Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU210032-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 20. April 2022
in Sachen
A._____ Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. Juni 2021 (GC210069)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 26. November 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Überschreitens der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'532.– Kosten Kantonspolizei Schwyz, Personentransporte 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 535.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2020-055-064 vom 26. November 2020 so- wie Fr. 285.– Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 39 i.V.m. Urk. 26, sinngemäss) Der Berufungskläger sei freizusprechen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gerichtskasse. b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 43) 1. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. ________________________________
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 26. November 2020 wurde der Berufungskläger und Beschuldigte (fortan der Beschuldigte) wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit, begangen durch pflicht- widrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 2). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 18. Januar 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 4). Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten ans Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (Urk. 13). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2021 des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit durch pflichtwidrige Un-
vorsichtigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgelegt (Urk. 27). Das Urteil wurde am 21. Juni 2021 mündlich eröffnet und dem Beschuldig- ten im Dispositiv übergeben (Urk. 18; Prot. I S. 13). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 25. Juni 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 21). 2. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. Au- gust 2021 zugestellt (Urk. 25/2). Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 30. August 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher er das Urteil vollumfänglich anfocht und sinngemäss einen Freispruch beantragte (Urk. 26). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2021 wurde das Gesuch des Be- schuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 35). Sodann wurde mit Beschluss vom 23. September 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegrün- dung angesetzt (Urk. 37). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 reichte der Beschul- digte die Berufungsbegründung ein bzw. verwies auf seine Berufungserklärung (Urk. 39). Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 dem Stadtrichteramt Zürich Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 41). Das Stadtrichteramt Zürich reichte am 25. Oktober 2021 die Berufungs- antwort ein (Urk. 43). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 verzichtete die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2021 wurde dem Beschuldigten die Berufungsantwort zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 46), welche mit Eingabe vom 22. Dezem- ber 2021 erfolgte (Urk. 48). Dem Stadtrichteramt Zürich wurde die Stellungnahme des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2022 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 49). Dieses verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 51).
II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sach- verhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrich- tigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, 3. Aufl., Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil, zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt. August 2020 um 13.18 Uhr an der B._____-strasse ... in Zürich in Fahrtrichtung stadtauswärts durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzei- chen SZ1 die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vorgeschriebe- nen Geräte- und Messtoleranz innerorts um 12 km/h überschritten zu haben (Urk. 2).
Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass der Beschuldigte am tt. August 2020, um 13.18 Uhr den Personenwagen SZ1 gelenkt habe (Urk. 43). 3. Dadurch, dass der Beschuldigte seine Lenkerschaft bestreitet, rügt er sinngemäss die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erho- benen) Sachverhalts. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 27 S. 5 ff.). 3.1. Was die Lenkerschaft des Fahrzeugs SZ1 zum Zeitpunkt der Ge- schwindigkeitsüberschreitung vom tt. August 2020 betrifft, so wurde die Übertre- tungsanzeige der Stadtpolizei Zürich an die Fahrzeughalterin C._____, die Mutter des Beschuldigten, geschickt (Urk. 1/2). Der Beschuldigte reagierte mit Schreiben vom 28. September 2020 und wies darauf hin, dass er das Fahrzeug zum ent- sprechenden Zeitpunkt gefahren habe. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass er sich noch sehr genau daran erinnern konnte, in welcher Situation er geblitzt wur- de. Er bestritt seine Lenkerschaft keineswegs, führte dazu aber aus, er sei genö- tigt worden, schneller zu fahren, um die Spur wechseln zu können (Urk. 1/3). Mit seiner Einsprache vom 18. Januar 2021 bestritt der Beschuldigte seine Lenker- schaft ebenfalls nicht, sondern wies erneut darauf hin, dass er genötigt worden sei, schneller zu fahren (Urk. 4). Am 25. März 2021 hielt er in einem weiteren Schreiben ans Stadtrichteramt fest, dass er von einem anderen Lenker genötigt worden sei (Urk. 9). Im Schreiben ans Stadtrichteramt vom 9. April 2021 wies er wiederum darauf hin, dass das Fahrzeug hinter ihm ihn genötigt habe, schneller zu fahren (Urk. 11). Er selber ging damit davon aus, der Lenker des geblitzten Fahrzeugs gewesen zu sein. Nachdem der Beschuldigte vom Bezirksgericht Zü- rich die Vorladung zur Hauptverhandlung erhalten hatte, liess er dem Bezirksge- richt am 7. Juni 2021 eine Eingabe zukommen, aus welcher hervorgeht, dass er seine Lenkerschaft nicht bestreitet, sondern erneut geltend macht, durch ein an- deres Fahrzeug genötigt worden zu sein, schneller zu fahren (Urk. 17). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 21. Juni 2021 führte er zum Grund seiner Einsprache aus, er sei mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, weil er
vom Fahrer des hinteren Personenwagens genötigt worden sei, schneller zu fah- ren, als er die Spur habe wechseln wollen (Prot. I S. 8). Er machte demnach nicht von sich aus geltend, Einsprache erhoben zu haben, da er nicht der Lenker ge- wesen sei. Auf die Frage, ob er nach wie vor nicht bestreite, der Lenker des Per- sonenwagens SZ1 gewesen zu sein, als dieses geblitzt wurde, führte er aus, das sei grundsätzlich auch heute der Fall. Wenn er das Bild anschaue (Urk. 1/1) er- kenne man aber die Person, die fahre, gar nicht. Weiter machte er geltend, nicht zu wissen, wer den Personenwagen damals gefahren habe. Es gehe um den Personenwagen seiner Mutter und viele Leute würden damit fahren. Er könne sich nicht mehr erinnern. Es sei aber richtig, dass er bisher in der Untersuchung nicht bestritten habe, dass er damals den Personenwagen gefahren habe. Er ha- be das Auto auch am meisten benutzt. Die folgende Frage, ob er die ihm vorge- worfene Geschwindigkeit von 62 km/h anerkenne, bejahte er schliesslich und machte erneut geltend, genötigt worden zu sein, schneller zu fahren, um die Spur zu wechseln (Prot. I S. 8 f.). Er konnte dann auch detailliert schildern, wie sich die Situation aus seiner Sicht abgespielt hatte (vgl. Prot. I S. 9 ff.). Aus der Beru- fungsanmeldung vom 25. Juni 2021 ergibt sich ebenfalls nicht, dass er seine Len- kerschaft bestreitet. Vielmehr geht er auf die damalige Situation ein und macht wiederum geltend, zur Geschwindigkeitsüberschreitung genötigt worden zu sein (Urk. 21). Erst mit seiner Berufungserklärung vom 30. August 2021 machte er gel- tend, eine andere Verkehrssituation als diejenige, welche Gegenstand des Straf- verfahrens ist, im Kopf gehabt zu haben. Weiter führte er aus, dass die Lenker- schaft des betreffenden Fahrzeugs unklar sei. Mit der Berufungserklärung wider- rief er seine bisherigen Aussagen und damit auch sein Geständnis (Urk. 26). 3.2. Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaften und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses (Art. 160 StPO). Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses sind vor allem Einzelheiten des Tathergangs relevant, die nur dem "wahren Täter" und evtl. den Strafbehörden bekannt sein können. Dem Geständnis der beschuldigten Person kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein a priori grösserer Beweiswert zu als anderen Aussagen oder sonstigen Beweismitteln. Legt eine ordnungsgemäss nach Art. 157 ff. ein- vernommene beschuldigte Person ein Geständnis ab, fällt dieses mit einem etwa-
igen Widerruf nicht dahin, sondern bleibt als Beweismittel verwertbar. Wie das Geständnis, ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen. Dabei sind zunächst die Beweggründe abzuklären, die zu den widersprüchlichen Aussagen geführt haben, und dann auf dieser Grundlage die Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit von Ge- ständnis und Widerruf gegeneinander abzuwägen (Zürcher Kommentar StPO- Godenzi, 3. Aufl., Art. 160 N 4 f.). Was das Geständnis des Beschuldigten betreffend seine Lenkerschaft be- trifft, so ist festzustellen, dass der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, sein Ge- ständnis mehrfach wiederholte. Seine Ausführungen zur Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt aus einer Sicht sind detailliert und ausführlich, weshalb es glaubhaft erscheint, dass er der Lenker des Fahrzeugs war und nicht etwa jemand anderes. Er macht mit der Berufungserklärung sodann keinen Grund geltend, wieso sein Geständnis bezüglich seiner Lenkerschaft nicht der Wahrheit entsprechen sollte bzw. wieso er fälschlicherweise ein Geständnis abgelegt hätte. Das Geständnis ist insgesamt glaubhafter als dessen Widerruf. Der Widerruf des Geständnisses, wonach er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, ist daher in Würdigung aller Umstände nicht beachtlich und auf das (mehrfach wiederholte) Geständnis kann abgestellt werden, zumal keine Hinweise darauf erkennbar sind, dass das Geständnis nicht der Wahrheit entsprechen würde. 3.3 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es unbestritten sei, dass der Beschuldigte Lenker des am tt. August 2020 geblitzten Personenwagens mit dem Kennzeichen SZ1 war (Urk. 27 S. 5), ist damit weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich, weshalb keine Willkür vorliegt. Die übrige Sachver- haltserstellung durch die Vorinstanz wurde vom Beschuldigten im Berufungsver- fahren nicht gerügt und erweist sich ohnehin als schlüssig und nachvollziehbar. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Urk. 27 S. 20). Sie hat die rechtlichen Grundlagen
und die relevanten Gesetzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf zwecks Vermeidens von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 27 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz sodann nicht gerügt. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen einfa- chen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). 2. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so führte er vor Vorinstanz aus, dass er seit 2010 eine IV-Rente beziehe (Prot. I S. 7). Im Datenerfassungsblatt, welches er im Berufungsverfahren einreichte, vermerkte er, dass er seit Februar 2021 keine Renteneinkünfte mehr erhalte (Urk. 33). In sei- nem Schreiben vom 4. Oktober 2021 erwähnte er ebenfalls, dass er seit Februar 2021 keinerlei Einkommen in der Haft, wo er sich derzeit befindet, generiere (Urk. 39). Bezüglich seines Verschuldens berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass sich aus den Akten keine Besonderheiten entnehmen lassen, die auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schliessen lassen und dass das Verkehrsaufkommen ebenfalls nicht übermässig hoch zu sein schien. Aus- serdem ist der Beschuldigte lediglich wegen einer fahrlässigen Verkehrsregelver- letzung zu bestrafen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 250.– als
angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 250.– zu be- strafen. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, wobei angebrochene Beträge immer aufgerundet werden. An sich wäre deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszusprechen, da die Vorinstanz aber nur eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgelegt hat, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) die Ersatz- freiheitsstrafe auch im vorliegenden Verfahren auf zwei Tage festzulegen. VI. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. April 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald