Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU130049-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 26. November 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., lic. oec. HSG X._____
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 24. Juni 2013 (GC130005)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Meilen vom 22. August 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17) 1. Der Beschuldigte ist der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 150.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 360.00 Kosten für Strafuntersuchung
CHF 1'360.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Über die Kosten der Strafuntersuchung im Betrag von CHF 360.– (CHF 150.– Gebühren und Auslagen sowie CHF 210.– nachträgliche Gebühren) sowie die Busse von CHF 150.– stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirks Meilen Rechnung. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 27): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juni 2013 (Geschäfts- Nr. GC130005) aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Es sei dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine angemessene Ent- schädigung für das erst- sowie das zweitinstanzliche Verfahren auszu- richten; unter Übernahme der gesamten Verfahrenskosten durch die Staatskasse. b) des Statthalteramtes des Bezirks Meilen (Urk. 23): Keine Anträge.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl vom 22. August 2012 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Meilen den Beschuldigten wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinander- fahren gestützt auf Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 150.--. Weiter wurde dem Beschuldig- ten die Spruchgebühr von Fr. 150.-- auferlegt (Urk. 2/2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 24. August 2012 fristgerecht Einsprache (Urk. 2/3).
Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 4.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sach- verhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3, Entscheid des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 4.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 5. Rügen des Beschuldigten 5.1. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe mit der mehrfachen Ablehnung des Beweisantrags auf Durchführung eines
Augenscheins eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und damit sowohl das Recht auf den Beweis gemäss Art. 139 StPO, als auch den Untersuchungsgrundsatz in Art. 6 StPO verletzt. Weiter brachte der Verteidiger vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung sei willkürlich. Insbesondere habe sie die Beweise einseitig zulasten des Beschuldigten gewür- digt. So sei sie auf die Ungereimtheiten in den Aussagen des rapportierenden und später als Zeuge einvernommenen Polizeibeamten B._____ nur ungenügend ein- gegangen, wohingegen sie zum Schluss gekommen sei, die Ungenauigkeiten der Angaben in den Aussagen des Beschuldigten belasteten deren Glaubhaftigkeit. Überdies habe sie dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er korrekt gefahren sei. Sinngemäss führte der Verteidiger aus, mit diesem Vorgehen sei die Vorinstanz dem Grundsatz "in dubio pro reo" sowohl im Sinne der Beweiswürdigungs- als auch im Sinne der Beweislastregel nicht nachgekommen (Urk. 27). Diese Rügen liegen grundsätzlich im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO. Es ist deshalb vor- liegend zu prüfen, ob die von der Vorderrichterin vorgenommene Tatsachenfest- stellung auf der Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht und als unvertret- bar und damit als willkürlich erscheint. 5.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, womit das gesamte vorinstanz- liche Urteil als angefochten zu gelten hat und im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 5.3. Beweisantrag im Berufungsverfahren In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei seitens des Gerichts an der C.-Strasse, Höhe Friedhofseingang, in D. (Standort der Polizeikontrolle vom 4. Juli 2012) ein Augenschein vorzu- nehmen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte einen solchen Augenschein (Urk. 5, Prot. I S. 10), welchem Antrag das Gericht nicht statt gab (Urk. 7, Prot. I S. 10). Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können neue Beweise und Behauptungen im Rechtsmittelverfahren nicht vor- gebracht werden. Die Berufungsinstanz entscheidet demnach aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden
Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 398 N 3). Somit ist der vom Verteidiger beantragte Beweis betreffend die Vornahme eines Augenscheins an der C.-Strasse, Höhe Friedhofseingang, in D., zum Vornherein abzuweisen. Hingegen wird im Rahmen der Erwägungen zum Sach- verhalt darauf einzugehen sein, ob dem Entscheid der Vorinstanz, auf die Abnahme des beantragten Beweises zu verzichten, eine vertretbare Begründung zugrunde liegt, mit anderen Worten, ob jener Entscheid willkürfrei entstanden ist. 6. Schliesslich ist an dieser Stelle ein Hinweis betreffend den Anspruch auf das rechtliche Gehör anzubringen. Die urteilende Instanz muss sich in der Urteils- findung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Somit kann sich die Berufungsinstanz in ihren Ausführungen auf die für den Entscheid wesentlichen Aspekte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). II. Sachverhalt 7. Die Vorinstanz kam gestützt auf den Polizeirapport vom 6. Juli 2012 und die Zeugenaussagen des Polizisten B._____ zum Ergebnis, dass der Abstand des Beschuldigten bei seiner Autofahrt auf der C.-Strasse am Mittwoch, 4. Juli 2012, zum vorausfahrenden Fahrzeug über eine Distanz von ungefähr 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h nicht mehr als ca. 10 Meter, mithin ein Viertel der auf dem Tachometer angezeigten Geschwindigkeit, betrug. Gestützt auf dieses Fazit erkannte die Vorinstanz den Beschuldigten entsprechend dem Vorwurf im Strafbefehl vom 22. August 2012 der Verkehrsregelverletzung als schuldig (Urk. 17 S. 12). 8. Ausgangspunkt der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz bildete die Prüfung der Angaben im Polizeirapport und der Aussagen des Polizeibeamten B. anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge beim Statthalteramt Meilen vom
das zur Strassenmitte Hinfahren deute eher auf ein Drängeln des Beschuldigten hin (Urk. 27 S. 3f.). Mit diesen und - auch weiteren - Ausführungen bringt die Verteidigung ihre Ansicht zum Ausdruck, der Polizeibeamte B._____ sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gar nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug des Beschuldigten zu beobachten und demzufolge habe die Vorinstanz nicht auf dessen Aussagen abstellen dürfen. 10. Der Standort des Polizeibeamten auf dem Trottoir war bei den Befragungen nie explizit ein Thema, weshalb sich auch keine Angaben zum Sichtwinkel von B._____ auf den Strassenverkehr finden. Das Trottoir beim damaligen Kontroll- standort an der C.-Strasse in D. ist breit und geht an der Kontrollstel- le beim Friedhof in einen Vorplatz über. Dies geht aus den bei den Akten liegenden Fotos hervor (Urk. 2/1 Beilage, Urk. 2/4 Beilage 2, 200m). Damit war es dem Polizisten B._____ aber ohne Weiteres möglich, sich so zu positionieren, dass er den Fahrverkehr auf dem geraden Strassenabschnitt gut überblicken konnte. Dass er dies auch getan hat ist schon deshalb anzunehmen, weil er zu jenem Zeitpunkt mit seinem Kollegen an besagter Stelle eine Verkehrskontrolle durchführte. Dies war selbstredend nur möglich, wenn sie die Fahrzeuge auch beobachten konnten. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach B._____ kaum hinreichend schlüssige Beobachtungen habe machen können, erweisen sich damit als unbehelflich. Dies auch deshalb, weil sie ausser Acht lassen, dass die vom Polizeibeamten B._____ gemachten Angaben über das Erblicken des Fahr- zeugs bis zur Kontrolle des Beschuldigten sehr lebensnah erscheinen und den Schluss nicht zulassen, den geschilderten Beobachtungen läge eine Täuschung oder eine bewusste Falschbeurteilung zugrunde. 11. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung kritisierte die Verteidigung weiter, es sei nicht statthaft, wenn die Vorinstanz auf die Angaben des Polizeibeamten B._____ abstelle, wenn sich dieser bei der Bezeichnung der Grösse des Abstands des Fahrzeugs des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich auf einen Erfahrungswert abstütze. In der Einleitung zum Polizeirapport wird festgehalten, dass der Beschuldigte aufgrund seines ungenügenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug den Polizeibeamten aufgefallen war
und in der Folge angehalten wurde. Der mangelnde Sicherheitsabstand habe die Anhaltung erschwert. Der Beschuldigte habe die Polizeibeamten trotz den von ihnen getragenen orangen Westen sehr spät erblickt. Der Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug wurde im Rapport mit maximal 10 Metern angegeben (Urk. 2/1). Nun ist es tatsächlich so, dass keine exakte Messung des Sicherheits- abstandes stattgefunden hatte. Ein solcher Sachverhalt kann jedoch durchaus mittels Beobachtung festgestellt werden. In der Zeugeneinvernahme wurde B._____ nach dem Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zum voranfahren- den Fahrzeug befragt. B._____ grenzte den von ihm beobachteten Abstand der beiden Fahrzeuge mit dem Hinweis auf seine Erfahrung auf maximal 10 Meter ein. Dabei ist von Bedeutung, dass B._____ diese Schätzung nicht aus der Luft griff, sondern sich diese auf seine Beobachtung stützte, indem ihm das Fahrzeug aufgrund des mangelnden Abstands erst auffiel, er es dann auf der Strecke von ca. 300 Metern weiter beobachtete und schliesslich anhielt. Bedenkt man weiter, dass eine Distanz in der Grössenordnung von bis zu 10 Metern keine besondere Schwierigkeit für eine Schätzung darstellt, so ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der vom Zeugen B._____ erwähnte Erfahrungs- wert nicht auf eine die Schlüssigkeit seiner Aussagen in Frage stellende Unbe- stimmtheit verweise. Hingegen ist der Verteidigung, welche die Begründung der Vorinstanz als lapidar bezeichnete und dadurch in deren Beweiswürdigung Willkür erblickte, nicht zu folgen. Weiter ist die Begründung der Vorinstanz nachvollzieh- bar, wonach sich keine Anzeichen dafür fänden, dass sich der Polizist in seiner Wahrnehmung getäuscht habe. Der Polizeirapport erscheint sorgfältig und sehr sachlich abgefasst. Er wurde lediglich zwei Tage nach dem Vorfall geschrieben. Nach dieser kurzen Zeit ist nicht davon auszugehen, dass der Polizeibeamte B._____ aufgrund einer mangelhaften Erinnerung den Sachverhalt gestützt auf seine Notizen - wenn auch unbeabsichtigt - fehlerhaft niederschrieb. Massgeblich bleibt jedoch, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz, die Bestätigung der im Polizeirapport vermerkten Angaben durch B._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme beim Statthalteramt vom 15. November 2012 (Urk. 17 S.9). Die von der Verteidigung geltend gemachten Unstimmigkeiten betreffend der Frage, welches Fahrzeug vor demjenigen des Beschuldigten fuhr, lassen sich
nicht ausmachen. B._____ führte auf die Frage, ob er sich noch erinnern könne, was für ein Fahrzeug vor dem Fahrzeug des Beschuldigten gefahren sei, aus, "nein, das wisse er nicht mehr". Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser gesagt habe, er sei hinter einem schwarzen Van gefahren, gab B._____ an, er könne sich nicht an einen Van erinnern. Wenn es aber ein Van gewesen wäre, so hätte er das Fahrzeug des Beschuldigten gar nicht anhalten können, weil er es gar nicht gesehen hätte. Unter Frage 15 in derselben Einver- nahme wiederholte B._____ dann, es habe sich beim voranfahrenden Fahrzeug nicht um einen Van gehandelt. Er könne nicht mehr sagen, welche Fahrzeug- marke es gewesen sei, jedoch sei es ein normaler PW gewesen. Soweit das vor- anfahrende Fahrzeug ein Van gewesen wäre, wäre es noch schwieriger gewesen, das Fahrzeug des Beschuldigten anzuhalten. Unter Umständen hätten sie dann aus Sicherheitsgründen darauf verzichtet. Entgegen der Verteidigung lässt sich bei diesen Aussagen des Zeugen B._____ bezüglich des Typs des voraus- fahrenden Fahrzeugs keine Entwicklung von Nichtwissen zu Wissen feststellen. Zwar konnte sich B._____ nicht mehr konkret an einen Fahrzeugtyp erinnern, jedoch führte er zweimal aus, dass es mit der Anhaltung des Beschuldigten auf- grund mangelnder Sicht Probleme gegeben hätte, mitunter eine solche aus- geschlossen gewesen wäre, wenn ein Van vorausgefahren wäre. Daraus schloss B., dass es nicht möglich sei, dass ein Van das vorausfahrende Fahrzeug war (vgl. Urk. 2/5 S. 2). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Aussagen von B. als glaub- haft einstufen (Urk. 17 S. 10). Der dagegen von der Verteidigung erhobene Vor- wurf der willkürlichen Vorgehensweise erweist sich damit als unbegründet. 12. Weiter rügte der Verteidiger, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten beim Statthalteramt, wonach er ausgeführt habe, dass er genügend Abstand eingehalten habe, lediglich mit der Mutmassung abge- lehnt, die polizeiliche Einvernahme habe unmittelbar nach dem zu beurteilenden Vorfall stattgefunden, während die Angaben beim Statthalteramt erst rund vier Monate später deponiert worden und aufgrund der mit dem Zeitablauf nach- lassenden Erinnerung weniger glaubhaft seien. Der gemutmasste Umstand der
nachlassenden Erinnerung sei aber nur zu Ungunsten des Beschuldigten ver- wendet worden. Die Vorinstanz habe auch wiederholt ausgeführt, es gäbe keine Anhaltspunkte, dass die Angaben B._____s nicht der Wahrheit entsprächen. Es sei jedoch an der Strafbehörde die Beobachtungen B.s strikte zu beweisen bzw. es obliege nicht dem Beschuldigten, dessen Darstellung zu widerlegen. Eine weitere Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. eine Umkehr der Beweislast sei darin zu erblicken, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwerfe, er führe seine Angaben bezüglich des genügenden Abstands und zur Geschwindigkeit lediglich darauf zurück, dass er sein Fahrzeug am polizeilichen Kontrollort korrekt bzw. problemlos habe anhalten können und dazu nicht ausgeführt habe, weshalb dies relevant sein solle. Es sei jedoch an der Strafbehörde zu beweisen, weshalb dies nicht relevant sein sollte (Urk. 27 S. 5f.). 13. Vorab ist festzuhalten, dass der Verteidiger bezüglich der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten nicht die Rüge anbringt, die Vorinstanz habe die Aussagen aktenwidrig zitiert. Vielmehr hält er deren Würdi- gung für unzulässig. Im Rahmen dieser Rüge stützte sich der Verteidiger auf kurze Ausschnitte aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz. Es ist jedoch not- wendig, die vom Verteidiger angezweifelten Argumente im Gesamtkontext der vorinstanzlichen Begründung zu beurteilen. Die Vorinstanz ging vorab vom Polizeirapport und der Zeugenaussage des Polizeibeamten B. aus, welche Angaben sie, wie oben dargelegt willkürfrei, als glaubhaft einstufte. In der Folge setzte sie die Aussagen des Beschuldigten in Bezug zu diesen Angaben und behandelte die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten. Dabei hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte leite die Einhaltung des Abstands lediglich daraus ab, dass er auf Aufforderung der Polizei hin sein Fahrzeug habe anhalten können. In der Tat ist nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte diesem Faktum derart viel Gewicht beimisst. Richtig ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte spontan nie darüber sprach, wie gross der von ihm eingehaltene Abstand gewesen war. An der Hauptverhandlung führte er auf Nachfrage dann rein rechnerisch aus, sein Abstand habe die Hälfte der gefahrenen Geschwindig- keit betragen. Nachdem sie 40 km/h gefahren seien, habe der Abstand 20 Meter betragen. Es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen sie gehe willkürlich vor, wenn
sie daraus den Schluss zieht, die Angaben des Beschuldigten liessen nicht auf eine rein tatsachenbasierte Auskunft schliessen. Anzuerkennen ist, dass die Vorinstanz dieser Feststellung eine etwas knappe Begründung zugrunde legte. Insbesondere erscheint das Argument der Vorinstanz, es gelte die Vermutung, dass die Aussagen des Beschuldigten im Polizeirapport aufgrund der Zeitnähe zum Geschehen die tatsachengetreusten seien, als problematisch. Jedoch lässt sich das getroffene Fazit der Vorinstanz problemlos mit der Aktenlage in Einklang bringen. So wirken die Angaben des Beschuldigten in der Tat sehr aufgesetzt. Dies wird insbesondere dadurch augenfällig, als dass der Beschuldigte den Polizeirapport von der "Einleitung" über die von ihm gemachten Angaben bis zu den "Ermittlungen" komplett bestritt. Damit impliziert der Beschuldigte, der Polizeibeamte B._____ habe vollständig falsch rapportiert. Ein solcher vollständig den Tatsachen widersprechender Rapport wäre aber selbst unter der Annahme einer allfälligen Übereifrigkeit des Polizeibeamten B._____ nur schwer zu erklären. Richtig hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Übrigen auch gesehen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle unter Druck gesetzt worden wäre, was im Übrigen auch der Beschuldigte nicht geltend machte. Die Feststellung der Vorinstanz, die vom Beschuldigten im Nachgang zum Polizeirapport gemachten Angaben liessen auf dessen Versuch schliessen, sein Verhalten in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen, ist somit nicht zu beanstanden. Damit wertete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. 14. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage in ihrer Begründung nun fest- hält, es lägen seitens des Beschuldigten keine Argumente vor, die ihn entlasten würden, so weist dies entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht auf eine Beweislastumkehr bzw. eine Schuldvermutung durch die Vorinstanz hin. Vielmehr hält die Vorinstanz damit fest, dass in den Akten keine Angaben auszumachen, mitunter die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten nicht geeignet sind, Zweifel an den nachvollziehbaren und deshalb als Beweis tauglichen Angaben des Polizeibeamten B._____ auszulösen.
III. Rechtliche Würdigung 18. Die Vorinstanz kam in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sich der Beschuldigte durch seine Fahrweise der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 aSVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht hat. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 17 S. 13f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 100 Ziff. 1 aSVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es das Strassenverkehrsgesetz nicht ausdrücklich anders vorsieht. Dies führt vor- liegend dazu, dass ohne Weiteres fest steht, dass der Beschuldigte aufgrund der Verletzung der obgenannten Normen strafbar ist. Ob der Beschuldigte die Tat vorsätzlich oder fahrlässig beging, ist damit nicht von massgeblicher Bedeutung. IV. Strafzumessung 19. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 150.-- erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Urk. 17 S. 14f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu bemerken ist einzig, dass sich der ungetrübte automobilistische Leumund nicht im Sinne einer Strafminderung auswirkt, sondern neutral zu werten ist. 20. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten 21. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (428 Abs. 1 StPO). 22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 aSVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger RA X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. November 2013
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner