Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB120137-O/U/but
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 8. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung Ersatzmassnahmen
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirks Zürich vom 30. Oktober 2012, GH121961
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 2. November 2011 erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Einsprache gegen eine "Verfügung vom 29. Oktober 2012", in welcher er mit einem Rayonverbot bis 12. November 2012 belegt worden sei (Urk. 2). Eine identische Einsprache hatte A._____ dem Bezirksgericht Zürich zugesandt, welches die Eingabe als "irrtümlich an uns gesandt" über das Zwangsmassnahmengericht am 5. November 2012 an das Obergericht weitergeleitet hat (Urk. 6). 2. Mit seiner Einsprache wendet sich A._____ offensichtlich gegen ein von der Polizei gestützt auf § 3 des Gewaltschutzgesetzes (GSG) erlassenes Ra- yonverbot. Es handelt sich mithin um ein Gesuch um gerichtliche Beurtei- lung gemäss § 5 GSG, das vom Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen wäre (§ 33 Abs. 1 GOG). Demgegenüber handelt es sich bei der "Einspra- che" nicht um eine Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts vom 30. Oktober 2012, welche kein Rayonverbot, sondern lediglich ein Kontaktverbot enthält (Urk. 5). Nachdem Abklärungen ergeben haben, dass die 'Gefährdete Person' inzwi- schen ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gestellt und das Zwangsmassnahmengericht zur Anhörung der Beteiligten auf den 12. November 2012 vorgeladen hat, ist die Einsprache vom 2. November 2012 zur geeigneten Veranlassung an das Zwangsmassnahmengericht zu- rückzuschicken (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe von A._____ vom 2. November 2012 (Urk. 6) wird im Sinne der Erwägungen dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zu- rückgeschickt. 2. Das vorliegende Verfahren wird als dadurch erledigt am Register abge- schrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an: - A._____ (per Gerichtsurkunde) - das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zweifach, zu Geschäfts-Nr. GH121961 sowie zu Geschäfts-Nr. GS120171 unter Beilage von Urk. 6 (gegen Empfangsbestätigung) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Kenntnisnahme im Geschäft 2012/3678 (gegen Empfangsbestätigung)
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber