Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110168-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 22. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwalt- schaft vom 15. Juni 2011, VRM/2011/538
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. April 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend: Oberstaatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (Mitarbeiter der Sozi- alhilfebehörde C., nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen "Amtsmiss- brauch, Verstoss gegen den Datenschutz und Amtsgeheimnisverletzung" (vgl. die Akten des Statthalteramts Uster im Verfahren UE110167, Urk. 9 [nachfolgend: Beizugsakten] /3/1). Am 15. Juni 2011 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung unter Kostenübernahme auf die Staatskas- se (Urk. 4 = Beizugsakten Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 24. August 2011 fristgerecht (vgl. die Mitteilungsziffer in Urk. 4 und den unakturierten Zustellungsnachweis in den Beizugsakten Urk. 9) Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurden dem Beschwerdegeg- ner 1 und der Oberstaatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 5). Anstelle des Beschwerdegegners 1 hat mit Eingabe vom 10. Ok- tober 2011 dessen Arbeitgeberin, die Sozialhilfebehörde der Stadt C., Stel- lung genommen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Die Oberstaatsanwaltschaft hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. 1. Gegenstand der Strafanzeige bildet im Wesentlichen Folgendes (Beizu- gsakten Urk. 3/1): Am 19. April 2011 habe der Beschwerdeführer über den inter- nen Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt D._____ diverse an ihn, "c/o Sozialbe- hörde, ... [Adresse], C._____", adressierte Briefe erhalten, welche vorgängig ge-
öffnet und mit dem Stempel "Posteingang am 13. April 2011" versehen worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 die Briefe geöff- net und in der linken oberen Ecke mit dem Vermerk "..." versehen habe. Der Be- schwerdegegner 1 habe die Briefe ganz bewusst und entgegen der ausdrückli- chen Forderung des Beschwerdeführers an den Sozialdienst der Justizvollzugs- anstalt D._____ gesandt, obwohl die Schreiben diesen nichts angingen. Bei den geöffneten und weitergeleiteten Schreiben handelt es sich offenbar um Forderun- gen der E._____ AG gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beizugsakten Urk. 3/2/1- 2). 2. Die Oberstaatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung im Wesentlichen Folgendes aus (Urk. 4): Aus dem Begleitschreiben des Beschwerdegegners 1 an den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt D._____ und dem sich bei den Akten befindenden Schreiben der E._____ AG vom 6. April 2011 gehe hervor, dass die Forderungen bei der für den Beschwerdeführer sach- lich und örtlich zuständigen Sozialberatung der Stadt C._____ eingegangen und vom Beschwerdegegner 1 unbesehen an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden seien. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste hätten gemäss § 8 Bst. d JVV die Schuldensanierung des Beschwerdeführers durchzuführen und die Zu- sammenarbeit zwischen diesen und dem zuständigen Fürsorgeorgan sei gemäss § 12 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 SHG gesetzlich vorgesehen. In der Weiterleitung der bei der Sozialhilfebehörde eingegangenen Forderungen an den inhaftierten Be- schwerdeführer über den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt D._____ liege deshalb keine Amtsgeheimnisverletzung. Es bestehe daher kein Anfangsverdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt oder auf einen Verstoss gegen das Datenschutz- gesetz durch den Beschwerdegegner 1. Da die Schreiben äusserlich an den Be- schwerdeführer adressiert und mit dem Zusatz "c/o" an die Amtsadresse des An- zeigeerstatters gesandt worden seien, die Klientenpost bei der Sozialbehörde C._____ aber zentral geöffnet und in geöffnetem Zustand an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet werde, bestehe indessen grundsätzlich ein An- fangsverdacht auf Verletzung des Schriftgeheimnisses bezüglich der für die zent- rale Öffnung der Klientenpost und deren geöffnete Weiterleitung verantwortlichen Personen bei der Sozialbehörde C._____ sowie gegebenenfalls deren Vorgesetz-
ten, weshalb gegen diese Personen mit separater Verfügung ein Strafverfahren zu eröffnen sei. Ein Anfangsverdacht auf Verletzung des Schriftgeheimnisses durch den Beschwerdegegner 1 bestehe bei dieser Sachlage demgegenüber nicht, da er die bereits geöffneten Schreiben an den Beschwerdeführer lediglich weitergeleitet habe. 3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 die Briefpost geöff- net habe ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Die Bewährungs- und Vollzugs- dienste (BVD) seien zwar allgemein für die Schuldensanierung zuständig. Eine solche sei jedoch nicht geplant. Ausserdem seien die Bewährungs- und Vollzugs- dienste für ihn nicht zuständig (Urk. 2). 4. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Begründung der Oberstaatsanwalt- schaft verwiesen werden, der kaum etwas hinzuzufügen bleibt. Der Beschwerde- führer bringt in Bezug auf das Öffnen der Briefpost vor, es müsse davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 die Briefe geöffnet habe, da (in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung) keine andere Person als Täter konkret genannt werde. Er setzt damit der Untersuchung, welche klar ergeben hat, dass die Post bei der Sozialbehörde C._____ an zentraler Stelle geöffnet wird (Beizugsakten Urk. 3/3, Urk. 3/4/1 und Urk. 4) lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für seine Annahme vermag er indessen nicht zu nennen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich, bestätigt doch die Präsi- dentin der Sozialbehörde C._____ in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7) ausdrücklich, dass die in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung angeführten internen Abläufe korrekt wiedergegeben seien. Ein Anfangs- verdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1 auf Verletzung des Schriftge- heimnisses i.S.v. Art. 179 StGB liegt demnach nicht vor, wie die Oberstaatsan- waltschaft zu Recht ausführt. Bezüglich der Weiterleitung der Briefpost bringt der Beschwerdeführer vor, weder seien die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) für ihn zuständig noch sei eine Schuldensanierung geplant. Es ist zutreffend, dass die Justizvollzugsan-
stalt D., in welcher der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum in- haftiert war (vgl. Urk. 11), über eigenes Fachpersonal zur Sozialberatung der In- haftierten verfügt (vgl. § 8 Abs. 1 lit. b und § 10 Abs. 5 der Justizvollzugsverord- nung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). An diesen internen Sozialdienst der Justiz- vollzugsanstalt D. wurden die an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben denn auch zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer übermittelt (Beizugsakten Urk. 3/2/1). Ob eine Schuldensanierung vorgesehen war oder nicht, ist vorliegend nicht wesentlich. Massgebend erscheint vielmehr, dass die Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfebehörden der Gemeinden und dem Bewährungs- und Vollzugsdienst bzw. den internen Sozialdiensten der Justizvoll- zugsanstalten gesetzlich vorgesehen ist, worauf die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht verweist, und dass im Übrigen die Weiterleitung der diversen Forderungs- schreiben einer Inkassofirma über den Sozialdienst des Gefängnisses als ange- bracht erscheinen konnte. Eine Amtsgeheimnisverletzung liegt aber gerade nicht vor, wenn Mitteilungen auf dem gesetzlich vorgesehenen Amts- und Rechtshilfe- weg erfolgen (Oberholzer, in: Basler Kommentar Strafrecht II, Basel 2007, Art. 320 N 9); ebenso wenig liegt in einer solchen Konstellation ein Anfangsver- dacht auf Amtsmissbrauch oder auf eine Verletzung des (kantonalen) Daten- schutzgesetzes vor. Die durch die Oberstaatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme der Un- tersuchung ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
III. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Be- schwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gegen Empfangs- schein) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 22. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger