Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120213-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 13. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtanhandnahme und Überweisung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. August 2012, B-5/2012/5628
Erwägungen: I. 1. Am 17. August 2012 erstattete A._____ Strafanzeige gegen Unbekannt we- gen des Verdachts auf Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte (Art. 179 quater StGB) sowie Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten (Art. 34 DSG). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm eine Untersuchung mit Verfügung vom 24. August 2012 nicht anhand und überwies die Akten der Übertretungs- strafbehörde zur weiteren Veranlassung (Urk. 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, gestützt auf die in der Strafanzeige vom 17. August 2012 vorgebrachten Tatsachen gegen die verantwortlichen Personen und allfällige Mit- beteiligte eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB), Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht (Art. 34 DSG) und allfälliger weiterer Delikte zu er- öffnen und durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (Urk. 15). II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO).
über alle Daten verfüge, verweigert. Die im Bericht des Privatdetektivbüros vom 8. Februar 2012 enthaltenen Fotos verstiessen gegen Art. 179 quater StGB. Ge- mäss dem Tagesrapport des Detektivbüros vom 18. Januar 2012 sei der Be- schwerdeführer in seiner Freizeit in weiblicher Begleitung im Restaurant ... in Kreis ... in Zürich beim Abendessen fotografiert worden. Bei diesem Restaurant handle es sich um eine Örtlichkeit, in der Hausfriedensbruch begangen werden könne. Die Aufnahmen seien vom Schutzbereich von Art. 179 quater StGB erfasst. Selbst wenn die Räumlichkeiten des Restaurants nicht zum Schutzbereich von Art. 179 quater StGB gehörten, seien Ereignisse aufgenommen worden, die zu sei- nem privaten und intimen Bereich gehörten. Das Privatdetektivbüro habe jede rechtlich-moralische Schranke überschritten. Der Beschwerdeführer habe ein dis- kretes Restaurant ausgesucht, um nicht von jedermann gesehen zu werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 179 quater StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängli- che Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Die in Art. 179 quater StGB benutzte Wendung "nicht jedermann ohne weiteres zu- gängliche Tatsache aus dem Privatbereich" erfasst die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen, deren Wahrnehmung nur einem begrenzten Personenkreis möglich ist. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zur ge- schützten Privatsphäre gehören grundsätzlich alle Vorgänge in geschlossenen, gegen den Einblick Aussenstehender abgeschirmten Räumen und Örtlichkeiten, wie Vorgänge in einem Haus, in einer Wohnung oder in einem abgeschlossenen, privaten Garten. In Literatur und Rechtsprechung unbestritten ist, dass Vorgänge in einem solchen nach Art. 186 StGB geschützten Raum nicht mit technischen Hilfsmitteln beobachtet oder aufgenommen werden dürfen. Mit Blick auf den häuslichen Bereich wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, dass nicht jede beliebige Aufnahme aus dem geschützten Privatbereich strafbar sein soll, son- dern nur die Abbildung eines Objekts erfasst sein kann, das einen engen Bezug
zur Privatsphäre hat. Genannt werden das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinn, die faktisch also nicht jedermann ohne Weite- res zugänglich sind; es geht um das Festhalten privater Lebensvorgänge. Müssen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um damit in die Privatsphäre im engeren Sinn fallende Tatsachen aufzunehmen, sind die Tatsachen nicht mehr "ohne weiteres" jedermann zugänglich. Als rechtlich- moralisches Hindernis gilt eine Grenze, die nach den hierzulande allgemein aner- kannten Sitten und Gebräuchen ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht über- schritten wird. Bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehba- ren Bereich gefilmt wird, darf angenommen werden, sie habe insoweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der Öf- fentlichkeit ausgesetzt (BGE 137 I 327 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Auslegung von Art. 282 f. StPO weist Schmid darauf hin, dass öf- fentlich ist, was nicht im Sinne von Art. 280 StPO bzw. Art. 179 bis - Art. 179 quater
StGB geheim ist, also Vorgänge auf bzw. in Strassen, Plätzen, Bahnhöfen, Stadi- en, Schulhäusern und Restaurants (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1171 FN. 533). In BGE 108 IV 33 E. 5b erachtete das Bundesgericht das Eindringen in eine Parkgarage als Handeln gegen den Willen des im Sinne von Art. 186 StGB Berechtigten. Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, verstösst gegen Art. 186 StGB, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt. Im Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 betrachtete das Bundesge- richt eine Tennishalle zwar als einen geschlossenen Raum. Da es sich aber um eine öffentliche Tennishalle handelte, habe die Überwachung im öffentlichen und nicht im privaten Raum stattgefunden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auf der Strasse, vor einem Ho- tel und in einem Restaurant fotografiert worden. Der Geheimbereich ist nicht be- troffen.
3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf der Strasse und vor Hotels befand, als er fotografiert wurde, hielt er sich in einem öffentlichen Bereich auf. Die von ihm gemachten Fotos betreffen keine Tatsachen aus dem Privatbereich, die nicht ohne Weiteres für jedermann zugänglich sind. Die Tatsache, dass er sich auf ei- ner öffentlichen Strasse (und vor einem Hotel) aufhielt, konnte nicht nur von ei- nem begrenzten Personenkreis wahrgenommen werden, sondern von jedermann. 3.4 Beim Restaurant handelt es um einen geschlossenen Raum, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dass es sich dabei nach der Auffassung des Be- schwerdeführers um ein "diskretes" Restaurant handeln soll, ändert daran nichts. Der Zugang erfolgt in der Regel zum Zweck der Konsumation von Speisen und/oder Getränken. Ob die Privatdetektive im Restaurant Speisen und/oder Ge- tränke konsumierten, ist nicht bekannt. Gemäss dem Tagesrapport der Privatde- tektive vom 18. Januar 2012 sassen sie drei Tische vom Beschwerdeführer ent- fernt. Sie konnten hören, dass er mit seiner Begleitung ein Gespräch auf franzö- sisch führte. Bei dieser Sachlage haben sie nicht gegen den Willen des im Sinne von Art. 186 StGB Berechtigten gehandelt. Ansonsten hätten sie das Restaurant wohl verlassen müssen. Ob sich jemand in einem öffentlich zugänglichen Restau- rant aufhält, ist eine Tatsache, die grundsätzlich von jedermann wahrgenommen werden kann. Sie gehört nicht zum intimen Bereich des Beschwerdeführers. Für die Wahrnehmung müssen keine rechtlich-moralischen Schranken überwunden werden. Jedermann kann das Restaurant betreten und sich allenfalls der Konsu- mation von Speisen und/oder Getränken hingeben. Eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 179 quater StGB ist nicht erkennbar. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 15 ff.), aufgrund des bishe- rigen Verhaltens der Privatbank bestehe der dringende Verdacht, dass weitere Bildaufnahmen gemacht worden seien, die gegen Art. 179 quater StGB verstiessen. Es sei schwer vorstellbar, dass das Privatdetektivbüro während der mehrwöchi- gen Beschattung nicht weitere Bildaufnahmen gemacht habe. 4.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige und der Be- schwerde geschilderten Sachverhalts besteht die Möglichkeit, dass die Privatbank
Daten über seine Person zurückhält. Es besteht aber kein hinreichender Ver- dacht, wonach es sich dabei um strafrechtlich relevante Bildaufnahmen handeln könnte. Zumal die bisher bekannten Fotos nicht als Produkt einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 179 quater StGB zu betrachten sind. Daran ändern auch angebliche Lücken im Bericht des Privatdetektivbüros nichts. Dieser enthält nur wenige Fotos und beschränkt sich ansonsten auf den Beschreib von beobachte- ten Ereignissen. Es gibt derzeit keinen Hinweis, wonach das Privatdetektivbüro am 3. Februar 2012 um 19.09 Uhr ein Foto gemacht haben soll. Dass die Bank dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, sie habe angeblich Sachen in der Hand, die seine Ehe zum Scheitern bringen würden, lässt keinen Verdacht auf- kommen, dass es sich dabei um strafrechtlich relevante Fotos handeln soll. Auch das Telefonat von B._____, wonach es für den Beschwerdeführer kein Zurück mehr gebe, wenn er den Vergleich nicht akzeptiere, begründet keinen Verdacht auf strafrechtlich relevantes Bildmaterial. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 179 quater
StGB nicht erfüllt und kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht nicht anhand ge- nommen. Bei Art. 34 DSG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Ge- gen die Überweisung an die Übertretungsstrafbehörde (§ 90 GOG/ZH) bringt der Beschwerdeführer nichts vor. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
Zürich, 13. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen