Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR200022-O /U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 14. April 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Leu, Gesuchsgegnerin
betreffend sexuelle Nötigung etc.
Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 21. November 2012 (SB110662)
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Rechtskräftiger Entscheid / (Erstes) Revisionsgesuch 1.1. Mit Urteil vom 9. September 2011 sprach die 9. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich den Gesuchsteller u.a. der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Erzwingen des Oralverkehrs) schuldig (Urk. 3/3). Diesen Schuldspruch focht der Gesuchsteller mit dem Hinweis, dies bedeute keine vollumfängliche Anerkennung des eingeklagten Sachverhaltes, nicht an (vgl. u.a. Urk. 8/256 S. 49). 1.2. Mit Urteil vom 21. November 2012 sprach die II. Strafkammer des Ober- gerichtes des Kantons Zürich, welche den zitierten vorinstanzlichen Schuldspruch aufgrund der obenerwähnten widersprüchlichen Berufungserklärung nicht rechts- kräftig erachtete (vgl. Urk. 3/2 S. 16), den Beschuldigten erneut (u.a.) der sexuel- len Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schul- dig. Für dieses und weitere Delikte belegte die II. Strafkammer den Gesuchsteller mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft) und mit einer Busse von Fr. 4'000.– (vgl. Urk. 3/2 S. 191). Sie schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von drei Jah- ren auf. Im Übrigen (12 Monate) erklärte sie die Strafe für vollziehbar. 1.3. Eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil der II. Strafkammer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2014 ab, soweit es auf sie eintrat (vgl. Urk. 8/286). 1.4. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 liess der Gesuchsteller gegen das Urteil der II. Strafkammer ein erstes Revisionsgesuch einreichen, welches mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 8. Dezember 2014 – soweit darauf einzutreten war – abgewiesen wurde (Urk. 3/9). Dieses Revisionsgesuch gründete auf Briefen von B._____ vom 2. Juli und 12. November 2014 (Urk. 3/8).
1.5. Eine vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Januar 2015 ab (Urk. 23/52). 2. (Zweites) Revisionsgesuch 2.1. Mit Eingabe vom 28. September 2020 liess der Gesuchsteller ein zweites Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichtes, II. Strafkammer, vom 21. November 2012 einreichen (Urk. 1). Er stellt dabei folgenden Anträge:
" 1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. November 2012 (SB110662) in den Dispositiv-Ziff. 1 und 4, bis 6, soweit diese B._____ betreffen, aufzuheben. 2. A._____ sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____ frei- zusprechen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen und A._____ sei für den von ihm ausgestandenen Freiheitsentzug eine symbolische Genugtuung von CHF 1.00 zuzusprechen." 2.2. Mit (Eintretens-)Beschluss vom 8. Oktober 2020 wurde das Revisions- gesuch vom 28. September 2020 der Staatsanwaltschaft (im Folgenden: der Ge- suchsgegnerin) und der II. Strafkammer zur freigestellten Vernehmlassung zuge- stellt (Urk. 6). Zudem wurden die Akten des Strafverfahrens des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. SB110662, des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts- Nr. DG100607, und des Revisionsverfahrens, Geschäfts-Nr. SR140019, zur Beurteilung des Revisionsgesuchs beigezogen (vgl. Urk. 7/1-205, Urk. 8/1-289 und Urk. 23/1-52). 2.3. Die II. Strafkammer des Obergerichtes verzichtete am 9. Oktober 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 6). Die Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin erfolgte mit Zuschrift vom 11. November 2020 (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2020 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin angesetzt (Urk. 11). Nach zweimaliger Fristerstreckung nahm der Gesuchsteller mit Eingabe vom
Das Gesprächsprotokoll von B._____ vom 17. und 31. Januar 2019, die Zusammenfassung der Aussagen von B._____ vom 17. Januar 2019 sowie die Briefe von B._____ aus dem Jahr 2014 finden sich als Beilagen zum Revisionsgesuch, um die Erheblichkeit der Änderung der belasteten Aussagen zu belegen (Urk. 3/8+10+11). 2. Stellungnahme der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin hält fest, dass die Ausführungen von B._____ in den Ge- sprächsprotokollen von der ursprünglichen Darstellung der Geschehnisse insofern abweichen würden, als dass B._____ mit Bezug auf die Ereignisse im WC drin geschildert habe, sich nicht gegen Berührungen und Küsse des Gesuchstellers gewehrt zu haben und in Stimmung gewesen zu sein, einmal zuzusehen, wohin dies führe. Die Schilderung von B., wonach sie den Akt der Fellatio als Notwendigkeit gesehen habe, weil sie keine Chance gesehen habe, dies zu ver- meiden, Angst bekommen habe, weil sich die Situation zugespitzt habe, sie nicht habe weggehen können, wie willenlos gewesen sei, lasse den stattgefundenen sexuellen Übergriff nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen, was sich schliesslich im zwangsweisen Schlucken des Ejakulats manifestiere (Urk. 9 S. 2 f.). Im Weiteren lasse sich dem Gesprächsprotokoll vom 17. Januar 2019 ent- nehmen, dass B. vom Gesuchsteller seit der Verurteilung wiederholt aufge- fordert worden sei, ihre damaligen Aussagen zu korrigieren. Es liege nun ein (wei- terer) Versuch des Gesuchstellers vor, die Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von B._____ aus der Welt zu schaffen. Dieses Mal sollten die Ge- sprächsprotokolle, welche über 13 Jahre nach der Tat durch Rechtsanwalt Y., dessen Anwaltskosten durch den Gesuchsteller übernommen worden seien, dabei helfen, den lang ersehnten Freispruch zu bewirken. Eventualiter werde daher beantragt, B. sachdienlich zu befragen, wie es dazu gekommen sei, dass sie nach den beiden aktenkundigen Briefen nunmehr mit der Deponierung ihrer Aussagen bei einem Rechtsanwalt Y._____ einen weiteren Schritt gegangen sei, ihre den Gesuchsteller belastenden Aussagen zu relativie- ren (Urk. 9 S. 3 f.).
Hand auf den Toilettensitz gedrückt und sie mit einem Griff in den Hals-/Nacken- bereich daran gehindert, sich wieder zu erheben. Im Weiteren habe er mit einer Hand seine Hose geöffnet, der Privatklägerin B._____ sein erigiertes Glied in den Mund gedrückt und den Penis dort bis zur Ejakulation hin und her bewegt. Da- nach habe er sie aufgefordert, sein Ejakulat herunterzuschlucken, wogegen sich die Privatklägerin durch Kopfschütteln gewehrt habe, worauf er ihr weiter den Mund zugehalten habe, so dass ihr nichts anders übrig geblieben sei, als das Sperma herunterzuschlucken. Der Gesuchsteller habe der Privatklägerin, die ihm körperlich klar unterlegen und durch sein herrschendes und forderndes Verhalten vor Angst wie gelähmt gewesen sei, keine andere Möglichkeit gelassen, als die Handlung über sich ergehen zu lassen, zumal es ihr auch nicht möglich gewesen sei, die enge und abgeschlossene Toilette am Gesuchsteller vorbei zu verlassen. Der Gesuchsteller sei sich bewusst gewesen und habe dies auch klar so gewollt, dass die Privatklägerin – welche die erwähnten Handlungen nicht über sich habe ergehen lassen wollen, was er gewusst habe – zu keiner Gegenwehr mehr fähig gewesen sei, was ihn nicht daran gehindert habe, die Handlungen, welche einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste gedient hätten, an der Privatklägerin zu vollziehen. Der Gesuchsteller stellte sich damals auf den Standpunkt die von der Anklage- behörde behauptete Unfreiwilligkeit der eingeklagten sexuellen Handlung auf Seiten der Privatklägerin während des grössten Teils des Geschehens nicht wahrgenommen zu haben. Erst in der letzten Phase des Geschehens, als er die Privatklägerin zum Schlucken seines Ejakulats gebracht habe, habe er in Kauf genommen, sich über einen entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hin- wegzusetzen (Urk. 3/2 S. 47 m.H.). 4.2. Die II. Strafkammer des Obergerichtes kam im angefochtenen Urteil vom 21. November 2012 zusammengefasst zum Schluss, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Gesuchsteller den Geschehensablauf wesentlich anders als die Privatklägerin B._____ wahrgenommen und insbesondere nicht von Anfang an erkannt habe, dass sie mit der von ihm vorgenommenen sexuellen Handlun- gen nicht einverstanden gewesen sei. Gemäss übereinstimmenden Angaben hät-
ten sich der Gesuchsteller und die Privatklägerin vor dem eigentlichen Vorfall zu- sammen an der Bar unterhalten, wobei es in dieser Phase des Geschehens zu keinen physischen Annäherungen wie Zärtlichkeiten oder gar Intimitäten zwischen den beiden gekommen sei. Die Privatklägerin habe ausgeführt, der Gesuchsteller habe ihr schliesslich gesagt, er müsse ihr etwas zeigen oder sagen, sie solle mit- kommen, und sie auf diese Weise in den Personalbereich gelotst. Der Gesuch- steller habe dies an der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt. Unter die- sem Umständen sei nicht nur die Aussage der Privatklägerin glaubhaft, wonach sie dem Gesuchsteller arglos in den Personalbereich gefolgt sei, sondern auch der Gesuchsteller sei offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass die Privatklägerin ohne Weiteres bereit sei, sich auf ein sexuelles Abenteuer mit ihm einzulassen, denn andernfalls hätte er sich nicht unter einem Vorwand in den Personalbereich locken müssen (Urk. 3/2 S. 47 f.). Im Weiteren hielt die II. Strafkammer fest, die Ausführungen der Privatklägerin zu den Geschehnissen im Personalbereich seien detailliert und nachvollziehbar. Die Privatklägerin habe angegeben, dem Gesuchsteller, nachdem dieser sie in die Toilettenkabine geschubst und die Türe abgeschlossen habe, mitgeteilt zu haben, dass sie den Raum verlassen wolle. Dass der Gesuchsteller dennoch davon ausgegangen sein könnte, die Privatklägerin wolle sich sexuell auf ihn einlassen, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe auch versucht, vom Toilettensitz aufzustehen, sei vom Gesuchsteller jedoch wieder nach unten gedrückt worden. Auch mit diesem Verhalten habe sie dem Gesuchsteller klar zu verstehen gegeben, dass sie mit dem Oralverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Der Gesuchsteller habe in diesem Zusammenhang (wie die Aufnahmen der Örtlichkeit zeigten) fraglos erkannt, dass die Privatklägerin die Toilette aufgrund der Enge des Raums und des Umstandes, dass er vor ihr gestanden sei und die Türe blockiert habe, nicht ohne sein Zutun habe verlassen können, habe aber nichts unternommen, um ihr dies zu ermöglichen (Urk. 3/2 S. 48). Die Privatklägerin sei gemäss ihren Aussagen ausserdem den Küssen des Gesuchstellers ausgewichen, was ebenfalls ein klares Zeichen dafür gewesen sei, dass sie nicht an sexuellen Handlungen mit ihm interessiert gewesen sei. Die
Privatklägerin habe ausgeführt, dass sie dem Gesuchsteller ausdrücklich gesagt habe, sie wolle keinen Sex mit ihm. Damit habe sie selbstredend und für jeder- mann unmissverständlich nicht nur vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr, sondern auch Oralsex gemeint. Der Gesuchsteller habe im Verlauf der Befragung in der Berufungsverhandlung eingeräumt, er habe etwa in der "Hälfte" bzw. "Mitte" des Oralverkehrs gemerkt, dass die Privatklägerin diesen nicht gewollt habe. Die vom Gesuchsteller behauptete zeitliche Teilung seiner Wahrnehmung wirke lebensfremd und damit konstruiert und unglaubhaft. Doch selbst wenn dieser Darstellung gefolgt werden könnte, wäre erstellt, dass er vor dem Erguss, mitten im Oralverkehr, und nicht erst, als er danach die Privatklägerin eingestandener- massen dazu gezwungen habe, das Ejakulat zu schlucken, erkannt habe, dass die Privatklägerin den Oralverkehr nicht gewollt habe, er seinen gegenteiligen Willen aber gleichwohl durchgesetzt habe (Urk. 3/2 S. 49). Zusammenfassend sei – so die II. Strafkammer weiter – festzuhalten, dass die Darstellung des Gesuchstellers, wonach er während eines Grossteils des Ge- schehens gutgläubig davon ausgegangen sei, die Privatklägerin sei mit dem Oral- verkehr einverstanden gewesen, nicht zu überzeugen vermöge. Die Privatklägerin habe ihm keinerlei Anlass zur Annahme gegeben, sie habe in irgendeiner Form in die sexuelle Handlung eingewilligt. Bei der vorliegenden Konstellation bleibe auch kein Raum für die von der Verteidigung vorgebrachte Auffassung, der Gesuch- steller habe lediglich in Kauf genommen, gegen den Willen der Privatklägerin zu handeln. Wie dargelegt habe der Gesuchsteller schon vor dem Öffnen der Hose gewusst, dass die Privatklägerin ihn nicht habe oral befriedigen wollen. Dessen ungeachtet habe er die Fellatio mit der Privatklägerin vollzogen und sie hernach gezwungen, sein Ejakulat zu schlucken, womit er die Privatklägerin direkt vorsätzlich zu einer sexuellen Handlung genötigt habe (Urk. 3/2 S. 49). 4.3. Der Schuldspruch der II. Strafkammer gründete nach dem Dargelegten grundsätzlich, mit Ausnahme gewisser Zugaben des Gesuchstellers, auf den (glaubhaften) Aussagen der Privatklägerin bzw. ihren Angaben gegenüber ihrem damaligen Freund, D., und ihren Freundinnen, E. und F._____ (vgl. dazu Urk. 7/200 S. 33 und Urk. 3/2 S. 50).
4.4. B._____ berichtete bereits in der Untersuchung von einem sehr netten Ge- spräch mit dem Gesuchsteller an der Bar. Der Gesuchsteller sei äusserst nett und zuvorkommend gewesen. Eine anfängliche Sympathie zwischen B._____ und dem Gesuchsteller war demnach schon bei der Urteilsfällung der II. Strafkammer bekannt (vgl. Urk. 7/200 S. 29 und S. 31) und ist insoweit nichts Neues. B._____ hat in der Untersuchung auch nie in Abrede gestellt, freiwillig der Aufforderung des Gesuchstellers "chum mit, ich wett der öpis zeige" mitzugehen, Folge geleis- tet zu haben (vgl. Urk. ND 1/3.1 S. 2 und ND 1/3.3 S. 4). Darüber beinhalten die Gesprächsprotokolle vom 17. Januar 2019 und 31. Januar 2019 sowie die Briefe vom 2. Juli 2014 und 12. November 2014 keine anderslautende Darstellung. Irre- levant ist dabei, ob sich B._____ Gedanken über Küsse bzw. eine mögliche kör- perliche Annäherung durch den Gesuchsteller machte, zumal sie auch in den Ge- sprächsprotokollen deutlich zum Ausdruck bringt, sie habe gedacht, er gehe mit ihr nach draussen und sei nicht davon ausgegangen, in einer Toilette zu landen (Urk. 3/10 F/A 22). So hielt schon das Bundesgericht im Urteil vom 20. Januar 2015 fest, es sei unerheblich, ob der Privatklägerin B._____ durch den Kopf gegangen sei, der Gesuchsteller wolle wahrscheinlich mehr, als sie ihm ge- folgt sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie sich einer möglichen körper- lichen Annährung des Gesuchstellers bewusst gewesen sei, hätte dies keinen Einfluss auf die Beurteilung des massiven sexuellen Übergriffs in der Toilette. Und auch selbst wenn die Privatklägerin freiwillig durch die Türe gegangen sei und die ersten Küsse aus freien Stücken ausgetauscht worden seien, könne dies nicht zu einer erheblich milderen Bestrafung führen (vgl. Urk. 23/52 S. 4). Insofern sind die Angaben von B., freiwillig in die Toilette hin gegangen zu sein und (mit- )geküsst zu haben, unerheblich. B. gab zudem in den Gesprächsprotokol- len an, sie habe nicht realisiert, dass es eine Toilette sei, und sei überrumpelt worden. Ihre Stimmung sei zwischen Unwohl – die Türe sei geschlossen gewe- sen, das WC relativ eng, er [der Gesuchsteller] gross, sie klein – und zögerlich gewesen. Sie sei noch nicht zum Entscheid gekommen abzubrechen (Urk. 3/20 F/A 26). Sie habe "mitgeküsst" (Urk. 3/20 F/A 25). Als er den Gürtel und die Hose zu öffnen begonnen habe, habe sie ihm gesagt "gäll, ich wett dänn kei Sex" und er habe gesagt "ich au nöd". Sie hätten sich dann weiter geküsst (Urk. 3/20
F/A 27). B._____ bestätigt demnach nach wie vor ihre Angabe, dass sie dem Ge- suchsteller ausdrücklich gesagt habe, keinen Sex mit ihm zu wollen. 4.5. Im Weiteren lässt sich dem Gesprächsprotokoll vom 17. Januar 2019 zum eigentlichen Kerngeschehen entnehmen, dass sie (B._____) zunächst mit dem Rücken zur Türe gestanden sei, der Gesuchsteller sie gedreht und auf die Toilette "gedrückt" habe, wo sie sich selbst hingesetzt habe. Sie erinnere sie nicht, dass er sie gewaltvoll niedergedrückt habe, aber er habe sie "geführt", sodass sie sich gesetzt habe. Vielleicht habe sie das früher etwas zu heftig umschrieben. Sie ha- be sich selbst gesetzt (Urk. 3/10 F/A 32). Er habe seinen Penis ausgepackt. Sie wisse nicht mehr, ob er sie dabei mit einer Hand festgehalten habe oder nicht. Er sei schon erregt gewesen, und habe ihr zu verstehen gegeben, was sie machen soll. Sie wisse nicht mehr wie. Es sei aber nicht gewaltvoll gewesen, aber er habe sie "geführt". In diesem Moment habe sie gemerkt, dass es nicht mehr viele Opti- onen für sie gebe und sie habe gemerkt, dass es wohl das Beste für sie wäre, "mitzumachen". Sie wisse nicht mehr, ob er ihren Kopf mit einer Hand zu seinem Penis geführt habe oder nicht (Urk. 3/10 F/A 35). Der Akt der Fellatio sei eine Notwendigkeit geworden, weil sie keine Chance gesehen habe, dies zu vermei- den. Sie habe auch Angst bekommen, weil sich die Situation zugespitzt und sie nicht mehr weggekonnt habe. Es sei nicht mit oder gegen ihren Willen erfolgt. Sie sei wie "willenlos" gewesen (Urk. 3/10 F/A 37). Das Glied habe sie selber in den Mund genommen. Es sei sehr gross gewesen und nicht angenehm. Es habe sie fast zum Erbrechen gebracht. Er sei auch in diesem Modus gewesen, seine Be- friedigung zu erreichen. Er habe begonnen ihren Kopf festzuhalten. Ob sie sich bewegt habe oder er ihren Kopf, wisse sie nicht mehr. Sie habe aber nicht weg- gehen können. Da habe sie Angst bekommen und gehofft, dass es bald vorbei sei (Urk. 3/10 F/A 38). Der Modus seiner Befriedigung sei etwas Ur-Menschliches, Animalisches gewesen, so im Stil "jetzt kann ich nicht mehr aufhören", "weiterma- chen", "triebgesteuert" (Urk. 3/10 F/A 39). Irgendwie sei es ihr gelungen, einmal zu sagen "ich schluck dänn nöd" und er habe gesagt, "bi mir schluckt dänn jedi". Hier hätte sie sagen sollen, dass es für sie so nicht gehe. Das und was dann ge- kommen sei, sei gegen ihren Willen gewesen. Dann sei sein Glied in ihrem Mund geblieben und er habe weitergemacht, bis er gekommen sei. Dort habe sie nicht
mehr weggekonnt. Er habe ihr den Mund zugedrückt, bis sie sein Ejakulat ge- schluckt habe. Er sei gestanden und habe auf sie geschaut, und dieser Moment sei absolut zerstörend und erniedrigend gewesen. Sie hätte am liebsten alles her- ausgekotzt (Urk. 3/10 F/A 40). Sie habe keinen Widerstand geleistet. Sie habe zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt. Es sei in diesem Moment eine absolute Angst und Ohnmacht über sie gekommen. Sie habe wie aufgegeben, resigniert (Urk. 3/10 F/A 41). Angst sei vielleicht das falsche Wort. Es sei eine unglaublich grosse Trauer gewesen. Es sei unglaublich für sie gewesen, dass das passiert sei. Wie ein Albtraum (Urk. 3/10 F/A 42). Sie glaube, dass der Gesuchsteller es bis November 2009 nicht realisiert habe, was er gemacht habe (Urk. 3/10 F/A 43). Im Gesprächsprotokoll vom 31. Januar 2019 hält B._____ zudem fest, dass ab dem Punkt, wo er gesagt habe "bei mir schlucken alle" klar geworden sei, dass es nun nach seinem Programm laufen solle. Ihr "Nein zum Schlucken" hätte er ak- zeptieren müssen (Urk. 3/10 F/A 52). Ab einem gewissen Zeitpunkt im Akt, beim Oralverkehr, habe er auf sie sehr "herrschlich", kein Nein akzeptierend, gewirkt (Urk. 3/10 F/ 51). Ab dann, wo er herrischer geworden sei, habe er sie schon "ir- gendwie gehalten". Genau könne sie das nicht mehr sagen. Gewaltvoll sei es ge- wesen, als er das Glied schon rausgezogen habe und ihr den Mund zugehalten habe, bis er sicher gewesen sei, dass sie alles geschluckt habe (Urk. 3/10 F/A 53). Sie sei wie blockiert gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie wolle keinen Sex, was er akzeptiert habe, aber er habe dann einfach die andere Variante gewählt. Sie habe versucht, ihm zu sagen, was sie nicht wolle, aber zu mehr habe sei einfach nicht den Mut gehabt (Urk. 3/10 F/A 54). Die Palette ihrer Gefühle seien von Anfang willenlos, über unsicher, eher nicht wollend bis zu, also ich ma- che mit, da dies das kleinere Übel wäre, gegangen. Angst habe sie am Schluss bekommen, als er sie gezwungen habe, das Ejakulieren in den Mund zu ertragen und dann vor allem, als er ihr den Mund zugehalten habe, bis sie geschluckt habe (Urk. 3/10 F/A 55). Sie werfe ihm nicht vor, dass er sie ins WC gedrängt oder gegen ihren Willen gedrückt habe. Bis zu dem Punkt, wo er so animalisch, trieb- gesteuert geworden sei, sei es "erträglich" und okay gewesen. Es sei noch im Rahmen gewesen, das hätte man abhaken können. Sie werfe ihm nicht vor, dass es zum Oralverkehr gekommen sei. Dass er sie aber übergangen habe, dass sie
nicht habe schlucken wollen, und dass er das dann sogar erzwungen habe. Das werfe sie ihm als grossen Fehler in dieser ganzen Geschichte vor. Damit habe er sie verletzt (Urk. 3/10 F/A 69). Dass er eine Strafe bekommen habe, sei ange- bracht. Weil das, was er getan habe, sei nicht korrekt gewesen. Aber es sei nicht richtig, dass er für alles, von Anfang an bestraft worden sei. Die ganze Sache habe schon auch einen Teil, wo es nicht gegen ihren Willen gewesen sei. Dafür soll man ihn nicht bestrafen, was aber "offenbar" geschehen sei. Aber der Teil am Ende, wo sie nicht mehr losgelassen habe und wo er ihren Willen einfach über- gangen habe, da sei es richtig, dass er eine Strafe bekomme (Urk. 3/10 F/A 72). 4.6. Es lässt sich zusammengefasst festhalten, dass B._____ demnach teilwei- se neu zum Kerngeschehen angibt, in der Toilette überrumpelt worden zu sein, anfangs mitgeküsst und wie "willenlos" mitgemacht zu haben. Der Gesuchsteller habe die Führung gehabt, habe sie gedreht und auf die Toilette gedrückt bzw. "geführt", wobei sie sich dann selbst hingesetzt habe. Die Türe sei geschlossen gewesen. B._____ habe dort (aus der Toilette) nicht mehr weggekonnt. Das gab sie mehrfach an. Sie habe keine andere Möglichkeit gesehen, als mitzumachen. Der Oralverkehr sei eine "Notwendigkeit" geworden, weil sie keine Chance mehr gesehen habe, es zu vermeiden. Sie habe dem Gesuchsteller gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Stattdessen habe er einfach eine andere Variante gewählt. Ab dem Zeitpunkt, als der Gesuchsteller triebgesteuert, herrisch, animalisch gewor- den sei, habe sie Angst bekommen. Ab einem gewissen Zeitpunkt im Akt, beim Oralverkehr, habe er sehr "herrschlich", kein Nein akzeptierend, gewirkt. Sie selbst habe das Glied in den Mund genommen. Der Gesuchsteller habe ihren Kopf gehalten. Sie habe nicht weggekonnt. Er habe in ihren Mund ejakuliert, obschon sie zuvor gesagt habe, sie wolle nicht schlucken. Bei ihm schlucke jede, habe er gesagt. Das Ganze endete darin, dass er ihren Mund zugedrückt habe, bis sie das Ejakulat gegen ihren Willen geschluckt habe, was wiederum mit ihren ursprünglichen Aussagen übereinstimmt. Es sind gewisse Unsicherheiten in ihren Aussagen erkennbar, ob sie vom Ge- suchsteller gehalten worden sei oder nicht und ab welchem Zeitpunkt sie Angst bekommen habe, d.h. erst am Schluss, als er sie gezwungen habe, zu schlucken
oder schon zu Beginn des Oralverkehrs, und ab wann sie nicht mehr weggekonnt habe. Der Vorfall ist mittlerweile doch über 13 Jahre her, was diese Unsicher- heiten bzw. Erinnerungslücken wohl zumindest teilweise zu erklären vermag, obschon das Revisionsgericht keine Aussagenwürdigung vorzunehmen hat, sondern lediglich zu prüfen hat, ob ein Revisionsgrund vorliegt. 4.7. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich und damit geeignet sein, die Grundlage des angefochtenen Urteils zu erschüttern. B._____ schildert auch in den Gesprächsprotokollen – unter der Annahme, dass dies zutrifft – eine aus- weglose Situation, die sich immer mehr zuspitzte, da sie nicht mehr wegkonnte, was der Gesuchsteller im Übrigen aufgrund der Platzverhältnisse erkennen muss- te, und im zwangsweisen Schlucken des Ejakulats endete. Dass sie am Anfang mitmachte, ändert nichts daran, dass sie dem Gesuchsteller ausdrücklich sagte, keinen Sex zu wollen. Darunter fällt nach allgemeinem Verständnis auch der Oralsex. Auch aus ihren neuen Aussagen geht hervor, dass der Gesuchsteller sie zunächst auf die Toilette gedrückt bzw. geführt habe, obschon sie sich dann selbst hingesetzt habe. An gewisse Dinge kann sich B., wie gesagt, nicht mehr erinnern (z.B., ob der Gesuchsteller ihren Kopf zum Penis geführt habe oder nicht oder er ihren Kopf bewegt oder sie sich bewegt habe). Wiederholt gibt sie jedoch an, Angst gehabt zu haben. Es habe nicht mehr viele Optionen gehabt ausser "mitzumachen". Nachdem sie das Glied in den Mund genommen habe, habe sie fast erbrechen müssen, wobei der Gesuchsteller sie am Kopf festgehalten habe, um die Befriedigung zu erreichen. Er sei im Modus, seine Befriedigung zu erreichen, gewesen und habe sie schliesslich, obschon sie ausdrücklich gesagt habe, sie schlucke nicht, durch Zudrücken des Mundes dazu gezwungen, sein Ejakulat herunterzuschlucken. Allein der Umstand, dass B. angibt, das Glied selbst in den Mund genommen zu haben, hat kein we- sentlichen Einfluss auf die Beurteilung des massiven sexuellen Übergriffs, zumal der Gesuchsteller ihr zu verstehen gab, was sie machen müsse, indem er sie ge- führt habe und sie Angst gehabt habe sowie keine andere Chance mehr gesehen habe. Dass B._____ zu Protokoll gab, sie denke, der Gesuchsteller habe bis No- vember 2009 nicht realisiert, was er gemacht habe, ist eine reine Spekulation von B._____ und entgegen dem Dafürhalten des Gesuchstellers in keiner Art und
Weise tauglich, das Urteil der II. Strafkammer vom 21. November 2012 massgeblich zu erschüttern. B._____ sagte dem Gesuchsteller ausdrücklich, kei- nen Sex zu wollen. Im Weiteren ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller an der Berufungsverhandlung vom 21. November 2012 selbst ein- räumte, ab etwa der Hälfte bzw. Mitte des Oralverkehrs gemerkt zu haben, dass B._____ diesen nicht gewollt habe. Dennoch vollzog er den Oralverkehr bis zur Ejakulation und zwang B., das Ejakulat zu schlucken. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass es sich für B. am Schlimmsten angefühlt haben muss, das Ejakulat gegen ihren Willen zu schlucken, und sie dies besonders ver- letzend und abstossend empfand, was in den Gesprächsprotokollen deutlich her- vorkommt. Dass B._____ zum Schluss des Gesprächsprotokolls ausführt, dem Gesuchsteller nicht vorzuwerfen, dass es zum Oralverkehr gekommen sei, ist un- ter Berücksichtigung ihrer übrigen Aussagen insofern zu relativieren. 4.8. Hinzu kommt, dass im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die neuen Aussagen von B._____ nicht kollusionsfrei sind. Den Gesprächsprotokollen lässt sich nämlich entnehmen, dass der Gesuchsteller sie mehrfach aufgefordert habe, ihre Aussagen zu "korrigieren". Sie hätten vereinbart, dass ein Gesprächsprotokoll erstellt werde, um ihm zu helfen, ein Revisionsverfahren zu eröffnen (Urk. 3/10 F/A 3 und F/A 6). Damals habe sie überhaupt keinen Kontakt zum Gesuchsteller gehabt. Es sei ihnen verboten worden, miteinander Kontakt zu haben. Es sei dadurch zu keinem konstruktiven Gespräch gekommen. Heute hät- ten sie ein freundschaftliches Verhältnis (Urk. 3/10 F/A 3). Sie hätten einige Ge- spräche gehabt und sie habe erkannt, dass das Ganze massive Konsequenzen für den Gesuchsteller habe. Mit der Zeit sei der Gedanke gewachsen, ihm zu hel- fen (Urk. 3/10 F/A 4). Im letzten Jahr im November hätten sie besprochen, dass es eine Möglichkeit sei, dass sie sich (B._____) in einer schriftlichen Befragung noch einmal differenziert zur Sache äussere (Urk. 3/10 F/A 5). "Auf seinen Wunsch" wolle sie es noch einmal versuchen, die Sache erneut anschauen zu lassen (Urk. 3/10 F/A 6).
Ihre Aussagen in der Untersuchung hielt die II. Strafkammer für konstant und glaubhaft und stellte wie gezeigt darauf ab. Im Gesprächsprotokoll vom 17. Januar 2019 gab sie zu ihren damaligen Aussagen an, was sie damals gesagt habe, habe ihrer damaligen vollen Überzeugung von dem entsprochen, was richtig sei und was geschehen sei. Was sie damals alles gesagt habe, sei ihre persönliche und subjektive Wahrheit gewesen. Seither habe sie jedoch viel erfahren, nachgedacht und darüber gesprochen, auch mit dem Gesuchsteller selbst, und sehe heute gewisse Aspekte anders (Urk. 3/10 F/A 8). Zwischen B._____ und dem Gesuchsteller besteht demnach mittlerweile ein freundschaftliches Verhältnis, weshalb sie dem Gesuchsteller gegenüber aller Wahrscheinlichkeit nach wohlgesinnt ist und ihm helfen möchte, was auch bei der Beurteilung des Revisionsgesuchs nicht unerwähnt bleiben darf, obschon es, wie nachfolgend gezeigt, ohnehin an der Erheblichkeit der neuen Tatsachen mangelt. 4.9. Es liegen, soweit man eine mögliche Beeinflussung durch den Gesuchstel- ler ausser Acht lässt, zwar neue Tatsachen vor, wonach B._____ zu Beginn des Oralverkehrs wie "willenlos" in eine ausweglose Situation geriet – die Türe war geschlossen und der Gesuchsteller stand vor ihr – und sich fügte, da ihr nichts anders übrig blieb. Deshalb machte sie anfangs mit bzw. liess es über sich erge- hen, obschon sie ihm sagte, keinen Sex zu wollen, bis sie dem Gesuchsteller schliesslich sagte, sie schlucke nicht und er sich darüber hinwegsetzte und sie zum Schlucken des Ejakulats durch Zudrücken des Mundes zwang. Eine andere Frage ist indessen, ob diese Tatsachen – immer unterstellt, diese neue Darstel- lung sei zutreffend – einen und insbesondere welchen Einfluss auf die Verschul- densbewertung der eigentlichen Tat zu entfalten vermögen. B._____ sagte dem Gesuchsteller von Anfang an, dass sie keinen Sex wolle, worunter nach den all- gemeinen Verständnis auch der Oralverkehr fällt. Zudem sagte sie ihm auch, dass sie nicht schlucken wolle, was er ignorierte und erzwang. Es muss dem Ge- suchsteller klar gewesen sei, dass sie angesichts der beengten Platzverhältnisse und der Tatsache, dass er vor ihr gestanden hat, den Raum ohne sein Zutun nicht hätte verlassen können. Den Umstand, dass der Gesuchsteller die arglose B._____ mit der List, ihr etwas zeigen oder sagen zu wollen, in den Personalbe-
reich gelockt habe, wertete die II. Strafkammer zudem verschuldenserhöhend. Ebenso das Erzwingen des Schluckens des Ejakulats, obschon sie ihm klar sig- nalisiert habe, dass sie sein Sperma nicht in sich habe behalten wollen. Dass die Tat B._____ traumatisiert habe, erhelle aus ihren eigenen Vorbringen, wonach sie nach der Tat in einer Art Schockzustand gewesen sei, sich "grusig" und "schmut- zig" gefühlt habe und sich vor sich selbst geekelt habe. An diesem Tatsachenfundament hat sich auch durch die neuen Aussagen von B._____ nach dem Dargelegten nichts Erhebliches geändert. Überdies stehe ausser Frage – so die II. Strafkammer in ihrem Urteil vom 21. November 2012 –, dass der Gesuchsteller direktvorsätzlich gehandelt habe. Er habe insbesondere genau gewusst, dass die Privatklägerin ihn nicht habe oral befriedigen wollen und danach das Ejakulat nicht habe schlucken wollen, und habe sie dominant auftretend und seine körperliche Überlegenheit ausnutzend, bewusst und gewollt dazu gezwungen. Insbesondere sei die Erzwingung des Schluckens des Ejakulats auch eine klare Machtdemonstration gewesen, denn sexuell befriedigt sei er zu diesem Zeitpunkt bereits gewesen. Er habe die Privat- klägerin beherrschen wollen, über sie verfügen, sie sich unterwerfen, indem sie sie auch noch dazu gebracht habe, gegen ihren Willen seinen Samen zu schlucken (Urk. 3/2 S. 147 ff.). Wie gezeigt, hält B._____ an ihren Aussagen fest, dem Gesuchsteller ausdrücklich gesagt zu haben, keinen Sex zu wollen. Darunter fällt nach allgemeinen Verständnis auch der Oralsex. Der Gesuchsteller sei ab ei- nem gewissen Punkt beim Oralverkehr im Modus gewesen, seine Befriedigung zu erlangen, als sein Glied in ihrem Mund gewesen sei, es sei etwas Ur- Menschliches, Animalisches, triebgesteuert, so im Stil, "jetzt kann ich nicht mehr hören", weitermachen" gewesen (Urk. 3/10 F/A 38 f.). Sein Glied sei im Mund ge- blieben, obschon sie ihm gesagt habe, sie schlucke nicht. Bei ihm schlucke jede (Urk. 3/10 F/ 40). Ihr Nein zum Schlucken hätte er akzeptieren müssen (Urk. 3/10 F/A 52). Sie habe nicht mehr weggekonnt und er habe ihren Mund zugedrückt, bis sie sein Ejakulat geschluckt habe (Urk. 3/10 F/A 40). Entsprechend vermögen die neuen Aussagen von B._____ auch das direktvorsätzliche Handeln des Gesuch- stellers beim sexuellen Übergriff nicht ernsthaft in Frage zu stellen, sodass ein wesentlich milderes Urteil möglich erscheint.
4.10. Die sich hier stellende Frage, ob die neuen Tatsachen in revisionsrecht- licher Hinsicht erheblich sind, namentlich, ob sie geeignet sind, die Beweisgrund- lage des früheren Urteils so zu erschüttern, sodass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist, wie dies der Gesuchsteller geltend macht, ist nach dem Gesagten zu verneinen. 4.11. Zusammenfassend steht wie oben dargetan fest, dass die Briefe und Gesprächsprotokolle von B._____ keine neuen Tatsachen beinhalten, die geeig- net wären, die tatsächlichen Grundlagen des zur Diskussion stehenden Urteils massgeblich zu erschüttern. Ebenso wenig weist die vom Gesuchsteller geltend gemachte (voraussichtliche) Veränderung der tatsächlichen Grundlagen die für eine Revision erforderliche Erheblichkeit auf, sodass deren rechtliche Relevanz im Hinblick auf die avisierte wesentlich mildere Strafe zu verneinen ist. Insgesamt fehlt es vorliegend mithin an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für ein wesent- lich milderes Urteils. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuches. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung an den Gesuchsteller.
Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 28. September 2020 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die II. Strafkammer des Obergerichtes − das Obergericht des Kantons Zürich, Archiv (unter Rücksendung der Akten) − das Bezirksgericht Zürich, Archiv (unter Rücksendung der Akten). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. April 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle