Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR230012-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 20. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Gesuchsgegnerin
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 (B-4/2019/10036919)
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis überwies mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers (Urk. 2) gegen einen Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 (Urk. 4) zu- ständigkeitshalber an die hiesige Kammer und teilte gleichzeitig mit, dass seitens der Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 1). Die da- zugehörigen Akten wurden ebenfalls beigelegt (Urk. 5/1-8). 2. Der Gesuchsteller bringt (sinngemäss) vor, dass sein Revisionsgesuch vom 1. April 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. März 2019 (BM 18 43666) gutgeheissen und der genannte Strafbefehl aufgehoben worden sei (Urk. 3). Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 sei er wegen der mittlerweile aufge- hobenen Strafe härter bestraft worden (60 Tagessätzen à Fr. 30.–) als seine Kol- legen, welche aufgrund derselben Sache nur eine bedingte Strafe von Fr. 1'200.– erhalten hätten (Urk. 2). 3. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (H EER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen. 4. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine Vorprü- fung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder un- begründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und
abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 1-3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis bereits auf eine Stellungnahme verzichtet, weshalb direkt über das vorliegende Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 zu entscheiden ist. 5. Der angefochtene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 5/6). Im genannten Strafbefehl wurde in Ziffer 3 der Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. März 2019 (BM 18 43666) bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 1'200.–, an- geordnet und die Geldstrafe für vollziehbar erklärt. Das Obergericht des Kantons Bern hat mit Urteil vom 29. Juni 2022 das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den genannten Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. März 2019 gutgeheissen (Ziffer 3) und den angefochtenen Strafbefehl aufgehoben (Ziffer 4) (Urk. 3). Entsprechend liegt ohne Weiteres ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Das Revisionsge- such ist demnach im Sinne der nachfolgenden Erwägungen gutzuheissen. 6. Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsgesuch gut, so fällt es selbst ei- nen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO). 7. Da vorliegend der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. März 2019 vom Obergericht des Kantons Bern aufgehoben wurde, ist der angeordnete Widerruf derselben Strafe im Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 obsolet und demnach ersatz- los aufzuheben. 8. Der Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG ist nicht angefochten. Der Gesuchsteller beantragt jedoch – wie eingangs erwähnt – aufgrund des Wegfalls seiner Vorstrafe eine mildere Be- strafung (Ziffer 2 des angefochtenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
Limmattal / Albis), wobei er (sinngemäss) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.–, insgesamt Fr. 1'200.–, für angemessen hält (Urk. 2). 9. Der Gesuchsteller ist als Ersttäter freilich milder als mit 60 Tagessätzen zu bestrafen. Es ist praxisgemäss davon auszugehen, dass aufgrund der mittlerweile aufgehobenen Vorstrafe und des Handelns während der Probezeit eine Erhöhung der Strafe vorgenommen wurde. Entsprechend scheint es angemessen, den Gesuchsteller aufgrund des Wegfalls dieser zwei Faktoren mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 1'200.–, zu bestrafen. Ferner ist dem Gesuchsteller aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit nunmehr der bedingte Vollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 10. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass die Ziffern 2, 3 und 4 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 aufzu- heben sind. Der Gesuchsteller (Beschuldigte) ist stattdessen mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'200.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens betragen Fr. 800.– (Gebühr für das Vorverfahren) und sind dem Gesuchsteller (Beschuldigten) aufzuerlegen. Die übrigen Angaben und Ziffern im genannten Strafbefehl haben weiterhin Bestand. 11. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsver- fahren ausser Ansatz. Mangels erheblicher Aufwände ist dem Gesuchsteller keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Ziff. 2, 3 und 4 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 werden aufgehoben. Die übrigen Angaben und Ziffern im genannten Strafbefehl haben weiterhin Bestand.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Juli 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle