Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230634-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 10. Dezember 2024 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 7. November 2022 (GG220023)
Erwägungen: 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. November 2022 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 66/1). Nach Zustellung der schrift- lichen Urteilsbegründung reichte er wiederum innert gesetzlicher Frist seine Be- rufungserklärung ein (Urk. 74). Weder seitens des Privatklägers noch der Staats- anwaltschaft wurde eine Anschlussberufung erhoben (Urk. 78). 1.2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit dem Privatkläger einen Vergleich geschlossen habe. Er ersucht um Einstellung des Verfahrens (Urk. 80). Dem beigelegten Vergleich vom 29. Oktober 2024 bzw. 22. November 2024 zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ist zu entnehmen, dass der Privatkläger seinen Strafantrag zurückzieht und sein Des- interesse an einer weiteren Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt. Weiter wird festgehalten, dass die Zivilforderungen des Privatklägers gedeckt worden seien. Schliesslich erklärt der Beschuldigte, im Falle einer Kostenauflage sämtliche Kosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu übernehmen und den Privat- kläger schadlos zu halten. Die Parteien erklären zudem, gegenseitig auf eine Entschädigung zu verzichten (Urk. 81). 2.1 Ein Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug des Strafantrages erfolgte vorliegend noch bevor zur Berufungsverhandlung vorge- laden werden konnte. Der Rückzug wurde damit rechtzeitig erklärt. 2.2 Die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, welche vorliegend als einziges Delikt angeklagt wurde, stellt ein Antragsdelikt dar. Nach- dem der Strafantrag nunmehr gültig zurückgezogen wurde, ist das Verfahren ein- zustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
3.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des Verfahrensstandes auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Anerkennungsgemäss sind die Kosten des Vor-, Haupt- und Be- rufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 4 StPO). Die Parteien haben zudem gegenseitig auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 81 S. 2). Es wird beschlossen: 1.Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3.Die Kosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt. 4.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN: ...) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 73.
6.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti