Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR180026-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 30. Januar 2019
in Sachen
A._____ (ehemals B._____), Gesuchstellerin
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsgegnerin
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vom 26. Mai 2018 (2018/10017748)
Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Mai 2018 wurde die Gesuchstellerin der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 3/4/2 und Urk. 7/11). Die Gesuch- stellerin reichte gegen diesen Strafbefehl keine Einsprache ein; dieser erwuchs somit in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/12). 2. Mit Eingabe vom 21. November 2018 stellte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch, mit welchem sie beantragt, den Strafbefehl vom 26. Mai 2018 im Verfahren G-7/2018/10017748 aufzuheben (Urk. 1). Da sich aufgrund der ein- gereichten Unterlagen das Revisionsgesuch weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet erwiesen hatte, wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 eine zwanzigtägige Frist zur Stellungnahme zum Revisionsbegehren der Gesuchstellerin angesetzt; zudem wurde um Zustellung der Originalakten betref- fend den Strafbefehl vom 26. Mai 2018 gegen die Gesuchstellerin ersucht (Urk. 4). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 teilte die Gesuchsgegnerin mit, auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 6). Ferner liess sie dem hiesigen Gericht die Untersuchungsakten G-7/2018/10017748 (betreffend die Gesuchstellerin) sowie G-5/2018/10017747 (betreffend C.) zukommen, welche als Urk. 7/1-12 und Urk. 8/1-21 zu den Akten genommen wurden. Das vorliegende Revisionsverfah- ren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, sie und ihr Ehemann, C., seien mit Strafbefehl vom 26. Mai 2018 für denselben Sachverhalt ver- urteilt worden. C._____ habe fristgerecht Einsprache erhoben, worauf die Ge-
suchsgegnerin das Verfahren gegen ihn eingestellt habe. Der gegen sie ausge- fäl lte Strafbefehl sowie die Einstellungsverfügung in Sachen C._____ stünden in einem unverträglichen Widerspruch zueinander, da beiden Entscheiden derselbe Sachverhalt zugrunde liege (Urk. 1 S. 2 ff.). 2. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (H EER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; S CHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3. Vorliegend beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 1 S. 4).
Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafurteile ist anzuwenden, wenn bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat der frühere Straf- entscheid mit einem Entscheid, der nachträglich gegen diese Mitbeteiligten zum gleichen Lebenssachverhalt erging, in einem derart unverträglichen Widerspruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Mittäter später mit der Begründung freigespro- chen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 15). 4. Vorliegend ergingen gegen die Gesuchstellerin und C._____ zwei Strafbe- fehle (je datierend vom 26. Mai 2018) betreffend den gleichen Lebenssachverhalt. Während der Gesuchstellerin vorgeworfen wird bzw. wurde, am 24. Mai 2018 um ca. 22.15 Uhr an der D.-Strasse ... als Serviceangestellte in einer Bar ge- arbeitet zu haben, obwohl sie keine Arbeitsbewilligung hierfür gehabt habe (Urk. 7/11 S. 2), wird bzw. wurde C. vorgeworfen, die Gesuchstellerin an besag- tem Datum an obgenanntem Ort als Serviceangestellte beschäftigt zu haben, oh- ne dass sie über eine Arbeitsbewilligung verfügt habe (Urk. 8/12 S. 2). 5. Nachdem C._____ gegen den ihn betreffenden Strafbefehl fristgerecht Ein- sprache erhoben hatte (Urk. 8/13), wurde er am 11. Juli 2018 von der zuständigen Staatsanwältin einvernommen (Urk. 8/14). Zudem reichte sein Verteidiger diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 8/15/1-4). Mit Einstellungsverfügung vom 24. August 2018 wurde das Strafverfahren gegen C._____ – rechtskräftig – eingestellt, da nicht von einem strafrechtlich relevanten Beschäftigen der Gesuchstellerin ge- sprochen werden könne (Urk. 8/19). Vorliegend widerspricht somit diese (rechts- kräftige) Einstellungsverfügung dem früheren Strafbefehl gegen die Gesuchstelle- rin . In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass bei einem abweichenden Pro- zessurteil sowie bei Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sowie Rechtsmittelentscheiden dagegen kein widersprechendes Urteil vorliegt (HEER, a.a.O., N 94 zu Art. 410 StPO). Zur Begründung wird auf eine Kommentarstelle von DONATSCH/SCHMID verwiesen, welche dies ausführt (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur zürcherischen StPO, § 449 N 4). Eine weitergehende Begründung
oder eine Herleitung findet sich nicht. Die übrigen Kommentatoren der Straf- prozessordnung äussern sich – soweit ersichtlich – nicht zur Frage der Revision eines Strafbefehls bei widersprechender Einstellungsverfügung. Der Verteidiger macht hierzu geltend, die Einstellung betreffend C._____ habe eine der materiel- len Rechtskraft vergleichbare Bestandeskraft und komme einem Freispruch gleich (Urk. 1 S. 5). Dem ist beizupflichten. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Dies bedeutet, dass sie in formelle und materielle Rechtskraft erwächst. Zudem führt eine rechtskräftige Einstellung zum Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem). Die materielle Rechtskraft ist lediglich in dem Sinne beschränkt, als eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO unter im Vergleich mit einem Frei- spruch erleichterten Bedingungen möglich ist (G RÄDEL/HEINIGER, in: BSK StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 320). Es kommt hinzu, dass eine (Verfahrens-)Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit (oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen) zulässig ist , es gilt das Prinzip in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Hätte die Staatsanwaltschaft vorliegend somit nur schon gewisse Zweifel an der Straflosigkeit von C._____ gehabt, hätte sie in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore keine Ein- stellungsverfügung erlassen dürfen, sondern sie hätte Anklage erheben müssen. Es erscheint daher – trotz der von H EER vertretenen, abweichenden Meinung – angezeigt, die Einstellungsverfügung als widersprechenden Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO anzusehen, zumal die Zürcherische Straf- prozessordnung in § 449, welcher Paragraph von SCHMID/DONATSCH kommentiert wurde und auf welche Kommentarstelle H EER verweist, noch von Strafurteilen und nicht von Strafentscheiden – wie die heutige eidgenössische Strafprozess- ordnung – sprach. 6. Das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin ist daher gutzuheissen und der angefochtene Strafbefehl vom 26. Mai 2018 im Verfahren G-7/2018/10017748 aufzuheben.
stätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft wurde, wird aufgehoben. 3. Zur erneuten Behandlung werden die Akten an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Der Gesuchstellerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. Januar 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer