Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110147-O/U/gk Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug Beschluss vom 5. Oktober 2011 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.C._____, 3.Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse2, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011, VBM/2011/782/BR/go
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 (Urk. 3) nahm die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich die von A._____ mittels Strafanzeige verlangte Unter- suchung gegen diverse Personen des Bewährungs- und Vollzugsdienstes wegen Amtsmissbrauchs (?) nicht anhand. Kosten wurden nicht erhoben. Den Beschul- digten wurden weder Entschädigung noch Genugtuung ausgerichtet. 2. Der Anzeigeerstatter, der die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft be- treffend die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung am 20. Juli 2011 erhal- ten hat (handschriftlicher Vermerk auf Urk. 3, Urk. 23/5a), richtete nach Einrei- chung seiner Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2011 (Urk. 2) samt diversen Beila- gen (Urk. 3 - 10) während laufender Beschwerdefrist noch insgesamt drei weitere Eingaben mit zahlreichen weiteren Beilagen an die Kammer (Urk. 2 - 10, 14 - 15, 18 und 20), wobei selbst nach deren eingehendem Studium nicht ersichtlich wird, in welchem Verhalten der von ihm angeschuldigten (Amts-) Personen konkret ei- ne (und welche) Straftat zu erblicken sei, und inwiefern und weshalb der Be- schwerdeführer mit der von ihm angefochtenen Verfügung bzw. deren Begrün- dung nicht einig geht. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2011 (Urk. 24) eingeräumte Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO brachte keine Verbesserung diesbezüglich (Urk. 26). Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an eine Beschwerde allesamt in keiner Art und Weise und zwar weder einzeln noch gesamthaft betrachtet. Es ist daher nach Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Der im Beschwerdeverfahren unterliegende Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.