Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF150006-O /U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni und Oberri chter li c. i ur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 22. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 12. Juni 2014 wurde die Gesuchstellerin A._____ der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'200.-- bestraft. Sie wurde verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ Schadenersatz von Fr. 2'546.10 zu bezahlen (Urk. 5/28). Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 meldete die Gesuchstelleri n Berufung an (Urk. 5/24). Am 29. Oktober 2014 wurde auf den 27. März 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 5/38). In der Folge stellte die Gesuch- stellerin den Beweisantrag, dass ihr Sohn als Zeuge einzuvernehmen sei (U rk. 5/39). Mit Schreiben vom 2. März 2015 wies der Präsident der II. Straf- kammer die Gesuchstellerin darauf hin, dass über ihren Beweisergänzungsantrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. März 2015 entschieden werde (Urk. 5/41). In der Folge reichte die Gesuchstelleri n am 3. März 2015 ei n Ablehnungsbegehren gegen den Referenten, Ersatzoberrichter lic. i ur. D., ein (Urk. 5/42 bzw. Urk. 2). 1.2. Am 12. März 2015 gab Ersatzoberrichter lic. i ur. D. i m Si nne von Art. 58 Abs. 2 StPO die Erklärung ab, dass er im vorliegenden Verfahren nicht befangen sei (Urk. 5/44 bzw. Urk. 4). Das Ausstandsbegehren der Gesuch- stellerin wurde mit Schreiben der II. Strafkammer vom 13. März 2015 zusammen mit den Akten der I. Strafkammer überwiesen und darauf hingewiesen, dass die Vorladungen zur Berufungsverhandlung vom 27. März 2015 abgenommen wor- den seien (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 1. April 2015 wurde die Stellungnahme von Ersatzoberrichter lic. i ur. D._____ zum Ausstands- begehren in Kopie der Gesuchstellerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 6). Die Gesuchstellerin reichte in der Folge mit Schreiben vom 16. April 2015 ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung von Ersatzoberrichter lic. i ur. D._____ ein (Urk. 8). 2. Wi rd ei n Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so ent- scheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht,
wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Demnach ist die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig (§ 49 GOG/ZH). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 3.1. In ihrer Eingabe vom 3. März 2015 machte die Gesuchstellerin insbesondere geltend, dass das Verfahren nicht mehr offen sei, da der Referent, Ersatzober- richter lic. i ur. D., der das Verfahren massgeblich beeinflussen könne, die Zeugeneinvernahme des urteilsfähigen Jungen nicht zulasse. Deshalb sei er als befangen abzulehnen (Urk. 2 S. 2) . Zudem erklärte sie, dass der Referent gegenüber dem Privatkläger im Verfahren SB140411 offensi chtli ch ni cht di e gebotene Distanz gewahrt habe (Urk. 2 S. 1). 3.2. Der Gesuchsgegner erklärte in seiner Stellungnahme zum Ausstandbegeh- ren der Gesuchstellerin vom 12. März 2015, dass er sich nicht befangen fühle. Ihm sei weder die Gesuchstellerin noch der Privatkläger bekannt. Dazu komme, dass Beweiserhebungen, die möglicherweise nicht nötig seien, nach der Praxis der II. Strafkammer bis zur Berufungsverhandlung zurückgestellt würden. Ent- sprechend sei der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 2. März 2015 mitgeteilt worden, dass das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. März 2015 über ihren Beweisantrag entscheiden werde (Urk. 4). 3.3. Mit Schreiben vom 16. April 2015 erklärte die Gesuchstellerin, dass die Behauptung des Referenten, dass er keine der Parteien kenne, völlig unglaubhaft sei, denn 'ei n Zürcher Oberrichter' an einem Strafgericht müsse den schillernden Zürcher Strafverteidiger C., der häufig auch das Rampenlicht suche, ken- nen. Zudem sei es aus prozessökonomischen Gründen völlig schleierhaft, wes- halb die beantragte Zeugeneinvernahme erst nach der Hauptverhandlung vorge- nommen werden sollte (Urk. 8). 4.1. Das Gesetz sieht mehrere Ausstandsgründe vor (Art. 56 lit. a - f StPO). Auf- grund der Vorbringen der Gesuchstellerin ist der Ausstandsgrund der General- klausel von Art. 56 lit. f StPO zu prüfen. Demgemäss tritt eine in einer Straf- behörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als jenen gemäss
Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dann vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei ist aller- dings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbe- fangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schwei zeri schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 56 N 9). 4.2. Kein Ausstandsgrund liegt beispielsweise darin, wenn ein Richter in rechtli- cher Hinsicht eine für eine Partei nicht genehme Ansicht vertritt, einen für diese ungünsti gen Entschei d erlässt, i n sei nem Aufgabenbereich einen Ermessens- oder Verfahrensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Allein daraus darf nicht gefolgert werden, dass es dem Richter an Objektivität fehlt. (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 56 N 41). Dies gilt auch für Verfahrenshandlun- gen der Verfahrensleitung oder des Referenten, beispielsweise bei der Abwei- sung von Beweisanträgen (Urteil des Bundesgerichtes 1B_2/2015 vom 19.3.2015, E 4.3.). 5. Aus den Ausführungen der Gesuchstelleri n si nd kei ne Ausstandsgründe ersichtlich, die objektiv begründet erscheinen. Entgegen ihrer Ansi cht wurde die von ihr beantragte Zeugeneinvernahme ihres Sohnes von der II. Strafkammer nicht abgewiesen, die Gesuchstellerin wurde vielmehr mit Schreiben vom 2. März 2015 darüber informiert, dass über i hren Beweisantrag anlässlich der Berufungs- verhandlung entschieden werde. Entgegen ihrem Vorbringen im Schreiben vom 16. April 2015 bedeutet das auch nicht, dass die beantragte Zeugeneinvernahme, sollte sie zugelassen werden, erst nach der Berufungsverhandlung durchgeführt werden wird. Vielmehr kündi gt das Schreiben an, dass anlässlich der Berufungs- verhandlung darüber entschieden wird, ob die beantragte Zeugeneinvernahme überhaupt nötig ist oder nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Ausstandsrichters i st, di e Verfahrensführung i n der Art ei ner Aufsi chts- behörde zu überprüfen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 56 N 41). Selbst dann, wenn der Beweisantrag formell abgewiesen worden wäre, läge darin gemäss Praxis des Bundesgerichts kein objektiver Verdacht der Voreingenommenheit des Richters begründet (zit. BG 1B_2/2015). Demnach liegt noch kein Entscheid betreffend Beweisantrag der Gesuchstellerin vor, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Referent, Ersatzoberrichter lic. iur. D., diesbezüglich befangen sein sollte. Auch wenn betreffend der beantragten Zeugeneinvernahme das Gericht nicht die Ansicht der Gesuch- stellerin teilen und einen für sie ungünstigen Entscheid fällen würde, würde dies, wie bereits zuvor unter Ziffer 4.2. ausgeführt, kei nen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, dass der Referent zum Privatkläger im Verfahren SB140411 nicht die gebotene Distanz gewahrt habe. Eine Begründung, weshalb dies ihrer Meinung nach der Fall sein sollte, ist ihrem Ausstands- begehren jedoch ni cht zu entnehmen. Ersatzoberrichter lic. i ur. D. erklärte diesbezüglich, dass ihm weder die Gesuchstellerin noch der Privatkläger bekannt seien (Urk. 4). Auch aufgrund der Akten kann nicht ausgemacht werden, dass im bisherigen Verfahren vor Obergericht, in welchem bis anhin seitens d e r II. S traf- kammer nur diverse Fristansetzungen (vgl. Urk. 5/31 und Urk. 5/35), die Vor- ladung zur Berufungsverhandlung (Urk. 5/38) und ein Schreiben des Präsidenten der II. Strafkammer an die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 5/41) erfolgt sind, Handlun- gen oder Äusserungen erfolgt sein sollten, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Referenten zu wecken. Entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin (vgl. Urk. 8) hat Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ auch ni cht behauptet, den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt C., ni cht zu kennen, son- dern, dass ihm der Privatkläger nicht bekannt sei (vgl. Urk. 4). Es ist auch ni cht auszumachen, inwiefern der Umstand, dass Ersatzoberrichter lic. i ur. D. den Vertreter des Privatklägers als Rechtsanwalt kennen sollte, den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag. Das Ausstandsbegehren gegen den Ersatzoberrichter lic. i ur. D._____ ist demnach abzuweisen. 6. Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Ersatzoberrichter lic. i ur. D._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Gesuchstellerin − Ersatzoberrichter lic. i ur. D._____ (II. Strafkammer des Obergerichts; gegen Empfangsschein) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Kanzlei der Beschwerdekammer am Obergericht (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 22. April 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger