Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120172-O/U/br
Verfügung vom 16. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 25. Juli 2012, ST.2012.898
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen "unbekannte Funktionäre der Stadt B., der Sozialhilfebehörde", wegen Ver- letzung des "Briefgeheimnisses" ein (Urk. 8/1/1). Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Akten sodann der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 8/3), welche sie zuständigkeitshalber dem Statthalteramt des Bezirkes Uster (nachfolgend: Statthalteramt) zur weiteren Veranlassung überwies (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 verfügte das Statthalteramt, es werde gegen "un- bekannte Angestellte der Stadtverwaltung B." kein Strafverfahren betref- fend Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB eröffnet (Urk. 5). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 13. August 2012 wurde dem Statthalteramt Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 6). Das Statthalteramt verzichtete am 20. August 2012 ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 7). II. 1. Der Beschwerdeführer schildert den relevanten Sachverhalt in der Strafan- zeige zusammengefasst wie folgt: Er habe beim Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Eingabe gemacht. Die Eingangsbestätigung sei leider an die Amtsadresse, ...strasse ... in C._____, gegangen. Obwohl er die Öffnung nicht erlaubt habe, habe die Sozialhilfebehörde das Schreiben geöffnet an ihn weitergeleitet und sogar noch bestätigt, dass Etiketten drin gewesen seien (Urk. 8/1/1).
B._____ erfüllten demnach den Straftatbestand der Verletzung des Schriftge- heimnisses im Sinne von Art. 179 StGB in subjektiver Hinsicht nicht (Urk. 5 S. 3). 3. Der Beschwerdeführer führt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes aus: Er habe auf dem Beschwerdeformular des EGMR unter Punkt 6 die Amtsadresse vermerkt, da er dort gemeldet gewesen sei. Unter Punkt 8 habe er die Adresse der Haftanstalt, also seines Aufenthaltsortes, vermerkt. Er habe das Formular also korrekt ausgefüllt. Im Weiteren sei er niemals auf die Idee gekom- men, alle seine Briefsendungen mit dem Vermerk "Persönlich" versehen zu las- sen, erst recht nicht, da er Briefe an diese Amtsadresse erhalten habe, von denen er zuvor keine Ahnung gehabt habe. Die Behauptung des Statthalteramtes sei ei- ne reine Schutzbehauptung. Wenn eine Person nicht im Strafvollzug oder "in ge- wissen Fällen der verdeckten Ermittlung ermittelt" werde, dürfe man nicht einfach Briefpost willkürlich öffnen (Urk. 2 S. 1). Es sei in der Gesellschaft unüblich, Brie- fe, mit dem Vermerk "Persönlich" zu versehen. Denn es sei klar, dass ein adres- siertes Schreiben persönlich sei. Es sei denn, der Empfänger erlasse zuvor eine Vollmacht zur Öffnung. Eine solche habe es nicht gegeben. Das Sozialamt habe gewusst, dass er seine Briefpost bearbeite und dass diese in der Haft vom Sozi- aldienst kontrolliert werde. Es habe also aus diversen Gründen keinen Bedarf für eine Brieföffnung gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass seine Briefpost, wel- che an die Amtsadresse versandt werde, über die Einwohnerkontrolle an ihn wei- tergeleitet werde (Urk. 5 S. 2). 4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Statthalteramtes und die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers näher einzugehen. III. 1. Ergibt sich bereits aufgrund einer eingegangenen Strafanzeige, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt die Übertretungsstrafbehörde eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Art. 357 in Verbindung mit Art. 310 StPO).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Stadt B._____, Sozialbehörde (gegen Empfangsbestätigung) − das Statthalteramt des Bezirkes Uster (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung)
Zürich, 16. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri