Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110094-O/U/uh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 6. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2011, G-3-2011/1615
Erwägungen: I. Am 9. Februar 2011 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer ge- nannt) bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 genannt) wegen Nötigung. Er warf dem bei der C._____ als Recovery Manager tätigen Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, ihn am 3. Dezember 2010 anlässlich eines Gesprächs im C.-Konferenzgebäude an der ...strasse ... in D. in seiner physischen und psychischen Integrität "ka- putt" gemacht zu haben (Urk. 7/3 S. 2 ff.). Am 28. März 2011 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) das von den Behörden des Kantons Luzern eingeleitete Verfahren (Urk. 7/5/4). Mit Verfügung vom 5. April 2011 nahm sie die Untersuchung nicht anhand (Urk. 3). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, es sei eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 und weitere Repräsentanten der C._____ AG oder der E._____ GmbH durchzuführen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wurde die Beschwerdeschrift der Be- schwerdegegnerin 2 zur Stellungnahme und dem Beschwerdegegner 1 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 5). Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin 2 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf Stellungnahme (Urk. 9).
II. 1. a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht
der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädig- ter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmever- fügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbe- stand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). b) Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Frage, ob die Anzeige des Beschwerdeführers zum Vornherein aussichtslos ist bzw. der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt. 2. a) Die Beschwerdegegnerin 2 bejahte diese Frage zu Recht. Mit zutref- fender und ausführlicher Begründung kam sie zum Schluss, dass kein Verdacht auf nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 oder anderer Personen vor- liege. Insbesondere sei die Einleitung einer rechtmässigen Betreibung nicht als Beschränkung der Handlungsfreiheit zu qualifizieren. Auch habe der Beschwerde- führer damit rechnen müssen, dass er während seines Praktikums bei der C._____ von Vorgesetzten auf seine offenen Kreditschulden angesprochen wer- de. Das Angebot der C._____ vom 3. Dezember 2010 an den Beschwerdeführer könne schliesslich nicht als Nötigung verstanden werden (Urk. 3 S. 3 f.). b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Schlussfol- gerung nichts zu ändern. Ohne sich substantiiert mit den Erwägungen der Be- schwerdegegnerin 2 auseinander zu setzen, beklagt sich der Beschwerdeführer pauschal über das seiner Ansicht nach rechts-, standes- und sittenwidrige Verhal- ten der C._____ bzw. des Beschwerdegegners 1 und wiederholt seine Ansicht,
wonach das Angebot der C._____ vom 3. Dezember 2010 nötigend und drohend gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Inwiefern seine freie Willensbildung oder -betätigung durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 (oder anderer Personen) beein- trächtigt gewesen sein soll, lässt er allerdings offen. Hinweise dafür, dass das dem Beschwerdegegner 1 in der Strafanzeige vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, ergeben sich auch aufgrund der Akten nicht. In diesem Zu- sammenhang bleibt zu erwähnen, dass auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich nur ein Bruchteil aller massgebenden Dokumente in den Untersu- chungsakten befinde und die Beschwerdegegnerin 2 die Sache deshalb nicht ric htig gewichtet habe (Urk. 2 S. 1 f.), nicht näher einzugehen ist, legt der Be- schwerdeführer doch nicht konkret dar, welche Unterlagen in den Untersu- chungsakten fehlen. Dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob im Zusammenhang mit dem bean- zeigten Sachverhalt ein Verdacht auf deliktisches Verhalten besteht. Nicht zu prü- fen sind hingegen die Umstände bezüglich des dem Beschwerdeführer von der C._____ gewährten Kredites oder des Praktikums des Beschwerdeführers bei der C._____. Da der Beschwerdegegner 1 im der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren von den Untersuchungsbehörden nicht befragt wurde, erübrigen sich Ausführungen zum Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerde- gegner 1 nachweislich falsch ausgesagt habe. Das selbe gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, der Polizeirapport vom 22. Februar 2011 sei nicht korrekt verfasst worden (Urk. 2 S. 1), lässt der Beschwerdeführer doch offen, in welcher Hinsicht der Polizeirapport falsch sei. 3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Auf den Einbezug des Beschwer- degegners 1 ins Verfahren konnte dabei verzichtet werden.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 600.-- und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein)
sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten).
Zürich, 6. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi