Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU190048-O/U/cwo
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 23. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 10. September 2019 (GC190006)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 10. September 2019 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde abgesehen. Der Ent- scheid wurde dem Beschuldigten am 10. September 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 18 und Urk. 11). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmit- telbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 11 [Urteilsdispositiv]; Urk. 15 = Urk. 17 [begründete Fassung]). Mit Zuschrift vom 18. September 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 13). Am 23. November 2019 wurde ihm daher das begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 17) zugestellt (Urk. 16/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 13. Dezember 2019). Nach- dem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Be- schuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer