Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170005-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 8. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Tätlichkeiten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2016 (GG160095)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten frei- gesprochen (Urk. 63 S. 15). Der Entscheid wurde dem Privatkläger A._____ am 30. September 2016 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 57/2). In Ziff. 4 des Ur- teils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Er- hebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO kor- rekt und verständlich aufgeführt (Urk. 56 [Urteilsdispositiv]; Urk. 60 = Urk. 63 [be- gründete Fassung]). Gegen diesen Entscheid liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58). Mit Zuschrift vom 21. November 2016 teilte dieser mit, dass er den Pri- vatkläger ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 59). Das schriftlich begründete Urteil wurde daraufhin dem Privatkläger am 9. Januar 2017 zugestellt (Urk. 62/3). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf di e Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG i n: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Privatkläger liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. Januar 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Ein- holung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver- zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklä- gers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 8. Februar 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer