Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150094-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 22. März 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Missachtung eines Rotlichtsignals etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 7. September 2015 (GC150200)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 3. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig - der Missachtung eines Rotlichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV sowie - der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 74 Abs. 2 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 785.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 3. Februar 2015, Fr. 70.– für aktengebundene Fotos, Fr. 315.– Untersuchungskosten sowie Fr. 70.– Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes der Stadt Züri ch Rechnung.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 1 f., 4, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei von sämtli chen Vorwürfen frei zusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit einem Betrag von Fr. 9'000.– aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte aus der Staatskasse zu- zusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. b) Des Stadtrichteramtes: (Urk. 39, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
__________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes i m Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV (Missachtung eines Rotlichtsignals) sowie Art. 74 Abs. 2 SSV (Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Miss- achten des markierten Richtungspfeils) schuldig gesprochen und zu ei ner Busse von Fr. 350.– verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Die Kosten der Unter- suchung und des geri chtli chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 30 S. 15 ff.).
II. Umfang der Kognition 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht somit nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkür- liche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID, StPO-Praxiskom- mentar, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO - EUGSTER, N 3 zu Art. 398 StPO; Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt ni cht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss si ch in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. H UG, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, 2014, N 23 zu Art. 398).
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich wirft dem Beschuldigten vor, am 13. November 2014, um 22.42 Uhr, als Lenker eines Personenwagens an der Verzweigung Gessnerallee/Sihlstrasse in Zürich ein Rotlichtsignal sowie den auf seinem Fahrstreifen angebrachten (markierten) Richtungspfeil missachtet zu ha- ben (Urk. 2) 2. Missachten eines Rotlichtsignals 2.1. Der Beschuldigte bringt gegen den vori nstanzli che n Schuldspruch wegen Missachtung eines Rotlichtsignals zusammenfassend vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, er habe das Rotlicht missachtet. Seine mathematischen Berechnungen würden nämli ch beweisen, dass er das Rotlicht nicht missachtet habe. So lasse sich anhand der ersten Aufnahme und der Dauer, während wel- cher die Ampel üblicherweise Gelb anzeige, berechnen, dass die Lichtsignalanla- ge auf Grün gestanden haben müsse, als er diese passiert habe. Zudem ergäbe sich aus diesen Berechnungen, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt, als die Licht- signalanlage auf Rot geschaltet habe, bereits in einer Position gestanden sei, von welcher aus er die Anlage, und damit das Rotlicht, ni cht mehr habe sehen kön- nen. Diese Berechnungen habe die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung un- berücksichtigt gelassen (Rüge betreffend Sachverhaltserstellung). Da er die Lichtsignalanlage bei Grün passiert habe, habe er auch nicht damit rechnen müs- sen, dass die Lichtsignalanlage auf Rot schalten würde, bevor er die Kreuzung linksabbiegend überquert habe. Somi t habe er si ch hi nsi chtli ch der Mi ssachtung eines Rotlichts nicht eventualvorsätzlich verhalten. Ferner sei er bei diesem Ma-
növer derart vorsichtig gefahren, dass ihm auch keine Inkaufnahme einer abstrak- ten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgeworfen werden könne (Rüge betreffend rechtliche Würdigung; Urk. 31 S. 1 ff.). 2.2. Zur Erstellung des Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz hauptsächli ch auf die Messfotos aus der automatischen Rotlichtüberwachungsanlage (Urk. 6/1), das Ei chzertifikat Nr. ... (Urk. 12/1), den Film-Zustandsbericht vom 19. Juni 2015 (Urk. 12/2) und ferner auf die Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 1/2; Urk. 1/4, Urk. 5 S. 2; Urk. 11 S. 2; Prot. I S. 5 ff., 11 f.). Ausgehend von Letzteren erachte- te sie es als erstellt, dass sich der Beschuldigte auf dem rechten Fahrstreifen der Verzweigung an der Übertretungsörtlichkeit genähert und seine Geschwindigkeit auf Höhe der Lichtsignalanlage reduziert habe, um seine Fahrtrichtung zu korri- gieren. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Lichtsignalanlage im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Haltelinie passierte, auf Gelb bzw. Grün ge- schaltet gewesen sei. Die Messfotos ergäben aber deutlich, dass der Beschuldig- te die weisse Haltelinie bereits überfahren und kei ne Si cht mehr auf die Lichtsig- nalanlage gehabt habe, als diese für den geradeausfahrenden Verkehr bereits seit 0.51 s Rot angezeigt habe. Ferner sei auf diesen klar erkennbar, dass der Beschuldigte trotz Rotphase linksabbiegend weiter i n den Verzweigungsbereich hi neingefahren sei (Urk. 30 S. 5 f., 9-12). 2.2.1. Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt nicht willkürlich oder offensichtlich un- haltbar fest, wenn sie si ch hauptsächli ch auf di e zur Verfügung stehenden Mess- fotos als direkte, objektive Beweise stützt, zumal die Lichtsignalanlage gemäss dem Eichzertifikat einwandfrei funktionierte (Urk. 12/1). Diese Fotos halten i n Übereinstimmung mi t den vori nstanzli che n Erwägungen bildlich fest, dass sich das linke Hinterrad des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme just auf der Haltelinie, jedoch über der Spurtrennungs li ni e zwischen dem rechten und dem mittleren Fahrstreifen befand. Die Ampel für die rechte und die mittlere Fahrspur – also die Fahrspur, welche er befuhr – stand auf Rot, diejenige für die linke auf Gelb (Urk. 6/1 S. 4). Die zweite Aufnahme beweist schliesslich, dass sein Fahr- zeug sich in den knapp 2 s nach links auf Höhe der mittleren Fahrspur verscho- ben hat und er i nzwi schen linksabbiegend i n den Verzweigungsbereich eingefah-
ren ist. Dabei stand die Ampel für alle Fahrspuren auf Rot, was der Beschuldigte spätestens nach dem ersten Blitzen der Überwachungsanlage gewusst haben muss (Urk. 6/1 S. 5). Die Fotos beweisen damit in objektiver Hinsicht ohne Ver- bleib von Restzweifeln, dass das mit Rotlicht vermittelte Haltegebot vom Beschul- di gten ni cht beachtet wurde. 2.2.2. Darüber hinaus ist aber das urteilende Gericht nicht verpflichtet, sich aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand auseinanderzusetzen bzw. jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 133 I 270 E. 3.1, je m.H.). Dass die Vori nstanz bei dieser Beweislage die Berechnungen des Be- schuldigten nicht im Detail wiedergibt und sie ni cht i m Ei nzelnen i n i hrer Beweis- würdi gung so miteinbezieht, wie sie der Beschuldigte berücksichtigt haben will, ist somit weder wi llkürli ch noch unhaltbar, zumal der Beschuldigte dabei eingestan- dermassen lediglich von geschätzten Werten ausgeht (Prot. I S. 10: "[...]. Das sind keine richtigen Distanzen ..." oder "[...]. Dabei habe ich angenommen, [...]"; Prot. I S. 11: "[...]. Ich kann Ihnen meine Anfangsgeschwindigkeit nicht sagen, das kann Ihnen keiner sagen. [...]"). Entgegen den Ausführunge n des Beschuldig- ten scheint die Vorinstanz aber ohnehin die von ihm vor Vorinstanz neu vorge- brachten theoretischen Berechnungen im Ergebnis berücksichtigt zu haben, wenn sie davon ausgeht, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Lichtsignalanlage Grün angezeigt habe, als der Beschuldigte sie passierte. 2.2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung hält damit einer Willkürprüfung stand. Die Vorinstanz ist – entgegen den anfänglichen Ausführunge n des Be- schuldi gten – sogar zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Lichtsignalanlage Grün angezeigt habe, als der Beschuldigte sie passierte. Denn würde man gänzlich auf die eigene Darstellung des Beschuldigten abstellen, müsste man ausschliessen, dass der Beschuldigte die Anlage bei Grün passierte. So gab der Beschuldigte anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme selber expli zi t an, dass die Lichtsignalanlage "orange" und ni cht rot gewesen sei und er sie deshalb ni cht mi ssachtet, sondern
gerade eben beachtet habe (Urk. 11 S. 2). Auch in einer vom Beschuldigten ein- gereichten schriftlichen Eingabe an den Statthalter räumte er ausdrücklich ei n, dass er "bei Orange das Verkehrslicht passiert" habe, er "beschloss nach links in die Sihlstrasse einzufahren", wobei "das Licht [i nzwi schen] von Orange auf Rot gesprungen sein" müsse (Urk. 18/1 S. 1). Dass dem so gewesen sei n muss, be- stätigte der Beschuldigte schliesslich implizit mit seinen vor Vorinstanz gemachten Ausführunge n zur selbst aufgeworfenen Frage, ob er bei Schaltung der Anlage auf Gelb hätte anhalten können (Prot. I S. 10 f.: "Hätte ich anhalten können, als das Licht von grün auf gelb sprang?"; Urk. 21 S. 4). Allein schon der Umstand, dass er diese Frage aufwirft, beinhaltet, dass er gesehen haben muss, wie die Anlage von Grün auf Gelb schaltete. Hierfür spricht weiter, dass er vor Vori nstanz wiederholt und explizit nur behauptete, das Rotlicht nicht gesehen zu haben. Dies begründete er mit folgender Berechnung: Wenn man von einer Normalbremsung von 4.5 m/s 2 und einer damit erreichten Geschwindigkeitsreduktion von 15 km/h auf 5 km/h in 0.5 s ausgehe, müsse man zum Schluss kommen, dass sich sei n Fahrzeug 0.5 s vor dem Zeitpunkt, als die Anlage von Gelb auf Rot umgeschaltet habe, ca. 1.25 bis 1.5 Meter vor der Anlage befunden habe. Stand sein Fahrzeug aber zum Zeitpunkt, als die Anlage von Gelb auf Rot schaltete, ca. 1.25 bis 1.5 m vor der Anlage, so muss es 3 s vorher noch einige Meter weiter vor der Ampel positioniert gewesen sein. Damit musste er das Gelblicht während der 3 s- Gelbphase der Ampel zweifelsfrei wahrgenommen haben (vgl. Zei chnung auf letz- ter Seite von Urk. 21 und Prot. I S. 10). Vor diesem Hintergrund überzeugt seine erstmals in der Berufungserklärung explizit vorgebrachte Behauptung, dass das Lichtsignal beim Passieren Grün angezeigt habe, ni cht (Urk. 31 S. 2). 2.2.4. Damit ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu be- anstanden. Insbesondere erweisen sich die gegen die Sachverhaltserstellung vorgebrachten Einwände des Beschuldigten als unbegründet (Urk. 30 S. 5 ff.). 2.3. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die
Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 68 Abs. 1 SSV statuiert, dass Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vorge- hen. Zeigt ein Lichtsignal rotes Licht an, bedeutet dies nach Art. 68 Abs. 1 bis SSV "Halt" und fordert den Fahrzeuglenker auf, seine Weiterfahrt zu unterbrechen. Welches Verhalten durch ein Signal in einer konkreten Situation gefordert wird, muss durch dessen Auslegung ermittelt werden (vgl. BSK SVG - M AEDER, N 46 zu Art. 27). In der konkreten Verkehrssituation muss das Rotlicht als Verbot inter- pretiert werden, in die Kreuzung einzufahren. 2.3.1. Wie bereits weiter oben dargelegt, richten sich die Einwände des Beschul- digten in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Vorderrichters gegen die Beja- hung eines Eventualvorsatzes zur Missachtung eines Rotlichts (vgl. vorstehend E. III.2 .1.). 2.3.2. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf ni mmt, si ch mi t i hm abfi ndet, mag er i hm auch unerwünscht sei n (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.H.). Auf der Wissensseite genügt es dabei, wenn dem Täter die we- sentlichen Umstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter auch nur für mögli ch halten kann, im Sinne eines dauernden Begleitwissens mitbewusst waren (BGE 125 IV 242 E. 3e mit Hinweis; BSK StGB – N IGGLI/MAEDER, N 25 zu Art. 12 StGB). Zu diesen wesentlichen äusseren Umständen gehören u.a. die Art der Tathandlung und insbesondere das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ausgelegt werden kann. Je grös- ser also das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe nicht darauf vertrauen können, dass sich das ihm bekann- te Risiko nicht verwirklichen werde (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.H.; BGE 133 IV 222 E. 5.3. m.H.; BGE 130 IV 58 E. 8 m.H.; BGE 125 IV 242 E. 3c).
2.3.3. Die Vorinstanz bejahte den Vorsatz auch für den Fall, dass der Beschuldig- te die Lichtsignalanlage nicht nur bei Gelb, sondern auch bei Grün passierte (vgl. Urk. 30 S. 10 - 13). Diese Einschätzung trifft zu. Schaltete die Lichtsignalanlage von Grün auf Gelb, bevor der Beschuldigte diese passierte, musste er als Auto- fahrer gewusst haben, dass man bei Gelblicht entweder vor der Haltelinie anhal- ten oder – falls dies nicht möglich war – seine Fahrt mit normaler bzw. konstanter Geschwindigkeit fortsetzten musste, um vor der Umschaltung der Ampel auf Rot über die Kreuzung fahren zu können, so dass man andere Verkehrsteilnehmer nicht abstrakt gefährdet (vgl. Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV). Er wusste damit im Sinne eines dauernden Begleitwissens um die Möglichkeit, dass er bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren könnte, wenn er seine Geschwindigkeit nach Passieren der Gelblicht anzeigenden Signalanlage willentlich stark reduziert. Selbst bei einer Durchfahrt bei Grün wusste der Beschuldigte, dass er die Kreuzung mit gleich- bleibender Geschwindigkeit zu queren hatte bzw. eine massive Verlangsamung die Gefahr mit sich brachte, bei Rotlicht im Kreuzungsbereich zu stehen. Diese Möglichkeit musste sich ihm umso mehr aufdrängen, da er sich nach Passieren des Lichtsignals längere Zeit im Bereich des Fussgängerstreifens befand, wie sich den Fotos (Urk. 6/1) entnehmen lässt. Diese Möglichkeit in der konkreten Tatsitu- ation erkannt zu haben, wird vom Beschuldigten denn auch explizit eingeräumt (Urk. 5 S. 1 f.: "Der Widerspruch meiner Navigationsanlage [...] ist zugleich die Erklärung für die niedere Geschwindigkeit beim Zufahren und das länger als ge- wöhnlich verbleiben im Detektionsbereich der Kamera."; Urk. 11 S. 2: "Dabei war ich mir voll bewusst, dass ich auf einem Fussgängerstreifen stand und diesen Ort so schnell wie möglich verlassen sollte. [...] Die Verminderung der Geschwindig- keit hat dazu geführt, dass inzwischen das Verkehrslicht auf Rot gegangen ist."; vgl. auch Urk. 31 S. 2). Trotz Passierens des Lichtsignals (ob bei Gelbphase oder noch bei Grün) reduzierte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit so stark, dass er sich im Konfliktbereich nur noch rollend fortbewegte oder sogar praktisch still- stand, statt seine Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit fortzusetzen. Dieses Verhalten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er eine Missachtung des Rotlichts und damit einhergehend die Möglichkeit der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer in Kauf nahm, d.h. sich mit dieser Möglichkeit abfand, mochte
di eser i hm auch unerwünsc ht sei n (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, m.w.H.; BGE 133 IV 9 E. 4.1, m.w.H.). 2.3.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und insbesondere die Bejahung des Eventualvorsatzes verletzt somit kein Recht und ist nicht zu beanstanden. Klarzustellen bleibt in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung – ni cht erwog, dass er die eigene Gefährdung oder jene anderer Verkehrsteilnehmer zu- mindest in abstrakter Weise in Kauf nahm, sondern dass er eine zumindest abs- trakte Gefährdung in Kauf nahm. Von einer diesbezüglichen Rechtsverletzung kann damit keinesfalls die Rede sein. 3. Widerhandlung gegen die Einspurordnung 3.1. Zur diesbezüglichen Sachverhaltserstellung der Vorinstanz machte der Be- schuldigte keine Willkür geltend. Vielmehr bestätigte er in seiner Berufungserklä- rung implizit, dass er den Richtungswechsel nach der Haltelinie ("ausserhalb der Einspurzone") vorgenommen habe, was der vorinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellung entspricht (Urk. 30 S. 5 f.; vgl. auch schon i n Urk. 11 S. 2; Prot. I S. 11 f.). Seine Ausführungen, wonach die eingebrachten Beweismittel und seine Erklärungen vor Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, beziehen sich in konkreter Form lediglich auf die Rotlichtmissachtung (Urk. 31 S. 2). Ohnehi n hält die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung aber einer Wi llkürprüfung stand, ist sie doch durch die Messfotos belegt. 3.2. Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdi- gung wurden keine begründeten Einwände erhoben, insbesondere wurde ni cht dargelegt, weshalb die Vorinstanz Recht verletzt bzw. das Recht fehlerhaft ange- wendet haben soll. Der Beschuldigte begnügt sich diesbezüglich vielmehr mit der Wiedergabe seiner nicht weiter begründeten Behauptung, nicht gegen die Ein- spurordnung verstossen zu haben (Urk. 31 S. 1 ff.). Die Vorinstanz hat das Fahr- verhalten des Beschuldigte eingehend rechtlich gewürdigt und zutreffend als ein- fache Verkehrsregelverletzung qualifiziert (Urk. 30 S. 7 - 9). Eine Rechtsverlet- zung i st ni cht erkennbar.
IV. Strafzumessung 1. Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vor- i nstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 13 f.). Die durch das Stadtrichteramt Züri ch und die Vorinstanz auferlegte Busse von Fr. 350.– er- scheint angesichts des noch leichten Verschuldens und der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten als angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. 2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine angemes- sene Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte schliess- lich weder einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung noch auf eine Genug- tuung. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Missachtung eines Rotlichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV sowie - der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 74 Abs. 2 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 22. März 2016
Der Präsident:
lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir