Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230409-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 11. September 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (DG230070)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 29. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten vollumfänglich frei. Die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft wurde an diverse noch offene unbedingte und bedingte Strafen angerechnet (Urk. 56). Das genannte Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29. Juni 2023 mündlich eröffnet und den Anwesenden im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 62). 2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung beträgt gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO 10 Tage und dauerte somit im vorliegenden Fall bis am Sonntag, dem 9. Juli 2023. Da eine an einem Sonntag ablaufende Frist bis zum nächsten Werktag verlängert wird, lief die Berufungsfrist vorliegend erst am Montag, 10. Juli 2023, ab (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 3. Der Beschuldigte reichte der Vorinstanz eine per 11. Juli 2023 datierte Berufungsanmeldung ein, welche am 19. Juli 2023 beim Bezirksgericht Zürich einging (Urk. 58). Der Poststempel der Eingabe ist nicht lesbar, weshalb das tatsächliche Aufgabedatum nicht ermittelbar ist. Da die Eingabe per 11. Juli 2023 datiert ist, ist sie aber von vornherein verspätet, da die 10-tägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO – wie ausgeführt – bereits am 10. Juli 2023 endete. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Sendung auch deutlich nach dem 11. Juli 2023 versandt wurde, da sie erst am 19. Juli 2023 bei der Vorinstanz eintraf. In Erinnerung zu rufen ist in diesem Zusammenhang, dass der Nachweis, dass eine Eingabe am letzten Tag der laufenden Frist der Post übergeben wurde, dem Absender obliegt (BGE 142 V 389 E. 2.2). Mit Präsidialverfügung vom 17 August 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu äussern (Urk. 66). Der Verteidiger des Beschuldigten teilte mit Eingabe vom 22. August 2023 mit, er sei der Ansicht, dass die Berufung des Beschuldigten rechtzeitig erhoben worden
sei und verweist hierzu auf ein Fristberechnungsblatt (Urk. 68 und 69). Der Ansicht der Verteidigung kann einerseits bereits deswegen nicht gefolgt werden, da sie von einer Übergabe der Sendung an die Post am 11. Juli 2023 ausgeht, was – wie aufgezeigt – gerade nicht belegt ist. Im Gegenteil spricht der Eingang der Sendung bei der Vorinstanz am 19. Juli 2023 vielmehr dafür, dass die Sendung deutlich später versandt wurde. Andererseits verfängt die Argumentation der Verteidigung aber auch nicht, wenn sie davon ausgeht, die Frist sei erst am 11. Juli 2023 abgelaufen. Auf dem eingereichten Fristberechnungsblatt wird eine Berechnung mit Daten des Jahres 2022 vorgenommen, wobei der 9. Juli damals auf einen Samstag fiel, weshalb sich die Frist um zwei Tage bis zum nächstfolgenden Montag verlängert hätte (vgl. Urk. 69). Wie aufgezeigt fiel der letzte Tag der 10-tägigen Frist vorliegend aber auf einen Sonntag, weshalb die Frist nur um einen Tag bis zum Montag, dem 10. Juli 2023, verlängert wurde. Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 11. Juli 2023 ist demnach verspätet. Auf die Berufung des Beschuldigten ist entsprechend nicht einzutreten. 4.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. 4.2 Der amtlichen Verteidigung ist für das Berufungsverfahren – in welchem sie einzig zur Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung Stellung zu nehmen hatte und bei dieser Gelegenheit auf ein auf falschen Daten beruhendes Fristberechnungs- blatt verwies – keine Entschädigung zuzusprechen. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für die von ihr eingereichte Eingabe vom 1. September 2023 (Urk. 70) pauschal mit Fr. 100.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Juli 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 100.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen jene der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11.September 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti