Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR230005-O/U/bs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Beschluss vom 21. April 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Gesuchstellerin
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. Januar 2023 (C-4/2023/10000783)
Erwägungen: 1. Der Gesuchsgegner wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2023 wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und unter Einbezug einer widerrufenen Strafe mit einer un- bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 75 Tagen bestraft (Urk. 2/6 f.). 2. Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2023 ein Revisi- onsgesuch bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein (Urk. 1 und 5), welches in der Folge zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weitergeleitet wurde (Urk. 3). Der Gesuchsgegner liess sich dazu nicht verneh- men (Urk. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass ein Gesuchsteller neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel geltend macht. Tatsachen bzw. Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass eine wesentlich mildere Bestrafung oder ein (Teil-)Freispruch möglich erscheint. Neu im Sinne eines Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO bedeutet, dass die vorgebrachte Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Entscheides zwar bereits vorhanden war, von der urteilenden Behörde aber nicht zur Grundla- ge ihres Entscheides gemacht worden ist. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten hervorgehen, können neu sein, wenn sie der entscheidenden Strafbehörde unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Strafbehörde im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass ihr Ent- scheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2011 vom 23. August 2011 E. 5, mit weiteren Hinweisen). 4. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 9. Januar 2023 teilte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung der Gesuchstellerin mit, dass das Staatssekretariat für Migration am 10. Januar 2023 einen Asylentscheid erlassen habe, welcher jenen vom 16. November 2022 – auf den sich der genannte Straf- befehl stützt (Urk. 2/6) - ersetze. Auf Ersuchen der Gesuchstellerin übermittelte
das Staatssekretariat für Migration ihr in der Folge den genannten Asylentscheid (Urk. 2/9). 5. Wie die Gesuchstellerin zutreffend vorbringt (Urk. 1), unterscheidet sich der Asylentscheid vom 16. November 2022 von jenem vom 10. Januar 2023 dahin- gehend, dass in Ersterem keine Ausreisefrist im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. b AsylG festgelegt wurde (Urk. 2/3/2 und 2/9) und dieser folglich nicht rechtmässig erging (OFK/Migrationsrecht-H RUSCHKA, Art. 45 AsylG N 4). Laut der Gesuch- stellerin hat sie sich bei Erlass des Strafbefehls vom 9. Januar 2023 auf den Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem vom 8. Januar 2023 verlassen (Urk. 1). Gemäss diesem Eintrag soll der genannte Asylentscheid am 16. Dezember 2022 rechtskräftig geworden sein (Urk. 2/3/4). Daraus erhellt, dass die Gesuchstellerin bei Erlass des Strafbefehls nicht erkannte, dass der Ge- suchsgegner mit Asylentscheid des SEM vom 16. November 2022 nicht verpflich- tet worden war, die Schweiz bis spätestens 16. Dezember 2022 zu verlassen. Es liegt mithin eine neue, bereits zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls be- stehende Tatsache vor, welche im Übrigen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geeignet ist, eine Einstellung des Verfahrens (zumindest betreffend den Tatzeitraum vom 17. Dezember 2022 bis 7. Januar 2023) herbeizuführen. 6. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, der Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2023 ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Gesuchstellerin zurückzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat der Gesuchsgegner mangels ersichtlicher Umtriebe indessen nicht. 8. Der Entscheid über die Kosten des ersten Strafbefehlsverfahrens liegt im Ermessen der Behörde, welche anschliessend über die Strafsache zu befinden hat (Art. 428 Abs. 5 StPO). Somit wird die Gesuchstellerin über diese Kosten zu befinden haben.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 21. April 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker