Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF150003-O /U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und der Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Wei nmann Beschluss vom 12. März 2015
i n Sachen
gegen
B._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin
betreffend Ermächtigung
Erwägungen: I. Am 24. Mai 2014 erhob A._____ [nachfolgend: Gesuchsteller] Strafanzeige ge- gen Oberrichter lic. iur. C._____ und die leitende Gerichtsschreiberi n lic. iur. B._____ wegen Korruption, Amtsmissbrauch etc. (Urk. 2/3/1). Die Strafanzeige gegen Oberrichter lic. iur. C._____ wurde, da es sich um eine Magistratsperson handelt, zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens via Oberstaatsanwalt- schaft an die Geschäftsleitung des Kantonsrates überwiesen, welche das Er- mächtigungsgesuch des Gesuchstellers abwies (Urk. 2/3/3 und 2/3/4). Im vorlie- genden Verfahren ist daher nur die Strafanzeige gegen die leitende Gerichts- schreiberin lic. iur. B._____ [nachfolgend: Gesuchsgegnerin] Gegenstand des Verfahrens. Diese wurde in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 StPO bzw. § 148 GOG mit Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezem- ber 2014 (weitergeleitet auf dem Dienstweg via Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich) am 12. Dezember 2014 an die III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2/2) und anschliessend nach i nterner Weisung der Leitung des Obergerichts mit Beschluss vom 5. Januar 2015 an die II. Strafkammer zur Bearbeitung über- wiesen (Urk. 1).
II. 1. Strafuntersuchungen gegen "Beamte und Angestellte einer öffentlichen Verwal- tung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt beklei- den oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB)" dürfen gemäss § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenor- ganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) nur nach einer Ermächtigung des Obergerichtes an Hand genommen werden. Gemäss den Vorgaben des Bundes- gerichtes (BGE 137 IV 269) ist Zweck dieser Ermächtigung einzig, "Staatsbe- dienstete vor mutwilliger Strafverfolgung" zu schützen. Das Strafverfahren ist erst durchzuführen, wenn eine Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. Alsdann obliegt
der förmliche Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht amtet als blosse Ermächtigungsbehörde, wobei sie nicht über die Frage zu entscheiden hat, ob ei- ne Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB tatsäch- li ch zu eröffnen i st. Es i st aufgrund ei ner eher summari schen, ausschli essli ch strafrechtliche Aspekte berücksichtigenden Prüfung zu beurteilen, ob eine Er- mächtigung der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über Eröffnung oder Nichtan- handnahme zu erteilen ist (BGE 137 IV 269, E. 2.3 ff.; so auch ausdrücklich der Regierungsrat in der Weisung vom 1. Juli 2009 bezüglich der kantonalen Rege- lung im GOG [vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich 2009, S. 1632]). Die Ermächti- gungsbehörde hat demnach nicht über den Tatverdacht im Detail zu befinden, sie wird nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen die Er- mächtigung zur Anhandnahme der Untersuchung verweigern. Dabei ist insbeson- dere über das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts nicht im Detail zu befinden. Über die Eröffnung oder Nichteröffnung der Strafuntersuchung ent- scheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 309 und 310 StPO). 2. Die Gesuchsgegnerin ist Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, und die zur Anzeige gebrachten Vorfälle beziehen sich auf ein Handeln der Gesuchsgeg- nerin im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. 3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, die Ermächtigung zur Durchfüh- rung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen, da die Strafanzeige nicht nach- vollziehbar und offensichtlich haltlos sei (Urk. 2/2). 4. Der Strafanzeige des Gesuchstellers (Urk. 2/3/1) ist i m Wesentli chen zu ent- nehmen, dass dieser geltend macht, die Gesuchsgegnerin habe sich der Vorteils- gewährung im Sinne von Art. 322 quinquies und der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB schuldig gemacht (Ziff. 1.1.1. der Strafanzeige). Weiter ist aus der Strafanzeige (Ziff.1.) zu schliessen, dass der Gesuchsteller bean- standet, dass die Gesuchsgegnerin eine von ihm beim Obergericht eingereichte Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Bearbeitung überwiesen habe. Dieses Verhalten scheint er unter die vorstehend genannten Tatbestände oder unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB zu
subsumi eren. Auch scheint er allgemein mit der bestehenden gesetzlichen Rege- lung betreffend Ermächti gungsverfa hre n ni cht ei nverstanden zu sein (Ziff. 2.3 der Strafanzeige). 5. Strafanzeigen sind gemäss Art. 301 Abs. 1 StGB bei den Strafverfolgungsbe- hörden einzureichen. Inwiefern sich daher die Gesuchsgegnerin durch die Über- weisung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft, somit eine Strafverfolgungs- behörde, strafbar gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist dazu ausdrück- li ch festzuhalte n, dass die rechtsanwendenden Behörden, somit auch die Ge- richtsinstanzen, die geltenden Gesetze anzuwenden haben. Weiteres bzw. ande- res strafbares Verhalten der Gesuchsgegnerin ist in der Strafanzeige nicht um- schrieben. Dass der Gesuchsteller mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Ermächtigungsverfahren nicht einverstanden ist, kann nicht Gegen- stand einer Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin sein, da damit kein strafba- res Verhalten der Gesuchsgegnerin geltend gemacht wird. 6. Insgesamt ist der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht gegen die Ge- suchsgegnerin zu entnehmen und die Strafanzeige erweist sich als offensichtlich und klarerweise unbegründet. III. Im Ermächtigungsverfahren werden weder Kosten erhoben noch Prozessent- schädigungen ausgerichtet (§ 17 Abs. 1 VRG).
Es wird beschlossen: 1. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersu- chungseröffnung / Nichtanhandnahme) gegen die Gesuchsgegnerin ni cht er- teilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 12. März 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Wei nmann