Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250108-O/U/ad Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 9. Dezember 2025 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Pornografie etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 11. November 2024 (GG240037)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 8/2). Urteil der Vorinstanz: 1.Der Beschuldigte A._____ wird schuldig gesprochen der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 sowie der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 6'000.–). 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4.Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB an- geordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt. 5.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB (obligatorisch)für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6.Die mit Verfügung der Anklägerin vom 25. März 2024 beschlagnahmten Mo- biltelefone und Festplatte (Asservat-Nr. A017759852, A017759830 und A017800316) werden nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen und Kosten des Beschuldigten auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt (Löschung
sämtlicher deliktsrelevanter Daten) und danach dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände innert dreier Monate seit Eintritt der Rechtskraft bzw. seit erfolgter Löschungsmeldung an den Beschuldigten nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen. 7.Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 5'311.40 (inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) festgesetzt. 8.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr.5'311.40 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr.7'911.40 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (Fr. 1'000.–). 9.Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung werden dem Beschul- digten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbe- halten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschä- digungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41) 1.Ziffern vier und fünf des erstinstanzlichen Urteils vom 11. November 2024 seien ersatzlos aufzuheben.
2.Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter: Von einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen (oder aber die- ses mindestens angemessen zu relativieren sei). 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b)Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 33) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Diels- dorf, Strafsachen, vom 11. November 2024 (Urk. 27) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. November 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 21). Nach Er- halt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Verteidigung am 30. Januar 2025 zugestellt wurde (Urk. 24/3), erstattete die Verteidigung am 17. Februar 2025 frist- gerecht ihre Berufungserklärung (Urk. 28). Mit Eingabe vom 13. März 2025 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 33). 2.In der Folge wurden die Parteien auf den 9. Dezember 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 35). 3.Am 2. Oktober 2025 wurden sodann auf Ersuchen der Verteidigung die ak- tuellen, elektronischen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich eingeholt, welche den Parteien zugestellt wurden (Urk. 37 ff.). 4.Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3 ff.).
II. Prozessuales 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Beru- fung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 1.2.Der Beschuldigte verlangt in zweiter Instanz ein Absehen von der Landes- verweisung (Dispositivziffer 5) und eventualiter ein Absehen vom lebenslängli- chen Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 4; Urk. 28; Urk. 41). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug) 6 (Entscheid über Beschlagnahmungen) sowie 7 bis 9 (Kos- tendispositiv) nicht angefochten und damit in entsprechendem Umfang in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄH- LER, Art. 402 N 1 f.). In den verbleibenden Punkten steht der angefochtene Ent- scheid demgegenüber im Rahmen der Berufung zur Disposition, wobei das Ver- schlechterungsverbot zu berücksichtigen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3).
III. Landesverweisung 1.Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine 5-jährige Landes- verweisung aus, wobei sie die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung dieser Massnahme zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 27 S. 27 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.Nachdem der Beschuldigte als spanischer Staatsangehöriger der (versuch- ten) harten Pornografie (mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjähri- gen) im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (rechtskräftig) schuldig gespro- chen wurde, liegt eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vor, die grund- sätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass es bei einem Versuch geblieben ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.1). 3.1.Die Vorinstanz ist nach Prüfung der für die Anwendung des Härtefalls rele- vanten Faktoren im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraus- setzungen für ein bei einer Katalogtat ohnehin nur ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung nicht gegeben sind (Urk. 27 S. 28 f.). So hat sie richtiger- weise festgestellt, dass der Beschuldigte erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist und nunmehr erst seit rund 3 Jahren in der Schweiz lebt. Somit ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschuldigte einerseits keine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorzuweisen hat und er andererseits gerade die prägende Kindheit, Jugend- und Schulzeit im Ausland verbrachte. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ausnahmslos auf eine Dolmetscherin angewiesen war, an welchem Schluss auch seine – über die Dol- metscherin abgegebene – Erklärung, inzwischen auf einem "mittleren Niveau" Deutsch zu sprechen, nichts zu ändern vermag (Prot. II S. 3 ff., 10). Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (Urk. 43), was je- doch dadurch zu relativieren ist, dass er bereits nach gerade einmal etwas mehr als einem halben Jahr (ca. 7-8 Monate) seit seiner Einreise in die Schweiz mit der
vorliegend zu beurteilenden Delinquenz begonnen hat. Sodann ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte zwar immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachging, diese jedoch weitgehend auf temporärer Basis beruhte, und er auch heute nach wie vor temporär angestellt ist, wobei seine Aufenthaltszeit immer wieder von ar- beitslosen Momenten geprägt war (Urk. 38 [Akten Migrationsamt]; Urk. 2/1 F/A 117; Urk. 2/23 F/A 34 ff.; Urk. 16 S. 6 f.; Prot. II S. 6 f.). Ferner verfügt der Be- schuldigte über keine Familienangehörige in der Schweiz und seine sozialen Kon- takte beschränken sich auf einige wenige Freunde von seinem Wohnort, vom Ar- beitsplatz sowie vom Skaten im Park (Urk. 16 S. 5). Demzufolge ist mit der Vor-in- stanz festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine intensiven Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält, wie dies für die An- nahme eines Härtefalls erforderlich wäre (Urteile des Bundesgerichtes 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.3). Vielmehr fällt in Betracht, dass die Schwester des Beschuldigten in Spa- nien lebt. Zudem verbringt der Beschuldigte seine Ferien in B._____, wo nebst seiner Schwester auch eine Tante und Cousinen mütterlicherseits sowie diverse Freunde von ihm leben (Urk. 2/23 F/A 55 ff.; Urk. 16 S. 4 f.; Prot. II S. 10 f.). Er besucht sein Heimatland Spanien somit regelmässig (vgl. auch Prot. II S. 11) und ist zweifellos auch mit der spanischen Sprache und Kultur bestens vertraut. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in Spanien einen Beruf (Mechaniker bzw. Metallbauer) erlernt hat (Urk. 2/23 F/A 44; Urk. 16 S. 3; Prot. II S. 5 f.), den er ohne Weiteres auch bei einer Rückkehr in das Land wieder aufnehmen kann. Folglich bestehen keinerlei Bedenken, dass ihm der berufliche wie soziale Wie- dereinstieg in Spanien als seiner zweiten Heimat nicht gelingen können sollte. Entsprechend führte er auch selbst aus, dass grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr nach Spanien spreche (Prot. II S. 11). Der Umstand, dass sich die Wirt- schaftslage in Spanien etwas schwieriger als in der Schweiz präsentiert, steht ei- ner strafrechtlichen Landesverweisung zudem praxisgemäss nicht im Wege (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Abschlies- send sind auch keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, die einer Wegweisung des Beschuldigten entgegenstehen würden.
3.2.Mangels schwerem persönlichem Härtefall erübrigt sich sodann die Beur- teilung, ob die aufgezeigten privaten Interessen des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen würden. Insbesondere ist der Verteidigung (Urk. 28 S. 2; Urk. 41 S. 2 f.; Prot. II S. 13 f.) in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in den Straftatenkatalog, der zu einer obligatorischen Landesverweisung führt, klar Position bezogen und seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass in Fällen (wie dem vorliegenden) nur ausnahmsweise – bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und Inter- essenabwägung zugunsten des Beschuldigten – von einer solchen abgesehen werden kann. Mangelt es bereits an einem Härtefall, besteht entsprechend auch kein Raum, die Wegweisung des Beschuldigten auf deren Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Diese Prüfung hat der Gesetzgeber für die entsprechende Konstellation bereits vorgenommen. Entsprechend ergibt sich, dass die Landes- verweisung des Beschuldigten im Einklang mit der gesetzlichen Regelung ge- mäss Art. 66a StGB steht. 4.1.Nachdem es sich beim Beschuldigten um einen EU-Bürger handelt (spani- sche Staatsangehörigkeit), ist nachfolgend auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einzugehen, wobei sich die Frage stellt, ob die gemäss innerstaatlichem Recht anzuordnende Landesverweisung auch mit den völkerrechtlichen Verpflich- tungen gemäss FZA vereinbar ist. Mit dem FZA wird Staatsangehörigen von Mit- gliedstaaten der EU ein Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz eingeräumt, vorausgesetzt die betreffende Person verhält sich rechtskonform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Eingeschränkt werden dürfen die im Abkommen ein- geräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Mass- nahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.5.2; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Aus-
mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_854/2023 vom 20. No- vember 2023 E. 3.1.6; 7B_17/2021vom 2. Oktober 2023 E. 2.5.1; je mit Hinwei- sen). 4.2.1. Der Tatbestand der harten Pornografie hat tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Kindern zum Inhalt (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine entsprechende Handlung tangiert die sexuelle Integrität sowie die ungestörte sexuelle Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen und damit sehr hoch zu gewichtende Rechts- güter. Die vom Beschuldigten verübten Straftaten sind damit ohne Weiteres von einer gewissen Schwere, woraus sich eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt. An die Wahrscheinlichkeit einer künfti- gen Straffälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen im Straf- und Ausländerrecht von vornherein unbeachtlich bleibt, ob die im Strafprozess ausgesprochene Sank- tion bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (Urteile de Bundesgerichtes 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2). 4.2.2. Zwar weist der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen auf, welche auf eine ge- wisse Rückfallgefahr schliessen liessen. Jedoch ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte während des gesamten Vorverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der harten Pornografie mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss An- klageziffer 1.1 nicht oder nur eingeschränkt geständig zeigte (Urk. 2/1 F/A 13 ff., 50 ff.; Urk. 2/18 F/A 65 ff., 70; Urk. 2/23 F/A 69). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zwar zunächst, den Vorwurf zu anerkennen, stellte sich anschliessend in Beantwortung der darauf folgenden Fragen jedoch wie- derum auf den Standpunkt, es sei um ein Spiel namens "C._____" gegangen,
welches er habe austauschen bzw. nach welchem er sich habe erkundigen wollen (Urk. 16 S. 8 ff.). Anzumerken ist ferner, dass er anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz – angesprochen auf die bei ihm sichergestellten Datenmengen hart- pornografischer und gewalttätiger Inhalte – einzig betonte, welchen Ekel er ge- genüber "solchen Handlungen mit Tieren" verspüre (Urk. 16 S. 13), während er bezüglich der ebenfalls sichergestellten kinderpornografischen Inhalte in dieser Hinsicht kein einziges Wort verlor. Auch auf explizite Frage hin wusste er als Ein- ziges zu berichten, dass es schwierig sei, zu kontrollieren, was heruntergeladen werde, wenn man sich im Web befinde. Es sei nicht unbedingt so, dass er "dies unbedingt gerne hätte", es würde einfach alles heruntergeladen (Urk. 16 S. 13). Lediglich im Rahmen der zweiten delegierten Einvernahme gab er an, dass er sich für die kinderpornografischen Inhalte schäme (Urk. 2/18 F/A 60 f.). Auch an- lässlich der ersten delegierten Einvernahme gab er erst auf explizite Nachfrage hin und eher teilnahmslos an, dass kinderpornografisches Material "nichts" bei ihm auslöse, dass die betroffenen Kinder diese Handlungen unfreiwillig mitge- macht hätten oder sie nicht gut erzogen worden seien und dass es – angespro- chen auf die mögliche Traumatisierung der betroffenen Kinder – nicht gut sei (Urk. 2/1 F/A 71 ff.). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung gab er lediglich pauschal zu Protokoll, dass es sich um ein schwieriges Thema handle und es gar nicht gut sei (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte zeigte somit weder ernsthafte Reue noch ein aufrichtiges Mitgefühl für das Schicksal der kindlichen Opfer, die in den von ihm beschafften, konsumierten und (nicht näher bekannten) zum Austausch angebotenen Bild- und Videoaufnahmen sexuell missbraucht und zur Schau ge- stellt werden. Wie gesehen, ist bei ihm auch keine echte Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, was den Schluss auf ein Absehen von weiteren Straftaten im Zusammenhang mit tatsächlicher Kinderpornografie zulassen würde. Darüber hinaus sind auch keine Hinweise ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte – ohne die polizeiliche Intervention und Haus- durchsuchung vom 7. September 2023 – von sich aus mit der Beschaffung und dem Besitz von verbotener Pornografie zum Konsum aufgehört hätte. 4.2.3. Auch wenn die Vorinstanz in Bezug auf den Vollzug der ausgefällten Strafe nach Massgabe von Art. 42 Abs. 1 StGB keine Schlechtprognose stellte (Urk. 27
S. 27), muss dies nicht zwangsläufig dazu führen, dass unter dem Gesichtspunkt des FZA auch von einer Landesverweisung abzusehen wäre. So bestehen wie gesehen gerade unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens bzw. der fehlen- den Einsicht und Reue des Beschuldigten zweifelsohne gewisse Restbedenken, was dessen künftiges Wohlverhalten anbelangt. In Anbetracht der Schwere der Gefährdung der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter, an der der Beschuldigte beteiligt war, erscheint die Gefahr, dass er künftig wieder die öffentli- che Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit stören könnte, daher als hinreichend. Entsprechend erweist sich eine Anordnung der Landesverweisung folglich als mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar und somit rechtmässig. 5.Zusammengefasst ist die Landesverweisung gemäss dem erstinstanzli- chen Urteil somit zu bestätigen. Nachdem die Vorinstanz die Wegweisung sodann auf die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren befristet hat (Urk. 27 S. 29, 34) und einzig der Beschuldigte dagegen Berufung erhoben hat, ist der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Tätigkeitsverbot 1.1.Mit Blick auf die Grundsätze zur Anordnung eines (lebenslänglichen) Tätig- keitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sowie zum ausnahms- weisen Absehen eines solchen im Sinne von Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 29 f.). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht wiederholt ausführlich zur Frage der Auslegung des Gesetzestextes betreffend das lebenslängliche Tätigkeitsge- bot geäussert (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2-2.3.4; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.2.Rekapitulierend ist festzuhalten, dass ein Absehen von der Anordnung ei- nes lebenslängliches Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4 bis StGB nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; anderer-
seits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebens- längliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichtes 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile des Bundesgerichtes 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). 2.Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Recht- sprechung zu Recht zum Schluss, dass es bereits am Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs 4 bis StGB mangelt (Urk. 27 S. 30). Ge- mäss erstinstanzlich (rechtskräftig) erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte am 7. September 2023 im Besitz von 292 Bild- und 28 Videodateien kinderporno- grafischen Inhalts, wovon 201 Bilder und 28 Videos tatsächliche sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen enthalten, die teilweise massivste Übergriffe auf Kinder zeigen (Darstellungen von oralem, vaginalem und analem Geschlechtsverkehr mit Kleinkindern, pubertären und vorpubertären Kindern und Jugendlichen). Mithin ist nicht nur von einzelnen wenigen Dateien, sondern von einer Anzahl die Rede, bei der nur alleine schon gestützt auf die Quantität nicht mehr von einer blossen Ba- gatelle gesprochen werden kann, welche mit einem vom Gesetzgeber vorgesehe- nen Ausnahmefall vergleichbar wäre. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Dateien auf drei verschiedenen Datenträgern abgespeichert hatte, was darauf hindeutet, dass es sich nicht bloss um ein einmaliges, unbeabsichtigtes Herunterladen der inkriminierten Dateien gehandelt haben kann. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte nicht einmal die Mühe machte, sämtliche Dateien zu löschen, bzw. war es ihm scheinbar, seinen eigenen Angaben zufolge, zu aufwen- dig, sämtliche Dateien zu löschen. Es war ihm schlicht egal. Zudem trat er schein- bar auch nicht sofort aus den betreffenden Messenger-Gruppen aus, durch wel-
che er an entsprechendes Bildmaterial bzw. Links geriet (Urk. 2/18 F/A 27 ff.; Urk. 2/23 F/A 14; Urk. 16 S. 14). Darüber hinaus bot er dem unter Anklageziffer 1.1 erhobenen Vorwurf zufolge gezielt auf Social Media (Instagram) kinderporno- grafisches Material im Austausch gegen ebensolches an. Entsprechend kann nach gesamthafter Betrachtung nicht von einem besonders leichten Fall gespro- chen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vor-in- stanz das Verschulden des Beschuldigten sowohl bezüglich Anklagevorwurf 1.1 als auch 1.2 zwar als leicht qualifiziert. Ist ein solches doch nicht mit einem "be- sonders geringen Verschulden" gleichzusetzen (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1). Somit mangelt es bereits am Erfordernis des besonders leichten Falls, weshalb sich die Beurteilung der Frage, ob das Tätigkeitsverbot zur Verhinderung der Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten notwendig ist, erübrigt. Schliesslich kann be- züglich Verhältnismässigkeit und Konformität der gesetzlichen Regelung mit der EMRK auf den aktuellen Entscheid des Bundesgerichtes vom 30. Oktober 2025, 6B_551/2023 (insb. E. 3 und 4) verwiesen werden. 3.Im Ergebnis sind die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4 bis StGB nicht erfüllt, weshalb dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebens- länglich zu verbieten ist. V. Kostenfolgen 1.Für den Berufungsprozess ist die Gebühr auf Fr. 2'700.– zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom
2.Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich jede be- rufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmäs- sigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt. 3.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST). 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 5.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
6.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg