Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250275-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter Prof. Dr. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 27. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 10. Februar 2025 (GG240067)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Oktober 2024 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 24 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte, A., ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS. 2.Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– (wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt). 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Juni 2021 ange- ordnete Kontosperre für die nachfolgenden Bankkonti werden aufgehoben: -UBS Switzerland AG, Stamm-Nummer 1, Konto- Nummer 2; .1, Vertragspartner: A.; -UBS Switzerland AG, Stamm-Nummer 1, Konto- Nummer 3; .1, Vertragspartner: A._____. 6.Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 80817965 ge- lagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
7.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 8.Die weiteren Kosten betragen: Fr.4'500.– Gebühr für das Vorverfahren (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) Fr.1'290.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr.220.– Auslagen Untersuchung 9.Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Um- fang von vier Fünfteln auferlegt. Im übrigen Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 10.Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Januar 2024 für seine Aufwendungen im Vorverfahren mit Fr. 4'642.50 bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Die Kosten werden im Umfang von vier Fünfteln einstweilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11.(Mitteilungen) 12.(Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a)Des Beschuldigten (Urk. 38 und 43; sinngemäss): 1.Dispositiv Ziffer 1, Alineas 1 und 2 seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS freizusprechen. 2.Dispositivziffer 3 und 4 seien zufolge Freispruch aufzuheben. 3. Dispositivziffern 7, 8, 9 und 10 seien aufzuheben, dem Beschuldigten seien keine Kosten aufzuerlegen, insbesondere auch nicht die Kosten der amtlichen Verteidigung. b)Der Staatsanwaltschaft (Urk. 46): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c)Der Privatklägerschaft (Urk. 47): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1.Ausgangslage / Verfahrensgang 1.1. Anlass für das vorliegende Strafverfahren gab eine Meldung des Bundes- amtes für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 15. Juni 2021, über eine mögliche Tätigkeit des Beschuldigten als Intermediär zwischen der in der Schweiz nicht zugelassenen B._____ Ltd. und in der Schweiz domizilierten Spie- lern und über allfällig nicht wahrheitsgemässe Angaben zum Umsatzerlös der Ein- zelfirma des Beschuldigten in seinem Antrag für einen Covid-19-Kredit (Urk. 1/1/1). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 36 S. 3). Der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend nur Beschuldigter) wurde von der Vorinstanz am 10. Februar 2025 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 36 S. 24 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 28; Urk. 38). Er ergänzte seine Berufungserklärung auf entsprechende Frist- ansetzung um die von ihm beantragten Änderungen (Urk. 43). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsan- waltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Mit Eingaben vom 17. und 18. Juli 2025 verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 46; Urk. 47). Nachdem die Staats- anwaltschaft und der Beschuldigte sich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 48), wurde am 18. August 2025 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschul- digten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 49). Innert Frist liess der Beschuldigte am 20. Oktober 2025 seine schriftliche Berufungsbegründung samt Beilagen einreichen (Urk. 54; Urk. 55/1-4). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass das angefochtene Urteil betreffend Dispositivziffer 5
(Aufhebung Kontosperren) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 56). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, zu den prozessualen Anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen (Urk. 58). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte rechtzeitig am 11. November 2025 (Urk. 62; zur Kenntnis versandt an den Beschuldigten am 3. Dezember 2025). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 (Urk. 63) wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der Zeugen C., D. und E._____ zum Thema des Aufenthaltsorts des Beschuldigten im Tatzeitraum des Vorwurfs des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) ab- gewiesen. Die durch den Beschuldigten eingereichten Unterlagen (Urk. 55/1-4) wurden zu den Akten genommen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.Umfang der Berufung Die Rechtskraft von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils wurde mit dem erwähnten Beschluss vom 21. Oktober 2025 bereits festgestellt (Urk. 56). Ebenfalls unangefochten blieben der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Urk. 36 Dispositiv-Ziffer 2) und die Anordnung der Vernichtung der beim FOR ge- lagerten Spuren und Spurenträger gemäss Dispositivziffer 6 (vgl. Urk. 43 S. 2). Ent- sprechend ist vorab vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.2.1). Die erneute Befragung im Berufungsver-
fahren erscheint vorliegend nicht notwendig. Ebenso stellen sich keine Fragen, die einen persönlichen Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 StPO sind damit (nach wie vor) erfüllt. 4.Verweise Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Begründung der Vorinstanz zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (vgl. BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2). Schliesslich sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). II. Schuldpunkt 1.Covid-19-Kreditbetrug 1.1. Der Vorwurf des Covid-19-Kreditbetruges ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 17 S. 2 ff.); darauf kann verwiesen werden. Mit der Angabe einer geschätzten Nettolohnsumme im Betrag von Fr. 260'000.–, was (gemäss den Hinweisen im Formular hochgerechnet auf das Dreifache und maximal Fr. 500'000.–) zur Angabe eines geschätzten Umsatzerlös von Fr. 500'000.– führte, anstatt des tatsächlichen, ihm bekannten Umsatzerlöses von Fr. 296'304.– für das Jahr 2019 soll der Beschuldigte vorgetäuscht haben, die Voraussetzungen für einen Covid-19-Kredit in einem um Fr. 20'400.– höheren Betrag von Fr. 50'000.– zu erfüllen, als ihm bei wahren Angaben zugestanden hätte.
1.2. Im Wesentlichen gestützt auf die bei den Akten liegende Covid-19-Kreditver- einbarung, die Steuererklärungen des Beschuldigten und die Zugeständnisse des Beschuldigten ist der angeklagte äussere Sachverhalt im Sinne der Anklage, mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 4 E. II.), erstellt. Die Vorinstanz hat die bestrittenen sub- jektiven Sachverhaltselemente zum Wissen und Wollen des Beschuldigten im Zu- sammenhang mit der Kreditvereinbarung im Rahmen der rechtlichen Würdigung beurteilt. Angesichts der dabei zwangsläufigen Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen ist nachfolgend entsprechend zu verfahren. Auf die tatsächlichen und rechtlichen Einwände des Beschuldigten (Urk. 54 S. 7 ff.) ist nachfolgend ein- zugehen. 1.3. Unwahre Angaben über Umsatzerlös 1.3.1. Die Vorinstanz stellte vorab zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Um- stände, welche zu seiner Vorstellung einer unmittelbar bevorstehenden schweren wirtschaftlichen Einbusse aufgrund der Covid-19-Pandemie führten, glaubhaft vor- trug (Urk. 36 S. 7). Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen ist zu verweisen. Diese subjektive Vorstellung des Beschuldigten von einer wirtschaftlichen Betroffenheit von der Covid-19-Pandemie wird ergänzend noch dadurch untermauert, dass die Einkünfte des Beschuldigten als selbständiger Rechtsanwalt im Jahr 2020 tatsäch- lich "nur" Fr. 131'684.– (Urk. 1/2/3/42) betrugen, während er im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 192'024.– (Urk. 55/3) und im Jahr 2021 von Fr. 303'193.– (Urk. 55/4) deklarierte. Eine Täuschung durch den Beschuldigten über die wirtschaftliche Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie ist mit der Vor- instanz nicht erstellt. 1.3.2. Die Vorinstanz macht dem Beschuldigten zum Vorwurf, dass er im Kredit- antrag vom 4. April 2020 eine Schätzung seines Umsatzerlöses im Betrag von Fr. 500'000.– angegeben habe, die in keinem erklärbaren Verhältnis zum (ihm be- kannten) vergangenen Umsatz gestanden habe und so die Bank über den von ihm als realistisch angesehenen Umsatz getäuscht habe. Der Beschuldigte könne sich daher nicht mit dem Argument entlasten, er habe die richtige Nettolohnsumme angegeben und der Umsatzerlös sei "automatisiert" bzw. durch eine "Programmie- rung" auf das Dreifache hochgerechnet worden. Selbst wenn die Zahl nach Ein-
gabe der Nettolohnsumme hochgerechnet worden wäre, habe der Beschuldigte diese Angabe zur Kenntnis genommen, unterschriftlich bestätigt und sich damit zu eigen gemacht (Urk. 38 S. 8 E. III.1.4.). 1.3.3. Der Beschuldigte hält im Berufungsverfahren daran fest, die Vorinstanz habe die Berechnung des Umsatzes falsch und einseitig zu seinen Lasten vorgenommen und die von ihm korrekt angegebene, geschätzte Nettolohnsumme zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es liege keine arglistige Täuschung vor (Urk. 54 S. 5 ff.). 1.3.4. Soweit der Beschuldigte die Berechnung des von ihm im Jahr 2019 erzielten, in der Steuererklärung so deklarierten (Urk. 55/3 Hilfsblatt A für Selbständig- erwerbende mit vereinfachter Buchführung) Umsatzerlöses im Betrag von Fr. 296'304.– in Frage stellt und argumentiert, die Vorinstanz hätte seinen gesamten Erwerb im Jahr 2019 für die Berechnung des Umsatzes heranziehen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden: Kreditnehmer gemäss der Kreditver- einbarung vom 4. April 2020 war einzig der Beschuldigte als selbständig erwer- bender Rechtsanwalt und nicht seine Familie. Als Kreditnehmer ist im besagten Formular "lic. iur. A." als Einzelunternehmen unter der Unternehmens- identifikationsnummer (UID) CHE 4 aufgeführt (Urk. 1/1/3). Die besagte UID bezieht sich auf das Einzelunternehmen des Beschuldigten als Rechtsanwalt. Daraus erhellt, dass für die Kredithöhe ausschliesslich der Umsatz des Be- schuldigten als selbständiger Rechtsanwalt heranzuziehen war. Auf den von ihm vorgebrachten "Umsatz der Familie" und insbesondere auf den veranlagten Verdienst aus dem unselbständigem Nebenerwerb des Beschuldigten bei der F. AG von Fr. 108'705.– und die von ihm erzielten Mietzinseinnahmen von Fr. 75'833.– kann es daher für den hier interessierenden Kredit nicht ankommen. Mit den Covid-19-Krediten wollte der Bund den Unternehmen unter die Arme greifen, nicht den (angestellten) Privatpersonen. Dass die Anstellung des Beschul- digten ab dem 2020 wegfiel und der Beschuldigte fortan auf Honorarbasis für die F._____ AG arbeitete (vgl. Urk. 54 S. 8), ändert daran nichts. Massgeblich für die Kredithöhe waren gemäss der Kreditvereinbarung ausschliesslich die bekannten Erwerbseinkünfte des Beschuldigten aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt im Jahr 2019 (vgl. Urk. 1/1/3 Block 1). Aufgrund des tatsächlichen,
von ihm deklarierten Umsatzes des Jahres 2019 von Fr. 296'304.– hatte der Beschuldigte Anspruch auf einen Covid-Kredit im Betrag von Fr. 29'600.–. Block 1 der Kreditvereinbarung vom 4. April 2020 mit dem Titel "Umsatzerlös" füllte der Beschuldigte nicht aus. Stattdessen gab er in Block 2 mit dem Hinweis "nur falls keine Angaben zu Block 1" als Nettolohnsumme den Betrag von Fr. 260'000.– an, was aufgrund der angegebenen Hochrechnung ("Geschätzter Umsatzerlös = 3 x angegebene Nettolohnsumme, min. CHF 100'000.–, max. CHF 500'000.–") einen geschätzten Umsatzerlös von Fr. 500'000.– ergab (Urk. 1/1/3). Der Beschuldigte kannte am 4. April 2020 unbestritten den definitiven Umsatzerlös für das 2019 aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. In der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2021 führte der Beschuldigte aus, er sei zum Zeitpunkt des Kreditantrages davon ausgegangen, ein Umsatz von Fr. 300'000.– habe dem Erfahrungswert aus der Vergangenheit entsprochen (Urk. 1/1/3 F/A 43). Der Beschuldigte unterzeichnete sodann am 5. April 2020, nur einen Tag nach dem Kreditantrag, das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buch- führung für das Jahr 2019. Darin deklarierte er einen Umsatz von Fr. 296'304.– (Urk. 1/2/3/40 = Urk. 55/3). 1.3.5. Laut klarem Wortlaut in den entsprechenden Feldern ("Block 1" und "Block 2") der Kreditvereinbarung war der definitive Umsatzerlös 2019, falls nicht vorhanden der provisorische Umsatzerlös 2019, und falls ebenfalls nicht vorhan- den, der Umsatzerlös 2018 anzugeben. Erst wenn dazu keine Angaben vorlagen, konnte der Umsatzerlös mittels Angabe der Nettolohnsumme geschätzt werden (Urk. 1/1/3). Entgegen seiner Auffassung (Urk. 54 S. 12) durfte der Beschuldigte das Nebeneinander von Block 1 und 2 nicht so interpretieren, dass er wahlweise Block 1 oder Block 2 ausfüllen durfte. Block 2 durfte er nur dann ausfüllen, wenn er unter Block 1 mangels entsprechender Kennzahlen keine Angaben machen konnte. Im Kreditformular waren die vorhandenen Angaben zu machen. Die An- gaben von Block 2 beziehen sich auf den Umsatz aus einer Hochrechnung der Nettolohnsumme, was als Annäherung an den Umsatz nur dann statthaft sein konnte, wenn keine aktuellen Umsatzzahlen der Jahre 2018 oder 2019 vorlagen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Angabe der Nettolohnsumme statt des tatsächlichen Umsatzerlöses implizit erklärte, über keine
aktuellen Umsatzzahlen zu verfügen, und gleichzeitig mit der hochgerechneten Angabe explizit erklärte, von einem geschätzten Umsatzerlös von Fr. 500'000.– auszugehen. Damit täuschte er die Kreditgeberin über den Umstand, dass er tat- sächlich wusste, dass er im Jahr 2019 einen deutlich tieferen Umsatz erzielt hatte und mithin die Voraussetzungen für einen Covid-Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– nicht erfüllte. Hätte er seinen Umsatz wahrheitsgemäss mit Fr. 296'304.– ange- geben, hätte er einen Covid-19-Credit im Umfang von Fr. 29'600.– erhalten. Er erhielt aufgrund der falschen Angaben über seinen Umsatzerlös einen solchen im Betrag von Fr. 50'000.– ausbezahlt. 1.4. Vermögensschaden 1.4.1. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass aufgrund des vom Beschuldig- ten unter falschen Angaben erlangten Kredits ein (vorübergehender) Gefährdungs- schaden beim Bund bestanden habe, weil mit Blick auf die erhöhte Gefahr, im Rahmen der Bürgschaft in die Pflicht genommen zu werden, Rückstellungen zu tätigen gewesen wären. Der Beschuldigte habe im Wissen um die Unwahrheit seiner Angaben betreffend den geschätzten Umsatzerlös gehandelt, um einen um Fr. 20'400.– höheren zinsfreien Covid-19-Kredit zu erhalten, er habe damit vorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 36 S. 11). 1.4.2. Der Beschuldigte hält berufungsweise daran fest, dass ihm der Deliktswillen bzw. Vorsatz gefehlt habe und er aufgrund seiner Bonität und der bestehenden Schuldbriefe gewusst habe, dass kein Schaden habe entstehen können. Am bundesgesetzlich verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Bürgschaft mit dem Recht des Bürgen, die vorhandenen Pfandrechte vorab zu verwerten, könne die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nichts ändern; das Bundesgesetz gehe vor. Aufgrund der Besicherung der Gesamtforderung von Fr. 550'000.– mit zwei Schuldbriefen im Gegenwert von Fr. 850'000.– und der Rückzahlung des Kredits vor Einleitung des Strafverfahrens sei kein Schaden entstanden. Zudem seien keine Rückstellungen getätigt worden und hätten von der Privatklägerin ent- sprechend auch nicht beziffert werden können. Der Beschuldigte habe zudem mit Berechtigung hoffen dürfen, dereinst auch den Umsatz von CHF 500'000.– selbst zu erreichen und zu übertreffen. 2019 habe es noch nicht ganz gereicht. 2020 sei
ein schlechtes Jahr gewesen, auch für ihn. Doch 2021 sei der Umsatz tatsächlich über CHF 500'000.– gesprungen. Der deklarierte Umsatz aus selbständigem Haup- terwerb habe 2021 nach Mehrwertsteuer bei CHF 459'834.– gelegen. Der Beschuldigte weist sodann darauf hin, dass er nie überschuldet gewesen sei, was sein auf fünf Jahre zurückgehender Betreibungsregisterauszug vom 13. September 2024 (Urk. 55/1) belege (Urk. 54 S. 10, 17, 19 ff.; Urk. 55/3-4). 1.4.3. Was die vom Beschuldigten gegen einen Schaden angeführten Sicherheiten – die Schuldbriefe auf der Eigentumswohnung an der G.-strasse in H. – angeht, dienten diese ausschliesslich der UBS als kreditauszahlender Bank. Wie die Vorinstanz hingegen korrekt feststellte, tritt bei den Covid-19-Krediten nicht bei der den Kredit auszahlenden Bank, sondern beim Bund ein Schaden ein. Der Bund hatte von Gesetzes bzw. Verordnung wegen die Banken befugt, Covid-Kredite zu gewähren, für die er bei Rückzahlungsausfall von Verordnung wegen aufzukom- men hatte. Es handelt sich um die Struktur eines Dreieckbetrugs. Der Einwand des Beschuldigten, dass seine Hausbank – die UBS – aufgrund der bestehenden Si- cherheiten durch die Kreditauszahlung nicht geschädigt worden sei, geht daher an der Sache vorbei. Zu fragen ist vielmehr, ob der Bund, der die gewährten Kredite nach der Verordnung mit Bürgschaften finanzierte und so vollständig abgesichert hatte, so dass die Banken kein Ausfallrisiko trugen, mit Wissen und Willen des Be- schuldigten einen vorübergehenden Gefährdungsschaden erlitten hat. 1.4.4. Der Vermögensschaden tritt bei den Covid-19-Krediten nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Kreditauszahlung bei der sich für die Rückzahlung verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; BGer 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2; BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3; BGer 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.2.7). In dem Sinne informierte damals der Bundesrat die Bevölkerung auch: Der Bund rette die Unternehmen. Eine Stoffgleichheit liegt vor: Wirtschaftlich war es Geld des Bundes, das über die Banken ausgezahlt wurde. Die Banken wären gar nicht in der Lage gewesen, auf einen Schlag derart viele Kredite zu gewähren, weshalb der Bund dafür aufkommen musste. Dass die UBS mit den Schuldbriefen abgesichert war und dem Beschuldigten deshalb einen zu verzinsenden Kredit von
mehr als Fr. 50'000.– gewährt hätte, ist daher entgegen den Vorbringen des Be- schuldigten (Urk. 54 S. 17 ff., 23 ff.) sowohl für den Schaden aufgrund des Covid- 19-Kredites als auch hinsichtlich seines Vorsatzes irrelevant. Da die Sicherheiten des Beschuldigten nur der UBS dienten, ist ebenfalls dem Argument des Beschul- digten, die Bürgin habe aufgrund der Schuldbriefe keine Rückstellungen zu tätigen gehabt, die Grundlage entzogen. Die Auffassung des Beschuldigten, die UBS hätten zur Tilgung des Kredits die erwähnten Schuldbriefe verwerten müssen (Urk. 54 S. 20 f.), ist falsch. Die Subsidiarität der Bürgschaft kann vertraglich ausgeschlossen werden. Dies geschah mittels der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidar- bürgschaftsverordnung) vom 25. März 2020 (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.3). In der Kreditvereinbarung vom 4. April 2020 wurde entsprechend festgehalten, dass der Kreditbetrag ausschliesslich durch eine Solidarbürgschaft der Bürgschafts- organisation I._____ gesichert ist (Urk. 1/1/3 Ziffer 9). 1.4.5. Die schädigende Vermögensdisposition besteht beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu be- jahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2; BGer 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.2.7). Unter wirtschaft- lichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Da es sich beim Betrug um ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt handelt, darf ein Gefährdungsschaden jedoch nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGer 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3 und 1.5.4; BGE 150 IV 169 E. 5.2 = Pra 113/2024 Nr. 46; BGer 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; BGer 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2). Das Bundesgericht hat im sog. "Tessiner Entscheid" zu den
Covid-19-Kreditbetrügen zum Schaden ausgeführt, dieser könne auch in Form einer Vermögensgefährdung vorliegen, wenn der Kreditnehmer den Kreditgeber u.a. über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seine Rückzahlungsbereitschaft täusche. Der Kredit erweise sich in einem solchen Fall als weniger sicher, was zu einer Wertminderung des Kredits in der Bilanz des Bürgen führe. Die Zahlungsfä- higkeit impliziere nicht automatisch auch eine Rückzahlungsbereitschaft. Vielmehr zeige der Umstand, dass der Kreditnehmer seinen Umsatz trotz Zahlungsfähigkeit aufgebläht und eine Bilanz mit falschen Angaben vorgelegt und für die inaktive Ge- sellschaft einen Covid-19-Kredit bezogen habe, dass keine Zahlungsbereitschaft bestanden habe. Diese Täuschung sei bereits Ausdruck der mangelnden Bereit- schaft zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder und zeige, dass er sich nicht als Kreditnehmer, sondern als Beschenkter habe verhalten wollen. Unter diesen Um- ständen habe mehr als eine begründete Gefahr für eine Inanspruchnahme der So- lidarbürgschaft bestanden, die eine Rückstellung rechtfertige. Das Tatbestands- merkmal des Schadens sei daher erfüllt (vgl. BGer 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 6.1.3 [nicht publiziert in BGE 150 IV 169]). In dem vom Bundesgericht be- urteilten Fall begründete die Täuschung den fehlenden Rückzahlungswillen und mithin den Vermögensschaden, weil das erhöhte Risiko der Nichterfüllung zu einer Wertverminderung der mit der Solidarbürgschaft gesicherten Darlehensforderung führte. In einem weiteren Leitentscheid bekräftigte das Bundesgericht, dass der Schaden dann zu bejahen sei, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet sei (vgl. BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3 [nicht publiziert in BGE 151 IV 113]). Die Erwägungen des Bundesgerichts in anderen Fällen können teilweise so verstanden werden, dass die Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses für die Annahme eines Schadens im Sinne eines Kreditbetruges genügen würde (vgl. BGer 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 5.2.2.1 in fine mit Hinweis auf BGE 150 IV 169 nicht publ. E. 6.1.3). Das ist hingegen abzulehnen. Das Bundes- gericht selbst würdigt denn auch in der Regel die Umstände des Kreditschuldners für die Begründung des Schadens (vgl. BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4.3; BGer 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.3). In der Konsequenz würde sonst stets – ohne jede Rücksicht auf die konkreten Umstände und die konkret bestehende oder nicht bestehende Kreditausfallgefahr – ein Schaden vorliegen,
wenn die Arglist bejaht wird. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Betrugstat- bestand um ein Verletzungs- und nicht um ein Gefährdungsdelikt. Der Vermögens- schaden besteht mithin auch beim Covid-19-Kredit nicht unabhängig von der Boni- tät des Schuldners im Einzelfall (so aber MAJID/ESS/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Erste Bundesgerichtsentscheide zur Missbrauchsbekämpfung im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten, in: Jusletter vom 13. Januar 2025, S. 14). Ist die Rück- zahlungsforderung zu keinem Zeitpunkt gefährdet, weil sowohl Rückzahlungs- fähigkeit als auch -bereitschaft im relevanten Zeitpunkt vorliegen bzw. dem Beschuldigten nicht widerlegt werden können und bedarf es daher keiner Wert- berichtigung oder Rückstellung, kann von einer (vorübergehenden) Wertver- minderung des Vermögens der Eidgenossenschaft, der mit einer Wertberichtigung Rechnung getragen werden müsste, nicht die Rede sein. 1.4.6. Vorliegend ist massgeblich zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschul- digten um einen Einzelunternehmer handelt und nicht um den Inhaber einer AG oder GmbH mit einem selbständigen Vermögen und entsprechend beschränkter Haftung. Der Beschuldigte haftete als Einzelunternehmer mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Auf- grund des tatsächlichen Umsatzerlöses des Jahres 2019 von Fr. 296'976.– hatte der Beschuldigte Anspruch auf einen Covid-Kredit im Betrag von Fr. 29'600.–. Der durch den mittels der von ihm angegebenen Nettolohnsumme von Fr. 260'000.– mit Fr. 500'000.– falsch bezifferten Umsatzerlös erlangte Mehrbetrag von Fr. 20'400.– fiel im Vergleich zu den tatsächlichen Umsatzerlösen (2020: Fr. 262'684.–; vgl. Urk. 1/2/3/42) und den Erwerbseinkünften des Beschuldigten aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 192'024.– im Jahr 2019 (Urk. 55/3) und Fr. 131'684.– im Pandemiejahr 2020 (Urk. 2/42) marginal aus. Der Beschuldigte legte keine falschen Jahresrechnungen vor und blähte seinen Umsatz auch nicht anderweitig auf. Den Covid-19-Kredit von Fr. 50'000.– bezahlte der Beschuldigte bereits gut ein Jahr später am 8. Juni 2021, vor Eröffnung des vorlie- genden Strafverfahrens, vollständig zurück (Urk. 1/2/3/44). Die Falschangabe über seinen Umsatzerlös lässt in dieser Situation nicht auf eine Bereicherungsabsicht bzw. einen fehlenden Rückzahlungswillen schliessen.
1.4.7. Für die Beurteilung, ob eine Wertberichtigung der Darlehensforderung über Fr. 20'400.– in einem bestimmten Umfang erforderlich war, sind die gesamten Ver- mögensverhältnisse des Beschuldigten relevant. Alleine daraus, dass der Be- schwerdeführer auf seinen Geschäftskonten keine liquiden Mittel aufwies (vgl. Urk. 1/3/1 Beilagen 2 und 3), kann nicht geschlossen werden, die Forderung sei in ihrem Wert gemindert oder gar wertlos gewesen. Der Beschuldigte weist mit Grund darauf hin, dass er nie überschuldet war, insbesondere zum Auszahlungszeitpunkt, was sein auf fünf Jahre zurückgehender Betreibungsregisterauszug vom 13. Sep- tember 2024 belegt (Urk. 55/1). Die für das Jahr 2019 eingereichte Steuererklärung und Mitteilung des kantonalen Steueramts mit einem von ihm und seiner Ehefrau deklarierten und veranlagten Nettovermögen Ende 2019 von rund Fr. 700'000.– lässt auf eine solide finanzielle Situation schliessen (Urk. 55/2 und 55/3). Auch die weiteren im Recht liegenden Steuerklärungen der Jahre 2020 und 2021 zeigen ein Nettovermögen von mehreren Hunderttausend Franken. Gemäss der Steuerer- klärung 2020 betrug das steuerbare Nettovermögen Fr. 717'047.–; davon entfielen Fr. 503'331.– auf bewegliches Vermögen (Wertschriften und Guthaben), die Liegenschaft in H._____ wird darin mit Fr. 749'000.– bewertet, die Schulden betra- gen (ohne Geschäftsschulden) Fr. 500'000.– und bestehen ausschliesslich aus Hypothekarschulden. 2020 erwirtschaftete der Beschuldigte einen Umsatz von Fr. 262'793.– und einen Gewinn von Fr. 131'684.– bei Geschäftsschulden (Covid- Kredit) von Fr. 50'000.– (Urk. 1/2/3/42), 2021 von Fr. 459'834.– und einen Gewinn von Fr. 303'193.– bei Geschäftsschulden (B._____ Ltd.) von Fr. 74'599.– (Urk. 55/4). Insgesamt bestehen beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt nicht fähig und gewillt war, den Covid-Kredit (im Teilbetrag von Fr. 20'400.–) innert Frist zurückzubezahlen. Die Darlehensforderung war stets werthaltig und wurde rechtzeitig beglichen. Damit fehlt es im vorliegenden Fall am tatbestandsmässigen Erfolg bzw. Vermögensschaden. 1.4.8. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.Vergehen gegen das Geldspielgesetz
2.1. Ebenfalls der Vorwurf des Vergehens gegen das Geldspielgesetz ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 17 S. 8 ff.); darauf kann verwiesen werden. Im Kern wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vom 6. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 von seinem Arbeitsort in Zürich bzw. Wohn/-Arbeitsort in H._____ als Intermediär den mit dem Geldspiel der Firma "B._____ Ltd." verbundenen Zahlungsverkehr (namentlich das Auszahlen von Gewinnen bzw. Schulden der Firma) übernommen zu haben, womit er Geldspiele zur Verfügung gestellt habe. So habe er von seinem Schweizer Bankkonto IBAN CH5 Vergütungen an diverse in der Schweiz domizilierte Privatpersonen getätigt (Urk. 17 S. 8 f.). 2.2. Die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen (act. 17 S. 10 ff.) sind ur- kundlich belegt (act. 1/2/3/31; act. 1/2/3/36; 1/2/3/43-46) und unbestritten. Richti- gerweise erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Sachbeweismittel als erstellt, dass die B._____ Ltd. mit Sitz und Lizenz auf J._____ Online Sportwetten und Glücksspiele angeboten hat, welche von der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 86 BGS als unbewilligtes Geldspielangebot für den Zugang aus der Schweiz gesperrt waren (vgl. act. 1/2/1; act. 1/1/4; act. 1/1/5; act. 1/1/6; act. 1/2/3/23; act. 1/2/3/32; act. 1/3/3 S. 42 ff., S. 52 ff.). Zutreffend hielt die Vorinstanz ferner fest, der Beschuldigte sei geständig, im Zeitraum Januar bis Februar 2021 die in der Ankla- geschrift genannten Zahlungen, wobei es sich gemäss seinen Angaben um Wett- schulden der B._____ Ltd. gehandelt habe, an deren Kunden in der Schweiz aus- bezahlt zu haben (act. 1/3/1 S. 16 ff., S. 22; act. 1/2/3/57). Damit erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss den Sachbeweismitteln und den Ein- lassungen des Beschuldigten zu Recht als erstellt (Urk. 36 S. 4 f.). Auf ihre einläss- lichen, zutreffenden Erwägungen ist im Übrigen zu verweisen. 2.3. Die Einwendungen des Beschuldigten zur örtlichen Zuständigkeit und seine Beweisanträge wurden bereits im eingangs erwähnten Beschluss vom 9. De- zember 2025 behandelt. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 2 ff.). Der Aufenthaltsort des Beschuldigten im Zeitpunkt der ange- klagten Handlungen (vgl. Urk. 54 S. 32 ff.) muss daher auch im Folgenden nicht näher beleuchtet werden.
2.4. Der Beschuldigte hält im Berufungsverfahren darüber hinaus im Wesentlichen daran fest, dass es sich nicht um Grossspiele oder Spielbankenspiele im Sinne von Art. 130 BGS gehandelt habe, sondern um nicht strafbare Kleinspiele. Diese seien auch nicht auf Schweizer Boden durchgeführt, organisiert oder zur Verfügung gestellt worden. Die Webseite B..com sei lange mit einem Geo-Blocker ge- laufen und in der Schweiz zwischen September und Dezember 2020 nicht erreich- bar gewesen, es brauche jedoch den Nachweis, dass in der Direktorenzeit des Be- schuldigten ein Spiel zur Verfügung gestellt worden sei und eine Drittperson gegen Geld daran teilgenommen habe. Im Zeitraum der inkriminierten Handlungen bzw. Zahlungen sei der Beschuldigte kein Organ mehr von B. Ltd. gewesen. Zah- lungen für eine Gesellschaft auszuführen, falle nicht unter Durchführung oder Or- ganisation von Grossspielen oder Spielbankenspielen (Urk. 54 S. 32 ff.). Auf diese die rechtliche Würdigung betreffenden Einwände des Beschuldigten ist nachfolgend, soweit erforderlich, einzugehen. 2.5. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschuldigten, die im Berufungsverfahren über weite Strecken wiederholt werden, und Hinweis auf die relevante rechtliche Grundlage von Art. 130 Abs. 1 BGS eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 36 S. 15 ff. E. III.3.), auf die vorab zu verweisen ist. Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise rekapitu- lierende, präzisierende und ergänzende zu verstehen. 2.6. Die Vorinstanz sah den Straftatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS durch die in der Anklageschrift aufgeführten und erstellten Handlungen des Beschuldigten zutreffend als erfüllt an. Der Beschuldigte hatte im relevanten Zeitraum Januar bis Februar 2021 den Zahlungsverkehr der B._____ Ltd. für Kunden in der Schweiz übernommen. Damit stellte er anklagegemäss unbewilligt Grossspiele zur Ver- fügung. Die Ausführungen des Beschuldigten zu den Begriffen der "Durchführung" und "Finanzierung" von Grossspielen und Spielbankenspielen (Urk. 54 S. 28) gehen an der Sache vorbei. Unter "Zurverfügungstellen" wird ausweislich der Botschaft unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt oder der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen
werden. Damit alle Akteure der Angebotskette in eine Strafverfolgung einbezogen werden können, auch wenn die Veranstalterin im Ausland domiziliert ist, muss auch das "Zurverfügungstellen" von Geldspielen einer strafbaren Handlung entsprechen (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8498 f. Ziff. 2.10; BGer 6B_928/2020 vom 6. September 2020 E. 3.3.2). Das "Zurver- fügungstellen" kann mithin entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 54 S. 29) auf die Bereitstellung der Infrastruktur für den Zahlungsverkehr bzw. die Übernahme entsprechender Gewinnauszahlungen beschränkt sein. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er sei im Zeitraum der einzelnen inkriminierten Handlungen bzw. Zahlungen zwischen Januar und Februar 2021 kein Organ von B._____ Limited mehr gewesen und habe die Vollmacht von K._____ in dieser Zeit nicht genutzt (Urk. 54 S. 27 f.). Irrelevant ist auch, ob die Webseite der B._____ Ltd. während der Organstellung des Beschuldigten zwischen September und Dezember 2020 in der Schweiz zugänglich war. Für den Zeitraum der relevanten Zahlungen zwischen dem 6. Januar 2021 und dem 19. Februar 2021 war dies unbestritten der Fall, die Gewinnauszahlungen erfolgten auf Anfragen von in der Schweiz an- sässigen Kunden via die Webseite https://B..com. 2.7. Ferner ist mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 17 f.) festzuhalten, dass es sich bei Sportwetten, wie sie seitens B. Ltd. online durchgeführt wurden, von Geset- zes wegen um "Grossspiele" handelt (vgl. Art. 3 lit. e BGS). Beizupflichten ist der Vorinstanz ebenfalls darin, dass der Beschuldigte sich nicht mit dem Vorbringen entlasten kann, er habe lediglich Schulden der B._____ Ltd. übernommen (Urk. 54 S. 35). Ob, wie der Beschuldige behauptet, auf die vertragliche Schuldübernahme das Recht von J._____ anwendbar war, kann im vorliegenden Strafverfahren offen bleiben.
III. Strafpunkt 1.Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung grundsätzlich richtig vorgegangen und hat ebenso richtige Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln, zum Straf- rahmen und zur Sanktionsart gemacht (Urk. 36 S. 18 f. E. IV.1.-2.); darauf kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass der ordentliche Strafrahmen für das Vergehen gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS von Gelds- trafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Vergehens gegen das Spielban- kengesetz ist der Deliktsbetrag von Fr. 370'378.70 mit der Vorinstanz zwar als hoch zu bezeichnen. Ebenfalls ist der Vorinstanz allerdings darin zu folgen, dass der Deliktsbetrag im Rahmen des vorliegenden Tatbestands noch nicht eine besonders gravierende Tatschwere indiziert, da Online-Wettspielanbieter regelmässig weitaus höhere Umsätze erzielen, zumal allgemein bekannt ist, dass das Online-Wettspiel- geschäft ein äusserst kapitalintensives Geschäftsfeld ist. Die Tathandlung wird mit der Vorinstanz weiter durch den Umstand, dass der Beschuldigte die Auszahlungen nur für etwas länger als einen Monat übernahm, erheblich relativiert. Der Beschul- digte betrieb im Rahmen seiner Tathandlungen keinen besonders grossen Auf- wand. Auch im Übrigen sind keine Anzeichen für eine hohe "kriminelle Energie" des Beschuldigten ersichtlich. Allerdings behielt der Beschuldigten Fr. 148'210.65 als Lohnzahlung für sich und erzielte so einen erheblichen Gewinn. 1.2.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Das Tatverschul- den wiegt insgesamt leicht. Eine Strafe von 150 Tagen bzw. Tagessätzen ist dafür angemessen.
1.3. Täterkomponente Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 36 S. 20 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich zu seinen persönlichen Verhältnissen im Berufungsverfahren nicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 20 ff.) fallen auch die beiden im Strafregisterauszug ver- zeichneten Vorstrafen, welche nicht einschlägig und schon längere Zeit her sind, nicht straferhöhend ins Gewicht. 2.Strafart / Tagessatzhöhe 2.1. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 36 S. 18 ff. E. IV.2.) ist in Anwendung von Art. 41 StGB eine Geldstrafe auszufällen. Dabei bleibt es bereits aus prozessualen Gründen. 2.2. Mit Blick auf das steuerbare Einkommen von ca. Fr. 300'000.– pro Jahr und angesichts dessen, dass der Beschuldigte keinen finanziellen Unterstützungspflich- ten mehr unterliegt, setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 500.– fest (Urk. 36 S. 22 f.). Ihre Erwägungen sind als richtig und nach wie vor gültig zu übernehmen, zumal die Tagessatzhöhe vom Beschuldigten nicht beanstandet wird. 3.Ergebnis Der Beschuldigte ist insgesamt mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 500.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist anzurechnen (vgl. Urk. 36 S. 23 E. IV.5.). 4.Bedingter Vollzug / Probezeit 4.1. Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe und der Probezeit kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 6 S. 23 E. V.). Dem Beschuldigten ist demgemäss der bedingte Strafvollzug zu ge- währen, zumal das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift.
4.2. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz angesichts der beiden Vorstrafen über das gesetzliche Mindestmass hinaus auf drei Jahre festzusetzen, nachdem der Beschuldigte dagegen keine Einwände erhebt. IV. Kostenfolgen 1.Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 7 und 8) wurde hin- sichtlich der Höhe nicht beanstandet, nur deren Auferlegung zu Lasten der Beschul- digten. Entsprechend ist die Kostenfestsetzung zu bestätigen. 1.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aufgrund der Schuldsprüche in den überwiegenden Punkten die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zu vier Fünfteln und nahm sie zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 9). Der Beschuldigte ist vorliegend hinsichtlich des Covid-Kredits freizusprechen und einzig hinsichtlich des Vergehens gegen das BGS schuldig zu sprechen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Im gleichen Verhältnis sind dem Beschuldigten die (in der Höhe unbeanstan- det gebliebenen) Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 4'642.50 (Dispositivziffer 10; vgl. Urk. 1/7/13) aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 43 S. 2) ist die (teilweise) Auferlegung dieser Kosten an den Beschuldigten nicht zu beanstanden; es ist mit Blick auf Art. 130 StPO irrelevant, dass der Beschuldigte eine amtliche Verteidigung von Anfang an ablehnte. Das Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 (Urk. 32) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung.
2.Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind zwei von drei Anklagepunkten strittig. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfängli- chen Freispruch. Da er mit heutigem Urteil hinsichtlich einem (weiteren) Vorwurf freigesprochen und eines Vorwurfs schuldig wird, sind ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 10. Februar 2025 – über die mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 be- reits festgestellte Rechtskraft von Dispositivziffer 5 hinaus – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.(...) 2.Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.(...) 4.(...) 5.(...) 6.Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 80817965 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. 7.(...)
8.(...) 9.(...) 10.(...) 11.(Mitteilungen) 12.(Rechtsmittel)" 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte, A., ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS. 2.Vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 500.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5.Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 7 und 8) wird be- stätigt. 6.Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. 7.Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt lic. iur. X., mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Januar 2024 für seine Aufwendungen im Vor- verfahren mit Fr. 4'642.50 bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Die Kosten werden im Umfang von zwei Fünfteln einstweilen und im Umfang
von drei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang von zwei Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 9.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Privatklägerschaft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2026 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.