Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. SE090024/U/kw
II. Strafkammer
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Klopfer, Vorsitzender, lic.iur. Spiess und Dr. Bussmann sowie der juristische Sekretär lic.iur. Hafner
Urteil vom 17. November 2009
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Geisseler, Anklägerin
sowie
Geschädigte gemäss Anklageschrift,
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 77 S. 2 f.) Betreffend B._____: 1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage vom 14. Mai 2009. 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 500.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006. 3. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 23. Januar 2006 ausgesprochenen Strafe von 90 Tagen Gefängnis be- dingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 27. Oktober 2006 ausgesprochenen Strafe von 21 Tagen Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren. 5. Anrechnung der erstandenen Haft. 6. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 7. Definitive Einziehung des mit Verfügung vom 2. Juli 2008 beschlag- nahmten Mobiltelefons der Marke Samsung zu Verwertung und Ver- wendung des Erlöses zur teilweisen Kostendeckung.
Definitive Einziehung des mit Verfügung vom 20. November 2008 be- schlagnahmten Küchenbeils zur Vernichtung und Herausgabe der be- schlagnahmten, bei der Tat getragenen Kleider an B._____ (Lagerort WD-Nr. ...). 8. Auferlegung der Kosten des Verfahrens Betreffend A.: 1. Schuldi gsprechung i m Si nne der Anklage vom 14. Mai 2009. 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und Fr. 500.– Bus- se. 3. Anrechnung der erstandenen Haft. 4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 5. Definitive Einziehung des mit Verfügung vom 2. Juli 2008 beschlag- nahmten Mobiltelefons der Marke Nokia samt Zubehör zu Verwertung und Verwendung des Erlöses zur teilweisen Kostendeckung. Definitive Einziehung des mit Verfügung vom 20. November 2008 be- schlagnahmten Küchenmessers und des Besensti els zur Verni chtung und Herausgabe der beschlagnahmten, bei der Tat getragenen Kleider an A. (Lagerort WD-Nr. ...). 6. Auferlegung der Kosten des Verfahrens. b) der Verteidigerin des Angeklagten A._____: (Urk. 78 S. 2) 1. Es sei der Angeklagte anklagegemäss der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 StGB, der falschen Anschuldigung im
Si nne von Art. 302 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Angeklagte vom Vorwurf der einfachen vorsätzlichen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Es sei der Angeklagte milde, d.h. mit einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als 2 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafantritts zu be- strafen. 4. Von der Anerkennung des Schadenersatzbegehrens der AG._____ im Betrage von Fr. 3'540.85 sei Vormerk zu nehmen. 5. Es seien die Gerichts- und Untersuchungskosten (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen, soweit si e ni cht mit diesen übereinstimmen. Ziff. 5, die Einziehung, wird anerkannt. c) des Verteidigers des Angeklagten B._____: (Urk. 80 S. 15) 1. Der Angeklagte sei – i n Anwendung und Berücksi chti gung des Recht- fertigungsgrundes der rechtfertigenden oder aber der entschuldbaren Notwehr – für seine Tathandlungen vom 25. September 2007 mit einer zwei jähri gen unbedingten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. 2. Für die Überhaft sei der Angeklagte angemessen zu entschädigen. 3. Die Tathandlungen des Angeklagten seien unter Art. 123 StGB zu sub- sumieren; eventualiter der Angeklagte – im Sinne der Anklage – ge- mäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu sankti onieren sei.
eine Fortsetzung des Streits erwartet habe, aus dem Treppenhaus einen metalle- nen Besenstiel (Länge ca. 1,2 Meter, Durchmesser ca. 2 cm) mitgenommen. Draussen vor dem Haus hätten die beiden Männer gleichzeitig und wechselseitig mit dem Küchenbeil bzw. dem Besenstiel aufeinander eingeschlagen. Dabei habe B._____ seinen Kontrahenten A._____ mit dem Hackbeil an der Stirne getroffen und i hm ei ne 4-5 cm lange Schnittwunde zugefügt sowie die Vorderwand der Stirnhöhle gebrochen. Er habe dabei die Möglichkeit in Kauf genommen, dass die Klinge des Küchenbeils A._____ auch lebensgefährlich hätte verletzen können. In der Folge sei A._____ in die Wohnung zurückgerannt und habe ein Küchenmes- ser (Gesamtlänge ca. 26 cm, Klingenlänge ca. 12 cm) geholt. Damit habe er das Haus wieder verlassen und sei B._____ gefolgt, der sich inzwischen zur ...- Tankstelle an der ...strasse ... begeben habe. Als B._____ ihn gesehen habe, sei er ihm entgegengerannt. Auf dem Grünstreifen in der Mitte der ...strasse sei es erneut zu einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern gekommen. In deren Verlauf habe B._____ mehrmals mit dem Küchenbeil gegen den Oberkörper und den Kopf von A._____ geschlagen und dabei wiederum in Kauf genommen, ihn allenfalls auch lebensgefährlich zu verlet- zen. Die Schläge mit dem Hackbeil hätten zu Verletzungen am linken Unter- und Oberarm, am rechten Oberschenkel, an der rechten Handfläche und am linken Zeigefinger (mit offenem Knochenbruch beim Grundgelenk) sowie zu Schnittwun- den an der rechten Augenbraue und am rechten Augenlid geführt. A._____ sei- nerseits habe mit dem erwähnten Messer mindestens viermal bewusst und ge- wollt gegen den Oberkörper von B._____ gestochen. Dieser habe demzufolge ei- ne ca. 2 cm tiefe Stichverletzung am Rücken, eine ebensolche Verletzung an der linken Schulter, eine ca. 5 cm lange oberflächliche Schnittwunde am linken Unter- arm sowie eine Schnittwunde am linken Zeigefinger erlitten. Auch A._____ habe dabei in Kauf genommen, dass B._____ lebensgefährlich hätte verletzt werden können. b) Dem Angeklagten B._____ wird ausserdem angelastet, am 26. Juli 2006 um ca. 02.30 Uhr beim ...platz in E._____ die Geschädigte C._____ nach einer verbalen Auseinandersetzung zweimal mit der flachen Hand heftig ins Gesicht geschlagen zu haben. Dabei habe die Geschädigte eine leichte Schwellung und
Rötung der linken Gesichtsseite, Schmerzen über dem linken Mastoid („Warzen- fortsatz“ des Schläfenbeins), eine lokale Blutung im linken Trommelfell und eine kleine Schleimhautplatzwunde an der Oberlippe erlitten. c) Dem Angeklagten A._____ wird zusätzlich vorgeworfen, sich im An- schluss an den Vorfall vom 25. September 2007 seiner Verhaftung mit Körperge- walt widersetzt zu haben. Dabei seien er und der Polizeibeamte F._____ zu Bo- den gefallen, wobei der Polizist mit dem Kopf aufgeschlagen sei. Auch am Boden habe der Angeklagte weiter versucht, sich aus der Umklammerung des Beamten zu befreien. Zufolge des Sturzes und beim nachfolgenden Gerangel habe F._____ eine Schädelkontusion und eine Kontusion der Halswirbelsäule erlitten. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. (recte: 28.) September 2007 habe der Angeklagte A._____ sodann wider besseres Wissen angegeben, B._____ handle mit Drogen, habe ihm zehn Kokainkügelchen gezeigt und gesagt, er verkaufe die- se an der Langstrasse. Dabei habe A._____ zumindest mit der Möglichkeit ge- rechnet und in Kauf genommen, dass gegen B._____ eine entsprechende Straf- untersuchung eröffnet würde. Später habe er seine Aussagen berichtigt. d) Gemäss einem weiteren Anklagepunkt sollen schliesslich A._____ ab dem 7. September 2007 bis zur Verhaftung vom 25. September 2007 regelmässig und B._____ schon seit 2006 in unregelmässigen Abständen Marihuana geraucht haben. 2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ging am 18. Mai 2009 bei der Anklagekammer des Obergerichts ein (Urk. 39/2 S. 1). Nach entsprechender Fristansetzung seitens der Präsidentin der Anklagekammer (Urk. 40) teilte der amtliche Verteidiger des Angeklagten B._____ dem Gericht am 27. Mai 2009 mit, dass der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung in der Anklageschrift anerkenne. Der Angeklagte mache von seinem Wahlrecht gemäss § 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. c StPO Gebrauch und wün- sche die Beurteilung durch das Obergericht (Urk. 50). Die amtliche Verteidigerin des Angeklagten A._____ gab am 2. Juni 2009 die Erklärung ab, dass sich dieser mit Ausnahme der einfachen Körperverletzung (z.N. von F._____) im Sinne der Anklage für schuldig erkläre und vom Obergericht beurteilt werden wolle (Urk. 51).
Dessen Zuständigkeit ergibt sich für den Angeklagten A._____ ohnehi n aus § 198a Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StPO. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, sich zu den Eingaben der beiden Verteidiger vernehmen zu lassen (Vermerke auf Urk. 50 und 51). Mit Beschluss der Anklagekammer vom 15. Juni 2009 wurde die Anklage zugelassen und die Sache zur Beurteilung dem Obergericht überwiesen (Urk. 53). Die Akten gingen am 17. Juni 2009 auf der erkennenden Kammer ein (Urk. 39/2 S. 1). Nachdem der Angeklagte B._____ den Anwalt gewechselt hatte (vgl. Urk. 65 und 66), ersuchte sein neuer Verteidiger am 14. August 2009 die Ankla- gekammer, auf ihren Beschluss vom 15. Juni 2009 zurückzukommen (Urk. 54a). Sein Mandant habe schon im Frühjahr 2009 die geschworenengerichtliche Zu- ständigkeit gesucht, sei aber von seinem damaligen Verteidiger diesbezüglich ir- regeführt worden. Bei der Beurteilung seines Verhaltens seien etwelche Rechtfer- tigungsgründe – namentli ch Notwehr – in Betracht zu ziehen. Er wolle deshalb nach wie vor die Unmittelbarkeit des geschworenengeri chtli che n Verfahrens (Urk. 54b). Mit Beschluss vom 25. August 2009 trat die Anklagekammer auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 54c), womit auch kein Anlass bestand, die bereits ergangenen Vorladungen zur heutigen Hauptverhandlung abzuneh- men. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte B._____ zunächst zu Pro- tokoll, er bestreite den Sachverhalt gemäss Anklageschrift, und machte sinnge- mäss rechtfertigende Notwehr geltend (Prot. S. 11). Da seine nach § 198 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c StPO getroffene Wahl (Urk. 49 S. 6) allerdings gemäss § 198a Abs. 2 St PO unwiderruflich ist, ändert ein Widerruf seines Geständnisses nichts an der Zuständigkeit des Obergerichts (Donatsch/Schmi d, N 30 zu § 198a StPO). Da auch keine Beweisergänzungen oder anderen Weiterungen beantragt wurden o- der sonst als notwendig erscheinen, ist der Prozess spruchreif. II. 1. a) Nachdem die beiden Angeklagten den Verlauf ihrer gewalttätigen Auseinandersetzung vom 25. September 2007 in den ersten Einvernahmen zum Teil noch anders dargelegt hatten, schilderten sie ihn anlässlich der Konfrontati-
onseinvernahme vom 26. Februar 2008 im wesentlichen übereinstimmend so, wie er nun auch i n der Anklage umschri eben i st (HD 7/4 S. 2-4). Im Anklagezulas- sungsverfahren anerkannten die Angeklagten die eingeklagten Sachverhalte (mit der bereits erwähnten Ausnahme) in objektiver und subjektiver Hinsicht als zutref- fend. Dass sich die Ereignisse so abspielten, ergibt sich in weiten Teilen auch aus den Aussagen verschiedener Augenzeugen. Die Anklageschrift lässt allerdings auch verschiedene Details unerwähnt, bezüglich welcher die Sachdarstellungen der beiden Angeklagten in der Untersuchung voneinander abwichen. So versuch- ten diese verschiedentlich, den jeweiligen Kontrahenten als alleinigen oder doch hauptsächlichen Angreifer und das eigene Vorgehen als blosse Verteidigung ge- gen dessen Attacken erscheinen zu lassen. Insbesondere liess der Angeklagte 2 anlässlich der Hauptverhandlung geltend machen, es liege seinerseits zumindest ein Notwehrexzess vor, welcher strafmildernd zu berücksichtigen sei, möglicher- weise auch rechtfertigende Notwehr (Urk. 80 S. 3 ff. und S. 12). Darauf ist im Hin- blick auf die Beurteilung des Verschuldens der beiden Angeklagten und die Straf- zumessung näher ei nzugehen. b) Im Einzelnen steht zunächst fest, dass die beiden Angeklagten in der damaligen Wohnung von G._____ und H._____ an der ... [Adresse] an einem Kartenspiel teilgenommen hatten. Dabei kam es zum Streit, weil ein Mitspieler schummelte, B._____ deshalb den Abbruch des Spiels verlangte und A._____ damit nicht einverstanden war, weil er überzeugt war, dass er mit seinen Karten gewonnen hätte. Dies bestätigte neben den beiden Angeklagten selbst (HD 7/1 S. 3/4, HD 8/1 S. 3/4) auch der Zeuge I._____ (HD 9/23 S. 2/3). c) Bezüglich der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung in der Woh- nung machte B._____ anfänglich geltend, dass A._____ herumgefuchtelt und ge- schrien habe: „B., I will kill you!“. Er selber habe daraufhin sofort die Woh- nung verlassen (HD 7/1 S. 4). Als A. angefangen habe, zu schreien und mit Schlägen zu drohen, sei er, B., in die Küche gegangen und habe zu J. gesagt, er wolle nicht mit A._____ kämpfen, sondern nach Hause gehen. B._____ räumte jedoch ein, dass er in der Küche ein Hackbeil behändigt habe (HD 7/2 S. 2) und mehrere Anwesende ihn in den Toilettenraum abgedrängt hät-
ten, als er damit aus der Küche gekommen sei und das Haus habe verlassen wol- len (a.a.O., S. 4; HD 7/3 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er dann aber aus, er sei von den übrigen Anwesenden in der Toilette versteckt worden, da der Angeklagte 2 ihn habe angreifen wollen. Das Hackbeil habe er erst anschlies- send, nachdem man ihn vor dem Mitangeklagten gewarnt habe, in Panik ergriffen (Prot. S. 23). Bei der ersten Konfrontation mit A._____ gab er schliesslich auch zu, dass er das Küchenbeil nicht an sich genommen habe, um damit zuhause Poulet zuzubereiten (vgl. HD 7/2 S. 2), sondern für den Fall, dass es draussen zu einer Schlägerei kommen würde. Er habe damit gerechnet und sei auch bereit gewesen, sich der Auseinandersetzung zu stellen. Er sei dann gegangen, und A._____ sei ihm gefolgt (HD 7/4 S. 2). A._____ gab seinerseits bei der ersten Be- fragung zu Protokoll, dass B._____ geschrien habe, er werde ihn umbringen. A._____ solle vor die Tür kommen und mit ihm kämpfen. Die anderen hätten da- raufhin B._____ festgehalten und aufgefordert, er solle ihn, A., in Ruhe las- sen (HD 8/1 S. 4). Später machte A. zwar geltend, dass er nicht habe kämpfen wollen und dies B._____ auch gesagt habe. Er führte aber auch aus, dass die Kollegen ihn, A., zurückgehalten und gesagt hätten, er solle es bleiben lassen. Dann habe er nach draussen gehen wollen, da alle nach draussen gegangen seien. Irgendwie habe er mit B. (doch) kämpfen wollen, denn er habe noch immer gehört, wie dieser gegen i hn geschi mpft habe. B._____ sei dann als erster hinausgegangen (HD 8/2 S. 2/3). Er selber sei nochmals in die Wohnung zurückgegangen und habe gehört, wie jemand gesagt habe, B._____ habe ein Messer. So habe er im Treppenhaus einen Besenstiel an sich genom- men (a.a.O., S. 4). Er habe auch mit einer Schlägerei gerechnet und diesfalls den Besenstiel einsetzen wollen (HD 7/4 S. 2). Bezüglich dieser Phase des Gesche- hens sagte sodann insbesondere J._____ als Zeugin klar aus, dass beide gleich- zeitig ausgerastet und gleich aggressiv gewesen seien (HD 9/6 S. 3). Zwei weite- re Landsleute der Angeklagten, K._____ und H., wurden zwar nur polizei- lich befragt, so dass ihre Aussagen zu Lasten der beiden Angeklagten nicht ver- wertbar sind. Sie sind aber auch in keiner Weise geeignet, den einen oder ande- ren von ihnen zu entlasten, sagte doch H., niemand habe die beiden stop- pen können (HD 9/12 S. 6), während K._____ erklärte, beide hätten geschrien
und gesagt, sie wollten kämpfen (HD 9/27 S. 8). Bei dieser Aktenlage steht aus- ser Zweifel, dass sich die beiden Angeklagten nicht bloss zur Verteidigung rüste- ten, sondern angriffsbereit waren und gleichermassen die gewalttätige Auseinan- dersetzung miteinander suchten. d) aa) Unbestritten ist, dass die beiden Angeklagten anschliessend vor dem Haus aufeinander einschlugen, B._____ mit dem Küchenbeil und A._____ mit dem metallenen Besenstiel (HD 7/4 S. 2). Zu Beginn der Untersuchung mach- te jeder von ihnen geltend, der andere habe damit angefangen und er selber habe sich bloss gewehrt. So führte B._____ aus, dass ihn A._____ mit einer Metal l- stange (d.h. mit dem Besenstiel) von hinten auf den Kopf und dann von vorn auf die linke Schulter und das linke Knie geschlagen habe (HD 7/2 S. 3). Erst dann habe er seinerseits das Messer (d.h. das Küchenbeil) hervorgenommen, damit ei- nen weiteren Schlag abgewehrt und A._____ an der Stirn getroffen (a.a.O., S. 6; HD 7/3 S. 7). A._____ erklärte demgegenüber, dass B._____ aus dem Haus ge- kommen sei und ihn mit dem Messer attackiert habe. Er habe mit der Stange (nur) diesen Angriff abgewehrt. Sie sei jedoch entzwei gegangen. B._____ sei er- neut auf ihn zugekommen. habe ihn mit dem Messer auf die Stirn geschlagen und auch getroffen (HD 8/1 S. 5, HD 8/2 S. 5/6, vgl. auch HD 7/3 S. 8). Anlässlich der zweiten Konfrontation der beiden Angeklagten gab B._____ dann zu Protokoll, A._____ habe ihn provoziert, indem er mit dem Besenstiel vor ihm herumgefuch- telt habe. Er selber habe dann mit dem Hackbeil einige Male gegen den Besen- stiel geschlagen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihn A._____ mit dem Besenstiel noch nicht berührt. Dann hätten sie beide angefangen, gegenseitig aufeinander einzuschlagen. A._____ habe ihn am Kopf, an der Schulter und am Knie getrof- fen. Nach einem Treffer am Kopf von A._____ habe dieser stark geblutet. Sie hät- ten beide zugeschlagen, bis der Besenstiel in die Brüche gegangen sei, A._____ diesen weggeworfen habe und ins Haus gerannt sei (HD 7/4 S. 2). A._____ er- klärte daraufhin, dass diese Aussagen stimmten (a.a.O.). bb) B._____ machte zwar später wieder geltend, er habe sich mit dem Hackbeil immer nur gegen A._____s Besenstielschläge gewehrt und auf den Be- senstiel gezielt, nicht auf den Kopf des Gegners (HD 7/7 S.3). A._____s Stirnver-
letzung sei demgemäss ein Unfall (HD 7/9 S. 2). Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich indessen nicht nur aus B.s eigenen in der Konfrontation mit A. gemachten Aussagen, sondern auch aus denjenigen des Zeugen L.. Dieser gab an, dass er ein Geschrei gehört habe, als er aus der Toilette gekommen sei, und sich deshalb ins Freie begeben habe. Dort habe er gesehen, wie A. zwei- oder dreimal auf B._____ eingeschlagen habe. Dieser habe daraufhin mit dem Messer auf den Besenstiel eingeschlagen, bis dieser entzwei gegangen sei. Dann habe er weiter auf A._____ eingeschlagen und ihn mit einem Schlag an der Stirn getroffen (HD 9/9 S. 4). Gemäss L._____ schlug also A._____ zwar als ers- ter mit dem Besenstiel zu, führte aber B._____ den Schlag mit dem Küchenbeil gegen dessen Stirn aus, nachdem der Besenstiel bereits kaputt war. Der Beilhieb war somit keine Abwehr-, sondern ei ne Angri ffshandlung , und er war auch ni cht gegen den Besenstiel, sondern gegen den Kopf von A._____ gerichtet. e) Anschliessend rannte A._____ zugegebenermassen ins Haus und holte ei n Küchenmesser, weil er nochmals mit B._____ kämpfen und ihn ebenfalls ver- letzen wollte (HD 8/1 S. 6/8, HD 8/5 S. 2). Mit dem Messer in der Hand rannte er B._____ nach (HD 8/1 S. 6), sah ihn bei der ...-Tankstelle an der ...strasse und rannte auf i hn zu (HD 8/5 S. 2). B._____ seinerseits gab zunächst an, er sei weg- gerannt und dann von A._____ beim Mittelstreifen der ...strasse eingeholt und mit dem Küchenmesser angegriffen worden (HD 7/1 S. 4, HD 7/2 S. 9). Später räum- te er ein, A._____ entgegen gerannt zu sein. Er habe ihn aber nicht angreifen, sondern sich mit ihm versöhnen wollen. A._____ sei jedoch sehr sauer auf ihn gewesen und habe ein Messer auf sich gehabt. Sie seien ums Auto gerannt, und dann sei es zu einer weiteren Schlägerei gekommen (HD 7/4 S. 3). Er selber ha- be nicht weiterkämpfen, sondern A._____ verarzten wollen, doch dieser habe den Kampf fortsetzen wollen und ihn mit dem Messer angegriffen (HD 7/7 S. 4). Er habe sich mit dem Küchenbeil nur verteidigt (a.a.O., S. 4/6). A._____ bestätigte, dass B._____ seine Gesichtsverletzung bemerkt und zu ihm gesagt habe, sie soll- ten aufhören und er wolle A.s Wunden versorgen (HD 8/1 S. 7, HD 8/2 S. 7). In diesem Moment habe aber er, A., nicht aufhören, sondern die Sa- chen nun endgültig bereinigen wollen. B._____ habe ihn nämlich schon seit lan- ger Zeit immer wieder provoziert und nun sogar verletzt (HD 8/5 S. 2). Die zuletzt
zitierte Aussage deutet darauf hin, dass der Vorfall beim Kartenspiel nur der un- mittelbare Anlass der ganzen Auseinandersetzung vom 25. September 2007 war und das Verhältnis zwischen den beiden Männern schon seit längerem gespannt war. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch B._____ einmal die Meinung äusserte, das Kartenspiel sei nicht der Grund für den Streit gewesen. A._____ sei vielmehr wütend geworden, weil er, B., mit K. gespro- chen habe (HD 7/2 S. 1/2). Letzteres ist nicht nachvollziehbar, was ebenfalls da- rauf hinweist, dass die beiden Männer schon zuvor zerstritten waren. Der Grund hiefür blieb allerdings im Dunkeln, wobei in der Hauptverhandlung auf frühere Probleme wegen verschwundenen Schuhen, Geldstreitigkeiten im Asylbewerber- heim und auf einen Diebstahl zwischen den Ehefrauen der Angeklagten hinge- wiesen wurde (Prot. S. 32, S. 37 f.) f) aa) Den Ablauf der Messerstecherei, die nun auf dem Mittelstreifen der ...strasse stattfand, schilderten die Angeklagten teilweise unterschiedlich, indem sie insbesondere wiederum beide eine deutliche Neigung zeigten, die eigene Ge- waltanwendung als blosse Verteidigung erscheinen zu lassen. bb) A._____ sagte in seiner ersten Einvernahme aus, er habe B._____ ge- packt, um ihn zu Boden zu werfen. B._____ habe aber mehrmals mit dem Messer (Küchenbeil) zugeschlagen und ihn am linken Ober- und Unterarm getroffen. Da- raufhin habe er B._____ in den Rücken gestochen, um ihn zu verletzen, so dass er aufhöre (HD 8/1 S. 6). Auf erneutes Befragen erklärte A., er habe seinen Gegner mit dem Messer bis zum Erscheinen der Polizei in Schach halten wollen. B. sei aber um ein Auto herum auf i hn zu gekommen, und er sei i hm entge- gen gegangen. Dort sei er bei der Abwehr von B.s Schlägen am linken Arm und an der linken Hand verletzt worden. Er habe B. halten und zu Boden werfen wollen. Sie seien dann beide zu Boden gefallen und hätten gekämpft, wo- bei beide noch immer das Messer in der Hand gehabt hätten. Vielleicht habe er B._____ während des Kampfes mit dem Messer getroffen und verletzt (HD 8/2 S. 7/8). A._____ blieb dabei, dass er sich mit dem Messer nur gegen weitere Schläge mit dem Hackbeil gewehrt habe (HD 7/3 S. 10). Anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme folgte eine neue Version, indem A._____ nun angab,
dass B._____ ihn mit dem Beil geschlagen und an der Hand getroffen habe. Nun habe er ihn mit beiden Händen an den Schultern gepackt. Dabei habe er ihn ver- mutlich (mit dem Messer) am Rücken getroffen. B._____ habe sich losrei ssen und wegrennen können, sei dann aber über seine Schuhbändel gestolpert und zu Bo- den gegangen. Er, A., sei daraufhin mit dem Messer in der Hand gebückt über ihm gestanden, habe ihn aber nicht zu fassen gekriegt, weil er sich mit Hän- den und Füssen gewehrt habe. Er habe auf B. eingeschlagen. Es sei gut möglich, dass er ihn dabei (mit dem Messer) an den Armen und am Oberkörper getroffen habe (HD 7/4 S. 3). In einer späteren Einvernahme sagte A._____ aus, dass B._____ mit dem Hackbeil zugeschlagen und ihn am Arm getroffen habe. Daraufhin habe er B._____ an den Schultern gehalten und in die Beine getreten, um ihn zu Fall zu bringen. B._____ sei gestrauchelt, habe ihm ebenfalls einen Tritt versetzt und habe wegrennen wollen. In diesem Moment habe er ihm den Sti ch i n den Rücken zugefügt (HD 8/5 S. 3, vgl. auch HD 8/7 S. 4). cc) B._____ gab in der ersten Einvernahme zu Protokoll, dass A._____ ihn beim Mittelstreifen (der ...strasse) eingeholt und in die linke Wade getreten habe, so dass er hingefallen sei. Dann habe A._____ auf ihn eingestochen und am lin- ken Unterarm, an der linken Schulter und am rechten Schulterblatt getroffen. Er denke, dass er selber auch ein „kleines Messer“ benutzt habe (HD 7/1 S. 4). Bei der nächsten Befragung erklärte B., dass er beim Wegrennen in Richtung BP-Tankstelle über seine Schnürsenkel gestolpert und auf dem Mittelstreifen hin- gefallen sei. A. sei in der Folge über ihm gestanden und habe mit dem Messer auf ihn eingestochen. Den ersten Schlag habe er mit der linken Hand ab- wehren können und sich dabei eine leichte Schnittverletzung zugezogen. Dann habe A._____ noch viermal zugestochen (HD 7/2 S. 9, vgl. auch HD 7/3 S. 9). Er selber habe kein Messer mehr gehabt, denn er habe dieses zuvor beim Rennen weggeworfen (HD 7/2 S. 10). Anlässlich der zweiten Konfrontation bezeichnete B._____ dann aber die Aussagen von A., wonach er diesen zuerst mit dem Beil geschlagen und an der Hand getroffen hatte und erst danach weggerannt und über seine Schuhbändel gestolpert war, als zutreffend (HD 7/4 S. 3). Es sei dann wie bei einem Duell gewesen, sie hätten die Schläge gegenseitig abgewehrt (a.a.O., S. 4). Später schilderte B. das Geschehen allerdings wieder an-
ders, indem er aussagte, A._____ habe weiterkämpfen wollen, als erster mit dem Messer zugeschlagen und ihn am Arm getroffen, worauf er weggerannt sei. Dann sei er gestolpert und auf den Rücken zu liegen gekommen und habe A._____ auf ihn eingestochen, während er mit seinem Messer bloss Abwehrbewegungen ge- macht habe (HD 7/7 S. 4). dd) Zur Auseinandersetzung auf der ...strasse liegen ebenfalls Zeugenaus- sagen vor. Aufschlussreich ist insbesondere diejenige von M.. Er gab zu Protokoll, dass er im Tankstellenshop etwas gekauft habe und gerade wieder ins Auto eingestiegen sei, als er gesehen habe, wie ein ... mit einem Messer in der Hand etwa einen Meter neben dem Auto vorbeigegangen sei. Es sei eine Art Metzgermesser zum Zerteilen von Knochen gewesen. Plötzlich sei der Mann mit dem Messer über die Strasse zur Mittelinsel gerannt. Von der anderen Strassen- seite sei ebenfalls ein ... zur Mittelinsel gerannt. Dieser habe auch etwas in der Hand gehabt. Aufgrund der Art und Weise, wie er damit herumgefuchtelt habe, habe er, der Zeuge, angenommen, dass es ein Messer gewesen sei. Die beiden seien aufeinander zu gerannt und seien ungefähr gleichzeitig mit den Messern aufeinander losgegangen. Zu Beginn seien beide Männer aufrecht gestanden. Nachdem sie ein paar Male aufeinander eingeschlagen hätten, sei der eine um ein Auto herum weggerannt und habe der andere ihn verfolgt. Irgendwann habe der Verfolger ihn erwischt. Der Verfolgte sei zu Boden gefallen und auf dem Rü- cken gelandet. Der andere habe daraufhin mit dem Metzgermesser auf ihn einge- schlagen. Der Mann am Boden habe mit den Armen um sich gefuchtelt. Die bei- den hätten gekämpft, bis die Polizei erschienen sei (HD 10/12 S. 2-4). ee) Die Zeugin N. sagte aus, dass eine Gruppe ... um ei n Auto her- umgerannt sei. Einer habe den anderen mit einem Messer in der Hand verfolgt. Der Verfolgte sei dann auf dem Rücken gelegen, während der andere über ihm gestanden sei und mit dem Messer ausgeholt habe. Sie habe nicht gesehen, ob der Verfolgte auch eine Waffe gehabt habe. Dann sei ziemlich schnell die Polizei gekommen (HD 10/10 S. 2/3). O._____ erklärte, dass es nochmals zu einer Schlägerei gekommen sei. Er habe aber durch die Glasscheibe der Tankstelle nicht im Detail sehen können, was geschehen sei. Beim Herumrennen um das
Auto habe B._____ geschrien, er wolle A._____ nicht umbringen, er solle aufhö- ren. A._____ habe aber gemeint, sie könnten weitermachen, er sei eh schon ver- letzt (HD 9/9 S. 6). ff) Der Ablauf der Auseinandersetzung auf der ...strasse lässt sich bei einer gesamthaften Betrachtung der vorliegenden Aussagen gut rekonstruieren. Auf- grund derjenigen des unbeteiligten Zeugen M._____ ist insbesondere zweifelsfrei erstellt, dass zunächst sowohl A._____ als auch B._____ weiterkämpfen wollten und sofort mit den Messern aufeinander losgingen. In der Folge lösten sie sich voneinander, wobei A._____ seinen Gegner mit dem Messer in der Hand um ein Auto herumrennend verfolgte. Erst in dieser Phase wollte B._____ den Kampf ab- brechen. A._____ sah nun aber den Moment gekommen, um „die Sache endgül- tig zu bereinigen“. Als B._____ über seine Schnürsenkel stolperte und zu Boden ging, stach er über ihm stehend mehrmals auf ihn ein, wogegen sich B._____ durch wi ldes Fuchteln mi t den Armen zu wehren versuchte. B._____ erlitt dabei die in der Anklage aufgezählten Stichverletzungen. A._____ wurde im Laufe der Messerstecherei seinerseits mehrmals vom Küchenbeil seines Gegners getroffen und an den Armen und Händen sowie am Oberschenkel verletzt. Ob A._____ die Verletzungen am rechten Augenlid und an der rechten Augenbraue ebenfalls an der ...strasse erlitt oder diese schon vorher zusammen mit der Stirnverletzung entstanden waren, bleibt unklar, kann aber auch offen bleiben. gg) Dass die beiden Angeklagten beim Kampf an der ...- und hernach an der ...strasse die in der Anklageschrift genannten Verletzungen erlitten, ist unbe- stritten und im übrigen mit Arztberichten sowie teilweise fotografisch dokumentiert (B.: HD 12/3 und HD 12/4; A.: HD 13/4-6). Das Institut für Rechtsme- dizin der Universität Zürich (IRM) führte in seinen Gutachten aus, dass bei beiden Angeklagten zufolge der erlittenen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Sie hätten – von Narben und bei A._____ allenfalls einer Funkti- onseinschränkung des verletzten Zeigefingers abgesehen – auch ni cht mi t blei- benden Nachteilen zu rechnen. Bei B._____ hätte aber der Stich in den Rücken zu einer Verletzung des Herzens mit nachfolgendem Verblutungstod oder zu ei- nem lebensgefährlichen Spannungspneumothorax führen können. A._____ hätte
insbesondere durch den Hieb mit dem Küchenbeil ohne weiteres lebensgefährli- che Schädel-Hirn-Verletzungen erleiden können. Auch gegen den Rumpf geführt könne dieses Beil lebensgefährliche bzw. tödliche Verletzungen verursachen (HD12/9 S. 4/5, HD 13/10 S. 4-6). hh) Damit ist nicht nur der eingeklagte Sachverhalt erstellt, sondern steht auch fest, dass beide Männer den Kampf suchten und einander gegenseitig (auch mit Messern) angriffen. Unter diesen Umständen kann – auch wenn schli essli ch A._____ die Oberhand erlangte und B._____ in die Defensive geriet – ni cht ein- mal ansatzweise davon die Rede sein, dass sich einer von ihnen in einer Not- wehrsi tuati on befunden hätte. 2. a) Der Angeklagte A._____ hatte bezüglich seiner Verhaftung in den ers- ten Einvernahmen noch geltend gemacht, dass er der Polizei bloss das Messer habe zeigen wollen, welches B._____ unter ein Auto geworfen habe. Als er sich auf den Boden gelegt habe, um das Messer hervorzuholen, habe sich die Polizei auf i hn gestürzt und i hm Pfefferspray i ns Gesi cht gesprüht. Er habe si ch ni cht ge- wehrt, sondern ledi gli ch versucht, si ch umzudrehen und aufzustehen. Weshalb der Polizist dabei verletzt worden sei, wisse er nicht (HD 8/1 S. 7/8). Als er selber aufzustehen versucht habe, sei der Beamte hingefallen. Er habe gar nichts ge- macht, sondern sei nur neben ihm gestanden. Dann sei er festgenommen worden (HD 8/5 S. 4). In einer weiteren Einvernahme erklärte der Angeklagte, dass er un- ter dem Auto nach dem Messer gesucht habe. Dann sei jemand gekommen und habe sich auf ihn gelegt. Er habe versucht, sich mit beiden Armen hochzustem- men, und es sei ihm gelungen, aufzustehen. Während des Aufstehens habe ihn jemand am Kopf gepackt und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er sei nie mit dem Polizisten am Boden gelegen, insbesondere auch nicht auf ihm, und er habe diesen nie gestossen, gepackt oder gegen den Boden oder Randstein gestossen. Wie es zu dessen Verletzung gekommen sei, könne er sich nicht erklären (HD 8/6 S. 1/2, ND 1/14 S. 1). In der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme gab der An- geklagte schliesslich zu, dass er sich im Anschluss an die Messerstecherei mit Körpergewalt seiner Verhaftung widersetzt hatte und es demzufolge mit dem Poli- zeibeamten F._____ zu einem Gerangel gekommen war (HD 8/9 S. 6). Er bestrei-
tet aber weiterhin, sich in diesem Zusammenhang der (vorsätzlichen) einfachen Körperverletzung z.N. von F._____ schuldig gemacht zu haben (Urk. 51 S. 2). b) Der Geschädigte F._____ gab als Zeuge zu Protokoll, dass A._____ et- was von einem Messer erzählt habe, das er holen und der Polizei bringen wolle. Das habe er verhindern wollen und zum Angeklagten deshalb gesagt, er solle warten. Plötzlich sei der Angeklagte schnellen Schrittes in Richtung ...strasse ge- gangen. Er sei ihm sogleich gefolgt. Als der Angeklagte sich bei einem Auto auf den Boden gelegt und schon unter das Fahrzeug gegriffen habe, sei er, F., neben ihn gekniet, habe ihn am Oberkörper gepackt und versucht, ihn zurückzu- zi ehen. Nun sei es zu ei nem Handgemenge gekommen. Der Angeklagte sei hochgekommen und habe ihm mit beiden Händen gegen die Brust gedrückt, wäh- rend er den Oberkörper des Angeklagten umklammert habe. Dann seien sie beide nach hinten auf den Boden gefallen. Er, der Zeuge, sei rücklings auf dem Boden gelegen, und sein Kopf sei irgendwie eingeklemmt gewesen. Seine Halswirbel seien überdehnt worden, als der Angeklagte auf ihm gelegen sei, sich gewunden habe und sich habe aus der Umklammerung befreien wollen. Auch habe er sich beim Sturz den Kopf angeschlagen (ND 1/8 S. 3-5). c) Der Polizeibeamte P. sagte aus, er habe beim Heranfahren mit dem Streifenwagen gesehen, dass zwischen F._____ und einem ... ein Gerangel im Gange gewesen sei. Die beiden seien sich gegenüber gestanden, hätten si ch gegenseitig am Oberkörper festgehalten und gezogen und gestossen. Dann seien sie im Gerangel zu Boden gefallen. Der ... sei auf dem Rücken gelegen und F._____ sei über ihm gewesen. Der ... habe mit den Armen gefuchtelt und F._____ wegzustossen versucht. Dann habe er, P., gesehen, dass F. zur Seite gefallen sei und sich den Kopf gehalten habe. Nach einem Pfeffer- sprayeinsatz – glaublich von Q._____ – sei das Gerangel schlagartig zu Ende gewesen, weil beide nichts mehr gesehen hätten (ND 1/9 S. 2/3). d) R._____ war ebenfalls am Polizeieinsatz beteiligt gewesen und erklärte als Zeuge, dass es auf der Höhe der ...-Tankstelle auf dem Mittelstreifen der ...strasse ein Gerangel zwischen F._____ und einem ... gegeben habe. F._____ sei auf diesem gesessen und habe versucht, dessen Arme zu arretieren, was ihm
aber nicht gelungen sei, weil der andere stärker gewesen sei. Der ... habe auf dem Boden wie ein Irrer getan und auch auf F._____ eingeschlagen. Er, der Zeu- ge, könne sich auch daran erinnern, dass der ... versucht habe, sich mit einem Ruck zu drehen. Dabei habe er F._____ festgehalten und ihm den Kopf auf den Randstein des Mittelstreifens geschlagen, wobei er, R., nicht beurteilen könne, ob der ... dies absichtlich getan habe. Einer der Kollegen habe dann den Pfefferspray eingesetzt (ND 1/11 S. 2/3). Er habe noch selten jemanden gesehen, der sich gegenüber der Polizei mit so viel Gewalt zur Wehr gesetzt habe. Der An- geklagte habe sich äusserst aggressiv verhalten, er habe getobt (a.a.O., S. 4). e) Ein weiterer Polizist, Q., gab als Zeuge an, dass der Angeklagte A._____ plötzlich zu einem beim Mittelstreifen parkierten Auto gegangen sei. F._____ habe gerufen: „Messer, Messer!“. Er selber habe gesehen, dass A._____ beim linken Vorderrad gekniet sei. Im nächsten Moment habe F._____ den Ange- klagten hi nten am Schulter-/Halsbereich gepackt und mit den Armen A.s Oberkörper umfasst. Der Angeklagte habe sich mit aller Kraft gewehrt, so dass die beiden nach hinten auf den Boden gefallen seien. F. sei dann auf dem Rücken gelegen und A._____ rücklings auf ihm. Die Polizisten hätten daraufhin gemeinsam versucht, die Arme und Beine des Angeklagten zu fixieren, was ihnen aber nicht gelungen sei. Er, Q., habe dann den Pfefferspray eingesetzt, wo- rauf der Angeklagte den Widerstand aufgegeben habe. F. habe nach dem Vorfall eine Verstauchung am Genick gehabt. Diese Verletzung habe er sich auf jeden Fall bei der Verhaftung des Angeklagten zugezogen (ND 1/12 S. 2/3). f) Die Zeugin S._____ sagte aus, dass sie in ihrem Wohnzimmer gewesen sei, als sie von der Strasse her plötzlich ein riesiges Geschrei gehört habe. Sie sei auf den Balkon gegangen und habe zwei ... Männer gesehen, die sich beim Mit- telstreifen der ...strasse gegenübergestanden bzw. sich wie Hühner nachgerannt seien. Plötzlich sei die Polizei gekommen, und die beiden Männer seien wegge- rannt. F._____ sei dem einen nachgerannt. Dieser habe sich dann umgedreht und sei auf ihn losgegangen. Sie hätten sich gegenseitig gepackt, und plötzlich seien sie bei einem Auto beim Mittelstreifen auf dem Boden gelegen. F._____ sei rück- lings auf dem Boden gelegen und der Angeklagte sei auf ihm gesessen. Irgend-
wann sei dann ein Polizist F._____ zu Hilfe gekommen und habe einen Pfeffer- spray eingesetzt. Zuvor habe der Angeklagte sich mit Händen und Füssen gegen die Verhaftung gewehrt und wie wild um sich geschlagen. Zuerst sei F._____ oben gewesen und habe den Angeklagten zu Boden gedrückt. Dann sei plötzlich der Angeklagte auf dem Polizisten gesessen. Er habe beide Hände beim Kopf des Polizisten gehabt, so dass sie, die Zeugin, das Gefühl gehabt habe, er würge i hn (ND 1/13 S. 2/3). g) Gemäss einem Arztbericht aus dem T._____ [Spital] wurden bei F._____ am 25. September 2007 eine Schädelkontusion und eine Kontusion der Halswirbelsäule festgestellt (ND 1/17). h) Der Angeklagte ist geständig, sich der Verhaftung widersetzt zu haben, und bestätigte auch, dass es dabei zu einem Gerangel mit F._____ gekommen war. Gemäss den vorliegenden Zeugenaussagen, insbesondere auch denjeni gen der völlig unbeteiligten Zeugin S., leistete er auch am Boden weiterhin sehr heftig Widerstand. Der Zeuge R. sah, dass dabei der Kopf des Polizeibe- amten gegen den Randstein des Mittelstreifens geschlagen wurde (ND 1/11 S. 3), und die Zeugin S._____ gewann den Eindruck, dass der Angeklagte den Ge- schädigten würge (ND 1/13 S. 3). Diese Aussagen sind sehr gut mit den Angaben des Geschädigten vereinbar, sein Kopf sei irgendwie eingeklemmt gewesen (ND 1/8 S. 4) bzw. er habe den Kopf angeschlagen und seine Halswirbel seien überdehnt worden (a.a.O., S. 5). An jenem Abend habe er den Kopf nicht mehr bewegen können (a.a.O., S. 2). Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass F._____ an jenem Abend noch in eine andere Auseinandersetzung verwickelt gewesen wäre. Ausser Zweifel steht daher, dass er bei der Verhaftung des Ange- klagten verletzt wurde. Naheliegend und jedenfalls zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist zwar, dass er nicht den Geschädigten verletzen, sondern ledig- lich sich selbst der Festnahme entziehen wollte. Indem er sich aber so stark wehr- te, dass der Polizist mit ihm zu Boden fiel, und auch dort noch mit grosser Kraft weiterkämpfte, nahm er zwangsläufig auch die Möglichkeit in Kauf, dass der Be- amte verletzt werden könnte. Der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt ist des- halb ebenfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
wesen wäre. Sie erfüllen somit wie die Verletzungen der Geschädigten C._____ den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die rechtliche Einordnung der weiteren Taten der beiden Angeklagten seitens der An- klagebehörde ist unbestritten und ebenfalls richtig. Die beiden Angeklagten sind somit (mit der erwähnten geringfügigen Korrektur) im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
III. 1. a) Für den gesetzlichen Strafrahmen ist beim Angeklagten A._____ die falsche Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB massgebend, für welche das Gesetz als Maximalstrafe bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe oder Geld- strafe vorsieht, beim Angeklagten B._____ die versuchte schwere Körperverlet- zung, für die als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorgesehen ist (Art. 122 Abs. 1 und 4 StGB). Dass sowohl B._____ als auch A._____ die schwere Körperverletzung nicht vollendeten, ist strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB) und hat zur Folge, dass der Strafrahmen gegen unten offen ist (Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB). Die Bege- hung weiterer Vergehen und die bei B._____ mehrfache Erfüllung des vorstehend genannten Tatbestandes haben zur Folge, dass sich der Strafrahmen bei B._____ gegen oben bis auf 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert, während dies bei A._____ straferhöhend zu werten ist. Für eine von der Verteidigung von A._____ geltend gemachte Strafmilderung wegen einer heftigen Gemütsbewegung im Sin- ne von Art. 48 lit. c StGB liegt kein Grund vor. Der Angeklagte A._____ griff zwar zunächst zu einem eher harmlosen Kampfmittel, einem Besenstiel. Aus seinen Aussagen geht aber hervor, dass er nach seiner Verletzung bewusst nach einem Mittel suchte, um den Angeklagten B._____ ebenfalls zu verletzen, als er das Messer ergriff. Er wollte auch den Kampf nicht beenden, sondern „die Sache end- gültig bereinigen“ (HD 8/5 S. 21; Prot. S. 27 f.). Das geht klar über eine spontane Reakti on i m Affekt hi naus.
Hinsichtlich der von B._____ z.N. von C._____ begangenen einfachen Körperver- letzung ist beizufügen, dass sich diese Tat ereignete, bevor am 1. Januar 2007 die aktuelle Fassung der Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs in Kraft trat. Sie ist aber ebenfalls nach dem neuen Recht zu beurtei- len, da dieses eine mildere Strafandrohung enthält und ohnehin auch nicht zu- sätzlich zu einer längeren neurechtlichen Freiheitsstrafe für ein Nebendeli kt noch eine altrechtliche Sanktion ausgefällt werden könnte. Schliesslich ist noch festzu- halten, dass bei B._____ eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Züri ch-Sihl vom 27. Oktober 2006 auszufällen ist, wobei dies aber angesichts der Schwere des Hauptdelikts keine grossen Auswirkungen hat. b) Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht gege- ben. Insbesondere ergab die auf Antrag der Verteidigung (HD 16/1) erfolgte psy- chiatrische Begutachtung des Angeklagten A., dass bei diesem keine psy- chische Störung von Krankheitswert auszumachen ist und er insbesondere das schwerwiegendste Delikt z.N. von B. bei voller Schuldfähigkeit verübte (Urk. 64 S. 17/18). Bezüglich des Angeklagten B._____ ergeben sich aus den Ak- ten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der psychischen Gesundheit. Auch sei n amtli cher Verteidiger machte nichts dergleichen geltend, sondern mo- nierte lediglich, dass etwelche Rechtfertigungsgründe zu prüfen seien (Anhang zu Urk. 71 S. 2/3). Es besteht daher kein Grund, im gerichtlichen Verfahren eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten B._____ zu veranlassen. Zu er- gänzen ist, dass gemäss den Akten beide Angeklagte nicht in einem Zustand aku- ter schwerer Intoxikation waren (HD 14.1 und 15.1). c) Wegen des Konsums von Betäubungsmitteln sind sowohl B._____ als auch A._____ zusätzlich mit ei ner Busse von höchstens Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 106 Abs. 1 StGB). d) Das Gericht misst die Strafen nach dem Verschulden der Täter zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täter. Das Verschulden bemisst sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täter sowie da-
nach, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage waren, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs.1 und 2 StGB). 2. a) Nachdem beim Kartenspiel um geringe, auch für die Verhältnisse der beiden Angeklagten nicht sehr bedeutsame Geldeinsätze (5 bis 10 Franken; HD 7/1 S. 3, HD 8/1 S. 4) ein Mitspieler falsch gespielt hatte, gerieten B._____ und A._____ in eine derartige Wut, dass sie beide entschlossen waren, ihren Streit gewaltsam auszutragen. Zu diesem Zweck bewaffneten sich beide, wobei allerdings B._____ mit dem Küchenbeil ein sehr viel gefährlicheres Tatwerkzeug wählte als A., der sich in dieser Phase noch mit einem Besenstiel aus Alu- minium begnügte. In der Folge prügelten sie damit blindwütig aufeinander ein, wobei B. auch nicht aufhörte, als A.s Besenstiel zerbrach, sondern die Gelegenheit ergriff, um seinem Gegner mit dem Hackbeil einen Hieb gegen den Kopf zu versetzen. Dabei wurde A. an der Stirn getroffen und war nur dem Glück zu verdanken, dass keine lebensgefährliche Verletzung entstand. Zu- gunsten der beiden Angeklagten ist zwar davon auszugehen, dass sie schon zu- vor verfeindet waren und der Streit beim Kartenspiel nur der unmittelbare Anlass für die gewalttätige Auseinandersetzung war. In Anbetracht der Geringfügigkeit dieses Anlasses und der Brutalität, mit welcher vorgegangen wurde, wiegt bezüg- lich dieser ersten Phase aber insbesondere das Verschulden von B._____ schwer bis sehr schwer. In einem etwas milderen Licht erscheint der Entschluss des er- heblich verletzten, blutüberströmten A., sich nun seinerseits besser zu be- waffnen und Vergeltung zu üben. Er suchte sich indessen zu diesem Zweck ein sehr gefährliches Messer aus, dessen Einsatz ohne weiteres geeignet war, B. lebensgefährlich zu verletzen oder gar zu töten. A._____ rannte sodann seinem Kontrahenten nach und suchte aktiv und hartnäckig die erneute Ausei- nandersetzung. Als B., der ihm zunächst entgegen gerannt war, den Kampf abbrechen und A. verarzten wollte, liess dieser sich nicht darauf ein, son- dern verfolgte ihn weiter, bis B._____ zu Boden stürzte. Er nützte daraufhin des- sen ungünstige Lage dazu aus, um ihm mit direktem Verletzungsvorsa t z (HD 8/5 S. 3) mehrere Stiche in den Oberkörper zu versetzen. Nun hatte B._____ ausser- ordentliches Glück, keine lebensgefährlichen, sondern nur relativ leichte Stichver- letzungen zu erleiden. Er setzte zwar in dieser zweiten Phase sein Küchenbeil vor
allem zur Verteidigung ein, was ihn aber nur wenig entlastet, rannte er doch – dies belegen v.a. die Aussagen des Zeugen M._____ –, als A._____ an der ...strasse erschien, sogleich auf diesen zu, um die Messerstecherei fortzusetze n. Zugute gehalten werden kann ihm immerhin, dass er nach dem ersten Zusam- menprall versuchte, die Auseinandersetzung abzubrechen. Bezüglich der zweiten Phase des Tatgeschehens, welche an der ...strasse ablief, wiegt vor allem das Verschulden von A._____ schwer, während dasjenige von B._____ als etwas leichter einzustufen ist. Allerdings kämpften beide, bis die Polizei eintraf. b) Beim Angeklagten A._____ erscheinen sodann die weiteren Vergehen (innerhalb des dafür vorgesehenen, im Vergleich zu schweren Körperverletzung deutlich milderen) Strafrahmens ebenfalls als recht gravierend. Er leistete bei sei- ner Verhaftung so heftig und gewaltsam Widerstand, dass einer der an die ...strasse ausgerückten Polizisten später festhielt, er habe noch selten erlebt, dass sich jemand der Polizei mit so viel Gewalt widersetzt habe (ND 1/11 S. 4). Dabei nahm A._____ auch in Kauf, den Polizeibeamten F._____ zu verletzen. In der nachfolgenden Strafuntersuchung bezichtigte er den Mitangeschuldigten B._____ ohne jeden Anlass und wider besseres Wissen eines schweren Delikts, nämlich des Handels mit Kokain. Diesbezüglich kann ihm allerdings zugute gehal- ten werden, dass er diese Falschaussage in der nächsten Befragung von sich aus widerrief (HD 8/2 S. 9), bevor sie für B._____ Nachteile zur Folge hatte, und dabei auch Reue bekundete. Die Fortsetzung des täglichen Konsums von Marihuana während 2½ Wochen nach der letzten diesbezüglichen Verzeigung wiegt im Rahmen von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ni cht mehr lei cht. c) Der Angeklagte B._____ schlug die Geschädigte C._____ im Zuge einer Auseinandersetzung, bei der auch die Geschädigte ihn heftig beschimpfte („stin- kiger ... [Angehöriger des Staates U._____]“) und schliesslich sogar anspuckte, zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht. Die dabei verursachten Verletzungen waren geringfügiger Natur. Das diesbezügliche Verschulden des Angeklagten ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hi nsi cht noch als eher lei cht zu bewer- ten. Der über eine längere Zeit andauernde, aber nicht sehr intensive Konsum
von Mari huana erschei nt i nsgesamt als nicht mehr leichter Verstoss gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. a) A._____ wurde 1979 in V._____ (U.) geboren und ist ... Staats- angehöriger [des Staates U.]. In seiner Heimat wuchs er bis zum 15. Lebensjahr zusammen mit zwölf Geschwistern in einer Grossfamilie auf. Der Angeklagte besuchte sechs Jahre die Primar- und weitere sechs Jahre die Se- kundarschule. Eine Berufsausbildung erhielt er nicht. Stattdessen versuchte er, Fussballprofi zu werden. Schon in seiner Jugendzeit habe er auch den Wunsch gehegt, nach Europa zu gehen und eine weisse Frau zu heiraten. So reiste er 2001 nach Deutschland. Von dort kam der Angeklagte 2002 in die Schweiz. Hier stellte er zunächst unter einem falschen Namen ein Asylgesuch, erhielt aber schliesslich zufolge der Heirat mit einer hier niedergelassenen Ausländerin eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Ehepaar hat einen fünfjähri gen Sohn. Im August 2007 wurde der Angeklagte nach gewalttätigen Übergriffen gegenüber seiner Ehefrau in einer Notunterkunft platziert. In der Schweiz arbeitete A._____ u.a. auf dem Bau, in einem Beschäftigungsprogramm der Stadt W._____ und zuletzt bei einer Metallbaufirma in Z., wo er ein Salär von ca. Fr. 3'800.– monatli ch be- zog. Seine Ehefrau verdiente ca. Fr. 2'000.– hinzu. Die Wohnungsmiete kostete Fr. 1'360.– pro Monat. Der Angeklagte unterstützte gelegentlich seine Verwand- ten in U.. Er hat kein Vermögen, aber Schulden aus einem früheren Straf- verfahren, die sich auf ca. Fr. 3'000.– belaufen. Seit dem Vorfall vom 25. September 2007 befindet er sich ununterbrochen in Haft, wobei ihm am 3. Juli 2009 der vorzeitige Strafantritt bewilligt wurde. Im Anschluss an die Haft plant er, sich wieder eine Arbeit zu suchen und mit seiner Familie zusammenzuleben. Eine Scheidung sei nicht geplant (HD 36/1, HD 36/7, HD 36/8, Urk. 61; Vorakten Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Unt.Nr. 2007/3567, Urk. 4 S. 1-3, und Unt.Nr. 2007/5589, Urk. 4 S. 1-3; Prot. S. 13, 15 f.). Aus dem geschilderten Vorle- ben des Angeklagten ergeben sich bezüglich der nun zu ahndenden Straftaten keine straferhöhend oder strafmindernd wirkenden Momente. b) Der Angeklagte A._____ ist im Strafregister mit vier Verurteilungen ver- zeichnet. Die erste erfolgte seitens der Jugendanwaltschaft Uster / Meilen am
Seine Frau war zeitweise ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen und fand schliess- li ch ei ne Anstellung i n ei nem C all-Center mit einem Pensum von 80 %. D er Ange- klagte hat in der Schweiz kein Vermögen, aber Schulden, deren Höhe er selber nicht zu beziffern vermochte. Gemäss seinen Angaben besitzt er in U._____ ein Haus, das von seinen Familienangehörigen bewohnt wird. Der Angeklagte äus- serte die Absicht, in der Schweiz als Fussballer Karriere zu machen, und gab an, dass er am Tag seiner Verhaftung einen Vertrag für die 1. Mannschaft von AD._____ hätte erhalten sollen. Seit dem 25. September 2007 befindet er sich ununterbrochen in Haft. Sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafvoll- zugs wurde am 12. August 2009 abgelehnt, nachdem er angekündigt hatte, sein Geständnis zu widerrufen, und zudem anlässlich eines Gefängnisbesuchs seiner Ehefrau schwere Drohungen gegen seinen damaligen Verteidiger und weitere Personen ausgestossen hatte (HD 35/1, HD 35/8, HD 7/1 S. 9, HD 7/3 S. 11, Urk. 60/1, Urk. 70; HD Vorakten Bezirksanwaltschaft Zürich, Unt.Nr. 2004/18825, Urk. 1 S. 4 und Urk. 11; Vorakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt.Nr. 2006/3659, Urk. 7 S. 5; Prot. S. 17-21). Auch beim Angeklagten B._____ ergibt sich aus den persönli chen Verhältnissen nichts, was sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnte. b) Der Angeklagte B._____ ist im Strafregister unter seinem richtigen Na- men mit zwei Verurteilungen vermerkt. Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2006 fällte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen ihn wegen Vergehens gegen das ANAG und Hinderung einer Amtshandlung eine Strafe von 90 Tagen Gefängnis aus. Der Strafvollzug wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Letztere wurde um ein Jahr verlängert, als der Angeklagte am 27. Oktober 2006 von derselben Behörde wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung sowie Ver- abreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder mit 21 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei drei Jahren Probezeit, bestraft wurde (HD 35/2). c) D en Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Jugendanwaltschaft Diet- ikon / Affoltern dem (damals unter einem Falschnamen in Erscheinung getrete- nen) Angeklagten B._____ am 5. April 2004 einen Verweis erteilte, weil er im Herbst 2002 in AE._____ Kügelchen mit Kokain verkauft hatte (HD 35/13).
Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die jeweils ausgesprochene Busse ni cht bezahlt wird, ist bei beiden Angeklagten auf je 4 Tage festzusetzen.
IV. Da die beiden Angeklagten zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren verurteilt werden, ist die Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).
V. a) Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straf- taten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingten Strafvollzug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Es sieht davon ab und verlängert stattdessen die Probezeit oder er- lässt eine Verwarnung, wenn trotz der Delinquenz in der Probezeit nicht zu erwar- ten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird (Art. 46 Abs. 2 StGB). b) Der Angeklagte B._____ verübte die Körperverletzungsdelikte , die zu seiner heutigen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen, wäh- rend der zweijährigen Probezeit, die ihm – wie er wusste (HD 35/8 S. 1) – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2006 hi nsi chtli ch einer Strafe von 90 Tagen Gefängnis angesetzt worden war (HD 35/2). In Anbe- tracht der noch nicht lange zurückliegenden, teilweise einschlägigen Vorstrafen einerseits und der Schwere des heute zu beurteilenden Delikts z.N. von A._____ anderseits muss dem Angeklagten eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die vorstehend erwähnten 90 Tage Gefängnis (abzüglich 1 Tag erstandene Haft) sind daher zu vollziehen.
c) Am 27. Oktober 2006 wurde der Angeklagte B._____ ausserdem von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit 21 Tagen Gefängnis bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug mit drei Jahren Probezeit gewährt wurde (HD 35/2). Diesbezüglich machte der Angeklagte in der vorliegenden Untersuchung geltend, dass er den besagten Strafbefehl nie erhalten habe. Die Unterschrift auf dem Empfangsschein stamme von seiner Frau, und diese habe ihm den Strafbefehl nie gezeigt (HD 35/8 S. 2). Die Unterschrift auf der fraglichen Gerichtsurkunde lautet tatsächlich auf „AF._____ B.“ (Vorakten Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, Unt. 2006/3659, Urk. 17) und unterscheidet sich deutlich von derjenigen auf der Empfangsbestätigung für den Strafbefehl vom 23. Januar 2006 (Vorakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt. 2004/18825, Urk. 20). Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B. den Strafbefehl vom 27. Oktober 2006 tatsächlich nie erhalten hat. Damit konnte aber auch die darin festgesetzte Probezeit nicht zu laufen beginnen und fällt ein Widerruf des beding- ten Strafvollzugs hinsichtlich der damals ausgefällten 21 Tage Gefängnis ausser Betracht.
VI. Die AG._____ macht anstelle des Geschädigten F._____ gegenüber dem Angeklagten A._____ einen Schadenersatzanspruch für Heilungskosten und Un- falltaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 3'540.85 geltend (ND 1/20). Nachdem der Angeklagte A._____ diese Forderung in der Hauptverhandlung anerkannt hat (Urk. 78 S. 2), ist er demgemäss zu verpflichten, der AG._____ Fr. 3'540.85 für die anstelle des Geschädigten F._____ (ND 1) erhobene Schadenersatzforderung zu bezahlen.
VII. a) Aus dem Besitz des Angeklagten B._____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Juli 2008 ein Mobiltelefon be- schlagnahmt (HD 19/1). Dieses steht – soweit ersichtlich – i n kei nem Zusammen- hang mit den eingeklagten Straftaten und ist somit nicht gemäss Art. 69 StGB einzuziehen. Es ist jedoch zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu ver- werten. b) In der Sache des Angeklagten B._____ wurden ferner mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2008 (HD 19/4) ein Küchenbeil und diverse Kleidungsstücke beschlagnahmt. Das Küchenbeil diente dem Angeklagten als Tatwerkzeug. Es ist daher einzuziehen und der Lagerbe- hörde zur Verni chtung zu überlassen (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Die Kleidungs- stücke werden nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses als Beweismit- tel nicht mehr benötigt und sind dem Angeklagten herauszugeben, wenn er sie zurückhaben will. Andernfalls sind sie von der Lagerbehörde zu entsorgen. c) Beim Angeklagten A._____ wurden mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 2. Juli 2008 (HD 20/1) ein Mobiltelefon, eine S IM-Karte, zwei Mobiltelefonakkus und eine Quittung beschlagnahmt. Diese Ge- genstände stehen – soweit ersichtlich – in keinem Zusammenhang mit den einge- klagten Straftaten und sind somit nicht gemäss Art. 69 StGB einzuziehen. Sie sind jedoch – mit Ausnahme der Quittung, welche dem Angeklagten herauszugeben bzw., wenn er darauf verzichtet, zu entsorgen ist – zur tei lweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwerten. d) Im Verfahren gegen den Angeklagten A._____ wurden ferner mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2008 (HD 20/4) ein Küchenmesser, Reste eines Besens und diverse Kleidungsstücke beschlagnahmt. Das Küchenmesser und der Besen dienten dem Angeklagten als Tatwerkzeuge. Sie sind daher einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Die Kleidungsstücke werden nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses als Beweismittel nicht mehr benötigt
und sind dem Angeklagten herauszugeben, wenn er sie zurückhaben will. An- dernfalls sind sie von der Lagerbehörde zu entsorgen.
VIII. Die beiden Angeklagten werden heute anklagegemäss schuldig gespro- chen und haben daher die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens zu tragen (§ 188 Abs. 1 StPO). Aufgrund der wirtschaftlichen Si- tuation, die für die Angeklagten eine Bezahlung zumindest noch für einige Zeit verunmögli chen dürfte, rechtfertigt es sich, die Kosten der amtlichen Verteidigung je auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO).
Das Gericht erkennt: 1. a) Der Angeklagte B._____ ist schuldig - der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i n Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. b) Der Angeklagte A._____ ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i n Verbi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB;
Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. b) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 784 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 400.– Busse. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Der Angeklagte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der AG._____ Fr. 3'540.85 für die anstelle des Geschädigten F._____ (ND 1) erhobene Schadenersatzforderung zu bezahlen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'171.90 Untersuchungskosten Fr. 1'452.20 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr.
amtliche Verteidigung A._____ (RAin lic. iur. X._____) (ausstehend) Fr.
amtliche Verteidigung B._____ (RA Dr. AH._____ bis 17.7.09) (aus- stehend) Fr.
amtliche Verteidigung B._____ (RA Dr. Y._____ ab 17.7.09) (aus- stehend)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Züri ch, Abtei lung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündli ch oder schri ftli ch an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt. b) Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- re ichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.
Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2006 gegen den Angeklagten B._____ ausgefällte und bedingt aufgeschobene Strafe von 90 Tagen Gefängnis (abzüglich 1 Tag erstandene Haft) wird voll- zogen. 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 27. Oktober 2006 gegen den Angeklagten B._____ ausgefällten Strafe von 21 Tagen Gefängnis (abzüglich 9 Tage erstandene Haft) wird ni cht wi- derrufen. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich aus dem Besitz des Angeklagten B._____ beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke „Samsung“ (Sachkaution Nr. ...) wird zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten verwertet. 4. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2008 aus dem Besitz des Angeklagten B._____ beschlag- nahmten Gegenständen wird das Küchenbeil eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen. Die weiteren Gegenstände (diverse Klei- dungsstücke) werden dem Angeklagten nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses herausgegeben bzw. sind, wenn er darauf verzichtet, von der La- gerbehörde zu entsorgen. 5. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich aus dem Besitz des Angeklagten A._____ beschlagnahmten Gegenständen (Sachkaution Nr. ...) werden 1 Mobiltelefon der Marke „Nokia“, 1 SIM-Karte und 2 Mobiltelefonakkus zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wertet. Die ebenfalls beschlagnahmte Quittung wird dem Angeklagten nach
rechtskräftiger Erledigung des Prozesses herausgegeben bzw. ist, wenn er darauf verzichtet, von der Lagerbehörde zu entsorgen. 6. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2008 aus dem Besitz des Angeklagten A._____ beschlag- nahmten Gegenständen werden das Küchenmesser und die Reste eines Besens eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die weiteren Gegenstände (diverse Kleidungsstücke) werden dem Angeklagten nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses herausgegeben bzw. sind, wenn er darauf verzichtet, von der Lagerbehörde zu entsorgen. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung an − die amtli che Verteidigung des Angeklagten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die amtli che Verteidigung des Angeklagten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − i n di e Akten Untersuchungs-Nr. T-3/2004/18825 der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl. − i n di e Akten Untersuchungs-Nr. G-6/2006/3659 der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular B − die Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffern 3 (Sachkaution ...) und 5 (Sachkaution ...) − den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich als Lagerbehör- de gemäss Dispositivziffern 4 und 6. 8. Rechtsmittel: a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs-
rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündli ch oder schri ftli ch an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung ei ne wei- tere Frist angesetzt. b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- re ichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:
Oberrichter Dr. Klopfer lic.iur. Hafner