Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU200020-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 25. Juni 2020
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 11. März 2020 (GC190021)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 11. März 2020 hat das Statthalteramt Bezirk Uster zwar Berufung angemeldet (Urk. 36), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung einge- reicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren Aufwen- dungen und Auslagen von Fr. 306.20 (inkl. MwSt.) angefallen (Urk. 41). Dem Be- schuldigten ist daher eine Prozessentschädigung in diesem Betrag zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 26. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 306.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 25. Juni 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer