Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110247-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 10. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. November 2011, 2/2011/5144
Erwägungen: I. 1. Am 29. September 2011 stellte A._____ einen Strafantrag gegen B._____ wegen Drohung. Sie wirft ihm vor, er habe in der gemeinsamen Küche mit einem Messer vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt. Dabei habe sie sich bedroht gefühlt (Urk. 7/1). Die Polizei befragte A._____ am 29. September 2011, C._____ am 6. Oktober 2011 und B._____ am 24. Oktober 2011 (Urk. 7/3-5). Mit Verfügung vom 28. November 2011 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3). 2. A._____ führt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 2). B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 9/1). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 10). II. 1. Gemäss Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genann- ten Gründen auf eine Strafuntersuchung zu verzichten ist (Abs. 1). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstel- lung (Abs. 2). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit an- deren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt,
was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbe- sondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Unter- suchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwor- tung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ge- stützt auf Art. 319 StPO ein (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3). 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), die Beschwerdeführerin habe anläss- lich der polizeilichen Befragung ausgeführt, sie wohne in einem Haus, in welchem die Bewohner die Küche teilten. Sie habe am 25. September 2011 in der Küche ihr Essen aufgewärmt. B._____ habe die Küche betreten und sie beschimpft. Da- bei habe er ihr ein Messer vor das Gesicht gehalten. Der Mitbewohner C._____ habe B._____ ermahnt, worauf dieser das Messer weggelegt und sich in sein Zimmer zurückgezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht genau festlegen wollen, ob sie wirklich in Angst versetzt worden sei. C._____ habe an- lässlich der polizeilichen Befragung erklärt, B._____ und die Beschwerdeführerin hätten einen verbalen Streit gehabt und sich gegenseitig angeschrien. Er habe B._____ ermahnt. Es sei um nichts Bedeutendes gegangen. Das Problem sei, dass die Beschwerdeführerin alles benutze und nichts dafür bezahle. Er habe kein Messer gesehen. B._____ habe anlässlich der polizeilichen Befragung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Er sei durch den Lärm in der Küche aus seinem Mittagsschlaf geweckt worden. Daraufhin habe er die Beschwerdeführerin in der Küche "zusammengeschissen". Er habe sie weder bedroht, noch ein Mes- ser ergriffen. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), sie habe bei der Polizei ausgesagt, dass sie Angst gehabt habe, als sie zwischen Tumbler und Kü- chenkombination eingeklemmt gewesen und von B._____ bedroht worden sei. Die angefochtene Verfügung erwähne dies nicht. Die entlastende Aussage von
C._____ sei nicht zu berücksichtigen. C._____ kenne B._____ von der Arbeit. Sie hätten die gleiche Staatsangehörigkeit. Sie habe nicht gewusst, wie C._____ oder B._____ reagieren würden, wenn sie Anzeige erstatte. C._____ habe zudem ei- nen Doppelgänger, einen Zwillingsbruder. Die Aussage von C., es sei um Unbedeutendes gegangen, treffe nicht zu. Für sie sei es wichtig gewesen, dass sie am Wohnort die Küche benutzen könne. Sie habe nur ihre Sachen benützt. Es spiele keine Rolle, ob jemand das Messer gesehen habe. Entscheidend sei, dass die Polizei nicht umgehend das Messer auf Fingerabdrücke von B. unter- sucht habe. Es habe längere Zeit unberührt in der Küchenschublade gelegen. Für ihre Umtriebe und schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen seien alle Verfahren zusammen zu betrachten. Sie verlange eine Genugtuung und eine Entschädigung. 2.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Die Polizei fragte sie, ob sie in Angst und/oder Schrecken versetzt worden sei. Daraufhin dachte die Beschwerdeführerin nach, schaute in ihr Notizbuch und sagte, dass sie das schlecht erklären könne. Sie habe eigentlich jedes Mal ein schlechtes Gefühl, wenn sie einem der Bewohner begegne und gehe so schnell wie möglich wieder (Urk. 7/4 S. 4 f.). C._____ sagte bei der Polizei aus, er habe kein Messer gese- hen. Dass er die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie B._____ und diesen von der Arbeit her kennen soll, lässt seine Aussage nicht unglaubhaft erscheinen. Es gibt keine Hinweise, wonach C._____ nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Räumt er doch ein, dass sich die Beschwerdeführerin und B._____ angeschrien und eine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten. Er sagte in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin aus, dass es im Streit um die Benützung der Küche gegan- gen sei. Ob dieses Thema für die Betroffenen wichtig ist, ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass C._____ einen Doppelgänger oder Zwillingsbruder haben soll. Da B._____ die gemeinsa- me Küche offenbar mitbenützt, erscheint es sehr wahrscheinlich, dass auf dem Messer seine Fingerabdrücke sichergestellt werden könnten. Damit liesse sich al- lerdings nicht beweisen, dass er die Beschwerdeführerin bedrohte.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft konnte der Be- schwerdeführerin demnach keine Entschädigung oder Genugtuung für das vorlie- gende oder für andere Verfahren ausrichten (vgl. Art. 433 StPO). 3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitauf- wandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG, LS ZH 211.11). Mangels Aufwendungen ist B._____ keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Es wird beschlossen:
Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 10. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen