Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240159-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. iur. Bezgovsek und lic. iur. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 21. Mai 2024 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beistand B. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Novem- ber 2023 (DG230039)
Erwägungen: Am 9. November 2023 meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. November 2023 Berufung an (Urk. 60) und reichte mit Eingabe vom 14. März 2024 fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 68, vgl. Urk. 64). Mit Eingabe vom 7. Mai 2024, tags darauf beim hiesigen Gericht eingegangen, hat die amtliche Verteidigung die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 74). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt ab- zuschreiben. Der Berufungsrückzug erfolgte nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, praxisgemäss dem Beschuldigten aufzuerle- gen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung im Betrag von Fr. 983.10 inklusive 7,7% bzw. 8,1% Mehrwert- steuer und Barauslagen (vgl. Urk. 75) sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Des Weiteren sind keine Aufwen- dungen ersichtlich, welche den Privatklägern im Zusammenhang mit dem Beru- fungsverfahren entstanden sein könnten, weshalb ihnen keine Entschädigung zu- zusprechen ist. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. November 2023 rechtskräftig. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 983.10 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7% bzw. 8,1% MWST)
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Rückforderung durch den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 4.Den Privatklägern wird keine Entschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten den Beistand des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger bzw. deren Vertreter den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Staatssekretariat für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden). 6.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Leuthard