Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR190014-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. I. Erb und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 22. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner
betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage
Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (2011-024-692)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 stellte der Gesuchsteller – erneut – ein Revi- sionsgesuch gegen den Strafbefehl 2011-024-692 des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (Urk. 1). Sodann erkundigte er sich mit Schreiben vom 29. September 2019 nach dem Verfahrensstand (Urk. 3). 2. Im Beschluss vom 14. Juni 2019 im Revisionsverfahren SR190010 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass auf ein erneutes Revisionsgesuch, welches sich wiederum gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November 2011 richten sollte, ohne nähere Prüfung nicht eingetreten wird (Urk. 8 im Ver- fahren SR190010). Einer gegen diesen Erledigungsbeschluss gerichteten Be- schwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden. Mit Urteil 6B_862/2019 vom 17. September 2019 wurde auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten. Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Juli 2019 richtet sich erneut gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November 2011 des Stadtrichteramtes Zürich. Der Gesuchsteller selbst führt dazu aus, das vorliegende Revisionsgesuch sei eine Wiederholung desjenigen vom 18. April 2019 (Urk. 1 S. 3). Androhungsgemäss ist auf das Revisionsgesuch des Beschuldigten vom 3. Juli 2019 somit nicht einzutreten, zumal auch das Bun- desgericht sich vorbehält, auf zukünftige Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache ohne weitere Prüfung nicht mehr einzutreten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_862/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). 3. Ferner ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zukünftige Eingaben des Gesuchstellers, mit denen er sich erneut gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November 2011 wendet, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzu- bringen, die Anlass zu einer Revision geben könnten, ohne weitere Prüfung ad acta gelegt würden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_862/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). 4. Der Gesuchsteller verlangt schliesslich den Ausstand von lic. iur. B., lic. iur. C., lic. iur. D., lic. iur. E., lic. iur. F._____, lic. iur.
G., lic. iur. H. und lic. iur. I._____ (Urk. 1 S. 2). Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren rich- ten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren rich- tet, ist unzulässig (B OOG, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 58). Der Ge- suchsteller erwähnt nicht, bezüglich welchem Verfahren ein Ausstandsverfahren gegen die vorgenannten Gerichtsangehörigen eröffnet werden soll. Zudem ist da- rauf hinzuweisen, dass diese Personen nicht am vorliegenden Entscheid mitwir- ken. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers ist somit nicht einzutreten. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation ist die Ge- richtsgebühr auf bloss Fr. 300.– festzusetzen. Die Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Juli 2019 wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsbegehren gegen lic. iur. B., lic. iur. C., lic. iur. D., lic. iur. E., lic. iur. F., lic. iur. G., lic. iur. H._____ und lic. iur. I._____ wird nicht eingetreten. 3. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass zukünftige Eingaben, mit denen er sich erneut gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November 2011 wendet, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzu- bringen, die Anlass zu einer Revision geben könnten, ohne weitere Prüfung ad acta gelegt werden 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Oktober 2019
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle