Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120114-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. U. Gassmann
Beschluss vom 13. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 2. Mai 2012, DAST3/2012/2259
Erwägungen: 1. Am 21. Mai 2012 liess A._____ (Beschwerdeführer) durch seinen (dama- ligen) Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Z., Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2012 einreichen (Urk. 2; Urk. 5). Am 30. Mai 2012 erging der erste Schriftenwechsel- entscheid der erkennenden Kammer (Urk. 6); in der Folge wurde der Schriften- wechsel bis und mit Duplik der Beschwerdegegner 1 und 2 (B. bzw. C.) durchgeführt (Urk. 37, Urk. 40). Mit Verfügung vom 3. September 2012 verpflichtete die erkennende Kammer - Anträgen der beiden genannten Be- schwerdegegner folgend (vgl. Urk. 21, Urk. 26) - den Beschwerdeführer zur Leis- tung einer Prozesskaution von Fr. 4'800.– innert 20 Tagen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 45). Auf Ersu- chen von Rechtsanwalt Dr. Z. wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kaution mit Verfügung vom 14. September 2012 letztmals bis 16. Oktober 2012 erstreckt (Urk. 47; Urk. 50). Am 11. Oktober 2012 teilte Rechtsan- walt Dr. Z._____ dem Gericht mit, er lege sein Mandat zur Vertretung des Be- schwerdeführers mit sofortiger Wirkung nieder (Urk. 52). Der Beschwerdeführer hat die Prozesskaution innert erstreckter Frist nicht geleistet (vgl. Urk. 54). Andro- hungsgemäss ist somit auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG). 3. Der Beschwerdeführer ist ferner zu verpflichten, die Beschwerdegegner 1- 3 für ausgewiesene Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Verteidiger der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 haben Honorarnoten zu den Akten gereicht; diese erweisen sich so- wohl hinsichtlich des verwendeten Stundenansatzes (Fr. 320.– in beiden Fällen) wie auch bezüglich des verrechneten Zeitaufwands (Beschwerdegegner 1: 16.68 Std., Urk. 56; Beschwerdegegner 2: 14.8 Std., Urk. 59) als angemessen. Der Be- schwerdeführer ist demnach zu verpflichten, B._____ mit Fr. 5'937.55 (inkl. 8%
MwSt) sowie C._____ mit Fr. 5'114.90 (inkl. 8% MwSt) zu entschädigen. Von D._____ liegt kein Antrag auf Prozessentschädigung vor (vgl. Urk. 24); mangels ausgewiesener erheblicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen.
Es wird beschlossen:
schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 13. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
lic. iur. U. Gassmann