Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110050-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. i- ur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug
Beschluss vom 1. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 3. März 2011, VBM/2011/219
Erwägungen: I. 1. A._____ beschwerte sich mit Schreiben vom 16. November 2010 (Urk. 7/3/1) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich über die ihm seitens der involvierten Polizeibeamten zugekommene Behandlung anlässlich seiner Verhaftung vom 16. Juni 2010 im Zusammenhang mit einer Anzeige seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau wegen häuslicher Gewalt. Das entsprechende, gegen A._____ gerichtete Strafverfahren wegen Drohung war kurz zuvor, am 2. November 2010, eingestellt und dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 200.- ausgerichtet worden (Urk. 10), sowie - im anschliessenden Verfahren betref- fend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge - die Kosten der Verteidigung des Beschuldigten der Staatskasse überbunden worden (Verfü- gung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Andelfingen vom 27. April 2011 in Urk. 12). 2. Mit Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 3) nahm die Oberstaatsanwalt- schaft die Untersuchung gegen die an der Verhaftung beteiligten Polizisten nicht anhand, nachdem hinsichtlich einer eventuellen einfachen Körperverletzung in- nerhalb der Frist von 3 Monaten gemäss Art. 31 StGB kein Strafantrag gestellt worden sei und auch die Befragung von A._____ nicht ergeben habe, dass ein solcher hätte gestellt werden wollen. Desgleichen seien die Schilderungen des Geschehens durch den Anzeigeerstatter nicht geeignet, einen Anfangsverdacht wegen Amtsmissbrauchs oder eines andern Deliktes zu begründen. Es bestehe damit keine Veranlassung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. A._____ erhob mit Eingabe vom 20. März 2011 (eingegangen am 28. März 2011, vgl. Urk. 5) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2011 (Urk. 2). Darin hält er einerseits fest, dass die Nichtanhandnahmever- fügung am 14. März 2011 bei ihm eingetroffen sei, und dass er die Einstellung nicht akzeptiere und eine Entschuldigung sowie eine Entschädigung fordere. An- derseits stellt er zwei Fragen, nämlich ob ein Polizist jeden festnehmen und fest-
halten könne, und ob bei der Polizei "so" gearbeitet werde, dass er (sinngemäss) verhaftet werde, obwohl er die ihm unterstellten Äusserungen anlässlich der be- sagten verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau im Juni 2010 nie ausge- sprochen habe. Nach Erhalt der Akten wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungs- nahme zur Beschwerde angesetzt (Urk. 13). Während die Oberstaatsanwaltschaft am 14. September 2011 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 15), liessen sich die Beschwerdegegner 1 und 2 mit Eingabe vom 19. September 2011 vernehmen (Urk. 16). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (Urk. 20); die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 19. Oktober 2011 auch da- rauf (Urk. 24). Seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 gingen keine Vernehmlas- sung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2011 mehr ein (Urk. 25 und 26). II. 1. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerdeschrift - sinnge- mäss mittels seiner Fragestellung - die Arbeit der Polizei im Allgemeinen und sei- ne Verhaftung sowie seine Behandlung im Anschluss an die Verhaftung im Be- sonderen. Er beurteilt - zieht man seine Replik zum besseren Verständnis seines Anliegens hinzu - seine Festnahme als inkompetent und unverständlich, weil nie- mand eine Drohung gehört habe und weil seine ... Ehefrau [aus dem Land D._____] eine solche auf Deutsch gar nicht verstanden hätte, weil sie kein Deutsch verstehe und einen Dolmetscher benötige, weshalb eine Inhaftierung sauber hätte abgeklärt werden müssen. Das sei nicht geschehen, weshalb ein Zeichen zu setzen sei und der Vorfall für die beteiligten Polizisten Konsequenzen haben müsse (Urk. 2 und 20). Über die Zulässigkeit und die Rechtmässigkeit der Inhaftierung des Be- schwerdeführers ist im Verfahren gegen die Polizeibeamten betreffend einfache Körperverletzung bzw. Amtsmissbrauchs nicht zu entscheiden. Diese Frage stell- te sich im (abgeschlossenen) Strafverfahren wegen Drohung gegen den Be-
schwerdeführer, wo dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erlittene Haft ausgerichtet worden ist (Urk. 10/4). Wobei - selbst wenn sich in jenem Ver- fahren herausgestellt hätte, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig oder un- verhältnismässig lange inhaftiert gewesen wäre (was nicht der Fall war) - das nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar der Ansicht ist - automatisch und zwin- gend zur Folge hätte, dass die beteiligten Beamten sich in irgend einer Weise strafbar gemacht oder sich gar dem Verdacht des Amtsmissbrauchs ausgesetzt hätten. Des Amtsmissbrauchs machen sich nur Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Solches wird weder geltend gemacht, noch bestehen entsprechende Hinweise. Beamte, die wie hier in pflichtgemässer Ausübung ihres Amtes han- deln, sind in ihrem Handeln von ihrer Amtspflicht gedeckt und handeln rechtmäs- sig. Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Untersuchung wegen Amtsmissbrauchs gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 zu Recht nicht anhand genommen. 2. Soweit sich die Bemerkung des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 1) "die Vorwürfe, mich nicht an die Abläufe der Beschwerdefrist gehalten zu haben, ist wohl die einzige Weise, sich aus der Affäre zu ziehen" auf die nicht eingehaltene Strafantragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB bezieht (Urk. 3 S. 2) und soweit sie als im Beschwerdeverfahren fristgerecht erfolgt erachtet werden könnte, bringt der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht vor, überhaupt einen Strafantrag wegen ein- facher Körperverletzung gestellt, bzw. dies rechtzeitig getan zu haben. Auch dies- bezüglich wurde von der Oberstaatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung anhand genommen. 3. Alsdann teilt der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung oder Aus- einandersetzung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit, er akzeptiere die Einstellung nicht und fordere eine Entschuldigung sowie eine Ent- schädigung (Urk. 2). Ersteres - eine Entschuldigung - ist mittels Einleitung oder Fortführung einer Strafuntersuchung nicht zu erreichen, selbst wenn die Untersu- chung einzuleiten wäre (siehe vorne Erw. 1 und 2). Die Leistung einer Entschuldi- gung als Sanktion oder Konsequenz kann - selbst wenn ein schuldhaftes Verhal-
tens gegeben wäre, was nicht der Fall ist - weder straf- noch disziplinarrechtlich angeordnet werden. Der Zweck von Strafuntersuchungen ist es, den dem Be- schuldigten vorgeworfenen und strafrechtlich relevanten Sachverhalt in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht abzuklären und ihn nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens unter einen Straftatbestand zu subsumieren, um alsd ann einen Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen (Art. 318 StPO). Als Sanktionen kommen die unter dem Dritten Titel des Strafge- setzbuches angeführten Strafen und Massnahmen in Frage (Art. 34 ff.). Eine Ent- schuldigung figuriert dort nicht. Ebenso wenig steht dem Beschwerdeführer in der gegebenen - bereits im Stadium der Voruntersuchung durch Nichtanhandnahme beendeten - Strafuntersuchung gegen die von ihm beschuldigten Beamten unter irgend einem Titel eine Entschädigung zu, sei das aus der Gerichtskasse, sei es seitens der Beschuldigten. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III. Ausgangsgemäss wird der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwer- deführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren - die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich im Rahmen der freigestellten Stellungnahme gemeinsam persönlich mit einer dreiseitigen Eingabe zur Sache vernehmen (Urk. 16) - ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 und 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-.
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Wälti-Hug