Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230531-O/U/nk-ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 24. November 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 27. September 2023 (DG230139)
Erwägungen: 1. Am 29. September 2023 meldete der Privatkläger 3 mündlich gegenüber der Gerichtsschreiberin der Vorinstanz Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 9. Abteilung, vom 27. September 2023 an (Urk. 50), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein (vgl. Urk. 53/3). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil, welches eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 55 S. 65), am 24. Oktober 2023 vom Privatkläger 3 entgegengenommen (Urk. 53/3). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 13. November 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung ein- ging, ist auf die Berufung des Privatklägers 3 nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 2. Am 27. September 2023 meldete auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das gleichentags ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, Berufung an (Urk. 49). Mit Eingabe vom 1. November 2023, am 3. November 2023 beim Obergericht eingegangen, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 57). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensfüh- rende Kanton die Kosten (Jositsch/ Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. , Zürich/St. Gallen 2023, Art. 428 StPO N 3). Da durch die Berufung des Privatklä- gers 3 kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Betrag von Fr. 238.10, inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 59), sind voll-
umfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, da diese gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Privatkläger- schaft auferlegt werden können, selbst wenn diese – wie vorliegend – teilweise unterliegt (BGE 145 IV 90 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 114). Der Rückzug der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO, weshalb mangels er- kennbarer Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers 3 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 27. September 2023 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 238.10 werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatkläger 1-44 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden und Äm- ter).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. November 2023
Der Präsident
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard