Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230496-O/U/hb Mitwirkend:die Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi, Präsidentin, und lic. iur. Wasser-Keller, Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 27. Mai 2024 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 19. Mai 2023 und eine Verfügung vom 31. Juli 2023 (GG22033)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. Dezem- ber 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56) 1.Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.Der Antrag auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird abgewiesen. 3.Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird ab- gewiesen. 4.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden. 6.Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Ersatzbeschaffungen) wird abgewiesen. 7.Der Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer angemessenen Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen. Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 56 A) 1.Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 12'190.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtkasse ausbezahlt.
Berufungsanträge: a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57) 1.In Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2023 sei A._____ eine Entschädigung für Anwaltskosten in Höhe von 66.15h zu Fr. 300.–/h zzgl. Mehrwertsteuer sowie ein Auslagenersatz von Fr. 318.30 zu gewähren. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b)Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2023 von den Vorwürfen der Urkundenfäl- schung und des versuchten Betrugs freigesprochen. Die Anträge des Beschuldig- ten auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, auf Zusprechung einer Genugtuung und auf Zusprechung einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Ersatzbeschaffungen) wurden abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde schliesslich eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts-
kasse zugesprochen (Urk. 56). Deren Höhe wurde mit Verfügung vom 31. Juli 2023 auf Fr. 12'190.– festgesetzt (Urk. 56A). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. Mai 2023 im Dispositiv zugestellt (Urk. 45 und Urk. 46/1). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 mel- dete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 48). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 31. Juli 2023 sodann die Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung fest (Urk. 56A). Diese wurde dem Beschuldigten am 2. August 2023 zugestellt (Urk. 51). Da die Verfügung in begründeter Form eröff- net wurde, reichte der Beschuldigte dagegen mit Eingabe vom 22. August 2023 direkt eine Berufungserklärung ohne vorgängige Berufungsanmeldung ein (Urk. 57). Das begründete Urteil (Urk. 56) wurde dem Beschuldigten am 26. Sep- tember 2023 zugestellt (Urk. 55/2). Dagegen wurde keine weitere Berufungserklä- rung eingereicht. Nachdem betreffend das vorinstanzliche Urteil keine Berufungserklärung eingereicht wurde, sondern nur betreffend die vorinstanzliche Verfügung, wurde in der Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 festgehalten, dass davon auszuge- hen sei, dass die Berufung auf die Entschädigungsfolgen beschränkt wurde (Urk. 59). Anschlussberufung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger erhoben (vgl. Urk. 59-61). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ein- geräumt, um die Berufung zu begründen oder auf die bereits vorliegende Beru- fungserklärung zu verweisen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verwies der Beschuldigte als Berufungsbegründung auf die mit der Berufungserklärung vom 22. August 2023 gestellten Anträge und die dazu dargelegten Gründe (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 67). Die Vorinstanz verzich- tete auf Vernehmlassung (Urk. 69) und die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70).
2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abände- rung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2023 (Fest- setzung der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung). Die Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2023 wurden nicht ange- fochten (Urk. 57). Da Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen, aber festgehalten wurde, dass über die Höhe der Ent- schädigung mit separater Verfügung entschieden wird, die Grundlage für Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung bildet und deshalb damit zusammen- hängt, ist diese nicht für rechtskräftig zu erklären. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Abweisung Feststellung der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots), 3 (Abweisung Genugtuungsantrag des Be- schuldigten), 4 (Kostendispositiv), 6 (Abweisung Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen) und 7 (Abwei- sung Prozessentschädigungsantrags des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.Da der Beschuldigte freigesprochen wurde, sprach ihm die Vorinstanz gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zu, wobei sie die Höhe der Entschädigung noch nicht festsetzte (Urk. 56 S. 12). Die entsprechende Dispositivziffer 5 des Urteils wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. 2.Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz eine Prozessentschädi- gung von Fr. 29'034.10 (inkl. Auslagen von Fr. 498.30 und MWST) für einen Zeitaufwand von 66.15 Stunden à Fr. 400.– pro Stunde (Urk. 43 S. 12, Urk. 44/4).
Die Vorinstanz kürzte den Zeitaufwand auf 50 Stunden und setzte einen Stunden- ansatz von Fr. 220.– fest (Urk. 56A S. 2 f.). Dies mit folgender Begründung: Zum Zeitraum vom 10. September 2019 bis 3. Oktober 2019 führte die Vor- instanz aus, es könnten nicht alle Kleinstaufwände ohne Weiteres vergütet wer- den. Für das blosse Festhalten am bereits gestellten Siegelungsantrag per Mail sei rund 1 Stunde aufgewendet worden. Die einseitige Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 30. September 2019 habe ebenfalls zu einem Aufwand von rund 1 Stunde geführt. Es erscheine angemessen, den Aufwand um rund 1 Stunde auf 7 Stunden zu kürzen (Urk. 56A S. 2 E. 3.1). Zum Zeitraum vom 7. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2019 erwog die Vorinstanz, dass der Aufwand für die schriftliche Stellungnahme zum Entsiege- lungsantrag der Staatsanwaltschaft über 12 Stunden betrage und in dieser Aus- führlichkeit überhöht erscheine. Es erscheine angemessen, dafür weitere 7 Stun- den zu entschädigen (Urk. 56A S. 2 E. 3.2). Zum Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis 6. August 2020 führte die Vorinstanz aus, dass zahlreiche Kleinstaufwände nicht ohne Weiteres zu vergüten seien. Der Aufwand von einer ¾ Stunde im Zusammenhang mit der Eingabe vom 23. Dezember 2019, mit welcher im Wesentlichen der Verzicht auf Teilnahme am Siegelbruch mitgeteilt worden sei, sowie der Aufwand von rund einer halben Stunde im Zusammenhang mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2020 sowie der Eingabe vom 15. Mai 2020 mit der Mitteilung, dass ein Passwort nicht bekannt gegeben werden könne, erschienen überhöht. Es er- scheine angemessen, diesen Aufwand um rund 0.6 auf 4 Stunden zu kürzen (Urk. 56A S. 2 E. 3.3). Zum Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 13. Dezember 2022 erwog die Vorinstanz, es fänden sich zahlreiche Kleinstaufwände (insbesondere für Sekreta- riatsarbeiten) sowie Korrespondenzen etc. mit der Verteidigung des "Mitbeschul- digten", die nicht ohne Weiteres zu vergüten seien. Die Mitteilung vom 13. Okto- ber 2022, dass keine Beweisanträge gestellt werden würden, rechtfertige allen- falls einen Kleinstaufwand; der (Zwischen-)Antrag auf eine Entschädigung ge-
mäss Leistungsaufstellung sei nicht zu vergüten. Es erscheine angemessen, die- sen Aufwand um rund 1.7 Stunden auf 20 Stunden zu kürzen (Urk. 56A S. 3 E. 3.4). Zum Zeitraum vom 15. Dezember 2022 bis 9. Mai 2023 seien rund 15 Stun- den der Erstellung etc. des Plädoyers zuzuordnen. Die Argumentationslinie der Verteidigung sei allerdings bereits seit dem 21. Oktober 2019 festgestanden. Der entsprechende Aufwand sei bereits berücksichtigt worden. Unter diesen Umstän- den und im Vergleich mit dem Aufwand der Verteidigung des "Mitbeschuldigten" erscheine der Aufwand für das Plädoyer überhöht. Es erscheine angemessen, bis und mit Hauptverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) weitere 12 Stunden zu entschädigen (Urk. 56A S. 2 E. 3.5). Was die Auslagen betrifft, führte die Vorinstanz aus, die Verteidigung mache Fr. 360.– für entsprechend viele Kopien geltend. Gemäss Leitfaden amtliche Man- date sei eine Kopie mit Fr. –.50 zu vergüten, was auch im Fall einer erbetenen Verteidigung gelte. Die Auslagen seien entsprechend um Fr. 180.– auf Fr. 318.30 zu kürzen (Urk. 56A S. 3 E. 3.7). Im Ergebnis sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 31. Juli 2023 gemäss Dispositivziffer 5 des Urteils vom 19. Mai 2023 und gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung (inkl. Barauslagen/Spesen und MWST) in der Höhe von gerundet Fr. 12'190.– (50 Std. x Fr. 220/h; Fr. 318.30 Spesen; Fr. 871.50 MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu (Urk. 56A S. 3 E. 4 und Dispositivziffer 1). 3.Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung, in Abände- rung der Verfügung vom 31. Juli 2023 sei ihm eine Entschädigung für Anwaltskos- ten im Umfang von 66.15 h zu Fr. 300.–/h zzgl. Mehrwertsteuer sowie ein Ausla- genersatz von Fr. 318.30 zu gewähren (Urk. 57 S. 2). Zur Begründung führt er aus, dass sich das Strafverfahren über drei Jahre hingezogen habe, in ihm ein umfangreiches Entsiegelungsverfahren durchgeführt worden sei und die Staats- anwaltschaft erstinstanzlich eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt, beantragt habe. Unter diesem Vorzeichen sei zunächst der Stundenansatz von
Fr. 220.– nicht nachvollziehbar. Dieser Satz liege am unteren Ende des Rahmens der Anwaltsgebührenverordnung. Für einen solchen Stundenansatz werde in der Stadt Zürich kein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt als Wahlverteidiger tätig, weil ein solcher Ansatz auf Dauer nicht kostendeckend sei. Für die behauptete Gerichtsüblichkeit gebe es auch keine Belege. Wenn sodann der vorliegende Fall in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert gewesen wäre, hätte man das Verfahren gar nicht eröffnen dürfen rsp. hätte z.B. das Zwangsmassnah- mengericht das Entsiegelungsverfahren nicht durchführen dürfen. Offensichtlich habe die Angelegenheit eine gewisse Komplexität aufgewiesen und habe, wie der Strafantrag der Staatsanwaltschaft zeige, auch eine erhebliche Bedeutung für ihn. Auch wenn der vereinbarte Ansatz von Fr. 400.–/h klar über dem Rahmen der er- wähnten Verordnung liege und daher nicht entschädigungsfähig gewesen sei, hätte die Vorinstanz doch mindestens einen Ansatz von Fr. 300.–/h bewilligen müssen (Urk. 57 S. 3). Weiter macht der Beschuldigte geltend, die von der Vorinstanz vorgenom- menen Kürzungen beim Stundenaufwand seien nicht nachvollziehbar. Dass es im Verfahren eine umfangreiche Korrespondenz gegeben habe, liege nicht an der Verteidigung, sondern der Staatsanwaltschaft, die auf eine von Anfang an in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht haltlose Anzeige eingetreten sei und ein auf- wendiges Entsiegelungsverfahren provoziert habe. Die Argumente, welche die Verteidigung von Anfang an im Verfahren vorgebracht habe, seien auch die Gründe, die letztlich zum Freispruch geführt hätten. Konkret sei nicht nachvoll- ziehbar, wieso die 14-seitige Eingabe zum Entsiegelungsverfahren von der Vor- instanz als zu aufwendig taxiert werde. Im Entsiegelungsverfahren bestehe be- kanntermassen eine Substantiierungspflicht. Insbesondere im Hinblick auf die auszusondernde Anwaltskorrespondenz hätten daher die Akten eines früheren Strafverfahrens analysiert werden müssen, seien doch dort eine Vielzahl von Ver- teidigern involviert gewesen. Hinzu sei gekommen, dass die Tatvorwürfe, wegen derer das vorliegende Verfahren geführt worden sei, einen engen Zusammen- hang mit dem vorherigen Verfahren aufgewiesen hätten. Dementsprechend habe es auch einer materiellen Analyse der Akten des früheren Verfahrens bedurft und nicht lediglich derjenigen des Zwangsmassnahmenverfahrens. Bei den Kürzun-
gen für "Kleinstaufwände" habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass selbst kurze Eingaben geschrieben werden müssen und es bei der anwaltlich gebotenen Sorgfalt vorab einer Sachverhaltsabklärung und einer Rücksprache mit der Klient- schaft bedürfe. Warum sodann die Kommunikation mit der Verteidigung des Mit- beschuldigten nicht zu entschädigen sei, erschliesse sich nicht. Eine Kommunika- tion zwischen Verfahrensbeteiligten sei normales, legales Verteidigerverhalten, welches geboten sein könne und dementsprechend zu entschädigen sei. Be- fremdlich sei sodann, wenn die Vorinstanz die Kürzung des Aufwandes für das vorinstanzliche Plädoyer damit begründe, dass sich die Argumentation der Vertei- digung seit dem Entsiegelungsverfahren nicht geändert habe und bei der Eingabe zum Entsiegelungsverfahren bereits berücksichtigt worden sei. Die Eingaben zum Entsiegelungsverfahren seien im Jahr 2019 erfolgt. Das erstinstanzliche Plädoyer sei im Jahr 2023 verfasst worden. Die Verteidigung könne sich nicht an jedes De- tail eines vier Jahre zuvor erfolgten Verfahrens erinnern und nach dem Entsiege- lungsverfahren seien zahlreiche Beweise erhoben worden, die zu berücksichtigen gewesen seien. So habe die Verteidigung z.B. die Frage der Validität von Da- tumsangaben in Dateisystemen eines Beweismittels vorbereitet (Video-Dokumen- tation), welche anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht worden sei. Für das Plädoyer hätten nicht nur die Akten des aktuellen Strafverfahrens nochmals ana- lysiert werden müssen, sondern auch die Akten des früheren, soweit sie relevant gewesen seien. Aus diesen Gründen sei das Plädoyer nicht nur eine reine Wie- derholung der früheren Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht, sondern, wie ein Vergleich zeige, ein eigenständiger Text, der sich mit dem aktuellen Ak- tenstand auseinandersetze. Dass vorliegend derart hohe Anwaltskosten entstan- den seien, sei dem geschuldet, dass das Verfahren vier Jahre lang geführt wor- den sei (Urk. 57 S. 3 ff.). 4.Die Höhe der Prozessentschädigung bemisst sich im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver-
handlung, beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Folgenden ist zu prüfen, ob den von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen des Zeitaufwands zu folgen ist. 4.1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz umfasst der geltend ge- machte Zeitaufwand von "rund 1 Stunde" für den 24./25. September 2019 nicht nur das "blosse Festhalten am bereits gestellten Siegelungsantrag per Mail", son- dern auch die Kenntnisnahme der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 23. Sep- tember 2019, mit welcher gefragt wurde, ob am Siegelungsantrag festgehalten werde (Urk. 7/9), das Verfassen einer (wohl deswegen erfolgten) E-Mail an den Beschuldigten, das Verfassen der Antwortmail an die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/9) und ein anschliessendes Telefonat mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 44/4 S. 1). Der dafür geltend gemachte Zeitaufwand von "rund 1 Stunde" bzw. gemäss Honorarnote von nur 0.75 Std. bzw. 45 Minuten erscheint angemes- sen und ist nicht zu kürzen. Weiter führt die Vorinstanz aus, für die "einseitige Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2019 (act. 7/12)" werde "rund 1 Stunde" geltend gemacht. Bei Urk. 7/12 handelt es sich hingegen um eine (einseitige) Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Us- ter vom 30. September 2019. Für deren Kenntnisnahme am 2. Oktober 2019 wer- den 0.25 Std bzw. 15 Minuten geltend gemacht. Für die am 30. September 2019 erfolgte Kenntnisnahme der "Verf. v. STA" bzw. des Antrags auf Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2019 werden 0.33 Std. bzw. 20 Minuten geltend (vgl. Urk. 44/4 S. 1) gemacht, was bei einem Umfang von 5 Seiten durchaus angemessen ist. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand für den Zeitraum vom 10. September 2019 bis 3. Oktober 2019 nicht zu beanstanden und damit nicht zu kürzen. 4.2. Die Vorinstanz erachtet den Zeitaufwand von rund 12 Stunden für die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten zum Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/13) als überhöht. Die Stellungnahme ist 14 Seiten lang, in kleiner Schriftgrösse verfasst und es ist daraus ersichtlich, dass viele Ab- klärungen getroffen wurden. Nachvollziehbar ist ausserdem, dass sich die Vertei-
digung auch mit den Akten des früheren gegen den Beschuldigten geführten Ver- fahrens Geschäfts-Nr. SB180191 auseinandersetzen musste, da die Tatvorwürfe des vorliegenden Verfahrens einen engen Zusammenhang mit dem früheren Ver- fahren aufweisen (vgl. Anklageschrift, Urk. 25). Der Zeitaufwand von rund 50 Mi- nuten pro Seite für diese Stellungnahme erscheint angemessen und für den Zeit- raum vom 7. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2019 ist damit keine Kürzung vorzu- nehmen. 4.3. Im Aufwand von ¾ Stunden im Zusammenhang mit der Eingabe vom 23. Dezember 2019, mit welcher im Wesentlichen der Verzicht auf Teilnahme am Siegelbruch mitgeteilt wurde (Anhang zu Urk. 7/22), ist nebst des Verfassens der Stellungnahme auch noch ein Telefonat mit und das Verfassen einer E-Mail an den Beschuldigten enthalten (vgl. Urk. 44/4 S. 2), weshalb dieser – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als überhöht erscheint. Ebenso wenig ist der Aufwand von rund einer halben Stunden im Zusammenhang mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2020 erhöht, musste die Verteidi- gung doch nicht nur die Verfügung (Urk. 7/25), sondern auch den damit mitge- schickten Bericht von 24 Seiten (Urk. 7/26) lesen. Einzig der Zeitaufwand von 0.25 Std. bzw. 15 Minuten für die Stellungnahme vom 15. Mai 2020 (Urk. 7/28) mag etwas überhöht erscheinen, da diese sehr kurz ist. Da man aber, nur schon um ein Dokument zu öffnen etc. einige Minuten benötigt, ist es nachvollziehbar, dass der Aufwand selbst für eine sehr kurze Stellungnahme schnell mal 15 Minu- ten dauert. Auch für den Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis 6. August 2020 ist der geltend gemachte Zeitaufwand insgesamt nicht zu beanstanden und damit nicht zu kürzen. 4.4. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass Sekretariatsarbei- ten, d.h. die Akteneinsichtsgesuche an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2022 (Urk. 11/4) und vom 11. April 2022 (Urk. 11/6) mit einem geltend gemachten Auf- wand je 0.17 Std. und der Begleitbrief zum Aktenrückversand vom 14. April 2022 (Urk. 11/8) mit einem geltend gemachten Aufwand 0.17 Std. (Urk. 44/4 S. 3) so- wie die Kenntnisnahme der Verhandlungsanzeige am 8. Juli 2022 (Urk. 15/3) mit einem geltend gemachten Aufwand von 0.25 Std. (Urk. 44/4 S. 4) nicht zu vergü-
ten sind. Was die Korrespondenz mit dem Beschuldigten und mit dem Verteidiger des Mitbeschuldigten betrifft, so gehört diese zu einer sorgfältigen Verteidigung dazu bzw. erscheint zumindest nicht offensichtlich unnötig, weshalb der entspre- chende Zeitaufwand nicht zu kürzen ist. Der (Zwischen-)Antrag auf eine Entschä- digung gemäss Leistungsaufstellung gemäss Eingabe vom 13. Oktober 2022 ist sodann zwar nicht zu vergüten, im Aufwand von 0.5 Std. vom 13. Oktober 2022 sind aber auch Aktenstudium und die Mitteilung des Verzichts auf Beweisanträge enthalten (vgl. Urk. 11/13 und Urk. 44/4 S. 4). Der geltend gemachte Aufwand für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 13. Dezember 2022 ist damit lediglich um 0.76 Std. bzw. 45 Minuten zu kürzen. 4.5. Für die Vorbereitung der und die Teilnahme an der Hauptverhandlung machte die Verteidigung einen Zeitaufwand von insgesamt 19.42 Std. geltend, was beim im Berufungsverfahren geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– pro Stunde einen Betrag von Fr. 5'826.– ergibt. Dieser liegt grundsätz- lich im Rahmen der für die Führung des Strafprozesses vor dem Einzelgericht festgelegten Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV. Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand für den Zeitraum vom 15. Dezember 2022 bis 9. Mai 2023 auf 12 Stunden, da sie den Aufwand für das Plädoyer als überhöht erachtete, insbesondere da die Argumentation der Verteidigung bereits seit dem 21. Oktober 2019 (Urk. 7/13) festgestanden sei. Es trifft zwar zu, dass es im Plädoyer (Urk. 43) Textpassagen gibt, welche der Stellungnahme zum Entsie- gelungsantrag (Urk. 7/13) entsprechen, grösstenteils wurde das Plädoyer aber neu verfasst und berücksichtigt – wie die Verteidigung zu Recht ausführt – zahl- reiche Beweise, welche nach dem Entsiegelungsverfahren erhoben worden sind. Ausserdem mussten die Akten erneut studiert werden, lag die Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag doch mehrere Jahre zurück. Nichtsdestotrotz erschei- nen rund 15 Stunden Aufwand für 11 Seiten Text, d.h. über eine Stunde Aufwand pro Seite, als überhöht. Der Aufwand für das Verfassen des Plädoyers ist deshalb um 4 Stunden zu kürzen. 4.6. Im Ergebnis ist der geltend gemachte Aufwand von 66.15 Std. um 4.76 Std. auf 61.39 Std. zu kürzen. Der im Berufungsverfahren geltend gemachte Stun-
denansatz von Fr. 300.– liegt im Rahmen der gemäss § 3 AnwGebV festgesetz- ten Gebühr und erscheint aufgrund der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls als angemessen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 318.30 für die Auslagen wurde von der Verteidigung nicht angefochten, son- dern im Berufungsverfahren in dieser Höhe beantragt. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 20'177.90. 5.Im Ergebnis ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'177.90 (inkl. 7.7 % MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1.Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen fast vollumfänglich obsiegt, hat die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. 2.Entsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Gestützt auf die gel- tend gemachten Aufwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 66) rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 1'084.– (inkl. 7.7 % resp. 8,1 % MWST) festzusetzen. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 1'084.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 19. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Frei- spruch), 2 (Abweisung Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsge-
bots), 3 (Abweisung Genugtuungsantrag des Beschuldigten), 4 (Kostendis- positiv), 6 (Abweisung Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen) und 7 (Abweisung Prozessent- schädigungsantrags des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 des Urteils) wird be- stätigt. 2.Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 20'177.90 (inkl. 7.7 % MWST) für anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4.Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'084.– (inkl. 7.7 % resp. 8,1 % MWST) für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. an die Koordinationsstelle und die Kantonspolizei Zürich]. 6.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald