Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR190002-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 10. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin
betreffend Fahren ohne Berechtigung
Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2017 (C-3/2005/151100324)
Erwägungen 1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2017 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 4/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller Einsprache. Nach Überweisung des Verfahrens schrieb die zuständige Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Meilen das Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 als durch Rückzug erledigt ab und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest (vgl. zum Ganzen Urk. 4/2 S. 2 und Urk. 11 S. 2). 2. Der Gesuchsteller machte sodann diverse weitere Eingaben bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/3, 4/4, 4/6-8), welche diese teilweise als sinngemässe Einsprache gegen den Strafbefehl einstufte und sie dem zuständigen erstinstanzlichen Einzelgericht überwies (Urk. 4/10 = 4/12). Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen trat mit Verfügung vom 7. Februar 2019 nicht auf die Einsprachen des Gesuchstellers ein und überwies die Verfahrens- akten zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich zur Prüfung eines Revisionsgesuchs (Urk. 1 = Urk. 4/13). Da der Gesuchsteller gegen besagte Verfügung des Einzelrichters auch eine Beschwerde bei der III. Straf- kammer des Obergerichts erhob, sistierte die hiesige Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 28. März 2019 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 7). Mit Beschluss vom 11. Juni 2019 hiess die III. Strafkammer die Beschwerde des Gesuchstellers gut und wies das Verfahren an das Bezirksgericht Meilen zurück (Urk. 11). Der Beschluss der III. Strafkammer ist in Rechtskraft erwachsen, somit ist die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben. 3. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann bei Vorliegen der im Gesetz genannten Gründe die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Revision
ist ein subsidiäres Rechtsmittel, sie setzt die formelle Rechtskraft nach Art. 437 StPO voraus. Sie ist nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 410 StPO mit Hinweisen). Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers durch die III. Strafkammer, der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Februar 2019 und die Rückweisung an die Vorinstanz wurde das Verfahren wieder am Bezirksgericht Meilen pendent und in das Stadium des ordentlichen Rechtsmittel- verfahrens versetzt. Sollte das Bezirksgericht Meilen dereinst zum Schluss kommen, dass die Widerrufserklärung des Einspracherückzugs des Gesuchstellers gültig war, wäre am dortigen Gericht materiell über die Einsprache zu entscheiden. Somit ist das ordentliche Verfahren noch nicht abgeschlossen. Damit liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt eines Revisionsverfahrens vor. Folglich ist zur Zeit in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO). 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Aus Billigkeitsgründen und da der Gesuchsteller den Ausgang dieses Verfahrens jedoch nicht zu verantworten hat, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Revisionsverfahrens wird aufgehoben. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. September 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom