Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110081-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón
Beschluss vom 26. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 14. April 2011, A-12/2011/51 VAR
Erwägungen: I. 1. Am 11. März 2011 erstattete A._____ (vormals AA.) beim Ministère public d'arrondissement de Lausanne Strafanzeige wegen vorsätzlicher Körper- verletzung ("coups et bléssures prémédités"), mehrfacher Urkundenfälschung ("falsifications des documents médicaux") und Nichteinhaltung des Behandlungs- vertrages ("non-respect du contrat patient-médecin") gegen Dr. med. B. und Dr. med. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) in deren Funktion als Ärzte der ... Abteilung der Klinik D._____ in E._____ (Urk. 7/2). Zuständig- keitshalber wurde die Strafanzeige am 15. März 2011 an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (Urk. 7/1/2) und von dieser am 17. März 2011 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) überwiesen (Urk. 7/1/1). Am 14. April 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 5 = Urk. 7/8). 2. Gegen die vorerwähnte Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) persönlich innert Frist Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 23. Mai 2011 vernehmen und die Abweisung der Beschwer- de beantragen (Urk. 12). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 zeigte RA X._____ unter Einreichung einer Voll- macht der Beschwerdeführerin an, dass er diese für das vorliegende Verfahren vertrete (Urk. 14 und 15). Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 liess die Beschwerdefüh- rerin die Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverlet- zung zurückziehen und wies darauf hin, dass im Übrigen an der Beschwerde festgehalten werde (Urk. 18). Am 11. August 2011 ging eine weitere von der Be-
schwerdeführerin selbst verfasste Eingabe (Urk. 19) samt Beilagen (Urk. 20/1-10) und am 30. März 2012 eine in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung "ergänzende Stellungnahme" des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht ein (Urk. 22). II. 1. Hintergrund der Strafanzeige bildete eine Schulteroperation, der sich die Beschwerdeführerin am tt. Oktober 2002 an der ...klinik D._____ in E._____ un- terzog. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang unter dem Titel der vorsätzlichen Körperverletzung aus, es sei bei ihr eine andere Operation durchgeführt worden, als jene, zu der sie ihre Einwilligung erteilt habe. So habe man ihr zunächst erklärt, an ihrer rechten Schulter eine AC Resektion mit arthros- kopischer Bursektomie durchzuführen, welche Operation in der Erweiterung des AC-Gelenkes bestehe und gute Heilungschancen verspräche. Damit sei sie ein- verstanden gewesen. Vor der Operation habe ihr der Beschwerdegegner 1 dann aber erklärt, man beabsichtige eine Abrasion der Clavicula auf der Unterfläche. Weil es sich bei dieser Operationsmethode um eine neue Technik gehandelt ha- be, die sich noch in der Studienphase befunden habe und sie, die Beschwerde- führerin, sich wegen ihrer zunehmend unerträglichen Schmerzen keinen Experi- menten habe unterziehen wollen, habe sie kein Einverständnis dazu erteilt. Schliesslich habe sie die Operationsaufklärung und -Vollmacht unterzeichnet, nachdem diese unter der Rubrik "Geplante Operation" eine Arthroskopie und AC- Resektion und nicht eine Abrasion der Clavicula auf der Unterfläche vorgesehen habe. Nach erfolgtem Eingriff habe sie zusammen mit ihrer Hausärztin herausfin- den wollen, ob tatsächlich eine AC Resektion mit arthroskopischer Bursektomie durchgeführt worden sei, wie dies in der Operationsvollmacht und in dem von den Beschwerdegegnern 1 und 2 zuhanden der Hausärztin erstellten Operationsbe- richt vom 4. Oktober 2002 festgehalten worden sei. Ein damit beauftragter und über den Eingriff nicht informierter Radiologe habe auf dem Röntgenbild nichts gesehen. Deshalb habe sie bei Dr. med. F._____ eine Zweitmeinung eingeholt. Von diesem habe sie erfahren, dass sie nicht nach der von ihr gewünschten Me- thode operiert, sondern bei ihr eine "Abrasion der Clavicula auf der Unterseite
gemäss Schneeberger" durchgeführt worden sei. Dr. F._____ habe sich zu dieser Operationsmethode kritisch geäussert, weil sich diese noch in der Akkreditie- rungsphase befunden habe und seiner Meinung nach keine Verbesserung für die Patienten bringe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei als Folge des vorsätzlich ausgeführten falschen medizinischen Eingriffs nur noch zu 30 % ar- beitsfähig gewesen, leide bis heute an körperlichen Beschwerden und sei deshalb noch immer auf Schmerzmittel angewiesen (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/6). Die Beschwerdeführerin machte unter dem Titel der Urkundenfälschung gel- tend, es handle sich bei der Bezeichnung der Operation als "Arthroskopie und AC-Resektion" bzw. "arthroskopische Bursektomie und AC Resektion rechts" in der Operationsvollmacht vom 2. Oktober 2002, im Operationsrapport vom 4. Ok- tober 2002 sowie im Operationsbericht an die Hausärztin gleichen Datums um ei- ne Falschbeurkundung, da eine solche Operation nicht durchgeführt, sondern ei- ne "Abrasion nach Schneeberger" vorgenommen worden sei. In den vorerwähn- ten Dokumenten hätte richtigerweise die letztgenannte Operationsmethode fest- gehalten werden müssen (Urk. 7/2; Urk. 7/6 S. 3). 2. Am 14. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der bean- zeigten vorsätzlichen Körperverletzung zurückziehen (Urk. 18). Die Erklärung ist gültig und der Rückzug gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO verbindlich. Eine fahrlässige Körperverletzung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige ausdrück- lich nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 7/6 S. 3 oben) und war somit auch nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist auf das von der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückzugserklärung mit Eingabe vom 11. Au- gust 2011 erneut geltend gemachte Vorbringen, es sei durch die Operation eine Körperverletzung begangen worden, nicht weiter einzugehen. 3. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfü- gung, die beanzeigte Nichteinhaltung des Behandlungsvertrages erfülle keinen Straftatbestand, weshalb in diesem Punkt auf die Anzeige nicht einzutreten sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
6.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern 1 und 2 falsche Angaben in der Operationsvollmacht vom 2. Oktober 2002 und im Operationsrap- port und Operationsbericht vom 4. Oktober 2002, mithin eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Falschbeurkundung), vor. 6.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts und somit auch Art. 251 StGB schützen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffent- lichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr (BGE 119 Ia 342, 123 IV 63, 128 IV 270, 129 IV 58 und 133, 132 IV 14) und damit öffentliche Interessen. Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung ist ein Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt, für dessen Vollendung kein Er- folg im Sinne einer Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsgutes vorausge- setzt ist, sondern nur die mit der tatbestandsmässigen Handlung verbundene sub- jektive Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 StGB). Allein durch die mit blosser Schädigungsabsicht erfolgte tatbe- standsmässige Handlung als solche wird kein individuelles Recht verletzt oder ein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstel- lung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundende- likten grundsätzlich dann denkbar, wenn ein individuelles Recht bzw. Rechtsgut durch die behauptete strafbare Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträch- tigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines - den Betroffenen - direkt schädigenden Vermögensdeliktes, wie beispielsweise Betrug, ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 119 Ia 342 E. 2b und BGE 120 Ia 220 E. 3b). Die Bestimmung von Art. 251 StGB schützt somit zusammenfassend primär allgemeine Interessen der Öffentlichkeit an einem auf Treu und Glauben beruhen- den Rechts- und Geschäftsverkehr, gewährt hingegen dem Einzelnen Schutz für sein privates Interesse nur dann, wenn dieses als unmittelbare Folge der tatbe-
standsmässigen Handlung in Mitleidenschaft gezogen wird (BGE 117 Ia 135 E. 2a mit Hinweisen, 118 Ia 14 E. 2b, 119 Ia 342, S. 346, E. 2b). 7. Weder in der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 11. März 2011 noch in deren Ergänzung vom 4. April 2011 und der Beschwerdeeingabe vom 27. April 2011 noch in den weiteren von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter dem hiesigen Gericht eingereichten Unterlagen wurde dargetan, dass die von der Be- schwerdeführerin als inhaltlich falsch bezeichneten Dokumente (Operationsvoll- macht vom 2. Oktober 2002 [Urk. 7/3/2], Operationsrapport vom 4. Oktober 2002 [Urk. 7/3/3] und Operationsbericht an die Hausärztin vom 4. Oktober 2002 [Urk. 7/3/4] zur Begehung eines die Beschwerdeführerin unmittelbar schädigen- den Deliktes verwendet worden wären. Solches geht auch aus den Akten nicht hervor. Soweit die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung dahingehend gel- tend macht, dass die Ärzte im Rahmen der Abklärung eines eventuellen An- spruchs auf IV nicht ihren Darlegungen, dass sie an körperlichen Schmerzen lei- de, sondern dem Operationsbericht des Spitals D._____ geglaubt hätten, wo un- ter anderem fälschlicherweise von einer Regredienz der Schmerzen die Rede sei, was letztlich dazu geführt habe, dass ihr eine IV-Rente nicht aufgrund ihrer beste- henden Schulterbeschwerden, sondern wegen einer falschen Diagnose eines psychiatrischen Leidens zugesprochen worden sei (Urk. 7/6 S. 3; Urk. 19 S. 2), gilt es festzuhalten, dass nicht ersichtlich wird, inwiefern diesbezüglich eine unmit- telbare Tangierung oder Bedrohung eines individuellen Rechts der Beschwerde- führerin durch die geltend gemachte Falschbeurkundung vorliegen sollte. Jeden- falls kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu der von der Beschwerde- führerin beanstandeten psychiatrischen Diagnose gestützt auf die von der Be- schwerdeführerin als falsch bezeichneten Angaben im Operationsrapport und dem Operationsbericht vom 4. Oktober 2002 betreffend die vorgenommene Schulteroperationsmethode und die Schmerzentwicklung der Beschwerdeführerin nach der Operation gekommen ist. Wie die Beschwerdeführerin nämlich selbst einräumt, führten vielmehr diverse Abklärungen im Rahmen des IV-Verfahrens zur beanstandeten Diagnose (Urk. 7/6 S. 3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsicht- lich der geltend gemachten Urkundenfälschung nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Auf die Beschwer- de kann somit nicht eingetreten werden. III. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. Mangels Umtrieben ist den Beschwerde- gegnern 1 und 2 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 4. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 werden keine Entschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Einschreiben) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersu- chungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, 19 und 22, gegen Empfangsbestätigung, sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
Zürich, 26. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gisler Monzón