Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120128-O/U/but
Verfügung vom 10. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Be- zirkes Dielsdorf vom 24. Mai 2012, ST.2012.932
Erwägungen:
I. 1. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf das Strafverfahren gegen B._____ wegen Tätlichkeiten zum Nach- teil von A._____ ein, weil aufgrund der vorliegenden Akten der beschuldig- ten Person ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (Urk. 4). 2. Hiegegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit dem Antrag, "die Einstellungsverfü- gung vom 24.5.2012 sei aufzuheben und es sei Herr B._____ wegen Tät- lichkeiten angemessen zu bestrafen" (Urk. 2 S. 2). 3. Das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf hat auf Stellungnahme zur Be- schwerde verzichtet (Urk. 11). B._____ hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 13).
II. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, ihre bei der Polizei gemachten Aussagen seien glaubhaft, weshalb sie als Zeugin zu befragen sei. Sie habe auch einer Cousine und der Frau ihres Onkels von der erlittenen häuslichen Gewalt erzählt, weshalb auch diese Personen als Zeugen zu befragen seien (Urk. 2 S. 1).
III.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzu- klären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfol- gung dieses Zwecks steht der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Er- messensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Einsicht in die Ermitt- lungsakten oder nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entschei- det die Übertretungsstrafbehörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren nicht anhand zu nehmen oder einzustellen ist (Art. 309 Abs. 4, 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn sich ein Tatverdacht nicht in ei- nem Mass erhärten lässt, das eine Anklage - bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl - rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). IV. 1. Das Statthalteramt hat das Verfahren gestützt auf den von der Kantonspoli- zei Zürich ermittelten und im Polizeirapport vom 29. März 2012 eingehend wiedergegebenen Sachverhalt (Urk. 5/1) eingestellt. Dass sich die Beweislage gestützt auf die von der Beschwerdeführerin be- antragten Zeugenbefragungen wesentlich verändern bzw. verbessern wür- de, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Cousine der Beschwerdeführerin und die Frau ihres Onkels sind keine Augenzeuginnen der angezeigten Tät-
lichkeiten, sondern könnten nur mittelbar bestätigen, dass ihnen von der Be- schwerdeführerin das erzählt worden ist, was diese bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hat. Nach wie vor würde damit Aussage gegen Aussage stehen, und ein überzeugender d.h. lückenloser Indizienbeweis liesse sich damit nicht führen. Der Entscheid des Statthalteramtes, das Strafverfahren einzustellen, erweist sich damit bereits aus diesen Gründen als zutreffend und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen 2. Es kommt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beschwerdeführerin einen korrekten Strafantrag gegen B._____ gar nie gestellt hat. Gegenüber der Polizei sagte sie nämlich aus, dass sie nur dann eine Bestrafung wolle, wenn sie nicht wieder mit ihrem Ehemann zusammen leben könne. Wenn ihr Mann aber wieder mit ihr zusammen komme, dann wolle sie nicht, dass je- mand bestraft werde (Urk. 5/1, Einvernahme der Beschwerdeführerin S. 4 Antwort 16). Weil die Stellung eines bedingten Strafantrages nicht zulässig bzw. un- gültig ist (BSK Strafrecht I - Riedo, N. 38 zu Art. 30), machte der rapportie- rende Polizeibeamte die Beschwerdeführerin zu Recht darauf aufmerksam, dass sie innert drei Monaten Strafantrag stellen könne und diese Frist mit dem Tag beginne, an welchem ihr der Täter bekannt sei. Die Beschwerde- führerin hat die Kenntnisnahme dieser Antragsfrist am 21. März 2012 mit ih- rer Unterschrift bestätigt (Urk. 5/4). Im Rahmen ihrer Einvernahme durch die Polizei hat die Beschwerde- führerin ganz allgemein darauf hingewiesen, dass sie bereits früher mehr- fach Tätlichkeiten zu erdulden hatte. Den letzten konkreten Vorfall, bei wel- chem ihr Ehemann B._____ ihr gegenüber tätlich geworden sei, datierte sie auf den 4. oder 5. März 2012 (Urk. 5/1, Einvernahme der Beschwerdeführe- rin S. 2 Antwort 8). Die Strafantragsfrist gemäss Art. 30 StGB bezüglich die- ser Tat lief mithin bis zum 5. Juni 2012. Innert dieser Frist wurde ein ent- sprechender Strafantrag nicht gestellt, weshalb das Antragsrecht erloschen ist (Riedo, a.a.O., N. 2 zu Art. 31 StGB). Damit erweist sich die angefochte-
ne Verfügung des Statthalteramtes im Ergebnis auch aus dieser Sicht als zutreffend. V.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführe- rin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Dielsdorf (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 10. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber