Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120072-O/U/hei
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 21. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 16. März 2012, B-4/2012/2282
Erwägungen: I. 1. Am 10. März 2012 erstattete A._____ eine Strafanzeige gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 5/1). Vor ca. einem Monat sei eine Handgranate gegen die Scheibe seines Wohnzimmers geflogen. Er betrach- te dies als Mordanschlag. Vor ca. einer Woche sei ein Fussball gegen dieselbe Scheibe geflogen. Der Werfer habe sein Gesicht mit einer Mütze getarnt. Ein zweiter habe ungetarnt daneben gestanden. Am Samstag habe jemand zwei Feuerzeuge an dieselbe Scheibe geworfen. Es handle sich um B.. Es kön- ne sein, dass bei diesen Anschlägen auch Behörden und Beamte dahintersteck- ten. Die Behörden hätten ihn schon einmal mit der Hilfe der Jugendlichen vertrei- ben wollen. Er beziehe Sozialhilfe und sei den Behörden deshalb ein Dorn im Au- ge. Der Polizei melde er neue tödliche Anschläge nicht mehr, weil der Notruf 117 zu oft aufgelegt worden sei. Mit Verfügung vom 16. März 2012 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung nicht anhand (Urk. 7). 2. A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), ihm sei klar geworden, dass niemand aufhöre, bevor er getötet werde. Die Handgranate sei seitlich an die Scheibe geflogen. Dabei habe es einen riesigen Knall gegeben und die Granate sei abgeblitzt. Ansonsten hätte die Granate ihn getötet. Die Scheibe bestehe aus Isolierglas, sei aber schon zweimal kaputt gegangen. Am anderen Morgen habe
es in der Wohnung gestunken. Er könne dies der Polizei nicht mehr melden, zu oft habe der Notruf 117 aufgelegt. Das letzte Mal habe man ihm gesagt, wegen diesem Vorfall komme die Polizei nicht mehr. Wenn die Behörden ihn lieber im Sarg sehen würde, sei das in Ordnung. Die Landvögte, der Gessler, seien zurück. Er hoffe, dass Wilhelm Tell ebenfalls zurückkehre. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. 3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 versuchten Mord vor (Urk. 5/1). Nach Art. 112 StGB macht sich des Mordes strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt. 3.3 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (vgl. Urk. 7), geht aus der Strafanzeige nicht hervor, woraus der Beschwerdeführer schliesst, dass eine Handgranate gegen die Scheibe seines Wohnzimmers geflogen sein soll und nicht ein harmloser Gegenstand. Die Explosion einer Handgranate wäre ohne Weiteres in der Lage, einen grösseren Schaden anzurichten und insbesondere die Fensterscheibe zu zerstören. Einen Sachschaden aber macht der Beschwer- deführer nicht geltend. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass die Fenster- scheibe angeblich aus Isolierglas bestehen soll. Auch ein Isolierglas wäre ange- sichts der Zerstörungskraft einer Handgranate in die Brüche gegangen. Zumal der Beschwerdeführer selbst geltend macht, das Isolierglas sei schon zweimal kaputt gegangen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer erst nach ei- nem Monat Anzeige erstattet hat und sich nicht unmittelbar im Anschluss an den angeblichen Mordanschlag an die Strafbehörden wandte. Der Beschwerdeführer will den Beschwerdegegner 1 gesehen haben, als dieser einen Fussball oder ein Feuerzeug gegen die Fensterscheibe geworfen habe. Zudem sei der Beschwer- degegner 1 vorbestraft. Aus diesen Umständen schliesst der Beschwerdeführer auf die Täterschaft des Beschwerdegegners 1. Zu Unrecht. Aufgrund dieser Um- stände lässt sich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 herleiten. Der
Beschwerdeführer äussert lediglich eine Vermutung, ohne den Beschwerdegeg- ner 1 tatsächlich als Werfer der angeblichen Handgranate gesehen zu haben. Zeugen nennt der Beschwerdeführer nicht. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist der Straftatbestand eines versuch- ten Tötungsdelikts durch den Beschwerdegegner 1 eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer an sich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts seiner finanziellen Situation (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 2) ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 425 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzu- sprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2012/2282, gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2012/2282, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsschein 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
Zürich, 21. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen