Complaint against no-investigation decision in fraud case

UE110128Obergericht21.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the Winterthur/Unterland prosecutor’s decision not to open an investigation for fraud concerning the sale of a used car. The cantonal criminal chamber held that the available facts did not establish a sufficient suspicion of fraud: the seller had an MFK stamp, the alleged defect repair could not be proven, and the advertisement’s positive descriptions were mere subjective statements. The complaint was dismissed, the complainant was charged CHF 800 in court costs, and no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 309 Abs. 1 lit. a and Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; requirements for opening proceedings and for no-investigation orders: the prosecution may refuse to open an investigation only when it is clear that the alleged conduct does not fall under any criminal offence or that procedural prerequisites are manifestly absent. A mere doubt as to the existence of an offence precludes a non-initiation order. For fraud, initial suspicion requires indications of arglist, such as a scheme of deception, particular machinations, or knowingly false statements; vague promotional statements and unresolved disputes about defect repair do not suffice. Art. 428 Abs. 1 StPO governs costs; Art. 436 in conjunction with Art. 429 StPO allows denial of compensation absent significant expenditure.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110128-O/Ubr

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 21. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

  1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 3. Juni 2011, B-2/2011/3454

Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erstattete am 9. Februar 2011 bei der Kantonspolizei C._____ Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 genannt) wegen Betrugs. Er warf dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, ihm am 19. Dezember 2010 in D._____ den Gebraucht- wagen Z._____ (Fahrgestell-Nr. ....) "ab MFK" für Fr. 3'900.-- verkauft zu haben, ohne vorgängig das vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beanstandete undichte Lenkgetriebe repariert zu haben, weshalb ihm ein Schaden von Fr. 2'500.-- entstanden sei (Urk. 9/3). Am 25. Mai 2011 wurden die Akten den zu- ständigen Behörden des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 9/3 letzte Seite). Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) die Untersuchung nicht anhand (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Untersuchung durchzuführen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wurden die Beschwerdegegner zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Der Beschwerdegegner 1 liess die ihm angesetzte Frist (Urk. 7/2) ungenutzt ver- streichen. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte am 7. Juli 2011 den Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer zur freigestell- ten Äusserung übermittelt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist (Urk. 11/1) nicht vernehmen.

II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli-

chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädig- ter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmever- fügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbe- stand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2. a) Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Frage, ob der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt bzw. die Anzeige des Beschwerdeführers zum Vornherein aussichtslos ist. b) Die Beschwerdegegnerin 2 bejahte diese Frage zu Recht. Mit zutreffen- der und ausführlicher Begründung kam sie zum Schluss, dass der Beschwerde- gegner 1 das betreffende Fahrzeug mit dem Vermerk "ab MFK" habe anbieten dürfen, habe er doch den entsprechenden Stempel am 8. November 2010 vom Strassenverkehrsamt erhalten. Auch habe der Beschwerdeführer beim Kauf des Fahrzeuges die angemessene und erforderliche Vorsicht nicht walten lassen, weshalb unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung das Verhalten des Beschwerdegegners 1 von vornherein nicht als arglistig qualifiziert werden könne (Urk. 5 S. 2). c) Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung vermögen an dieser Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2 nichts zu än-

dern. Ohne sich substantiiert mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2 auseinanderzusetzen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe das betreffende Fahrzeug vor dem Kauf seriös geprüft, sich dabei aber auf die Dokumente und Aussagen des Beschwerdegegners 1 verlassen müssen. Dass der Beschwerdegegner 1 den vom Strassenverkehrsamt bemängelten De- fekt nicht repariert habe, habe er nicht erkennen können (Urk. 2). Bei dieser Ar- gumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Sachver- haltsdarstellung, wonach der Beschwerdegegner 1 den Defekt nicht repariert ha- be, um einen Vorwurf handelt, der dem Beschwerdegegner 1 nicht nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdegegner 1 erklärte nämlich seinerseits, er habe die vom Strassenverkehrsamt beanstandeten Mängel so behoben bzw. beheben las- sen, wie es der zuständige Experte des Strassenverkehrsamtes empfohlen habe (Urk. 9/2 S. 2). Ob diese Aussage der Wahrheit entspricht und inwieweit die Re- paratur korrekt ausgeführt wurde, ist in einer Strafuntersuchung nicht feststellbar, zumal der Beschwerdeführer erst einen Monat nach dem Kauf des - immerhin 14- jährigen (Urk. 9/7) - Fahrzeuges eine Garage aufsuchte und den betreffenden Mangel geltend machte (Urk. 9/4 S. 3; Urk. 9/9; Urk. 9/10). Durchaus möglich ist somit, dass der Beschwerdegegner 1 den Defekt - wenn auch nur behelfsmässig - reparieren liess, die Dichtung sich aber später wieder verzog. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass das Strassenverkehrsamt den Beschwerdegegner 1 nicht verpflichtete, ein neues Lenkgetriebe einzubauen. d) Hinzu kommt, dass ein Anfangsverdacht auf betrügerisches Verhalten nur dann angenommen werden kann, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass der Täter arglistig gehandelt, d.h. ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich besonderer Ma- chenschaften bedient oder falsche Angaben gemacht hat. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Dass er sich beim Beschwerdegegner 1 über Details der Fahrzeug- kontrolle erkundigt und der Beschwerdegegner 1 ihm diesbezüglich Unwahrheiten erzählt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Unabhängig davon, ob und auf welche Weise die Beanstandungen des Strassenverkehrsamtes behoben worden sind, durfte der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug "ab MFK" anbieten, verfügte er doch über den entsprechenden Stempel des Strassenverkehrsamtes (Urk. 9/7). Die Anpreisung des Fahrzeuges im Inserat als "in sehr gutem Zustand"

und "Motor und Getriebe tipptopp" (Urk. 9/5) stellt ebenfalls keine strafrechtlich re- levante falsche Angabe dar, handelt es sich dabei doch um pauschale und sub- jektive Beschreibungen, bei deren Interpretation immer auch das Alter und der Preis des Fahrzeuges berücksichtigt werden müssen. Zu beachten ist schliess- lich, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewähr für Sachmängel kaufte (Urk. 9/6). e) Da somit bereits aus diesen Gründen kein die Eröffnung einer Strafunter- suchung rechtfertigender Anfangsverdacht auf betrügerisches Verhalten des Be- schwerdegegners 1 vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Be- schwerdeführer beim Kauf des Fahrzeuges seine Eigenverantwortung genügend wahrgenommen hat. 3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels wesentli- chen Aufwendungen - der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen - ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art 429 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein und unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten).

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 21. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Schlagwörter

fraudno-investigationarglistused carcostscompensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor was entitled to refuse to open a criminal investigation for fraud.

Extrahierter Entscheid

Yes. The file did not show sufficient indications of fraud; the complaint was manifestly unsuccessful.

Extrahierte Begründung

The seller had received the relevant roadworthiness stamp and could offer the car as 'ab MFK'. The alleged defect repair failure could not be proven in a criminal investigation. No arglist, elaborate deception, or false factual statements were sufficiently indicated; the general sales description was too vague and subjective to constitute a criminal misrepresentation.

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