Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120091-O/U/but
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Beschluss vom 27. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 2. April 2012, A-3/2011/6924
Erwägungen: Am 28. August 2011 bzw. 3. September 2011 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch bzw. wegen Sach- entziehung. Mit Verfügung vom 2. April 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Untersuchung nicht anhand (Urk. 5). Daraufhin wandte sich A._____ mit in englischer Sprache verfasster Einga- be vom 14. April 2012 (Eingangsstempel: 23. April 2012; Urk. 2) an die hiesige Kammer (vgl. Umschlag dazu; Urk. 6), wobei sie in der Anrede die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat aufführte (Urk. 2). In der genannten Eingabe vom 14. April 2012 machte A._____ im Wesentli- chen zusammengefasst geltend, sie werde sich, wenn sie den Inhalt des Briefes ("content of the letter", gemeint wohl: Nichtanhandnahmeverfügung) verstanden habe, im Laufe der Woche nochmals melden. Sie habe ihrem Schreiben eine Ab- schrift eines E-Mails beigelegt, das ihre Sichtweise darlege und aufzeige, dass B._____ mit ihr Kontakt aufgenommen habe, damit sie den Fall fallen lasse (vgl. Urk. 2). Die beigelegten E-Mails bzw. die Kopien davon sind ebenfalls in engli- scher Sprache verfasst (vgl. Urk. 3 und 4). Da die Eingabe vom 14. April 2012 den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte - A._____ setzte sich weder mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausei- nander, noch wurde hinreichend klar, ob sie überhaupt Beschwerde erheben woll- te - und da entgegen der Ankündigung von A._____ keine weitere Korrespondenz von ihr einging, hat ihr die hiesige Kammer mit Verfügung vom 9. Mai 2012 Frist angesetzt, ihre Beschwerde entsprechend zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Gleich- zeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache im Kanton Zürich Deutsch sei (Urk. 7). Diese Verfügung wurde A._____ per Gerichtsurkunde zugestellt und deren Empfang am 12. Mai 2012 von ihr unterschriftlich bestätigt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (Eingangsstempel: 16. Mai 2012) wandte sich A._____ fristge- recht mit folgender Eingabe an die hiesige Kammer (Urk. 9):
"(...) Dear Mr K Balmer, RE : Nichtanhandnahmeverfugung - B._____ : Wohnhaft ... [Adresse] I received your letter dated 09.05.12 on 12.05.12 from the Post in ... . This is in German an I am an English speaker and I am having this translated. Could you spend any further legal letters in English at least please. I will be in contact before the end of the week once this is translated. Kind regards Ms A._____ (...)" Weder genügt diese Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdebe- gründung - A._____ befasst sich im Wesentlichen nur mit der Zustellung der Ver- fügung und damit, dass sie diese übersetzen lasse - noch hat A._____ vor Ende der Woche ("I will be in contact before the end of the week") Kontakt mit der hie- sigen Kammer aufgenommen. Innert Frist (vgl. Urk. 8) ist daher keine hinreichen- de Beschwerdebegründung eingegangen, weshalb androhungsgemäss zu verfah- ren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; Urk. 7). Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (per Gerichtsurkunde)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 27. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz