücksetzen immer wieder zum Stillstand gelangt sein muss, kann die Vorwärtsbewegung, entgegen den zeitweisen Behauptungen des Be- schuldigten, jedoch höchstens in Schritttempo erfolgt sein (Urk. 58 S. 15). 3.2. Zusammengefasst erweist sich der angeklagte äussere Sachverhalt, mit der von der Vorinstanz dargelegten Einschränkung (vgl. Ziff. II.1.2. vorstehend; Urk. 58 S. 6 ff., insbesondere S. 18), als erstellt und ist für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen. 4.1. Per 1. Juli 2023 ist die neue Strafbestimmung der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Kraft getreten. Neu wird derjenige, der eine schwere Körperverletzung begeht, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahre bestraft (Art. 122 StGB). Davor betrug das Strafmass Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre (aArt. 122 Abs. 4 StGB). Da sich folglich das alte Recht als das mildere erweist, ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.2. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht korrekt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert. Ebenso korrekt sind ihre dazuge- hörigen theoretischen Ausführungen und die Darlegung der Rechtsprechung und Lehre (Urk. 58 S. 19 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte hat den Stein zwar nicht gezielt in Richtung des Privatklä- gers geworfen. Er hat den Stein jedoch angesichts des vom Privatkläger erlittenen Stirnbeinbruchs ungefähr auf Kopfhöhe und mit einem nicht unerheblichen
Kraftaufwand in das Innere des Personenwagens hineingeworfen. Der Vorinstanz ist insbesondere darin beizupflichten, dass der zur Erfüllung des objektiven Tatbe- stands der schweren Körperverletzung notwendige Erfolg nicht eingetreten ist, nachdem der Privatkläger als Folge des Steinwurfs keine schweren bzw. lebens- gefährlichen Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB erlitten hat (vgl. D1 Urk. 6/6 S. 8). Allerdings ist das Vorgehen des Beschuldigten geeignet, um schwere, ja lebensgefährliche Verletzungen zu bewirken. Gemäss dem Institut für Rechts- medizin der Universität Zürich stellt ein Steinwurf insbesondere gegen den Kopf grundsätzlich einen lebensgefährdenden Vorgang dar, da es hierdurch insbeson- dere zu lebensbedrohlichen Hirnblutungen kommen kann (D1 Urk. 6/6 S. 8). Durch den Steinwurf in das Innere des Personenwagens hat der Beschuldigte den letzten entscheidenden Schritt getan, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, wo- mit das Versuchsstadium erreicht ist. Daran ändert offensichtlich nichts, dass der Wurf wie die Verteidigung betont keine lebensbedrohliche Verletzung zur Folge hatte (Urk. 78 S. 9). 4.4.1. Auf subjektiver Seite ist der Beschuldigte geständig, die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen durch den Steinwurf zumindest in Kauf genommen zu haben. Hingegen ist der Beschuldigte nicht geständig, beim Steinwurf um die mögliche Herbeiführung von schweren Verletzungen beim Privatkläger gewusst zu haben und diese Folgen denn auch zumindest in Kauf genommen zu haben (vgl. Ziff. II.1.4. vorstehend; Urk. 47 S. 8 f.). 4.4.2. Aufgrund der Wurfhöhe, des nicht unerheblichen Kraftaufwandes, der kurzen Distanz, aus welcher der Beschuldigte den Stein warf, der engen Raumverhältnisse im Innern des Personenwagens sowie des dynamischen Geschehens musste der Beschuldigte damit rechnen, den Privatkläger als Fahrzeuglenker am Kopf zu treffen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Stein in den Personenwagen des dort festsitzenden Privatklägers warf, der keinerlei Ausweismöglichkeiten hatte. Dass der Beschuldigte in Kauf nahm, den Privatkläger am Kopf zu treffen, wird von ihm wie gesehen grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt. Betreffend das dynamische Geschehen schilderte der Beschuldigte selbst, wie sich der Personenwagen in einer Vorwärtsbewegung befunden habe, er neben dem
Personenwagen hergelaufen sei und gleichzeitig mit der linken Hand den Arm der Zeugin D._____ - die als Beifahrerin im Fahrzeuginnern sass - festgehalten habe, als er mit der rechten Hand den Stein geworfen habe (D1 Urk. 2/1 F/A 40 ff.; D1 Urk. 2/3 F/A 29 ff. und 36; D1 Urk. 2/5 F/A 28 und 31; Prot. I S. 36 ff.; Urk. 77 S. 8 ff.). Zudem erklärte der Beschuldigte, dass er den Privatkläger vielleicht getroffen habe, weil der Personenwagen in Bewegung gewesen sei (D1 Urk. 2/5 F/A 34). Nicht nur der Personenwagen und der Beschuldigte selbst waren während des Wurfs in Schritttempo in Bewegung. Gleichzeitig hielt der Beschuldigte mit der linken Hand die Zeugin D._____ am Arm, womit er den Stein einhändig warf. Unter diesen Umständen war die Kontrolle über den Wurf (insbesondere Laufbahn des Wurfs, Kraftdosierung, Wurfgeschwindigkeit etc.), was für den Beschuldigten erkennbar war, erheblich eingeschränkt und die Gefahr gross, den Privatkläger insbesondere am Kopf zu treffen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, wie er in der Untersuchung selbst ausführte, während des Steinwurfs sehr wütend war (D1 Urk. 2/1 F/A 52), auch wenn er dies anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte (Urk. 77 S. 13 f.). Er war emotional überfordert, in Rage und warf den Stein blindwütig in die Fahrerkabine. Der Beschuldigte hat nicht rational, sondern emotional gesteuert gehandelt. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass er dachte, er könne den Personenwagen mit dem Steinwurf stoppen. Insgesamt hatte der Beschuldigte den Steinwurf nicht unter Kontrolle. Zudem ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein Treffer am Kopf aus geringer Distanz durch einen fast vier Kilogramm schweren, vergleichsweise grossen Stein schwere bzw. lebensgefährliche Kopfverletzungen zur Folge haben kann und die diesbezügliche Gefahr gross ist. Dem Beschuldigten war dies denn auch bewusst, wie er selber ausführte. So beantwortete er die Frage, ob er anerkenne, dass es grundsätzlich gefährlich sei, einem Menschen einen Stein von knapp vier Kilogramm Gewicht aus einer geringen Distanz an den Kopf zu werfen, weil dadurch lebensgefährliche Verletzungen wie beispielsweise Hirnblutungen entstehen könnten, mit ja und ergänzte, genau weil er wisse, dass dies gefährlich sein könne, habe er den Stein nicht nach dem Privatkläger werfen wollen (D1 Urk. 2/5 F/A 14). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass eine Person aufgrund eines Steinwurfs aus kurzer Distanz gegen den Kopf sterben könnte (D1
Urk. 2/3 F/A 43). Unwesentlich ist, ob der Privatkläger vom Beschuldigten aggressiv angegangen wurde oder nicht, ebensowenig, ob Beweggrund Rache war oder nicht (Urk. 78 S. 4 und S. 8). Massgeblich für die Frage des Eventualvorsatzes sind die dargelegten Umstände des Vorgangs des Steinwurfes. 4.4.3. Zusammenfassend hatte der Beschuldigte den Steinwurf nicht unter Kon- trolle und aufgrund der dargelegten Umstände musste er damit rechnen, dass der Stein den Privatkläger am Kopf trifft und daraus schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen hätten resultieren können. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn es sich um einen Abpraller und nicht um einen direkten Treffer gehandelt hätte, zumal der Beschuldigte den Steinwurf nicht unter Kontrolle hatte. Mit anderen Worten wusste bzw. musste der Beschuldigte beim Steinwurf um die mögliche Herbeiführung von schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen beim Privatkläger wissen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Risiko und die Wahrscheinlichkeit einer schweren Kopfverletzung vorliegend derart gross, nahe- liegend und auch erkennbar waren, dass das Verhalten des Beschuldigten nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. Der subjektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung ist somit erfüllt. 4.4.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 4.5. Zusammenfassend ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen und der Beschuldigte - nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1.Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 33 Monaten (unter Anrechnung der Haft von 24 Tagen), wovon sechs Monate als vollziehbar erklärt wurden, sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
2.Die Verteidigung stellte dagegen im Berufungsverfahren - wie schon vor Vor- instanz - den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen und der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Urk. 69 S. 2 und Urk. 78 S. 1). Allerdings beruht dieser Antrag auf einer abweichenden rechtlichen Würdigung. Die Verteidigung würdigte das im Be- rufungsverfahren diskutierte Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 69 S. 2 und Urk. 78 S. 1 und 10 f.). 3.Zum jeweils anwendbaren Strafrahmen, zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur jeweils anwendbaren Sanktionsart kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 58 S. 23-25 und 28 f.). 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der versuchten schweren Körperverlet- zung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte den Wurf mit einem vergleichsweise grossen Stein und aus kürzester Distanz ausgeführt hat und den Privatkläger damit am Kopf, welcher besonders sensibel ist, traf. Der vom Beschuldigten erfüllte Straftatbestand schützt Leib und Leben und damit das wichtigste Rechtsgut des Menschen. Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass eine nicht unerhebliche kriminelle Energie vorlag, zumal der Beschuldigte den Stein in den Personenwagen des dort festsitzenden Privatklägers warf, der keinerlei Aus- weichmöglichkeiten hatte. Allerdings ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er mit seinem Vorgehen keine besondere Skrupellosigkeit oder Grausamkeit an den Tag legte. Auch wenn es vor allem dem Zufall und einem guten sowie kompli- kationslosen Heilungsverlauf geschuldet ist, dass sich der Privatkläger keinen Ope- rationen oder anderweitigen längeren ärztlichen Behandlungen unterziehen musste und seine Arbeitsunfähigkeit vergleichsweise von kurzer Dauer war, ist dies den- noch strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls zu gewichten ist, dass der erlit- tene Stirnbeinbruch zumindest optisch nicht mehr wahrnehmbar ist (Prot. I S. 7-9). Insgesamt ist mit der Vorinstanz, vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre eingetreten, von einer erheblichen Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte und den Stein insbesondere auch nicht gezielt in Rich-
tung des Privatklägers warf. Zudem handelte es sich um eine Spontantat im Affekt. Allerdings handelte er aus einer verwerflichen Gesinnung heraus. Er war eifersüch- tig auf den Privatkläger und wollte durch seine Tat seine Besitzesansprüche ge- genüber der Zeugin durchsetzen. Insgesamt bleibt es bei einem erheblichen Tat- verschulden und die Strafe ist im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Die von der Vorinstanz festgesetzten 54 Monate Freiheitsstrafe sind angemessen und zu übernehmen. 4.2. Die Nähe des Taterfolges ist zwar unbekannt, aber in Anbetracht der letztlich nicht so gravierenden Verletzungen rechtfertigt es sich, für den Versuch eine Re- duktion der Freiheitsstrafe im Umfang eines Drittels bzw. von 18 Monaten vorzu- nehmen. 4.3. Die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zur Täterkomponente sind zu- treffend (Urk. 58 S. 26-28). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass die Beziehung zwischen ihm und D._____ beendet worden sei und die gemeinsame Tochter E._____ bei der Kindsmutter lebe. Er habe grundsätzlich ein Besuchsrecht und leiste Kindesunterhalt in Höhe von monatlich Fr. 500.–. Weiter gab der Beschuldigte an, seine Festanstellung gekündigt zu haben und temporär zu arbeiten. Sein Einkommen belaufe sich auf ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.– pro Monat. Der Mietzins betrage Fr. 700.–. Er habe neu Schulden in Höhe von ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– (Urk. 77 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verhalten sich damit nach wie vor strafzumessungsneutral. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist angesichts seiner relativ weitreichenden Kooperation und insbesondere am an den Privatkläger gerichteten Entschul- digungsbrief erkennbaren Reue im Umfang von 8 Monaten strafmindernd zu ge- wichten. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich, womit
die versuchte schwere Körperverletzung im Ergebnis mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu sanktionieren ist. 4.4.1. Die Untersuchungshaft von 24 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.4.2. Nach der Haftentlassung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2022 im Sinne von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 2 lit. d und g StPO untersagt, mit dem Privatkläger in irgend einer Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte auf- nehmen zu lassen, und die Auflage erteilt, sich einmal wöchentlich bei der Staats- anwaltschaft zu melden (D1 Urk. 14/21). Die Meldeauflage hob die Staatsanwalt- schaft am 26. Juli 2022 wieder auf (D1 Urk. 14/22). Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Kontaktverbot alsdann mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2022 bzw. 16. September 2022 bis zum 16. Dezember 2022, längstens aber bis zur Anklageerhebung verlängert (D1 Urk. 14/28 f.). Mit Anklageerhebung vom 15. November 2022 fiel das Kontaktverbot dahin (D1 Urk. 1/18). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4, mit Hinweisen). Es ist also danach zu fragen, ob und inwiefern die normale Alltags- führung beeinträchtigt wurde sowie ob es der betroffenen Person erschwert oder verunmöglicht wurde, der Arbeit nachzugehen, soziale Kontakte zu pflegen, Frei- zeitaktivitäten zu unternehmen usw. Weitere Beurteilungskriterien sind auch, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme verbunden war. Entscheidend ist jedenfalls, dass die grundrechtsbeschränkenden Auswirkungen der Massnah- men gestützt auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall ermittelt und angerechnet werden (vgl. BSK StPO-MANFRIN/VOGEL, Art. 237 N 119). Der Beschuldigte kennt den Privatkläger nicht und hat keinen Bezug zu ihm, weshalb er durch das Kontaktverbot in keiner Art und Weise in seiner persönlichen
Freiheit tangiert war. Dagegen wurde der Beschuldigte durch die Meldeauflage in seiner persönlichen Freiheit leicht eingeschränkt. Eine Anrechnung der 34 Tage dauernden Meldeauflage im Umfang von 10% bzw. 4 Tagen erscheint daher angemessen. Insgesamt sind somit 28 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.5. Bezüglich der Sachbeschädigung können die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil übernommen werden (Urk. 58 S. 28-30). Die Strafzumessung ist angemessen und die Strafe in Achtung des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zu erhöhen. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist bei der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten nach wie vor angemessen. Im Ergebnis ist die Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu sanktionieren. 4.6.1. Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvoll- zug gewährt unter Bemessung des gesetzlich minimalen zu vollziehenden Strafteils (Art. 43 Abs. 3 StGB) und unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch dies ist schon aus prozessualen Gründen nicht zu än- dern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf den vollziehbaren Strafteil sind die erstandene Haft und die Ersatzmassnahmen anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.6.2. Für die Geldstrafe hat die Vorinstanz dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit. Auch dies ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots ohne weitere materielle Prü- fung zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 28 Mo- naten zu bestrafen, wobei 6 Monate (abzüglich 28 Tage für erstandene Haft und Ersatzmassnahmen) zu vollziehen sind. Die restlichen 22 Monate Freiheitsstrafe werden aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt. Zudem ist der
Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. IV. Landesverweisung 1.Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sieben Jahre des Landes verwiesen. 2.Die wenigen Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz zur Landesver- weisung beruhen auf der Annahme, dass der Beschuldigte lediglich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wird und demzufolge kein Fall einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB vorliegt (Urk. 47 S. 11 f.). Selbiges gilt auch für das Berufungsver- fahren. Die Verteidigung geht von einem Schuldspruch wegen einfacher Körper- verletzung aus und argumentiert gegen eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB. Mit den Voraussetzungen und der Dauer der obligato- rischen Landesverweisung hat sich die Verteidigung des Beschuldigten nicht kon- kret auseinandergesetzt. Insbesondere macht sie auch nicht konkret geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor (Urk. 78 S. 12 f.). Der Beschuldigte selbst erklärte sich wiederholt bereit, die Schweiz zu verlassen, wenn er dies müsse (Prot. I S. 34; D1 Urk. 2/5 F/A 44 und 50). 3.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldig gemacht hat (Urk. 58 S. 32 ff.). Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Deshalb ist grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen und kann davon lediglich abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellen würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt und auch das Freizügigkeitsabkommen
(FZA) einer Landesverweisung nicht entgegensteht (Urk. 58 S. 34-37). Die nach- folgenden Ausführungen sind als teilweise jene der Vorinstanz ergänzende und aktualisierende sowie wiederholende zu verstehen. Es ist hervorzuheben, dass der 38-jährige Beschuldigte, Staatsangehöriger von Spanien und der Dominikanischen Republik, erst im Jahr 2020 in die Schweiz einreiste (Urk. 32 und 37). Er spricht nur Spanisch, keine Landessprache und insbesondere kein Deutsch (Prot. I S. 32). Seine finanzielle Situation hat sich seit der Hauptverhandlung tendenziell ver- schlechtert. Er hat namhafte Schulden angehäuft und verfügt über keine Festan- stellung mehr, sondern arbeitet temporär (Urk. 77 S. 6 f.). Die berufliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz ist folglich nicht besonders stark. Eine gesellschaft- liche Verankerung in der Schweiz ist sodann nicht erkennbar. Von einer "vorbildli- chen" Integration kann somit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass seit der Hauptverhandlung auch die Konstante im fami- liären Bereich in der Schweiz weggefallen ist. Nach Beendigung der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und D._____ lebt die gemeinsame viereinhalbjährige Tochter E._____ bei der Kindsmutter, welche die Hauptbetreuung und Erziehungs- verantwortung übernimmt. Der Beschuldigte kommt seinen elterlichen Pflichten vornehmlich mit Unterhaltsleistungen nach. Zudem hat er ein übliches Wochenend- besuchsrecht, das allerdings aus nicht näher bekannten Gründen nicht regelmässig ausgeübt wird (Urk. 77 S. 1 f.). Zwar hätte eine Ausweisung entsprechend negative Auswirkungen auf die Vater-Kind-Beziehung, die der Beschuldigte allerdings be- reits aufgrund dessen, dass seine Tochter bei der Kindsmutter lebt, nicht vollum- fänglich wahrnehmen kann. Sodann ist er offenbar nur sehr beschränkt in die Be- treuung der Tochter eingebunden. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten zu relativieren. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer Ur- teil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Fe- bruar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Toch- ter ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit
Besuchen während der 13-wöchigen Schulferien in Spanien oder im angrenzenden Ausland pflegen. Während der Beschuldigte abgesehen von seiner Tochter über keine wesentlichen Bindungen zur Schweiz verfügt, hat er starke Bindungen zu Spanien. Dort leben seine zwei weiteren Kinder (geboren 2009 und 2020). Das zweite in Spanien lebende Kind ist das jüngste Kind des Beschuldigten (D1 Urk. 15/4 F/A 22). Der Beschuldigte unterstützt seine in Spanien lebende Kinder mit Unterhaltsleistungen (Urk. 77 S. 3). Des Weiteren leben auch die Mutter und zwei Geschwister sowie weitere Verwandte (Tanten und Neffen) des Beschuldigten in Spanien. Er unterhält eine enge Beziehung zu seiner in Spanien lebenden Familie und besucht sie alle paar Monate (Prot. I S. 33, Urk. 77 S. 4). Ferner hat der Beschuldigte auch familiäre Bindungen zur Dominikanischen Republik, wo er seine Kindheit und Jugend verbrachte, zumal sein Vater und weitere Geschwister dort leben (Urk. 77 S. 4). Der Beschuldigte hat ca. 18 Jahre in Spanien gelebt und in verschiedensten Bereichen gearbeitet, bis er aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz kam. In Spanien - wie auch in der Schweiz - war er mehrere Jahre in der Baubranche tätig. Unter anderem hat er in Spanien auch Arbeitserfahrung als Pannenhelfer und als Mitarbeiter eines Recycling-Centers gesammelt. Zudem hat er in Spanien eine Bar sowie ein Geschäft mit Secondhand-Elektronikartikeln geführt (Urk. 45/1, Urk. 77 S. 4 f., D1 Urk. 15/4 F/A 12 und 25). Es sollte ihm daher problemlos möglich sein, sich auch ausserhalb der Schweiz eine angemessene berufliche Existenz aufzubauen. Dass die wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz besser sind als anderswo, begründet für sich keinen persönlichen Härtefall. Dass ausländische Staatsangehörige, die im Ausland leben, durch die Landesverweisung des Beschuldigten gewisse wirtschaftliche Nachteile erfahren, führt ebenfalls nicht zu einem persönlichen Härtefall. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit klar zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren ist aufgrund der erstellen
Delinquenz, des Verschuldens und der beruflichen und familiären Situation des Beschuldigten sowie seiner Bindungen zu Spanien und zur Schweiz angemessen und zu übernehmen. 4.Die Vorinstanz hat aufgrund der spanischen Staatsbürgerschaft des Beschul- digten zu Recht von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (SIS) abgesehen (Urk. 58 S. 37) und davon ist in Achtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht abzuweichen. V. Kostenfolgen 1.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 5'079.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 76). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollständig, zumal nur eine leichte Korrektur bei der Strafe erfolgt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Fe- bruar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig [...] der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. - 6. [...] 7.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd beim Forensischen Institut Zürich, ... [Adresse], Polis-Geschäfts-Nr. 82829138, Ref.-Nr. K220529005) werden dem jeweiligen Eigentümer auf erstes Verlan- gen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: a)An den Beschuldigten: 1 T-Shirt schwarz (Asservaten-Nr. 016'209'431); 1 Hose schwarz (Asservaten-Nr. A016'209'442). b)An den Privatkläger: 1 Paar Schuhe, Salomon, schwarz (Asservaten- Nr. A016'209'408); 1 T-Shirt, olivgrün (Asservaten-Nr. A016'209'419); 1 Hose, olivgrün (Asservaten-Nr. A016'209'420). 8.Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Sep- tember 2022 beschlagnahmte Stein (Asservaten-Nr. A016'209'373; lagernd beim Forensischen Institut Zürich, ... [Adresse], Polis-Geschäfts- Nr. 82829138, Ref.-Nr. K220529005) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9.Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 28 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, ab- züglich 28 Tage, die durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 6.Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird abgesehen. 7.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt). 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
9.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Privatkläger F._____ (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Privatkläger F._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2024 Der Präsident: lic. iur. R. Faga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.