Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU210022-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer
Urteil vom 5. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. Mai 2021 (GB210013)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom 11. November 2020 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 20 S. 10 f.) 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 11. November 2020 in der Höhe von Fr. 430.– sowie die nach- träglich erhobenen Gebühren von Fr. 100.– werden dem Einsprecher aufer- legt. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 27; sinngemäss) Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
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Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. Mai 2021 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde gleichzeitig eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt und schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 14 S. 2 f.). 2. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob der Beschuldigte "Einspruch" gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 15). Der Einspruch des Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 385 Abs. 3 StPO als fristgerechte Berufungsanmeldung sowie – da die Eingabe des Beschuldigten den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO genügte – als Berufungserklärung entgegengenommen (vgl. Urk. 21). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2021 wurde dem Statthalteramt Be- zirk Dietikon (nachfolgend: Statthalteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zu- gestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Datenerfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 4. August 2021 (Datum Poststempel) kam der Be- schuldigte dieser Aufforderung nach (Urk. 23, 24/1-2). Nachdem sich das Statthal- teramt innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 22/2), wurde mit Be- schluss vom 1. September 2021 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsan- träge zu stellen und zu begründen (Urk. 25). 3. Innert Frist reichte der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. September 2021 die Berufungsbegründung samt Beilage ein (Urk. 27 f.). Mit Präsidialverfü- gung vom 15. September 2021 wurde das Doppel der Berufungsbegründung dem Statthalteramt zur Erstattung der Berufungsantwort zugestellt (Urk. 29). Die Vor-
instanz hatte dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung erhalten (a.a.O.), verzichtete jedoch auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 31). Das Statt- halteramt liess sich innert Frist nicht verlauten (vgl. Urk. 30/2), weshalb andro- hungsgemäss Verzicht auf Erstattung einer Berufungsantwort angenommen wur- de (vgl. Urk. 29). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss einen Freispruch (Urk. 15 S. 1 und Urk. 27 S. 1 f.). Die Berufung richtet sich mithin gegen das ge- samte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermitt- lung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwi- schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweis- lage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Be- tracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-
E UGSTER, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.w.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (H UG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398 StPO). 3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 11. November 2020 vorgeworfen, am 7. Oktober 2020 um 22:58 Uhr den Perso- nenwagen ... an der B.-Strasse, ... C. in Fahrtrichtung D._____ ge- lenkt und dabei die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 20 km/h überschritten zu haben (Toleranz bereits abgezogen; Urk. 2 S. 1). 2. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 20 S. 3 ff.). Der Schuldspruch stützt sich im Wesentlichen auf das Laser- Messprotokoll, welches eine Geschwindigkeit von 83 km/h ausweist, die dazuge-
hörige Video- und Fotoaufnahme sowie die Zeugeneinvernahme des kontrollie- renden Polizeibeamten E._____ (nachfolgend: Zeuge) (a.a.O. S. 4 ff.). Die Vo- rinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dass keine Gründe ersichtlich seien, die an der Laser-Messung zweifeln liessen. Mithin sei erstellt, dass das kontrollierte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h (83 km/h abzüglich Toleranz) unterwegs gewesen sei. Zwar seien auf dem Foto der Laser-Messung das Kontrollschild respektive der Fahrer des Fahrzeugs nicht deutlich zu erken- nen, weshalb gestützt darauf das Fahrzeug dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne. Jedoch könne aufgrund der glaubhaften und nachvoll- ziehbaren Aussagen des Zeugen davon ausgegangen werden, dass es der Be- schuldigte gewesen sei, der mit seinem Fahrzeug im fraglichen Streckenabschnitt auf der B._____-strasse mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h, statt den erlaub- ten 60 km/h, gefahren sei. Der Zeuge habe schlüssig dargelegt, dass er das zu- vorderst über die Kuppe kommende Fahrzeug gemessen und dieses sofort nach der Messung angehalten habe. Eine Verwechslung sei zudem auch aufgrund des tiefen Verkehrsaufkommens und des Fehlens weiterer heller – und damit ver- wechslungsanfälliger – Fahrzeuge ausgeschlossen (a.a.O. S. 6). 3.1. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, dass das von der Geschwindigkeitsmessung erfasste Fahrzeug nicht seines und damit der vorinstanzliche Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbar sei (Urk. 15 S. 1 und Urk. 27 S. 1 f.). Er führt aus, dass der Polizeibeamte ihm bei seiner Anhaltung verweigert habe, dass Videomaterial der Geschwindigkeitsüber- schreitung einzusehen und auf diesem ohnehin – nachdem er es beim Statthal- teramt hätte einsehen könne – nichts zu erkennen sei, was ihn belasten würde (a.a.O.). Er habe erst um 23.15 Uhr seinen Arbeitsplatz verlassen bzw. sei erst an jenem Zeitpunkt von der Polizei angehalten worden, weshalb er um 22.58 Uhr nicht zu schnell gefahren sein könne (a.a.O.). Entsprechend bringt der Beschul- digte zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss ge- kommen sei, seine Täterschaft sei erwiesen. 3.2. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwog, besteht kein Anspruch ei- nes Fahrzeuglenkers auf sofortige Sichtung einer Messsequenz. Der Zeuge legte
im Übrigen plausibel dar, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei, das Bild- und Videomaterial mit den jeweils betroffenen Fahrzeuglenkern vor Ort zu sichten (Urk. 8/1 F/A 18), und der Beschuldigte hatte – wie er selbst erklärt – anlässlich einer Einvernahme beim Statthalteramt Gelegenheit, sich das Video anzusehen. Vorab ist sodann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf dem Vi- deomaterial das fragliche Fahrzeug als erstes zu erkennen ist und erst im Verlauf des Videos ein anderes Fahrzeug von der linken Seite her einbiegt, was den Ein- wand des Beschuldigten, er könne aufgrund eines vorausfahrenden Fahrzeugs nicht zu schnell gefahren sein, relativiert. Dem Beschuldigten ist zwar insofern beizupflichten, dass sich seine Täterschaft alleine gestützt auf die Bild- bzw. Vi- deoaufnahme nicht beweisen lässt, da darauf weder sein Gesicht noch das Kon- trollschild seines Fahrzeugs zu erkennen sind. Da Geschwindigkeitsmessungen in der Nacht aber genau mit diesen Unsicherheiten behaftet sind, werden die Fahr- zeuge direkt nach der Messung von den für die Geschwindigkeitskontrollen zu- ständigen Polizeibeamten angehalten (vgl. Urk. 8/1 F/A 4 f., 18). Auf dem Video- material ist ersichtlich, dass das Messgerät umgehend weggelegt wurde, alsbald die Messung erfolgt war, was als Indiz dafür zu werten ist, dass das fragliche Fahrzeug auch unmittelbar nach der Messung angehalten wurde. Der Beschuldig- te selber bestreitet auch nicht, nach einer Geschwindigkeitsmessung von einem Polizisten gestoppt worden zu sein. Der Zeuge, der die fragliche Geschwindig- keitsmessung durchgeführt und den Beschuldigten angehalten hatte, gab sodann überzeugend und glaubhaft zu Protokoll, sich sicher zu sein, dass es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um das gemessene Fahrzeug gehandelt habe. An- gesichts seiner Aussagen (Urk. 8/1) und den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6; Urk. 9 und Prot. I S. 5 ff.), welche sehr detailarm ausfallen und bei wel- chen es sich im Wesentlichen um pauschale Bestreitungen und Vorbringen be- treffend die Nichtbeweisbarkeit seiner Schuld handelt, ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschul- digte anlässlich seiner ersten Einvernahme beim Statthalteramt noch nicht sicher zeigte, ob er nicht tatsächlich mit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit gefah- ren war (vgl. Urk. 6 F/A 4). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist damit weder offensichtlich unhaltbar noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch. Schliesslich ist auch keinerlei Motiv des Zeugen ersichtlich, den Be- schuldigten zu Unrecht zu belasten, steht er doch in keiner persönlichen Bezie- hung zu diesem (Urk. 8/1 F/A 1). 3.3. Ergänzend ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, dass er jeweils bis um mindestens 23.00 Uhr bei F._____ in Zürich arbeite und er deshalb um 22.58 Uhr nicht zu schnell gefahren sein könne, anzumerken, dass dies vom Beschuldigten das erste Mal anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde (Prot. I S. 5 f.; vgl. auch Urk. 15 S. 1 und Urk. 27 S. 1 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen sind sehr allgemein gehalten und nehmen kaum Be- zug zum Tattag. Der Beschuldigte offeriert weder Beweise für sein Vorbringen, zum Tatzeitpunkt bei der Arbeit gewesen zu sein, noch benennt er genauere Um- stände, die seine Behauptung plausibilisiert oder überprüfbar gemacht hätten. Mangels Realitätskriterien erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten des- halb als nicht sehr glaubhaft. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, der Einwand des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung zu quali- fizieren, ist dies nicht zu beanstanden. 4. Somit enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung keine unüberwind- baren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht in Willkür verfallen. Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz insgesamt als nachvollziehbar. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung nicht zu bean- standen und es ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt, wie er im Straf- befehl vom 11. November 2020 festgehalten ist, auszugehen. 5. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Da es sich vor- liegend um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Zone mit einer erlaub- ten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h handelt, ist einzig Art. 4a Abs. 5 VRV als einschlägige Gesetzesbestimmung zu ergänzen. Der Beschuldigte ist demge- mäss der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver-
bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV zutreffend auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundla- gen der Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 20 S. 8). Der Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussen- höhe nicht ein (Urk. 27). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Vorliegend ist das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu sanktionieren. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse zurecht ins- gesamt von einem leichten Tatverschulden aus (Urk. 20 S. 8 f.). Die diesbezügli- chen Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Ergänzend ist einzig an- zuführen, dass die Witterungs- und Strassenverhältnisse – es war Nacht und die Fahrbahn war aufgrund von leichtem Regenschauer feucht – nicht optimal waren (vgl. Urk. 4/1), was bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich er- schwerend zu berücksichtigen ist, vorliegend am leichten Tatverschulden aber nichts zu ändern vermag. 3. Die von der Vorinstanz in knapper Form festgehaltenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich sein Einkommen, haben sich nicht massgeblich verändert (vgl. Urk. 20 S. 9; Urk. 23 f., insb. Urk. 24/1), weshalb da- rauf abzustellen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht gege- ben. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 200.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, und sie ist – auch unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots – entsprechend zu bestätigen.
− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, Sektion Administrativmassnahmen (PIN-Nr. ...). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 5. Januar 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Brülisauer