Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU190042-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 6. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2019 (GC190059)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 2. Oktober 2019 mündlich im Dispo- sitiv eröffnet (Prot. I S. 9 ff. und Urk. 24). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 24 [Urteilsdispositiv]; Urk. 27 = Urk. 30 [begründete Fassung]). Mit undatierter Zuschrift – eingegangen bei der Vorinstanz am 8. Oktober 2019 (Datum des Poststempels: 7. Oktober 2019) – meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 25). Am 11. Oktober 2019 wurde ihm daher das begründete Urteil (Urk. 27 = Urk. 30) zugestellt (Urk. 29/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 2. Dezember 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Ein- holung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver- zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschul- digten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer