Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150020-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 3. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen Tätlichkeiten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 29. Oktober 2014 (GC140239)
Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen Tätli chkei ten i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 6. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'015.– (Fr. 350.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-005-852 vom 7. Februar 2014 sowie Fr. 665.– Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auf- erlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge: a) Der Beschuldi gten: (Urk. 40, sinngemäss) Die Beschuldigte sei freizusprechen.
b) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 52) Die Berufung sei abzuweisen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober 2014 der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldi g gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 39 S. 15 f.). 2. Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 31; Urk. 32/3; Prot. I S. 23) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2014, ein- gegangen bei der Vorinstanz am 4. November 2014 (Urk. 34), innert Frist Beru- fung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von der Beschuldigten am 4. Februar 2015 entgegengenommen (Urk. 37/2). Die Beschuldigte reichte am 23. Februar 2015 bei der hiesigen Kammer fristgerecht verschiedene Eingaben inklusive Beilagen ein (Urk. 40/1-8; separates Aktenverzeichnis), die als schriftli- che Berufungserklärung entgegengenommen werden können. 3. Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2015 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Untersuchungsbehörde) und der Privatklägerin Fri st zur Erhebung
einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf di e Berufung angesetzt (Urk. 42). D i e Untersuchungsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 10. März 2015 auf Anschlussberufung (Urk. 44), während sich die Privatklägerin ni cht vernehmen li ess. Mit Beschluss vom 16. April 2015 (Urk. 45) wurde einer- seits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet; andere r- seits wurde der Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die schriftli- che Berufungsbegründ ung ei nzurei chen. Mi t fristgerechter Eingabe vom 28. April 2015, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 29. April 2015 (Urk. 47/1), ve r- wies die Beschuldigte für die Berufungsbegründung auf ihre am 23. Februar 2015 eingereichten Eingaben. Der Privatklägerin konnte der Beschluss nicht zugestellt werden (Urk. 50). 4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 48) wurde der Untersu- chungsbehörde unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Untersuchungsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 11. Mai 2015 auf eine Berufungsantwor t und beantragte die Abweisung der Berufungsanträge (Urk. 52). Die Vorinstanz hatte bereits mit Erklärung vom 6. Mai 2015 auf die ihr mit der gleichen Präsidialverfügung freigestellte Vernehmlassung verzichtet (Urk. 51). 5. Der Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2015 (Urk. 53) die Berufungsantwort zur Kenntni snahme zugestellt. 6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.).
1.2. Aus den am 23. Februar 2015 eingereichten Eingaben inklusive Beilagen (Urk. 40/1-8) ergibt sich, dass die Beschuldigte sinngemäss ei nen Frei spruch ver- langt und das vorinstanzliche Urteil somit vollumfänglich angefochten wird. Dem- nach liegt keine Teilrechtskraft vor. 2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des ersti nstanzli chen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensi chtli ch unri chti g oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das angefochtene Urteil darf daher lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob diese den Sachverhalt offensichtli ch unri chti g festgestellt hat. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten so- wie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachver- haltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfah- rensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind regelmässig Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Züri ch/St. Gallen 2013, Rz. 1538; BSK StPO - Eugster, Art. 398 N 3a; Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). 2.2. Die Beschuldigte schildert in der "Einsprache betreffend Urteil vom 29.10.2014" den Vorfall vom 24. Dezember 2013 aus ihrer Sicht (Urk. 40/2 S. 2), womit sie sinngemäss eine falsche Sachverhaltserstellung geltend macht. Ob die von der Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbe- fugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, ist sogleich zu prüfen (Erwä- g ung III. 2. hi ernach).
sen, als sie bemerkt habe, dass sich die Beschuldigte beruhigt habe. Die Be- schuldigte habe sie dann mit dem Zeigefinger auf ihr Gesicht zeigend beschimpft. Sodann sei der Zeuge B._____ ins Treppenhaus zu ihnen getreten. Die Beschul- digte habe der Privatklägerin dann eine leichte Ohrfeige gegeben, die sie im Na- sen- und Mundbereich getroffen habe. Die Beschuldigte habe ausgeführt, dass sie sich dermassen aufgeregt habe, weil sie sich schikaniert gefühlt habe, das Schliessen der Haustüre ein zentrales Thema gewesen sei und i hre Wortwahl nicht kontrollieren könne. Sie habe anerkannt, die Privatklägerin und dann den Zeugen B._____ beschimpft zu haben und aufgebracht gewesen zu sein, was si ch grundsätzli ch mi t den Ausführungen der Privatklägerin und dem Zeugen B._____ decke. Es erschei ne daher plausibel, dass die Beschuldigte si ch i n ei ner aggressiven Stimmung befunden und die Privatklägerin mehrmals geschlagen habe. Die Beschuldigte habe selber nie Verletzungen geltend gemacht und es er- schei ne unwahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen selbst zugefügt haben soll. Die tätliche Auseinandersetzung auf den Oberkörper der Pri- vatklägerin werde von der Fotodokumentation bekräftigt, darauf sei ein Hämatom auf dem linken Oberarm zu sehen. Ferner stimmten die Aussagen des Zeugen B._____ mit den Schilderungen der Privatklägerin zur zweiten Phase der Ausei- nandersetzung überein. Die Behauptung der Beschuldigten, dass die Privatkläge- rin und der Zeuge B._____ sich zu einem Komplott zusammengeschlossen hät- ten, um sie aus der Liegenschaft zu haben, finde in den Akten keine Stütze. Viel- mehr bestätigten sowohl die Privatklägerin wie auch der Zeuge B., dass sie nur ei ne nachbarschaftli che Beziehung pflegen, welche auf einer freundschaftli- chen Ebene geführt werde. Nach Würdigung aller Beweismittel sei von der Sachverhaltsdarstellung auszuge- hen, wie sie von der Untersuchungsbehörde zur Anklage gebracht worden sei. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Privatklä- gerin in der Liegenschaft C.-Strasse ..., Zürich 6, am 24. Dezember 2014, um 10.05 Uhr, durch Schläge tätlich angegriffen habe (Urk. 39 S. 12 f.). 2.2. Die Beschuldigte bringt in Bezug auf die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz vor, dass sie einen Knall gehört habe. Die Privatklägerin habe einen
Haufen Sachen neben die Tür gestellt und diese Sachen dreimal von der Türe zum Auto auf der Strasse transportiert. Sie, die Beschuldigte, sei in der Waschkü- che gewesen. Als die Privatklägerin fertig gewesen sei, habe sie angefangen zu provozieren und habe gesagt, dass die Türe offen zu bleiben habe. Die Privatklä- gerin habe mit bösem Blick und breitem Lachen die Türe fünf- bis sechsmal auf- und zugemacht. Sie, die Beschuldigte, sei zur Türe gegangen. Mit ihrer linken Hand habe sie den Griff gefasst. Dann habe die Privatklägerin ihre beiden Hän- den gepackt, nicht nach unten, wie die Privatklägerin ausgesagt habe, sondern nach oben. Ihre Brust sei zerdrückt gewesen und sie habe keine Luft bekommen. Sie sei an die Wand neben der Türe gepresst gewesen und der Griff habe an ih- rem Rücken gezerrt. Sie, die Beschuldigte, habe vor Schmerz geschrien, die Pri- vatklägerin solle sie loslassen. Die Privatklägerin habe sie weiter mit dem ganzen Körper gedrückt. Sie habe ihren stinkenden Atem gespürt. Die Privatklägerin habe weissen Schaum im Mund gehabt. Die Privatklägerin habe gesagt, dass die Türe für sie geschlossen bleibe, ob sie sie verstanden habe. Dann habe die Privatklä- gerin ihren rechten Arm zurückgezogen und mit erhobenem Finger gedroht. Sie, die Beschuldigte, habe die Privatklägerin dann weggestossen und geschrien, sie sei ein "verdammter Hurendreck" (Urk. 40/2 S. 2). 2.3. Indem die Beschuldigte die Sachverhaltserstellung im Urteil der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass sie die Privatklägerin durch Schläge tätlich angegriffen habe (Urk. 39 S. 13), rügt, übersieht sie, dass in Übertretungsstrafsa- chen im Berufungsverfahren eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzli- chen Sachverhaltserstellung nicht genügt. Sie hätte demnach darlegen müssen, inwiefern es schlichtweg unhaltbar sei, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass sie die Privatklägerin durch Schläge tätlich angegriffen habe. Die Vor- instanz hat im Übrigen die Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin und des Zeugen B._____ sorgfältig gewürdigt (Urk. 39 S. 10 f.). Von ei ner wi llkürli chen Sachverhaltserstellung kann keine Rede sein. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (Urk. 39 S. 4 ff.) willkürfrei erstellt hat.
IV. Rechtliche Würdigung 1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführunge n der Vori nstanz zu verwei sen (Urk. 39 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Beschuldigte ist daher der mehrfachen Tätli chkei ten i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. In Bezug auf die Strafzumessung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz setzt im Urteilsdispositiv bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest, während in den Erwägungen von ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB von 1 Tag die Rede ist (Urk. 39 S. 15). Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln, zumal praxisge- mäss Fr. 100.– Busse einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag entsprechen (vgl. BSK StGB I - Heimgartner, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 106 N 14). D emnach und da das Dispositiv Vorrang vor den Erwägungen geniesst, hat bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu treten. VI . Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 3. Juli 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. Berchtold