Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140042-O/U/ad-cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ober- richterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Weinmann
Urteil vom 10. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____,
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 1. April 2014 (GC140006)
Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 10. Januar 2014 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 35). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV (Nichtgewähren des Vortritts). 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'825.– Gebühren Statthalteramt Fr. 75.– Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 20) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 1. April 2014 aufzuheben und es sei A._____ vom Vorwurf der ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten für das gesamte Strafverfahren seien der Staatskasse zu überbürden und es sei der Beschuldigten eine Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten. b) Des Statthalteramtes Bezirk Bülach (Urk. 23) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 7. Dezember 2011 erliess das Statthalteramt Bezirk Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) einen Strafbefehl gegen A._____ (nachfolgend: Be- schuldigte) wegen Missachten eines Vortritts beim Signal "kein Vortritt" und aufer- legte ihr gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 75 Abs. 3 SSV eine Busse von Fr. 400.-- (Urk. 2/2). Dagegen er- hob die Beschuldigte am 9. Dezember 2011 Einsprache (Urk. 2/4). Nach Abnah- me der Beweise erliess das Statthalteramt am 10. Januar 2014 erneut einen Strafbefehl (Urk. 2/35) und hielt damit am ursprünglichen Strafbefehl vom 7. Dezember 2011 fest. Gegen den Strafbefehl vom 10. Januar 2014 erhob die
Beschuldigte erneut Einsprache, worauf das Statthalteramt die Akten dem Be- zirksgericht Bülach überwies (Urk. 1). 2. Am 1. April 2014 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach statt (Prot. I S. 4ff.). Mit Urteil vom 1. April 2014 bestrafte die Vorinstanz die Be- schuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV (Nichtgewähren des Vor- tritts) mit einer Busse von Fr. 200.-- und auferlegte ihr die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 11 bzw. Urk. 18). Ge- gen das erwähnte Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. April 2014 fristgerecht Berufung (Urk. 13). 3. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 reichte die Beschuldigte innert Frist die Beru- fungserklärung ein (Urk. 20), worauf mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 13. Juni 2014 die Berufungserklärung dem Statthalteramt zugestellt wurde (Urk. 21). Das Statthalteramt teilte mit Eingabe vom 17. Juni 2014 mit, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 23). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 23. Juni 2014 wurde für das vorliegende Berufungsver- fahren das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Stel- lung der Berufungsanträge sowie zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 24). Nach einmalig erstreckter Frist reichte die Beschuldigte am 14. Juli 2014 die Berufungsbegründung samt Anträgen ein (Urk. 27), welche dem Statt- halteramt mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 16. Juli 2014 zuge- stellt und Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt sowie der Vo- rin stanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 28). Am 21. Juli 2014 erklärte das Statthalteramt, an seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils festzuhalten, und die Vorinstanz teilte den Verzicht auf ei- ne Stellungnahme mit (Urk. 30 und 31). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
II. Prozessuales 1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1538). Soweit die Be- weiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sach- verhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehen- den Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsfor- schung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). 2. Die Beschuldigte verlangt mit der Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, ficht somit das gesamte vorinstanzliche Urteil an, weshalb keine Teilrechtskraft eingetreten ist.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Im Strafbefehl des Statthalteramtes wird der Beschuldigten vorgeworfen, am tt. Juli 2011, 14.00 Uhr, am Flughafen Zürich mit dem Personenwagen ZH ... als Vortrittsbelastete aus der Ausfahrt beim Parkhaus 6 herausgefahren und in die Flughofstrasse nach links eingebogen zu sein und dabei den Lenker des von Klo- ten her kommenden Linienbusses behindert zu haben, so dass dieser habe eine Vollbremsung einleiten müssen, um eine Kollision zu verhindern (Urk. 2/35). 2. Die Vorinstanz sah zudem als erstellt an, dass der Linienbus mit einer Ge- schwindigkeit von 40 bis 50 km/h unterwegs war und dieser, als die Beschuldigte den Linienbus erblickte, etwa 70 bis 80 Meter von der Ausfahrt des Parkhauses 6 entfernt gewesen ist (Urk. 18 S. 8-11). 3. Der Verteidiger macht zusammenfassend geltend, die Sachverhaltserstellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei in verschiedenen Punkten willkürlich. Bei einer objektiven und nicht voreingenommenen Würdigung des Sachverhalts und des Beweisergebnisses sei eine Verurteilung der Beschuldigten unhaltbar und willkürlich, und es müsse ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgen (Urk. 27). Auf die einzelnen Rügen der Verteidigung ist nachfolgend näher einzugehen. 3.1. Unbestritten ist - wie es auch die Verteidigung anführt (Urk. 27 S. 2f.) -, dass die Beschuldigte am tt. Juli 2011, um ca. 14.00 Uhr mit dem Fahrzeug Mini Cooper ZH ... am Flughafen Zürich aus der Ausfahrt des Parkhauses 6 fuhr. Beim Signal "kein Vortritt" hielt sie ihr Fahrzeug an und bog anschliessend nach links Richtung Kloten in die Flughafenstrasse ein. Etwa zur gleichen Zeit fuhr B._____ als Chauffeur eines Linienbusses von Kloten her kommend auf der Flugha- fenstrasse in Richtung Flughafen. Im Bereich der Einmündung der Ausfahrt des Parkhauses 6 wurde der Linienbus stark abgebremst. Über den Grund dieses starken Abbremsens bzw. wer die Schuld dafür trägt, gehen die Meinungen der Beteiligten auseinander. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Buschauffeur durch ihr Hinausfahren nicht behindert, bzw. der Buschauffeur
habe wegen seines eigenen nicht korrekten Verhaltens derart stark abbremsen müssen. Der Bus sei noch ausreichend weit weg gewesen, bzw. sie habe genü- gend Zeit gehabt, um nach links in die Flughafenstrasse einzubiegen, ohne den Linienbus zu behindern. Der Buschauffeur B._____ (und auch die Vorinstanz) ver- tritt den Standpunkt, B._____ habe derart heftig abbremsen müssen, weil die Be- schuldigte ihm den Vortritt nicht gewährt habe und es ohne die Vollbremsung zu einer Kollision gekommen wäre. 3.2. Wie erwähnt, rügt die Verteidigung Willkür bei der Sachverhaltserstellung bzw. Beweiswürdigung. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine solche nur vor- liegt, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4. mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat keine erneute Beweiswürdigung vorzu- nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 6B_696/2011, E. 4.1, vom 6. März 2012). Der Verteidiger macht unter anderem geltend, es hätten noch verschiedene weite- re Beweise abgenommen werden müssen. Dazu ist anzumerken, dass die Partei- en keinen Anspruch auf uneingeschränkte Beweisabnahme haben. Die Strafbe- hörden haben einerseits nur diejenigen Tatsachen abzuklären, welche für die Be- urteilung der Tat bedeutsam sind (Art. 6 Abs. 1 StPO) und über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird kein Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger rügt die willkürliche Festlegung des angeblichen Tatzeitpunktes (Urk. 27 S. 3f.). Die Beschuldigte machte - ausser zu Beginn der ersten polizeili- chen Befragung (Urk. 2/1.3 S. 4f.) - nie geltend, sie wisse nicht, um welchen Vor- fall es gehe. Wie vorstehend erwähnt, ist der Vorfall an sich und auch die Beteili- gung der Beschuldigten, unbestritten. Bestritten ist einzig, wer die Schuld am ab- rupten Bremsmanöver trägt. Die exakte Uhrzeit auf die Minute genau ist vorlie- gend nicht relevant. Die Beschuldigte war in der Lage, sich ausreichend gegen die Vorwürfe zu verteidigen, da ihr bekannt war, um welchen Vorfall es geht. Vor- liegend erscheint es keineswegs willkürlich, zur Bestimmung der Tatzeit auf die Angaben im Polizeirapport abzustellen. Weiter liegen dazu Aufzeichnung der Vi-
deokamera des Parkhauses 6 vor (Urk. 2/1.8), welche die Angaben im Polizeirap- port bestätigen. Zur Erstellung des weiteren Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten, des Buschauffeurs B._____ sowie der Aus- kunftspersonen C._____ und D._____ vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen der genannten Personen korrekt wiedergegeben. Auf diese ist zu verweisen (Urk. 18 S. 5-7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Chauffeur B._____ mit einer massiv übersetz- ten Geschwindigkeit unterwegs war. Dabei berücksichtigte sie die örtlichen Gege- benheiten sowie die Aussagen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen. Die Ausführungen der Vorinstanz dazu sind schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 18 S. 9-11). Dabei ist entgegen der Verteidigung nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten und ungefähren Distan- zen auf die Fotoaufnahmen der Polizei (Urk.2/1.5), Planausdrucke (Urk. 2/29 und 2/30) sowie die Karten auf https:/maps.google.ch stützt. Zur Beurteilung des an- geklagten Sachverhalts sind keine exakten Distanzangaben nötig und die Foto- aufnahmen dokumentieren die örtlichen Gegebenheiten ausreichend. Dazu kommt, dass die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts nicht einzig auf diese Aufnahmen und Pläne abstellte, sondern es liegen zusätzlich die Aussagen der beiden Beteiligten sowie von unbeteiligten Zeugen vor. Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass kein Augenschein vor Ort vorgenommen und beispielsweise Dis- tanzen vor Ort abgemessen wurden. Die Fotoaufnahmen dokumentieren zudem die Blickrichtung bzw. das Blickfeld der Beschuldigten bei der Ausfahrt des Park- hauses 6 auf die Flughafenstrasse in Richtung Kloten (Urk. 2/1.6) sowie dasjenige des Buschauffeurs B._____ auf der Flughafenstrasse in Richtung Flughafen (Urk. 2/1.1.6 und 2/1.7). Den genannten Fotoausdrucken und Plänen ist zu entnehmen, dass der Linienbus nach der Haltestelle Fracht eine Rechtskurve passierte und anschliessend auf der Geraden in Richtung Haltestelle OPC fuhr. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Flughafenstrasse nach der genannten Rechtskurve leicht ansteigt. Auch die angenommene Distanz zwischen der Haltestelle Fracht und der Ausfahrt des Parkhauses 6 von 250 bis 300 Metern ist nicht zu beanstan- den. Diese ergibt sich aufgrund des Planausdruckes sowie der Karte auf https://maps.google.ch. Auf diesem Abschnitt der Flughofstrasse gilt die Höchst-
geschwindigkeit von 50km/h. Zur Frage der Geschwindigkeit des Linienbusses führte die Zeugin C._____ beim Statthalteramt am 19. August 2012 aus, dass sie damals bei der Befragung durch den polizeilichen Sachbearbeiter die Wahrheit gesagt habe und erklärte auf Vorlage ihrer protokollierten Aussagen, dass ihre Aussagen korrekt wiedergegeben worden seien (Urk. 2/19 S. 6f.). Bei der polizei- lichen Befragung führte sie aus, die Geschwindigkeit des Linienbusses habe ihr angemessen erschienen. Der Bus sei aus einer Kurve gekommen, weshalb sie dessen Geschwindigkeit auf 40-50 km/h schätze (Urk. 2/1.2 S. 6). Die Beschuldig- te führte auf die Frage, wie schnell der Linienbus gefahren sei, jeweils aus, sie könne es nicht genau sagen, sie sei davon ausgegangen, der Buschauffeur halte sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung. Sie schätzte die Geschwindigkeit auf zirka 50 km/h (Urk.2/21 S. 3, 2/28 S. 4, Prot. I S. 11). Dass der Bus mit übersetz- ter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, konnte sie nicht direkt bestätigen, sondern schloss auf eine solche, da der Bus derart stark bremsen musste. Nicht zuletzt führte auch der Buschauffeur B._____ aus, er sei nicht zu schnell gefah- ren, sondern mit etwa 40 bis 45 km/h gefahren (Urk. 2/16 S. 3). Wie auch die Vo- rinstanz ausführte, ist bei den Aussagen von B._____ zu berücksichtigen, dass er als Direktbeteiligter ein Interesse daran hat, sein Verhalten in einem günstigen Licht darzustellen. Aufgrund der Aussagen der Zeugin C._____ und auch derjeni- gen der Beschuldigten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigte mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Dazu kom- men die örtlichen und faktischen Gegebenheiten, dass der Bus nach der Halte- stelle Fracht zuerst eine Rechtskurve befahren und anschliessend auf der leicht ansteigenden Flughafenstrasse beschleunigen musste. Dazu kommt, dass rund 150 Meter nach der Ausfahrt des Parkhauses 6 die nächste Haltestelle folgt, wel- che der Chauffeur B._____ zu bedienen hatte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kam die Vorinstanz nachvollziehbar zum Schluss, dass von einer Ge- schwindigkeit des Linienbusses von 40 bis 50 km/h auszugehen ist. Entgegen der Verteidigung konnte die Geschwindigkeit des Linienbusses willkürfrei auch ohne Auswertung des Restwegaufzeichnungsgerätes (RAG) festgestellt werden. Wie nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, wäre im Übri- gen auch nur eine massiv erhöhte Geschwindigkeit von B._____ geeignet gewe-
sen, dessen Vortrittsberechtigung bzw. die Vortrittsbelastung der Beschuldigten aufzuheben (vgl. nachfolgend Ziff. 3.4.). Insofern kann die vom Busfahrer B._____ exakt gefahrene Geschwindigkeit offen bleiben. Im Weiteren führten sowohl die Zeugin C._____ als auch der Zeuge D._____ aus, die Beschuldigte sei mit ihrem Fahrzeug kurz vor dem Bus von B._____ bzw. kurz nach dem Abbremsen des Buses durchgefahren. Auch führten beide aus, dass es ihrer Ansicht nach zur Kol- lision gekommen wäre, wenn der Busfahrer nicht derart stark abgebremst hätte (Urk. 2/19 S. 4 und 6; Urk. 2/27 S. 4 und 6). Andere Gründe dafür, weshalb B._____ seinen Bus so heftig abbremsen musste, ausser dem Herausfahren der Beschuldigten und somit der Behinderung seiner Fahrt, sind nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz Annahmen betreffend Warte- und Reaktionszeit sowie dem Bremsweg des Busses trifft, ist entgegen der Verteidigung nicht zu beanstanden. Solche Annahmen sind durchaus zulässig, beruhen sie doch auf der allgemeinen Lebenserfahrung und in casu waren diese Annahmen nicht die Hauptgrundlage, weshalb die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt betrachtete. Sondern diese kamen zu den vorstehend ausgeführten Aussagen von Zeugen und den ört- lichen Gegebenheiten als zusätzliches Indiz dazu. Aufgrund dieser Umstände ist willkürfrei erstellt, dass die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug derart nach links in die Flughafenstrasse einbog, dass sie den Busfah- rer B._____ als Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt behinderte, so dass dieser brüsk abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. 3.3. Zur rechtlichen Würdigung ist vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 18 S. 12 Ziff. 3.1. und 3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Pflichten des Vortrittsbelasteten - die Beschuldigte war unbestritte- nermassen vortrittsbelastet -, ist zu betonen, dass dieser die Fahrt des Vortrittsbe- rechtigten nicht behindern darf. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist nicht erst die Rede von Missachten des Vortritts, wenn es zu einer Kollision kommt, sondern das Vortrittsrecht ist bereits dann verletzt, wenn der Vortrittsberechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Insofern ist auch das Argument der Beschuldigten, der Busfahrer B._____ habe sie eventuell nicht gesehen, unbehelflich. Die Beschuldigte als Vortrittsbelastete musste ihr
Fahrmanöver des nach links Einbiegen in die Flughafenstrasse derart gestalten, dass der Busfahrer B._____ seine Fahrt ungehindert fortsetzen konnte. Er war nicht verpflichtet, seine Fahrt derart zu gestalten, dass er jederzeit auf ein Hinaus- fahren der Beschuldigten mit Bremsen hätte reagieren können. Sobald die Be- schuldigte derart nach links in die Flughafenstrasse einbog, dass der Busfahrer B._____ durch dieses Einfahren zum Abbremsen seines Fahrzeuges gezwungen wurde, hat die Beschuldigte den Vortritt im Sinne Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV missachtet und sich daher einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gemacht. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte glaubhaft schilderte, sie sei der Ansicht gewesen, die Zeit bzw. der Abstand zum heranfahrenden Bus reiche, um ohne diesen zu behindern in die Flughafenstrasse einzubiegen. Sie schätzte somit die Distanz zum heranfahren- den Bus und die benötigte Zeit, um in die Strasse einzufahren pflichtwidrig falsch ein. Die Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Es liegen im Wei- teren - wie vorstehend erwähnt - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Busfah- rer B._____ aus einem anderen Grund, als demjenigen, dass die Beschuldigte als Vortrittsbelastete, wie in der Anklage umschrieben, kurz vor ihm von rechts kom- mend nach links in die Flughafenstrasse einbog, abrupt bremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Da, wie vorstehend unter Ziff. 3.3. erwähnt, der Busfahrer B._____ nicht mit deut- lich übersetzter Geschwindigkeit auf der Flughafenstrasse unterwegs war, kann sich die Beschuldigte - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - nicht auf den Ver- trauensgrundsatz nach Art. 26 SVG berufen. Im Übrigen liegen auch keine Anzei- chen vor, dass der Busfahrer B._____ gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auf sein Vortrittsrecht hätte verzichten müssen, weil konkrete Anhaltspunkte dafür be- standen haben, dass die Beschuldigte als Vortrittsbelastete sich nicht korrekt ver- halten wird. Dies wird im Übrigen auch von keiner Seite geltend gemacht. 3.4. Die Beschuldigte ist daher der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV schuldig zu sprechen.
IV. Strafe 1. Die Vorinstanz hat den abstrakten Strafrahmen korrekt auf Busse bis zu Fr. 10'000.-- festgelegt und die Grundsätze der Strafzumessung festgehalten. Auf diese Ausführungen ist vorweg zu verweisen (Urk. 18 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beschul- digte durch ihr Fahrmanöver sowohl für sich und den Busfahrer als auch die Fahrgäste des Busses eine Gefährdungssituation schuf. Dass es nicht zum Unfall bzw. zur Kollision kam, ist der Vollbremsung des Buschauffeurs zu verdanken. Auch die dem Bus nachfolgenden Fahrzeuge wurden der Gefährdungssituation ausgesetzt, da der Buschauffeur abrupt und für die nachfolgenden Fahrzeuge nicht voraussehbar, bremsen musste. Die Verteidigung weist zu Recht daraufhin, dass beim Vorfall nicht zwei Busspassagiere, sondern nur einer, nämlich E._____, leicht verletzt wurde (Urk. 2/1.2 S. 4 und Urk. 2/1.4). Bei der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass die Beschuldigte fahrlässig handelte. Die Qualifizierung des Tatverschuldens insgesamt als nicht mehr leicht ist unter Berücksichtigung der erwähnten Verschuldenskomponenten nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Beurteilung der persönlichen Verhält- nisse als strafzumessungsneutral (Urk. 18 S. 15). 3. Dass die Vorinstanz keinen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG annahm (Urk. 18 S. 15), ist entgegen der Verteidigung (Urk. 27 S. 12f.) ebenfalls nicht zu beanstanden. Was als besonders leichter Fall zu quali- fizieren ist, beurteilt sich in erster Linie nach den dem SVG zugrunde liegenden Wertungen. Da die Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften vor allem we- gen der Gefahren, denen andere Verkehrsteilnehmer dadurch ausgesetzt sind, grundsätzlich mit Strenge geahndet werden müssen, kann von einem besonders leichten Fall nur die Rede sein, wenn der Täter gute Gründe hatte, von den Vor- schriften abzuweichen, und wenn er zudem nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrswidriges Verhalten niemanden zu gefährden (Hans Giger, Kommentar SVG, Zürich, 8. überarbeitete Auflage 2014, N. 6 zu Art. 100). Solche Gründe der Beschuldigten sind vorliegend nicht ersicht- lich und wurden auch nicht geltend gemacht.
rein fehlen oder nachträglich entfallen kann. Sie erfasst somit auch Fälle, bei de- nen im Zeitpunkt der Untersuchung oder der gerichtlichen Beurteilung ein Straf- bedürfnis nicht mehr besteht. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten, wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Berücksichtigt werden können darüber hinaus etwa auch eine durch überlange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleuni- gungsgebots und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstrei- chen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3. und 5.4.). Die Verteidigung führt zur Begründung der Anwendung von Art. 52 StGB an, es sei weder ein Personen- noch ein Sachschaden entstanden, deshalb könne niemand ausgemacht werden, der ein Interesse an der Bestrafung der Beschul- digten habe. Die Schuld und Tatfolgen seien zweifellos gering (Urk. 27 S. 13). Entgegen der Verteidigung ist ein Personenschaden entstanden, auch wenn sich E._____ nur leicht verletzte. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden der Be- schuldigten als nicht mehr leicht, somit nicht ganz am unteren Rahmen, weshalb nach Berücksichtigung der Tatkomponente nicht ohne Weiteres von einem gerin- gen Verschulden auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend weiter die kla- re Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die von der Vorinstanz vorgenomme- ne Reduktion der Strafe um die Hälfte aufgrund der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist unter dem Aspekt der Willkürprüfung nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots führt zwar zu einer Reduktion der Schuld als leicht, doch sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, und es wurden von der Verteidigung auch keine solchen geltend gemacht, welche das Verhalten der Beschuldigten im Vergleich zu anderen Fällen des Missachtens des Vortritts bzw. im Vergleich zum Regelfall, als derart unerheblich erscheinen lassen, dass ein Strafbedürfnis gänzlich entfallen würde. Eine Verfahrensdauer bis zur erstinstanzlichen Verurteilung von knapp vier Jahren ist zwar für ein Ver- fahren betreffend eine Übertretung sehr lange und wie die Verteidigung zu Recht anführte, erging das erstinstanzliche Urteil kurz vor dem Eintritt der Verjährung, doch rechtfertigt dies noch keine Strafbefreiung. War die Beschuldigte doch auch durch den Bagatellcharakter des Vorwurfs nicht einer übermässigen Belastung
ausgesetzt. Die Reduktion der Strafe um die Hälfte aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheint vorliegend angemessen. 6. Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- zu bestätigen. Zum Vollzug der Busse und der Festsetzung der Ersatz- freiheitsstrafe erübrigen sich Ausführungen. Die Regelung der Vorinstanz ist zu bestätigen (Urk. 18 S. 16).
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv, Ziffer 4. und 5., zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV. 2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. und 5.) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. Dezember 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Weinmann