Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SM250011-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 20. März 2026 in Sachen A., Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Berufungsbeklagte sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligter betreffend Antrag auf Verlägerung einer stationären Massnahme (Nachverfahren) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. September 2025 (DA250001)
Urteil der Vorinstanz: 1.Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2020 angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wird ab 24. März 2025 für die Dauer von drei Jahren verlängert. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– Kosten amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt); Fr. 6'700.– Kosten amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt). 3.Die Gerichtsgebühr und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a)Der Verteidigung des Berufungsklägers: (Prot. II S. 20) 1.Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2020 angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei ab dem 24. März 2025 für die Dauer eines Jahres zu verlängern. 2.Die Gerichtsgebühr und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. b)Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Prot. II S. 30) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessthema und Prozessgeschichte 1.Der Berufungskläger erwirkte in der Vergangenheit zahlreiche Strafen, teils wegen Gewaltdelikten. Im Strafregisterauszug vom 5. November 2025 sind zwi- schen den Jahren 2005 und 2020 deren neun verzeichnet. Von Beginn an wurden ambulante und stationäre Massnahmen zur Suchtbehandlung angeordnet. Letzt- mals wurde eine Behandlung einer psychischen Störung nach Art. 59 StGB aus- gesprochen (Urk. 228; vgl. auch nachstehend). 2.Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Mai 2019 wurde der Berufungs- kläger mit 60 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Ausserdem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Strafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben. Das Gericht prüfte zunächst eine Verwahrung und erkannte schliesslich auf eine stationäre Massnahme (Urk. 182/84 S. 22 - 25 sowie S. 29). Die hiesige Kammer des Zürcher Oberge- richts bestätige den Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil mit Urteil vom 11. Fe- bruar 2020, nachdem sie sich sehr ausführlich mit der entsprechenden Thematik auseinandergesetzt hatte (Urk. 182/89 S. 25 - 48 und S. 49 f.). 3.Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) vom 10. Juni 2020 wurde die Massnahme gemäss dem genannten Obergerichts- urteil in Vollzug gesetzt (Urk. 50), wobei es zu zahlreichen Disziplinarmassnah- men kam (vgl. Urk. 52 ff.). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurden dem Beru- fungskläger begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern sowie unbegleitete Beziehungsurlaube gewährt; dies unter Versetzung in eine offene Massnahmeneinrichtung (Urk. 143). Es folgten Entweichungen sowie weiteres Fehlverhalten, wobei der Berufungskläger schliesslich in B._____ [Stadt in Italien] aufgegriffen und an die Schweiz ausgeliefert wurde. Im Detail kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 226 S. 3; vgl. auch Urk. 174). 4.Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 stellte das JuWe den Antrag, die mit Ur- teil des Obergerichts angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei
ab dem 24. März 2025 um drei Jahre zu verlängern (Urk. 180). Mit Urteil vom 4. September 2025 folgte die Vorinstanz diesem Antrag (Urk. 223 = Urk. 226). 5.Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde fristwahrend Berufung angemeldet (Urk. 220 f.). Das begründete Urteil ging den Parteien am 27. Oktober 2025 zu (Urk. 224). Somit erfolgte auch die Berufungserklärung vom 13. bzw. 14. Novem- ber 2025 rechtzeitig (Urk. 232 und Urk. 234). Am 19. November 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 238). Am 24. November 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 242). 6.Da das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (Urk. 232 S. 2 und 234 S. 2), ist es (auch teilweise) nicht in Rechtskraft erwachsen. Ange- fochten wurde es nur vom Berufungskläger, weshalb das Verschlechterungsver- bot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.Am 14. Januar 2026 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 251). Erschienen sind der Berufungskläger (aus der Sicher- heitshaft zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertre- ter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 8). II. Materielles 1.1 Das JuWe beantragte, wie erwähnt, eine Verlängerung der Massnahme ge- mäss Urteil des Obergerichts vom 11. Februar 2020 um drei Jahre (Urk. 180 S. 11). Die Berufung des Berufungsklägers wendet sich nicht gegen die Verlänge- rung der stationären Massnahme zur Behandlung einer psychischen Störung an sich. Angefochten wird einzig die Dauer der Verlängerung. So machte der Beru- fungskläger geltend, diese sei auf ein Jahr zu beschränken (Urk. 232 S. 2; Urk. 234 S. 3; Prot. II S. 20 ff.). Insofern ist auf die Anordnung einer nämlichen Massnahme an sich nicht einzugehen, sondern einzig auf deren Dauer.
1.2 Diesbezüglich ist anzumerken, dass das vorliegend relevante Gutachten von Dr. med. C._____ vom 15. Juli 2024 (Urk. 167) von der Verteidigung nicht sub- stantiiert in Zweifel gezogen wurde (Prot. II S. 23 f.). Hierzu besteht auch kein An- lass. Das Gutachten erweist sich insgesamt als schlüssig und klar. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche an den darin gezogenen Schluss- folgerungen Zweifel aufkommen liessen, welche ein Abweichen von den gutach- terlichen Schlüssen aufdrängen würden, weshalb es diesem Entscheid zugrunde zu legen ist. 2.Das JuWe argumentierte, beim Berufungskläger liege nach wie vor ein schweres Störungsbild vor, welches eng mit dem Rückfallrisiko für Gewaltdelikte zusammenhänge. Es sei zumindest von einer gewissen Erfolgsaussicht für das Erreichen der Behandlungsziele auszugehen. Die stationäre Massnahme sei fort- zuführen, wobei bei positivem Verlauf ein Übertritt in eine offene Massnahmenein- richtung gestützt auf die bisherigen Erfahrungen (insb. bezüglich Flucht- und Rückfallgefahr) frühestens nach einem Jahr realistisch sei. Bei positivem Verlauf sei wiederum mit mindestens zwei Jahren bis zu einer bedingten Entlassung zu rechnen. Angesichts der Rückfallgefahr bezüglich Gewaltdelikten sei eine Verlän- gerung um drei Jahre auch verhältnismässig (Urk. 180 S. 9 f. und Urk. 215 S. 4 - 6). 3.1 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung geltend, die Platzierung des Berufungsklägers im Freihof Küsnacht sei ein Fehler gewesen, weil er dort nicht habe Cannabis konsumieren können. Es sei falsch, dass der Grund für die Destabilisierung des Berufungsklägers darin ge- legen habe, dass er mit den erweiterten Freiheitsgraden überfordert gewesen sei. Das Problem sei vielmehr die Nulltoleranz des Freihofs Küsnacht bezüglich sei- nes Cannabiskonsums gewesen, nachdem sein THC-Konsum zuvor in der FPA der JVA Pöschwies noch toleriert worden sei. Das Scheitern der Platzierung sei daher nicht dem Berufungskläger anzulasten (Urk. 216 S. 2 -7; Prot. I S. 29 f.; Prot. II S. 26 f.). 3.2 Sodann führte die Verteidigung ins Feld, die Entwicklung des Berufungsklä- gers sei bis März 2024 sehr erfreulich verlaufen. Die Rückfallgefahr sei reduziert
worden und es sei klar gewesen, dass schnell Vollzugsöffnungen zu erfolgen hät- ten. Dies, obschon er als massnahmeunfähig einzustufen sei, weshalb seine Fort- schritte besonders bemerkenswert seien. In der Zeit im Freihof Küsnacht und auch nachher sei es nie zu Gewaltdelikten gekommen. Es habe auch sonst nichts gegeben, weshalb man sich hätte Sorgen machen müssen. Selbst auf seiner Flucht und damit trotz ausserordentlich grossen Freiheiten habe er mit seiner Ab- stinenz von Alkohol und harten Drogen nicht gebrochen. Er habe auch keine De- likte begangen. Er habe sich während mehrerer Wochen unkontrollierter Freiheit in beeindruckender Weise bewährt. Ohne die Platzierung im Freihof wäre er be- reits bedingt entlassen worden. Er sei daher schnell und ohne Verzögerung an die Freiheit heranzuführen. Zumal er anders als viele andere Betroffene über einen soliden Empfangsraum verfüge. Das beantragte Tempo bedrohe die Motivation des Berufungsklägers. Überdies sei die Verlängerung um 3 Jahre nicht verhältnis- mässig (Urk. 216 S. 7 - 12; Prot. I S. 30 f.; Prot. II S. 23 ff.). Der Berufungskläger habe in der Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen erhebliche Fortschritte gemacht und seinen Missbrauch von Alkohol und harten Drogen eingestellt. Dies sei entscheidend, da alle Anlass- delikte unter Alkohol- und Drogeneinfluss geschehen seien (Urk. 216 S. 12; Prot. I S. 31; Prot. II S. 27 f.). 3.3 Sodann machte die Verteidigung im Sinne einer allgemeinen Systemkritik geltend, dass das Vollzugswesen einzig vom Sicherheitsgedanken beherrscht werde, was dazu führe, dass einmal angeordnete Massnahmen immer wieder verlängert würden. Dies wiederum verursache bei den Betroffenen Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit (Prot. II S. 20 ff.). Diesem Vorbringen ist bereits an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass es sich dabei um rein politische, in die Zuständig- keit des Gesetzgebers fallende Aspekte handelt, weshalb sie nachfolgend nicht weiter zu thematisieren sind. 4.1 Die Argumentation der Verteidigung liesse erwarten, es werde eine Entlas- sung des Berufungsklägers beantragt. Dies ist jedoch nicht der Fall. So wird eine gewisse Rückfallgefahr denn auch anerkannt (vgl. Prot. I S. 30; Prot. II S. 24), die offenbar derart ist, dass selbst der Berufungskläger gegen eine Verlängerung der
stationären Massnahme nicht opponiert, wenngleich die von der Verteidigung be- antragte Verlängerung in wenigen Tagen ablaufen würde. Insofern stösst sein Ar- gument ins Leere, er habe während seines Entweichens keine Delikte begangen und habe mit seiner Drogenabstinenz nicht gebrochen. Eine Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht ausgeschlossen und die gutachterlichen Erkenntnisse werden dadurch nicht widerlegt. 4.2 Ferner ist die Frage der Eignung einer bestimmten Institution nicht im Rah- men des vorliegenden Verfahrens zu klären. Die entsprechenden Einwände wä- ren im Rahmen des Vollzuges zu thematisieren. Vorliegend relevant ist die Rück- fallgefahr (und damit die davon ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit) und die Behandlungsmöglichkeit des Berufungsklägers. Insofern sind entsprechende Einwendungen der Verteidigung grundsätzlich nicht zu hören. Obschon es sich hierbei um eine Frage im Verantwortungsbereich der Vollzugsbehörde handelt, erscheint es angesichts der glaubhaft dargelegten Schwierigkeiten, welche der Berufungskläger in der besagten Einrichtung bekundete (Prot. II S. 11 ff.), jedoch äusserst fraglich, ob es sich beim Freihof um eine für den Berufungskläger geeig- nete Einrichtung handelt. Aus diesem Grund ist die Vollzugsbehörde – im Falle ei- ner Verlängerung der Massnahme – darum zu ersuchen, wenn möglich von einer erneuten Platzierung des Berufungsklägers im Freihof Küsnacht abzusehen. 4.3 Der Berufungskläger hat in den bisherigen Therapieverläufen fraglos nam- hafte Fortschritte gemacht (vgl. z.B. Gutachten von Dr. med. C._____ vom 15. Juli 2024, Urk. 167 S. 99). Dies wurde auch von der Verteidigung betont (Prot. II S. 24) und ist dem Berufungskläger zugute zu halten. Entsprechend läuft das Vor- bringen der Verteidigung, der Berufungskläger sei massnahmeunfähig (Prot. II S. 23), vor diesem Hintergrund ins Leere. Dennoch ist immer noch von einer deut- lichen Rückfallgefahr insbesondere von Gewaltdelikten auszugehen, welche nicht nur in seiner Sucht- sondern auch in seiner Persönlichkeitsproblematik begründet ist (Urk. 167 S. 103). Generell wird dem Berufungskläger gerade gestützt auf seine dissoziale Persönlichkeit ein hohes Rückfallrisiko attestiert (Urk. 167 S. 105 f.). Sowohl drogenbedingt, aber auch auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung ist von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Im Rahmen eines Rückfalls in den
Alkohol- und/oder Kokainkonsum sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnlich gela- gerte Delikte zu erwarten, also Drohungen, Diebstähle, Hausfriedensbrüche und Betäubungsmittelverstösse, aber auch Gewaltdelikte sind wahrscheinlich, wobei hier insbesondere Intimpartner und Personen, die sich einem Anliegen des Beru- fungsklägers in den Weg stellen, gefährdet sind (Urk. 167 S. 119). 4.4 Aus gutachterlicher Sicht ist mithin zu schliessen, dass eine hohe Rückfall- gefahr für durchaus auch gravierende Delikte besteht. Diese gründet einerseits zwar zu einem grossen Teil auf der Drogenproblematik des Berufungsklägers, je- doch nicht ausschliesslich, weshalb denn auch eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde, was im Übrigen seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. 4.5 Sodann legt das Gutachten dar, dass die Persönlichkeitsstörungen des Be- rufungsklägers schwer beeinflussbar seien, was nahelegt, dass eine Behandlung eine gewisse Dauer erfordert; dies umso mehr, als die Suchtproblematik des Be- rufungsklägers die Behandlung zusätzlich komplexer macht (Urk. 167 S. 120; vgl. auch S. 112: "Diese Konstellation ist nur durch eine langfristig angelegte psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung veränderbar. Auch dies verdeutlicht die notwendigen Leitplanken einer zukünftigen Behandlung, die langfristig ausgelegt sein muss"). Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwog, die Verlänge- rung der Massnahme um lediglich 18 Monate sei zu knapp (Urk. 226 S. 13 f.). Umso mehr muss das für eine Verlängerung von bloss einem Jahr gelten, welche im Übrigen bereits in wenigen Tagen ablaufen würde. Nicht zu übersehen ist so- dann, dass mit der beantragten, auf drei Jahre – anstelle der maximal möglichen fünf Jahre – begrenzten Verlängerung dem Umstand, dass der Berufungskläger bereits gewisse Fortschritte erzielen konnte, entsprechend Rechnung getragen wird. An der weiterhin gegebenen Massnahmebedürftigkeit zur Begegnung der noch vorhandenen Rückfallgefahr vermag auch nichts zu ändern, dass der Beru- fungskläger im Falle einer Entlassung über einen Empfangsraum verfügen mag (vgl. Prot. II S. 28 f.). Massgebend ist vielmehr, dass er für eine bedingte Entlas- sung bereit sein muss, was angesichts des vorliegenden Gutachtens, wie gese- hen, derzeit noch nicht der Fall ist. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen,
dass die Vollzugsziele zügig zu verfolgen sind. Das bedeutet indes nicht, dass ein unrealistisch enger Zeitrahmen festzulegen ist, der mit grosser Wahrscheinlichkeit nur dazu führen würde, dass die Behandlung des Berufungsklägers alsbald durch weitere Gerichtsverfahren (allenfalls mit erneuter Versetzung in Sicherheitshaft) unterbrochen oder gar konterkariert werden würde. Umgekehrt jedoch ist bei der Anordnung einer Verlängerung der Massnahme um drei Jahre bei einem allenfalls schnellen positiven Verlauf nicht ausgeschlossen, dass die volle Länge der Mass- nahme nicht ausgeschöpft werden müsste (so auch die Vorinstanz: Urk. 226 S. 13), was für den Berufungskläger ein Ansporn sein mag, wobei wiederum an- zumerken ist, dass von der ab dem 24. März 2025 beantragten dreijährigen Ver- längerung bereits rund ein Jahr ungenutzt verstrichen ist. Sollte sich demgegen- über erweisen, dass im Verlaufe der verlängerten Zeit keine genügenden Forts- chritte erzielt werden können sollten bzw. sich eine weitere Verlängerung aufdrän- gen sollte, ist die Vollzugsbehörde angesichts der langen Dauer gerichtlicher Ver- fahren zu ersuchen, frühzeitig entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht zu stellen. Dabei wäre insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu bedenken, dass sich der Berufungskläger inzwischen bereits seit rund 8 ½ Jahren in Freiheitsentzug befindet, weshalb sich bei einem allfällig künftig zu be- urteilenden Verlängerungsantrag die Frage der Verhältnismässigkeit zunehmend akzentuiert stellen wird. 4.6 Der von der Verteidigung vorgetragene Aspekt, dass die Verlängerung der Massnahme um drei Jahre die Motivation des Berufungsklägers tangieren würde, ändert nichts daran, welche Vorgehensweise bei der Behandlung richtig ist und dass die von der Verteidigung beantragte Dauer der Massnahme zu kurz ist, um erfolgversprechend zu sein. Sollte tatsächlich eintreten, dass eine Massnahme von weiteren drei Jahren (z.B. wegen mangelnder Motivation des Berufungsklä- gers) scheitern würde, so wäre die Alternative nicht eine (allenfalls dannzumal re- trospektiv betrachtet) kürzere Massnahme oder gar eine frühzeitige bedingte Ent- lassung, sondern die Einsicht, dass der Berufungskläger bei bestehender Rück- fallgefahr für relativ schwere Delikte nicht therapierbar wäre, was die entspre- chenden Konsequenzen für ihn nach sich ziehen könnte.
5.Somit ist die stationäre Massnahme in Übereinstimmung mit der Vorinstanz um drei Jahre ab dem 24. März 2025 zu verlängern. III. Kostenfolgen 1.Die erstinstanzlichen Kostenfolgen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ausserdem ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Der Vorinstanz ist da- her vorbehaltlos zu folgen und das Kostendispositiv des erstinstanzlichen Urteils (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung) ist zu bestätigen. 2.1 Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so kann hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Festsetzung der Gerichtsgebühr vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 226 S. 14). Auch für das Beru- fungsverfahrens erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles angemessen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG). 2.2 Was die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbelangt, be- trägt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der bezirksge- richtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vor- bereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, welche das vorliegende Nachverfahren für den Berufungskläger hat, und des Umstands, dass der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1., bereits bestens mit dem hiesigen Verfahren vertraut ist, erscheint eine Pauschalgebühr von Fr. 4'500.– als Entschädigung für die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers angemessen. Im Übrigen deckt sich diese auch mit der von Rechtsanwalt Dr. iur. X1. nach Abschluss der
Parteiverhandlung nachträglich eingereichten Honorarnote (Urk. 252). Sie ist ihm aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2., wurde bereits mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 für sein Mühewalten im Berufungsverfah- ren entschädigt (Urk. 249). 2.3 Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kostentragung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Berufungskläger vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten grundsätzlich aufzuerlegen. Auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Um jedoch die Resozialisierung des mittellosen Beru- fungsklägers nicht zu gefährden, sind die Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO definitiv abzuschreiben, die Kosten für die amtliche Verteidigung sind so- dann definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1.Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Februar 2020 angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird ab 24. März 2025 für die Dauer von 3 Jahren verlängert. 2.Die Vollzugsbehörde wird ersucht, von einer erneuten Platzierung des Beru- fungsklägers im Freihof Küsnacht abzusehen. 3.Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 4.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.4'500.– amtliche Verteidigung RA Dr. iur. X1. (inkl. 8.1 % MWST) Fr.661.65 vormalige amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ (inkl. 8.1 % MWST; bereits be- zahlt) 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Berufungskläger auferlegt, aber sofort
definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B das Bezirksgericht Hinwil, Geschäfts-Nr. DG190002-E zu den Akten das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Geschäfts- Nr. SB190404-O zu den Akten den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, im Doppel und unter Rücksendung der Vollzugsakten. 7.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. März 2026 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg