Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170032-O/U/cw-ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 15. Januar 2018
i n Sachen
Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. Mai 2017 (GB170007)
Strafbefehl: Der Strafbefehl vom 16. Februar 2017 des Statthalteramtes des Bezirks Dielsdorf (Geschäftsnummer: ST.2016.2898) ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Strafbefehl vom 16. Februar 2017 des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf (Geschäftsnummer: ST.2016.2892) wird aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Kosten für Gebühren und Auslagen des Strafbefehls sowie die nachträg- li chen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf werden auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'334.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. [Urteilseröffnung] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 25 S. 2, schriftlich) 1. Die Berufung sei abzuweisen.
__________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 8. Mai 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG freigesprochen. Ferner wurde dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 2'334.20 aus der Ge- richtskasse zugesprochen, und es wurde über die Kostenfolgen entschieden (Urk. 13 S. 14 f.). 1.2 Gegen dieses Urteil meldete das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf (nachfolgend Statthalteramt) mit Eingabe vom 10. Mai 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 9). Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt am 19. Juli 2017 zu- gestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 reichte dieses fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 14). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur
Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 15). Mit derselben Verfügung wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussage- verweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 15). Am 4. August 2017 ging das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt zusammen mit einem Mietvertrag sowie Lohnabrechnungen beim Gericht ein (Urk. 17; Urk. 18/1-5). Mit Beschluss vom 1. September 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. 19). Mit Eingabe vom 12. September 2017 erklärte das Statthalter- amt, bezüglich der Berufungsanträge und deren Begründung auf di e Berufungs- erklärung vom 24. Juli 2017 zu verweisen (Urk. 21). Anschliessend wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 14. September 2017 Frist zur Einrei- chung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 22), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 24). Die in der Folge am 20. September 2017 erstattete Berufungsantwort des Beschuldigten wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 26. September 2017 zugestellt (Urk. 25; Urk. 27). Damit erweist sich das vorlie- gende Verfahren als spruchreif. 1.3 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das ersti nstanzli che Urteil durch das Statthalteramt vollumfänglich angefochten wird (Urk. 14 S. 3 f.; Urk. 21), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mi t der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermitt-
lung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwi- schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweis- lage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Be- tracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 12 f. zu Art. 398; EUG- STER , i n: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzu- nehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (H UG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 398). 3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die durch das Statthalteramt vorgebrachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 16. Februar 2017 zusam- mengefasst vorgeworfen, am 11. August 2016 um ca. 07.45 Uhr mit seinem Per- sonenwagen auf der B.-Strasse in C. i n Ri chtung D._____ auf Höhe der Verzweigung B.-Strasse/E.-Strasse bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 - 40 km/h mit einem Abstand von 3 bis 4 Metern zum vorausfahrenden Personenwagen von F._____ gefahren zu sein. Diesbezüglich wird ihm zur Last gelegt, dass er gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen, dass der Ab- stand zum vorausfahrenden Fahrzeug ungenügend gewesen sei. Weiter wird im Strafbefehl dargelegt, dass der Beschuldigte bei der Verzweigung B.- Strasse/E.-Strasse beabsichtigt habe, rechts abzubiegen. Auch F._____ sei bei dieser Verzweigung rechts abgebogen, womit der Beschuldigte aber nicht ge- rechnet habe. In der Folge sei der Beschuldigte mit der linken Fahrzeugfront sei- nes Personenwagens mit der hinteren rechten Fahrzeugseite des Personenwa- gens von F._____ kollidiert, wobei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstan- den sei. 2. Das Statthalteramt stellte sich i m Berufungsverfa hre n auf den Standpunkt, der Strafbefehl vom 16. Februar 2017 sei im vorinstanzlichen Urteil falsch zitiert worden. Dadurch sei dem Statthalteramt durch die Vorinstanz unrichtigerweise die Behauptung unterstellt worden, der Beschuldigte habe aufgrund seines unge- nügenden Abstands nicht mehr bremsen können und sei dadurch in das Auto des Unfallgegners gefahren (Urk. 13 S. 11; Urk. 14 S. 2). Der Vorwurf gemäss dem Strafbefehl vom 16. Februar 2017 beziehe sich jedoch nur darauf, dass der Ab- stand zum Fahrzeug von F._____ vor dem Abbiegen ungenügend gewesen sei. Dass es aufgrund des Nichteinhaltens eines ausreichenden Abstandes zu einer Kollision gekommen sei, sei nicht Gegenstand des Strafbefehls. Dass sich die Vo- rinstanz dennoch hauptsächlich mit dem Unfallhergang auseinandergesetzt habe, wird durch das Statthalteramt beanstandet (Urk. 14 S. 2). Weiter wurde geltend gemacht, die Vorinstanz sei gar nicht auf die Frage eingegangen, ob der Abstand von 3 bis 4 Metern bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h genügend ge- wesen sei oder nicht. Die Vorinstanz sei stattdessen zum Ergebnis gelangt, der
Beschuldigte habe nicht mit dem Abbiegemanöver des Unfallgegners rechnen müssen und darauf vertrauen dürfen, dass dieser die Fahrt geradeaus fortsetzen würde, weshalb es sich nicht um einen Fall des Kreuzens, Überholens oder des Neben- und Hintereinanderfahrens gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG gehandelt habe. Dieser Schluss der Vorinstanz sei jedoch ni cht nachvollzi ehbar (Urk. 14 S. 3). Aus Sicht des Statthalteramtes lasse sich der unbestrittene Sachverhalt unabhängig davon, ob der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass F._____ gerade- aus weiterfahren würde, unter Art. 34 Abs. 4 SVG subsumieren, da von einem Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand auszugehen sei (Urk. 14 S. 3). Diesbezüglich wurde weiter vorgebracht, dass der Beschuldigte in der Einver- nahme beim Statthalteramt gesagt habe, der Abstand zum Fahrzeug von F._____ habe sich vor der Kreuzung bzw. vor dem Abbiegen auf 3 bis 4 Meter verkürzt, wobei er mit ca. 30 bis 40 km/h gefahren sei. Bis zu jenem Zeitpunkt sei daher von einem Hintereinanderfahren auszugehen. Ausserdem habe der Abstand we- niger als 15 Meter betragen, was gemäss der Faustregel vom "halben Tacho" ge- rade noch einem genügenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG entspro- chen hätte (Urk. 14 S. 3). 3. Die Verteidigung wendet gegen die Vorbringen des Statthalteramtes ei n, der Vorwurf, der Beschuldigte sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h mit einem Abstand von 3 bis 4 Metern hinter dem Fahrzeug von F._____ hergefahren, lasse sich nicht auf die Akten stützen. Der Beschuldigte habe im Gegenteil in der Befragung durch das Statthalteramt gesagt, er sei mit einem Si- cherheitsabstand von ca. 20 Metern hinter jenem Fahrzeug hergefahren. Auf 3 bis 4 Meter habe sich dieser Abstand erst vor der Kreuzung verkürzt. Dadurch habe der Beschuldigte einerseits geltend gemacht, dass er den Sicherheitsabstand vor der Kreuzung noch eingehalten habe und er und F._____ andererseits gar nicht mehr hintereinander gefahren seien, als sich der Abstand auf 3 bis 4 Meter ver- kürzt habe. Dass diese Schilderung des Beschuldigten zutreffend sei, zeige sich auch daran, dass es zu einer seitlichen und nicht zu einer frontalen Kollision ge- kommen sei (Urk. 25 S. 2). Dem Einwand des Statthalteramtes, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage des Abstandes auseinandergesetzt, entgegnete die Verteidigung, dass dieser Fragestellung unter Ziff. 6 des erstinstanzlichen Ur-
teils nachgegangen worden sei. Diesbezüglich sei die Vorinstanz jedoch zum Schluss gekommen, dass es sich in der vorliegenden Konstellation nicht um ei nen Fall des Hintereinanderfahrens, sondern vielmehr um einen Fall gehandelt habe, in welchem der Kollisionsbeteiligte seine Fahrtrichtung geändert habe, ohne dies anzuzeigen und ohne auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. Die Vori nstanz habe sich somit sowohl mit den Akten als auch mit der Anklage be- fasst, sei jedoch zum Schluss gekommen, dass die rechtliche Subsumtion des Statthalteramtes dem Fall nicht gerecht werde (Urk. 25 S. 3). 4. Der einfachen Verkehrsregelverletzung i m Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 34 Abs. 4 SVG macht sich strafbar, wer gegenüber ande- ren Strassenbenützern nicht einen ausreichenden Abstand wahrt, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. Was unter ei nem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu ver- stehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Stras- sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.1; W EISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, N 56 zu Art. 34 SVG). Der Abstand ist dann ausreichend, wenn er auch bei überraschendem - nur verkehrsbedingt erlaubtem - Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs noch recht- zeitig zu halten gestattet (Art. 12 Abs. 1 und 2 VRV; G IGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 21 zu Art. 34 SVG). Bezüglich der Bestimmung, bei wel- chem Abstand in jenem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen i st, kommt im Sinne einer Faustregel unter anderem die Regel des "halben Tacho" zur Anwendung (BGE 131 IV 133 E. 3.1; W EISSENBERGER, a.a.O., N 58 zu Art. 34 SVG). Diese Distanz von halb so vielen Metern, wie die Geschwindigkeit in Kilo- metern beträgt, entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungs- gemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.1; BGE 104 IV 192 E 2b).
5.1 Zwar ist dem Statthalteramt hinsichtlich des Einwands, die Erwägungen der Vorinstanz beträfen hauptsächlich die Ereignisse unmittelbar vor der Kollision und ni cht die Frage, ob der Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug von F._____ noch vor dem Abbiegen ungenügend gewesen sei, zuzusti mmen (Urk. 13 S. 9 ff.; Urk. 14 S. 2). Hingegen ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 16. Februar 2016 bezieht sich lediglich auf das Fahrverhalten des Beschuldigten auf Höhe der Verzweigung B.-Strasse/E.-Strasse in C.. So wird umschrieben, dass der Beschuldigte gemäss dessen eigenen Angaben auf Höhe der Verzweigung B.-Strasse/E.-Strasse bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h dem vor-ausfahrenden Fahrzeug von F. mit einem Abstand von 3 bis 4 Me- tern hinterher gefahren sei (Urk. 3/10 S. 1). Der Vorwurf ungenügenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug bezieht sich mithin lediglich auf die Situation, wie sie sich unmittelbar vor der Kollision auf Höhe jener Abzweigung präsentierte. Abgesehen davon, liegen bezüglich der Fahrt des Beschuldigten auf der B.- Strasse in C., bevor er auf diese Abzweigung zu fuhr, auch keine Hinweise für ein strafbares Verhalten vor. So erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Ein- vernahme durch das Statthalteramt vom 15. Februar 2017, noch bevor er auf die Kreuzung zu gefahren sei, bei einem Tempo von ca. 40 km/h einen Sicherheits- abstand zum ihm vorausfahrenden Fahrzeug von ca. 20 Metern eingehalten zu haben (Urk. 3/9 S. 2). In Anbetracht dessen, dass diese 20 Meter dem "halben Tacho" von 40 km/h entsprechen, ist dieser Sicherheitsabstand für den Beschul- digten als hinterherfahrender Fahrzeuglenker nicht zu beanstanden. Da die Aus- sagen von F._____, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 13 S. 10), aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Beschuldigten, Ergän- zungsfragen zu stellen, zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind, können die Angaben des Beschuldigten betreffend den ausreichenden Sicherheitsab- stand auch nicht widerlegt werden. 5.2.1 Das Statthalteramt machte weiter geltend, der Schluss der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht mit dem Abbiegemanöver des Unfallgegners rechnen müssen und darauf vertrauen dürfen, dass dieser die Fahrt geradeaus fortsetzen würde, weshalb es sich nicht um einen Fall des Kreuzens, Überholens oder des
Neben- und Hintereinanderfahrens gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere habe sich di e Vori nstanz auch ni cht mi t der Frage, ob der Abstand von 3 bis 4 Metern bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h genügend gewesen sei, auseinandergesetzt (Urk. 14 S. 3). Zu prüfen ist daher zunächst, ob durch die Vorinstanz allenfalls willkürlich festgestellt wurde, dass für den Beschuldigten keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich gewesen seien, dass F._____ ebenfalls nach rechts habe abbiegen wollen, und der Beschuldigte mangels gegenteiliger Anzeichen davon ausgegangen sei, dass dieser seine Fahrt geradeaus fortsetzen würde (Urk. 13 S. 12). 5.2.2 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, den zu dessen Gunsten verwert baren Aussagen von F._____ sowie den Anmerkungen im Polizeirapport zum Schadensbild und der Lage der Trümmerteile nach dem Unfall gelangte die Vori nstanz zur Erkenntni s, dass es zumi ndest als wahrschei nli ch zu erachten sei , dass F._____ sich im letzten Moment und ohne vorgängiges Setzen des Blinkers dazu entschlossen habe, ebenfalls nach rechts in die E.-Strasse abzubie- gen (Urk. 13 S. 11 f.). Der Beschuldigte erklärte im Rahmen seiner Befragung durch das Statthalteramt, F. sei zum Zeitpunkt, als er nach rechts in die In- dustriezone habe abbiegen wollen, sehr weit links auf der Fahrbahn gefahren. Als er selbst bereits am Abbiegen gewesen sei, habe dieser plötzlich nach rechts zum Abbiegen gezogen. Bremslichter seien für ihn nicht sichtbar gewesen (Urk. 3/9 S. 2). Auch geblinkt habe F._____ ni cht (Urk. 3/9 S. 3). Anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte die Strassenverhältnisse so, dass es sich bei der B.-Strasse um eine relativ breite Strasse gehandelt habe, auf welcher auch zwei Autos hätten fahren können. Das vor ihm fahrende Auto sei in der Fahrspurmitte gefahren und habe kein Lichtzeichen, weder Blinker noch Bremslichter, abgegeben. Das Auto sei dann relativ spät und plötzlich nach rechts abgebogen (Urk. 5 S. 3). Ausserdem fügte der Beschuldigte an, dass die Strasse frei befahrbar gewesen sei, als er das Abbiegemanöver eingeleitet habe (Urk. 5 S. 4). Den im Polizeirapport vom 19. August 2016 zusammengefassten Angaben von F. ist zu entnehmen, dass dieser nicht gerade anfangs Ver- zweigung abgebogen sei, sondern er sich ein bisschen den Platz gegen vorne genommen habe (Urk. 3/1 S. 2). Ausserdem wurde in jenem Rapport festgehal-
ten, dass bei den Ausgerückten aufgrund des Schadensbilds an beiden Objekten und der Lage der Trümmerteile auf der Fahrbahn der Eindruck entstanden sei, dass F._____ aussergewöhnlich spät nach rechts abgebogen sei (Urk. 3/1 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die Aussagen des Beschul- di gten nachvollzi ehbar , konstant und i n si ch schlüssi g (Urk. 13 S. 10). Zudem lässt sich insbesondere seine Schilderung des plötzlichen und erst späten Abbie- gens von F._____ sowohl mit dessen Angaben sowie mit den Beobachtungen der ausgerückten Poli zi sten i n Ei nklang bringen. Es besteht somit kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln. Aus diesem Grund verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, als sie feststellte, für den Beschuldigten sei das Abbiegemanöver von F._____ nicht vorhersehbar gewesen und er daher da- von habe ausgehen können, dass dieser seine Fahrt geradeaus fortsetzen würde. Im Gegenteil erweist es sich vor diesem Hintergrund als durchaus plausibel, dass F._____ ohne seinen Richtungswechsel anzuzeigen, erst spät und von der Mitte der Fahrspur ausgehend ebenfalls nach rechts in die E.-Strasse abbog. 5.2.3 Dass sich die Vorinstanz überhaupt damit auseinandersetzte, ob F. seinen Richtungswechsel angezeigt hat und ob der Beschuldigte sich da- rauf verlassen konnte, dass dieser weiter geradeaus fahren würde, ist ebenfalls gerechtfertigt. Das Fahrverhalten von F._____ und wie dieses durch den Be- schuldi gten ei nzuschätze n war, i st insbesondere relevant, um überhaupt beurtei- len zu können, ob es sich zum Zeitpunkt, bezüglich welchem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, in ei nem ungenügenden Abstand zum Fahrzeug von F._____ gefahren zu sein, noch um ei n Hi ntereinanderfahren i m Si nne von Art. 34 Abs. 4 SVG gehandelt hat. 5.2.4 Der Beschuldigte führte einerseits aus, dass er davon ausgegangen sei, dass F., welcher in der Mitte der breiten Strasse gefahren sei, weiter geradeaus fahren würde. Andererseits gab er an, dass die Strasse frei befahrbar gewesen sei, als er das Abbiegemanöver eingeleitet habe (Urk. 3/9 S. 2 f.; Urk. 5 S. 3 f.). Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten und man- gels Beweismitteln, welche eine andere Konstellation vermuten lassen würden, ist daher davon auszugehen, dass F. zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte das
Abbiegemanöver einleitete, noch in der Strassenmitte geradeaus unterwegs war. Demnach hatte der Beschuldigte ab dem Zeitpunkt, in welchem er sein Fahrzeug nach rechts in die E.-Strasse zu lenken begann, in seiner neu gewählten Fahrbahn kei n Fahrzeug mehr vor si ch. Er fuhr mi thi n ab jenem Zei tpunkt ni cht mehr hinter dem Fahrzeug von F. her. Gleichzeitig gab der Beschuldigte an, der Abstand zum Fahrzeug von F._____ habe sich vor der Kreuzung bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h auf ca. 3 bis 4 Meter verkürzt. Vor dem Kreu- zungsbereich habe er noch einen Sicherheitsabstand von 20 Metern eingehalten (Urk. 3/9 S. 2). Der durch den Beschuldigten umschriebene Moment, in welchem sich sein Abstand zum Fahrzeug von F._____ auf ca. 3 bis 4 Meter verringerte, stimmt somit mit jenem Moment überein, in welchem der Beschuldigte sein Ab- biegemanöver einleitete. Da sich das Fahrzeug von F._____ zu jenem Zei tpunkt nicht mehr in der Fahrbahn vor dem Beschuldigten befand, würdigte die Vo- ri nstanz die diesbezügliche Konstellation der beiden Fahrzeuge im fraglichen Zei tpunkt zurecht ni cht mehr als Hi nterei nanderfahre n i m Si nne von Art. 34 Abs. 4 SVG (Urk. 13 S. 13). Ei ne entsprechende Strafbarkeit des Beschuldigten fällt da- her i n Bezug auf die Dauer dieses Abbiegemanövers auf der Kreuzung B.- Strasse/E.-Strasse ausser Betracht. 5.2.5 Der Beschuldigte behauptete stets, dass sich der Abstand zum Fahr- zeug von F._____ erst vor dem Rechtsabbiegen auf 3 bis 4 Meter verringert und er noch zuvor ei nen grösseren Sicherheitsabstand gewahrt habe (Urk. 3/9 S. 2; Urk. 5 S. 2). Dass ein zu geringer Abstand zum Fahrzeug von F._____ bestanden hätte, als der Beschuldigte unmittelbar vor dem Abbiegemanöver noch hinter die- sem her fuhr, lässt sich somit nicht mit rechtsgenügender Si cherhei t nachwei sen. Aufgrund der diesbezüglich verbleibenden unüberwindlichen Zweifel und des Um- stands, dass es sich zum Zeitpunkt, als der Abstand zum Fahrzeug von F._____ nur noch ca. 3 bis 4 Meter betrug, ni cht mehr um ei n Hi nterherfahre n i m Si nne von Art. 34 Abs. 4 SVG handelte, ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschul- digten vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG zu bestätigen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersu- chungsbehörde, wie in diesem Fall, trägt der verfahrensführende Kanton die Kos- ten (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO), weshalb die Kosten des Be- rufungsverfa hre ns ausser Ansatz fallen. 3.1 Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowohl für das Vorverfahren als auch für die gerichtlichen Verfahren beider Instanzen eine Ent- schädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzuspre- chen. 3.2 Mangels Anfechtung der durch die Vorinstanz vorgenommenen Kürzung der vor Vorinstanz beantragten Höhe der Prozessentschädigung (Urk. 6 S. 4; Urk. 7), ist dem Beschuldigten in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'334.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3 Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Auf- wendungen für die Verteidigung (Urk. 31), dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'256.70.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der ei nfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG ni cht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 15. Januar 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli