Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU190016-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 18. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 15. März 2019 (GC180021)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Horgen vom 20. Juni 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/3).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 20 S. 17 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei unter der Lager-Nr. B00953-2018 aufbewahrten Betäubungsmittel (10 Samen "Pure Power Plant", 10 Samen "Norther Ligths Automatic" und 10 Samen "Sensi Skunk Automatic") werden definitiv einge- zogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei zu vernichten. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2018.2606 vom 20. Juni 2018 in Höhe von Fr. 460.– und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Horgen im Betrage von Fr. 185.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel] "
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 2) 1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6 des Urteils des Bezirks- gerichts Horgen vom 15. März 2019 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). b) des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (Urk. 25 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Horgen vom 20. Juni 2018 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 2/3). Nach der vom Beschul- digten gegen diesen Strafbefehl erhobenen Einsprache (Urk. 2/4) überwies das Statthalteramt des Bezirks Horgen, nachdem es weitere Untersuchungshandlun- gen vorgenommen hatte, am 5. Dezember 2018 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Horgen. Dies mit dem Antrag, den Straf- befehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen zu bestätigen (Urk. 1). 2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 15. März 2019 vorgeladen und gleichzeitig Frist angesetzt, Beweis- anträge zu stellen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 liess der Beschul-
digte fristgerecht beantragen, das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 25. Juli 2012 zu den Akten zu nehmen und Dr. med. C._____ an der Hauptverhandlung als Zeugen zu befragen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 nahm das Bezirksgericht Horgen das Gutachten antragsgemäss zu den Akten und wies den Antrag einer Zeugenbefragung von Dr. med. C._____ ab (Urk. 9). 3. Nach der am 15. März 2019 durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff. ) sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.–. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, kurz begründet und den Parteien vorerst in unbegründeter Form schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 16 f.). Am 15. März 2019 mel- dete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (Urk. 16). Die Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten erfolgte am 8. Mai 2019 (Urk. 19/2), woraufhin er am 22. Mai 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein- reichen liess (Urk. 21). Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 teilte das Statthalteramt Bezirk Horgen mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 25). Am 6. Juni 2019 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Ver- fahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung an, welche der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2019 fristgerecht erstattete (Urk. 29 und Urk. 31). Das Statthalteramt Bezirk Horgen verzichtete in der Folge still- schweigend auf eine Berufungsantwort (Urk. 33 und 34). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 35). II. Prozessuales 1. Grundsätze 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Ent- scheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO II- E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffen- der erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.w.H.). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 31). Gegen Dispositivziffer 4 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel) und Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) wird hingegen nicht opponiert. Es ist deshalb vorab mit Beschluss festzustellen, dass die Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig sind. Im
Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Schuldpunkt 1. Standpunkt der Vorinstanz und Rügen des Beschuldigten 1.1. Die Vorinstanz sah den äusseren und inneren Sachverhalt als erstellt an. Zum inneren (bestrittenen) Sachverhalt hielt die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte namentlich drei Mal Samen im Internet ausgewählt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er gewusst habe, was er bestellt habe (nämlich nicht CBD Samen; Urk. 20 S. 7 ff.). Der Beschuldigte rügt in der Berufungsbegründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung (zum inneren Sachverhalt) als willkürlich und führt dazu aus, die Vorinstanz habe einen Beweisantrag zur Befragung von Dr. C., welcher Licht in die Sache hätte bringen können und über die psy- chische Konstitution sowie über etwaige nicht luzide Phasen hätte Auskunft ertei- len können, abgelehnt. Stattdessen habe sie bloss auf den schriftlichen Bericht von Dr. C. abgestellt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Ebenfalls habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten willkürlich gewürdigt, indem sie von uneinheitlichen und diffusen Aussagen ausgegangen sei, obwohl der Beschuldigte bei seinen Aussagen nur verschiedene Worte benutzt habe (Urk. 31 Rz. 8 f.; 11). 1.2. Im Weiteren lässt der Beschuldigte vorbringen, er habe sich konstant auf den Standpunkt gestellt, die Hanfsamen aus Versehen bestellt zu haben, er habe ei- gentlich CBD-Hanfsamen bestellen wollen (Urk. 31 Rz. 7). Hinzu komme, dass die Vorinstanz auf "unvollständige" Akten abgestellt habe (Urk. 31 Rz. 8). Zudem sei zu berücksichtigen, dass Aussagen einer psychisch angeschlagenen Person nicht gleich gewürdigt werden dürften wie bei einer psychisch gesunden Person. Schliesslich sei der Beschuldigte ein völlig unbescholtenes Blatt, weshalb kein Grund vorliege, nicht die Wahrheit zu sagen (Urk. 31 Rz. 13).
1.3. Die Vorinstanz habe zudem auch eine Rechtsverletzung begangen, indem sie den Tatbestand des Sachverhaltsirrtums nicht korrekt angewendet habe (Urk. 31 Rz. 5). 2. Würdigung 2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Beru- fungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet und substantiiert aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine (allgemeine) Sicht der Dinge darstellt. Auf die oben erwähnten Ausführungen der Verteidigung ist daher nur insoweit einzu- gehen, als dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung willkür- lich sein soll, und/oder eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. 2.2. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag des Beschuldigten, Dr. med. C._____ als Zeugen zu befragen, mit Verfügung vom 22. Januar 2019 mit ausführlicher Begründung ab (Urk. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2019 stellte der Beschuldigte diesen Beweisantrag nicht nochmals. Die Vorinstanz musste sich demnach in ihrem Urteil nicht mehr materiell mit dem Beweisantrag des Beschuldigten auseinandersetzen, weshalb von Vornherein nicht ersichtlich ist, weshalb darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen sollte. Im Übri- gen setzte sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung auch nicht mit den Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 auseinander. 2.3. Zum Einwand des Beschuldigten, die Vorinstanz habe auf die blossen Aus- führungen von Dr. med. C._____ "im schriftlichen Bericht" abgestellt, um seinen Zustand im Tatzeitpunkt zu beurteilen, weshalb eine willkürliche Beweiswürdigung vorliege, gilt Folgendes festzuhalten: Das Gericht hat sich bei der Beweiswürdi- gung auf die vorhandenen Beweise zu stützen und diese Beweise nach Art. 10 Abs 2 StPO frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung zu würdigen. Die Vorinstanz schloss aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 25. Juli 2012 (Urk. 8), dass der Beschuldigte an einer rezidivierenden depressiven Störung mit teils schweren depressiven Phasen mit
einer Tendenz zur Chronifizierung, einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sowie einem Cannabisabusus leide (Urk. 20 S. 11; Urk. 8 S. 10). Zudem berücksichtigte die Vorinstanz in ihren Erwägungen den psychiatrischen Bericht von Dr. med. C._____ vom 19. September 2018, dem langjährigen behandelnden Arzt des Be- schuldigten, wonach in der ersten Hälfte des Jahres 2018 – folglich auch im Tat- zeitpunkt, so die Vorinstanz – keine Anhaltspunkte für psychotisches Erleben (Psychose) [während den Konsultationen] vorgelegen hätten (Urk. 20 S. 11). Die Vorinstanz kam mangels Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Urteils- und Handlungsfähigkeit oder auf mangelnde Schuldfähigkeit zum Schluss, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptung einer geistigen Umnachtung im Tatzeitpunkt in den ärztlichen Unterlagen keine Stütze finde (Urk. 20 S. 11). Die Verteidigung legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll. Gemäss Art. 20 StGB wäre bei einem ernsthaften Anlass, an der Schuldfä- higkeit des Täters zu zweifeln, entgegen der Auffassung der Verteidigung ohnehin eine sachverständige Begutachtung anzuordnen und nicht eine Zeugenbefragung des langjährigen Psychiaters des Beschuldigten durchzuführen. Im Weiteren wirft der Beschuldigte der Vorinstanz Willkür in der Würdigung seiner Aussagen vor (Urk. 31 Rz. 11). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen lediglich fest, dass der Beschuldigte verschiedene Erklärungen für die Bestellung der Hanfsamen vorgebracht und über den Verlauf des Strafverfahrens immer detail- reicher ausgesagt habe, weshalb die Aussagen des Beschuldigten widersprüch- lich ausgefallen seien (Urk. 20 S. 11 f.). Die Verteidigung bringt in der Berufungs- begründung selbst vor, der Beschuldigte habe nach möglichen Erklärungen für sein Handeln gesucht, weswegen auch weitere Erinnerungen bzw. Erklärungen dazu gekommen seien, weshalb es zu diesen Ausnahmezustand gekommen sei (Urk. 31 Rz. 12). Es kann daher mit der Vorinstanz nicht von konstanten Aus- sagen des Beschuldigten ausgegangen werden. Eine willkürliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt. 2.4. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass (auch) der inne- re Sachverhalt bzw. der subjektive Tatbestand eines vorsätzlichen Handelns des
Beschuldigten zu bejahen sei, was dazu führe, dass kein Sachverhaltsirrtum vorgelegen habe (Urk. 20 S. 7 ff.). Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ist von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat, wobei das Gericht die Tat dann zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorstellte. Die rechtlichen Grundlagen eines Sachverhaltsirrtum wurden von der Vorinstanz zutreffend wie- dergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 20 S. 4 f.). Bei einem Sachverhaltsirrtum fehlt es dem Beschuldigten kurz gesagt am Vorsatz hinsichtlich der Wissensseite der objektiven Tatbestandselemente (vgl. BSK StPO I-N IGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2018, Art. 13 N 8). Die Verteidigung bringt vor, der Be- schuldigte habe sich klar in einem Irrtum befunden, als er die Hanfsamen bestellt habe (Urk. 31 Rz. 10 und 12). Dabei unterlässt es die Verteidigung jedoch darzu- legen, weshalb die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz zum inneren Sachverhalt willkürlich sein sollen. Um auf seine Rüge eingehen zu können, hätte der Verteidiger vorbringen müssen, weshalb die Vorinstanz willkürlich einen Sachverhaltsirrtum verneint habe. Die Verteidigung beschränkt sich stattdessen darauf, zu behaupten, der Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden und bringt abermals vor, Dr. med. C._____ hätte Auskunft über die psy- chische Konstitution des Beschuldigten und dessen Verhalten bei Übernächtigung erteilen können (Urk. 31 Rz. 10). Ein Fehler in der Rechtsanwendung liegt jeden- falls nicht vor. Die Vorinstanz bejahte überzeugend ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten, was gleichzeitig einen Sachverhaltsirrtum ausschliesst. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 2.5. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit festzuhal- ten, dass für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten (äusseren und inneren) Sachverhalt auszugehen ist. 2.6. Die Vorinstanz folgte in ihrer rechtlichen Würdigung dem Statthalteramt Be- zirk Horgen und verurteilte den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG (Urk. 20 S. 13).
2.7. Der Beschuldigte brachte im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhaltes als Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz keine Rügen vor. Nachdem sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz diesbezüglich als korrekt erweist, kann sie unter Verweis und ohne Ergänzungen übernommen werden (Urk. 21 S. 13). Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 21 S. 13 f.). Seitens der Verteidigung wurde nichts vorgebracht, was Anlass böte, die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Die Vorinstanz begründete in nachvollziehbarer Weise, dass vor- liegend mit potentiell 900 Gramm Cannabis, einer einschlägigen Vorstrafe und angesichts des direktvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten von keinem leich- ten Fall mehr ausgegangen werden könne (Urk. 21 S. 14 f.). Die ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen und ist unter Verweis auf die Begrün- dung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 21 S. 15). V. Kostenfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 21 S. 17, Dispositiv-Ziff. 6).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, vom 15. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist. "Es wird erkannt: 1.-3. ... 4. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei unter der Lager- Nr. B00953-2018 aufbewahrten Betäubungsmittel (10 Samen "Pure Power Plant", 10 Samen "Norther Ligths Automatic" und 10 Samen "Sensi Skunk Automatic") werden definitiv eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei zu vernichten. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. ... 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel] " 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Kantonspolizei Zürich, Postfach, 8021 Zürich (betr. erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 4) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. Oktober 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle