Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110213-O/U/gk/BUT
Verfügung vom 22. März 2012
in Sachen
A._____ Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Hinwil vom 7. Oktober 2011, ST.2011.1599/EE/KF
Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner 1) beschul- digten sich gegenseitiger, am 1. Mai 2011 erfolgter Tätlichkeiten (Urk. 6/2). Beide stellten einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 6/3-4). Mit Verfügungen vom 19. Juli 2011 erliess das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (Beschwerdegegnerin 2) gegen beide Beschuldigte je einen Strafbefehl; beide wurden der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft (Urk. 6/11-12). Beide Beschuldigte erhoben gegen den sie betref- fenden Strafbefehl Einsprache (Urk. 6/13 und 6/16). Mit Wiedererwägungs- / Ein- stellungsverfügungen vom 7. Oktober 2011 (Nr. ... und ...) wurden die beiden ge- nannten Strafbefehle in Wiederwägung gezogen, die Bussen aufgehoben und die Untersuchungen eingestellt; die Kosten wurden jeweils auf die Staatskasse ge- nommen, und den Beschuldigten wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 6/26-27). 2. Die Beschwerdeführerin reichte beide Verfügungen vom 7. Oktober 2011 sowie eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. August 2011 dem Obergericht ein. Aufgrund ihrer Vorbringen (Urk. 2) war davon auszu- gehen, dass sie die den Beschwerdegegner 1 als Beschuldigten betreffende Ver- fügung vom 7. Oktober 2011 (Nr. ...) sowie die erwähnte Sistierungsverfügung mittels Beschwerde anfechten will. Da über die Beschwerde gegen die Sistie- rungsverfügung - anders als über die andere Beschwerde (Art. 395 lit. a StPO) - das Kollegialgericht zu entscheiden hatte, wurde ein separates Geschäft eröffnet (Proz.-Nr. UH110303); mit Beschluss vom 20. Februar 2011 wurde jene Be- schwerde abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinn- gemäss die Aufhebung der genannten Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Oktober 2011 (Nr. ..). Die entsprechenden Akten wurden beigezogen (Urk. 6). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen.
1 in Proz.-Nr. UE1120214). Diese letztgenannten Vorbringen widersprechen dem von der Beschwerdeführerin eingereichten, vom 2. Mai 2011 datierten Arztzeug- nis (Urk. 6/7), denn der Arzt konnte keine frischen Verletzungen, bzw. keinerlei Hämatom und keine frischen ossären Läsionen, sondern nur eine leichte Druck- dolenz feststellen. Unter Zugrundelegung des Arztzeugnisses fragt es sich, ob überhaupt der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt wäre. Jeden- falls lässt sich aufgrund der Akten ein strafbares Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 aus folgenden Gründen nicht nachweisen: Vorab ist zu erwähnten, dass in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe sich die geltend gemachten Verletzung sel- ber zugefügt, sondern dass Solches als Folge eines Agierens bzw. Reagierens von ihr nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdegegner 1 stellte mit Nachdruck in Abrede, die Beschwerdeführerin am Abend des 1. Mai 2011 tätlich angegangen zu haben (Urk. 6/9, insb. S. 4 Mitte, 6/17, insb. S. 4 Mitte und 6/20 S. 1 unten). Zwei an dem zur Diskussion stehenden Vorfall nicht direkt beteiligte Au- genzeugen sagten aus, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin weder berührt, noch gestossen oder geschlagen, sondern er habe nur die Hände hochgehalten, um den gegen ihn von der Beschwerdeführerin geworfenen Schlüsselbund abzuwehren (Urk. 6/21 S. 4/5, 6/22 S. 4 unten und 6/23 S. 4 un- ten). Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin 2 die gegen den Be- schwerdegegner 1 geführte Untersuchung zu Recht mangels rechtsgenügenden Nachweises einer Straftat eingestellt. 5.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat sie für das Beschwerdeverfah- ren nicht. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerich- tet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich - rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. T. Graf