Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160061-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 20. April 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch M.A. HSG in Law X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Tätlichkeiten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. Juni 2016 (GG160011)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2016 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Juli 2015 (B-7/2015/10023659) beschlagnahmte Pfefferspray wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 13.20 Entschädigung Zeugin Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S . 6) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2; Urk. 66 S. 2) 1. Die Dispositivziffern 1 - 3 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2017 i.S. GG160011 seien vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen. 2. Es sei dem Berufungsführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 12'754.57 zuzüglich Zins von 5% seit 7. Juni 2016 (Anwaltskos- ten) für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Proz. Nr. GG160011) zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (letztere zzgl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse. Eventualantrag (für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs): Die Busse in Höhe von Fr. 1'000.– sei in gemeinnützige Arbeit umzu- wandeln. b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge. c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.
Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Am 20. Juni 2015 kam es in der Wachküche der Liegenschaft B.- Strasse ... i n C. zu ei nem handfesten Streit zwischen den Mietern A._____ und D._____ um di e Waschküchenbenützung. Es wurden gegenseitig Strafanträ- ge gestellt (Urk. 14/1). 2. Am 31. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Anklage gegen den Beschuldigten A._____ wegen Tätlichkeit und gegen den Beschuldig- ten D._____ wegen einfacher Körperverletzung (SB160399). 3. Die Ei nzelrichterin des Bezirksgerichts Horgen sprach den Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 7. Juli 2016 der Tätlichkeit schuldi g und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.-- (Urk. 46). 4. Am 14. Juni 2016 (Poststempel 13. Juni 2014) meldete der Vertreter des Beschuldigten fristgemäss Berufung an (Urk. 41; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 5. September 2016 zugestellt (Urk. 44/1 - 44/3). Die Berufungserklärung gi ng i nnert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO hierorts am 27. September 2016 (Datum Poststempel 26. September 2016) ein (Urk. 50). 5. Mit der Berufungserklärung stellte der Vertreter des Beschuldigten das Ge- such um rückwirkende Bestellung als amtlicher Verteidiger (Urk. 50 S. 2). Dieses wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2016 abgewiesen (Urk. 52). 6. Innert der angesetzten Frist wurden keine Anschlussberufungen erklärt (Urk. 52). 7. Die Berufungsverhandlung fand gleichzeitig mit jener im Verfahren gegen den Beschuldigten D._____ (SB160399) statt (Prot. II S. 4 ff.).
II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Der Verteidiger ficht in seinen Anträgen in der Berufungserklärung ein Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich an (Urk. 50 S. 2). Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte allerdings vom Bezirksgericht Horgen. Dabei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Versehen, weshalb trotzdem von einer ausreichenden Be- rufungserklärung auszugehen ist. 1.2. Gemäss den eingangs genannten Berufungsanträgen blieben die Ziffern 4 - 6 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten. Diese Teile sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Kognition Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzli cher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. D i e Berufungsi nstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffen- der erschei nt, genügt für di e Annahme von Wi llkür ni cht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch ni cht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann si ch das Geri cht auf di e sei ner Auffassung nach wesentli chen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 3. Prozessuale Einwendungen 3.1. Die Verteidigung macht geltend, die erste Einvernahme des Beschuldigten am Tag des Vorfalles am 20. Juni 2015 sei unverwertbar (Urk. 50 S. 7; Urk. 66 S. 4). Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Einvernahme, sondern um die Zusammenfassung des rapportierenden Polizisten seiner ersten informellen Befragung (Urk. 2). Solche ersten, tatnahen Auskünfte der Beteiligten oder An- wesenden vor Ort sind nötig, um überhaupt den weiteren Gang des Ermittlungs- verfahrens zu bestimmen. Solche Feststellungen im Rapport sind gemäss fest- stehender Gerichtspraxis nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, auch da es si ch nur um ei ne indirekte Wiedergabe und nicht um protokollierte Aussagen handelt. Insofern sind die entsprechenden Aktenverweise der Vorinstanz auf den Polizeirapport im Zusammenhang mit Aussagen des Beschuldigten problematisch (Urk. 46 S. 5 Erw. 1.). Stimmen allerdings eigene Aussagen des Beschuldigten mit den Angaben im Polizeirapport überein, ist ein solcher Verweis nicht unzuläs- sig. Abgesehen davon ändert der Polizeirapport aber ni chts am Beweisergebnis, da gar nicht darauf abgestellt werden muss. 3.2. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, der Beschuldigte habe bis zu seiner Vorladung zur ersten polizeilichen Befragung am 7. Juli 2015 nicht gewusst, dass
er nebst D._____ ebenfalls beschuldigt werde (Urk. 50 S. 8; Urk. 66 S. 4). Die strafprozessualen Aufklärungspflichten gemäss Art 143 StPO gelten frühestens ab der ersten formellen polizeilichen Befragung und nicht bereits für die ersten in- formellen Fragen des rapportierenden Polizisten vor Ort. In der ersten polizeili- chen Befragung des Beschuldigten am 7. Juli 2015 wurde er, im Beisein seines Rechtsvertreters, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er als Beschuldigter be- fragt werde und der Beschuldigte erklärte ausdrücklich, dass er dies verstanden habe (Urk. 5 Antwort 1). 3.3. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe wegen kognitiver Defizi- te die Tragweite seiner Aussagen nicht erkannt (so zuletzt Urk. 66 S. 4; Prot. II S. 16). Diesbezüglich wurde bereits in der Verfügung über das Gesuch um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung festgehalten, dass die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Sowohl aus den Befragungsprotokollen in der Untersuchung als auch der Befragung vor Bezi rks- und Obergericht gehen keine entsprechenden Einschränkungen des Verständnisses und der Ausdrucks- fähigkeit des Beschuldigten hervor, wonach er nicht imstande gewesen wäre, sei- nen Standpunkt ausreichend darzulegen. Wie nachfolgend noch erwogen wird, sind die Aussagen des Beschuldigten aber ohnehi n nur von untergeordneter Be- deutung und es braucht daraus nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden. III. Schuldpunkt 1. Strittig ist zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, wer beim Streit zuerst tätlich geworden sei. Der Beschuldigte sagte aus, nach einem Wort- gefecht mit dem Privatkläger D._____ habe er sich zum Weggehen abgewandt. In diesem Moment habe er bemerkt, dass ihn der Privatkläger begonnen habe zu schlagen und zu würgen. Die Situation habe bei der Türe des hinteren Wasch- raumes begonnen, dann habe sich das Gerangel durch den Korridor bis zum Zwi- schenboden des Treppenhauses fortgesetzt (Urk. 2 Antwort 6; zuletzt auch Urk. 63 S. 3 f.). Dort habe ihm der Privatkläger den Kopf an die Wand geschla- gen, worauf er in der Folge den Pfefferspray aus seiner Hosentasche genommen
und dem Privatkläger ein Mal ins Gesichts gesprayt habe. Demgegenüber machte der Privatkläger geltend, der Beschuldigte habe den Pfefferspray bereits bei der Waschküchentüre gezückt und ihm damit unvermittelt ins Gesicht gespritzt, d.h. bevor überhaupt ein Körperkontakt stattgefunden habe (Urk. 4 Antwort 8; zuletzt auch Urk. 62 S. 3 f.). Erst danach sei es zum Gerangel im Korridor gekommen. Zu klären gilt es deshalb in zeitlicher Hinsicht, ob der Beschuldigte den Pfefferspray vor dem Gerangel mit dem Privatkläger oder erst in dessen Verlauf hervorge- nommen und eingesetzt hat. 2. Die Vorinstanz hat unter anderem die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten ausführlich gewürdigt (Urk. 46 S. 8 - 12). Die Verteidigung geht auf einzelne Schlussfolgerungen der Vorinstanz detailliert ein und rügt diese als will- kürlich (Urk. 50 S. 6 - 18; Urk. 66 S. 5). 3. Weder die Aussagen des Beschuldigte noch jene des Privatklägers können mittels der anerkannten Methoden der Aussagenanalyse als völlig glaubhaft oder als völlig unglaubhaft qualifiziert werden. Jede dieser Parteien hat im Übrigen dasselbe Interesse, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustel- len, denn gegen beide erhob die Staatsanwaltschaft eine Anklage. Ei n Ei ngehen auf die einzelnen Argumente der Verteidigung zu den Aussagen des Beschuldig- ten und des Privatklägers ist vorliegend allerdings entbehrlich, weil i m Rahmen der Beweiswürdigung letztlich den Aussagen der Zeugin E._____ das massgeb- li che Gewi cht zukommt. Dabei ist augenfällig, dass sich sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte selbst just mit dieser entscheidenden Aussage nicht näher auseinandersetzen. 4.1. Die Zeugin E._____ sagte im Beisein des Beschuldigten und des Privat- klägers aus, sie habe am Tag des Vorfalls Wäsche waschen wollen. Sie sei nach unten i n die Waschküche 1 gegangen und habe A._____ gefragt, ob sie nach ihm waschen könne, wenn er fertig sei. Er habe aber verneint mit dem Hinweis, es sei sein Waschtag (Urk. 7 Antwort 16). Sie habe deshalb gedacht, ok, dann schaue si e halt i n der Waschküche 2 nach. Dort habe sie D._____ getroffen und ihm er- zählt, dass A._____ jeden zweiten Samstag die Waschküche blockiere und ande- ren verbiete, dort zu waschen. Dann sei A._____ zu i hnen hi nzugetreten und ha-
be gesagt, dass sie über ihn sprechen würden und dass es sein Waschtag sei (Urk. 7 Antwort 33). In der Folge habe sich zwi schen den beiden Männern aus ei- nem normalen Wortwechsel ein heftiges Streitgespräch über die Benützung des Waschraumes entwickelt. Beide Männer seien wütend gewesen und hätten laut diskutiert (Urk. 7 S. 4). Sie sei mit ihrem Freund, der aus Finnland gekommen sei und vorübergehend bei ihr gewohnt habe, daneben gestanden und da die Situati- on nicht mehr gut gewesen sei, habe sie ihm gesagt, sie sollten wohl besser ge- hen. D._____ habe zu A._____ gesagt, er solle weggehen und habe einen Schritt auf ihn zu gemacht, so dass der Abstand zwischen den beiden nur noch ca. 40 cm betragen habe. A._____ habe darauf den Pfefferspray hervorgenommen und sei auf D._____ losgegangen. Dieser habe seinerseits versucht, A._____ davon abzuhalten und habe ihn hi n und her geschoben. Si e – di e Zeugi n und i hr Freund – seien hinter den beiden gestanden und hätten dann nichts mehr sehen können, weil die Luft voller Pfefferspray gewesen sei. Sie habe Panik bekommen, weil sie unter Bronchialasthma leide und habe nur noch weg wollen. Zunächst habe sie aber nicht weg gehen können und etwas warten müssen, da die beiden vor der Türe gestanden hätten (Urk. 7 Antwort 34). Sie und i hr Freund seien dann die Treppe hinauf, als die beiden Kontrahenten vor der Treppe, die nach unten geht, gestanden seien. Sie – die Zeugin – habe die beiden noch angeschrien, sie soll- ten aufhören. Sie habe aber Angst gehabt und sich dann i n i hre Wohnung verzo- gen (Urk. 7 S. 4). 4.2. Die Aussagen der Zeugin sind glaubhaft. Sie erwiderte auf die Frage, wer wen zuerst tätlich angegriffen habe: "Herr A.. Weil Herr D. gesagt hat, er solle weggehen. Und Herr A._____ hat überraschend den Pfefferspray hervor- genommen. (...). Beide Männer sind lauter geworden, haben diskutiert und Herr D._____ sagte ihm, er solle weggehen. Sie waren da so nah beisammen. Herr D._____ hat nur noch gesagt, weg, weg, weg, und dann hat Herr A._____ so schnell den Pfefferspray gezückt, ich war dahinter. Herr D._____ hat dann Herrn A._____ am Oberkörper gepackt und zur Treppe geschoben, hin und her" (Urk. 7 Antworten 37 und 38). Auch zum Ort des Geschehens angesprochen sagte die Zeugi n einige Fragen später unzweideutig und klar aus, es sei vor der Türe des hinteren Waschraumes gewesen (Urk. 7 Antwort 42).
4.3. Es bestehen keine Hinweise auf eine reduzierte Glaubwürdigkeit der Zeugin. Zu ihrer Beziehung zu den Parteien angesprochen gab sie zu Protokoll, es seien beide Nachbarn (Urk. 7 Antwort 17). Der Unterschied sei, dass der Beschuldigte ni e grüsse und ei nfach mi t ei nem komi schen Bli ck schaue, was i hr Angst mache. Sie habe ihn jeweils nur gefragt wegen dem Waschen und er habe immer nein gesagt. Der Privatkläger sei demgegenüber freundlich. Sie kenne aber beide nicht privat, nur als Nachbarn. Das Haus, in dem sie wohne, sei ei n Hochhaus und es wohnten viele Leute dort, wovon sie nicht alle kenne (Urk. 7 Antwort 20). D en Pri- vatkläger D._____ habe sie seit dem Vorfall nur einmal in der Tiefgarage gese- hen, aber nicht mit ihm gesprochen. Sie habe vor ihrer staatsanwaltlichen Einver- nahme weder etwas vom Beschuldigten noch vom Privatkläger gehört (Urk. 7 Antwort 10 - 13). 4.4. Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens der Zeugi n manchmal ni cht geheuer sei , kann noch ni cht auf ei ne unwahre Aus- sage geschlossen werden (Urk. 50 S. 19 Rz 55). Auch das Argument des Vertei- digers, die Zeugin habe genügend Zeit gehabt, sich mit D._____ abzusprechen, ist zwar zutreffend, aber ohne Erkenntniswert. Sie hätte auch dieselbe Zeit zur Verfügung gehabt, sich mit A._____ abzusprechen. Es fehlen jegliche Indizien, dass solche Absprachen stattgefunden hätten und auch in den Aussagen der Zeugin sind keine entsprechenden Lügensignale zu erkennen (Urk. 50 S. 19 Rz 55). Sie schildert die Vorkommnisse aus einem ganz anderen Blickwinkel als der Privatkläger, es fehlen stereotype Formulierungen oder pauschale Anschuldi- gungen, die Aussagen sind widerspruchsfrei, ohne Strukturbrüche und mit einer natürlichen Detailfülle. Die Aussagen der Zeugin stehen im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu den Vorbringen des Vertreters des Beschuldigten, wonach man mit einem Pfeffer- spray nicht den gesamten Korridor hindurch ununterbrochen sprayen könne, da die Sprühdauer begrenzt sei (Urk. 66 S. 6; Prot. II S . 9). Wenn die Sprühdauer auf gesamthaft ca. 4 Sekunden limitiert ist (Urk. 64/3), ist es zwar nicht denkbar – wie die Zeugin auf Nachfrage zu Protokoll gab – "nonstop" (Urk. 7 S. 11 Antwort auf Frage 63) während des gesamten Handgemenges zu sprayen. Ohne Weiteres
möglich ist indes, mehrere, wenngleich kürzere Sprühstösse über die gesamte Korridorlänge auszulösen (so auch der Privatkläger, Urk. 62 S. 4: "mehrfach ge- spritzt"). Dass die Zeugin dies als Nonstop-Pfefferspray-Ei nsatz wahrnahm, er- scheint aufgrund der vorherrschenden Hektik/Panik und des Umstands, dass die Zeugin selbst auch vom Pfefferspray erfasst wurde, durchaus lebensnah und ver- ständli ch. Die Zeugin E._____ hat weiter glaubhaft ausgesagt, auch sie habe etwas vom Pfefferspray abbekommen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wes- halb die Zeugin dies wahrheitswidrig zu Protokoll geben sollte. Strafantrag hat sie im Übrigen nicht gestellt. Wäre der Pfefferspray, wie vom Beschuldigten behaup- tet, erst auf dem Treppenzwischenboden zum Einsatz gekommen, hätte die Zeu- gin kaum Pfefferspray abbekommen. Der von der Zeugin glaubhaft geschilderte Umstand, dass sie ebenfalls vom Pfefferspray erfasst wurde, passt zu ihren übri- gen Aussagen, wonach der Beschuldigte den Privatkläger bereits in der Wasch- küche – wo sich eben die Zeugin E._____ auch aufhi elt – mit dem Pfefferspray at- tackierte. Schliesslich verfangen auch die – an der Berufungsverhandlung erstmals vorge- tragenen – Vorbringen des Beschuldigten nicht (Urk. 63 S. 4). Er führte aus, es sei klar, dass die Zeugin E._____ falsch gegen ihn aussage, da die Zeugin etwas gemacht habe, was sie ni cht hätte machen dürfen, nämli ch schauen, ob si e an seinem Waschtag waschen könne. Inwiefern darin ein Falschbelastungsmotiv zu erblicken sein soll, bleibt unerfindlich. Vielmehr handelt es sich beim Vorgehen der Zeugin E._____ um ei nen i n ei nem Wohnblock mit Gemeinschaftswaschkü- che völlig normalen Vorgang. 4.5. An der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte vor Beginn der Tätlichkeiten bzw. des tätlichen Gerangels den Pfefferspray einsetzte, beste- hen aufgrund der Zeugenaussage keinerlei vernünftige Zweifel. Dementspre- chend ist die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz im Resultat auch keinesfalls offensi chtli ch unri chti g i m Si nne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Die Berufung ist des- halb unbegründet und das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldpunkt zu bestätigen.
IV. Rechtliche Würdigung Die Verteidigung machte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung keine Einwen- dungen gegen die vorinstanzliche Würdigung der Rechtslage. Es kann somit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 15 - 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Auch die Strafzumessung wurde von der Verteidigung nicht gerügt (Urk. 46 S. - 18 f.). Der obere Strafrahmen liegt bei Fr. 10'000.-- (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 2. Pfefferspray in die Augen zu erhalten, ist für Betroffene schmerzhaft und im ersten Moment subjektiv sehr beängstigend, weil es sich bei den Augen um sehr empfindliche und verletzliche Organe handelt. Andererseits ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dem Privatkläger körperlich unterlegen war, er über keine hohe Selbstsicherheit und intellektuell nur über beschränkte Ressourcen verfügte, wie auch die Verteidigung ausführt (Urk. 50 S. 4). Es kann ihm zugebilligt werden, dass er in der geschilderten Konfliktsituation subjektiv Schwierigkeiten hatte, sich korrekt zu verhalten. Das Tatverschulden ist als ni cht mehr leicht zu taxieren. Es fällt aber auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte beim Vorfall nicht unerheblich selbst verletzt worden war, indem er eine Riss- quetschwunde an der Stirn erlitt. 3. Der Beschuldigte bestreitet seinen Lebensunterhalt mit einer monatlichen IV -Rente in der Höhe von Fr. 1'560.-- und Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'475.-- . Zudem verfügt er über etwas Erspartes von rund Fr. 18'000-- (zuletzt Urk. 63 S. 1 f.). Angesichts der beschränkten finanziellen Mittel ist die vorinstanz- lich ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-- angemessen. Die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung ist aufgrund des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes von Fr. 100.-- pro Tag auf 10 Tage festzulegen.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfängli ch. Daran ändert nichts, dass dem erstmals an der Berufungsverhandlung gestellten Even- tualantrag auf Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit stattgegeben wur- de (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Deshalb ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen und der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend entfällt auch eine Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung des Beschuldig- ten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 3. (...) 4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Juli 2015 (B-7/2015/10023659) beschlagnahmte Pfefferspray wird einge- zogen und der Lagerbehörde zur Verni chtung überlassen. 5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00
Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 13.20 Entschädigung Zeugin Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. - 9. (...)" 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (Ersatz- freiheitsstrafe 10 Tage). Anstelle der Busse von Fr. 1'000.– wird der Beschuldigte zur Leistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- . 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklä- gerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklä- gerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 20. April 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin