Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB180182-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 31. Dezember 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
A._____, Beschwerdegegner
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Haftentlassung
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 17. Dezember 2018, GH181711-L
Erwägungen: 1. Gegen den Beschwerdegegner A._____ läuft derzeit eine Strafuntersu- chung wegen Raubes etc. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Win- terthur ordnete mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 Untersuchungshaft an (Urk. 5/20/11). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies das Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Zürich daraufhin ein Haftentlassungsgesuch des Be- schwerdegegners vom 7. Dezember 2018 ab, wobei es die Untersuchungshaft bis zum 15. Januar 2019 befristete (Urk. 3). Dagegen reichte die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin; nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) am 20. Dezember 2018 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Befristung der Haft bis zum 15. Januar 2019 sei aufzuheben (Urk. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft beurteilt die angeordnete Haftdauer folglich als zu kurz. In einem solchen Fall hat sie die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmenge- richt nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen. Solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, erleidet die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil, jedenfalls wenn sie noch vor Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft einen Antrag auf Haftverlänge- rung beim Zwangsmassnahmengericht stellen kann. Dies steht hier ausser Frage. Ebenso erwächst die vorinstanzliche Begründung für die verkürzt angeordnete Untersuchungshaft nicht in materielle Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft und auf Antrag derselben das Zwangsmassnahmengericht müssen vielmehr die mögli- chen Haftgründe vor dem Ablauf der angeordneten Haftdauer aufgrund der dann- zumaligen Situation ohne Bindung an den früheren Entscheid neu prüfen, wobei auch neue Aspekte ins Gewicht fallen können bzw. einbezogen werden müssen. Vorliegend ist beispielsweise noch unklar, ob die Gemeinde Seuzach die Kosten für den beabsichtigten privaten Schulbesuch des Beschwerdegegners übernimmt (vgl. Urk. 13/1). Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen endgültigen Rechtsnachteil erleiden soll, sind demnach nicht er- sichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter geltend ge- macht.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 31. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher